Beschluss
5 Ws 208/23
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0319.5WS208.23.00
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Diese dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern müssen daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde ein Ermessen verbleibt (§ 52 Abs. 1 StVollzG Bln).(Rn.19)
2. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann.(Rn.19)
3. § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eröffnet der Vollzugsbehörde allerdings einen Beurteilungsspielraum; denn die Norm enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Dieselben Grundsätze gelten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels.(Rn.20)
4. Bücher und andere Schriften sind vom Anwendungsbereich der §§ 50 ff. StVollzG Bln erfasst. Der Umstand, dass die Vorenthaltung von Büchern oder Schriften die Meinungs- und Informationsfreiheit des Gefangenen berührt, ist bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr zu berücksichtigen. Die Gefahrgrenze ist dabei insbesondere überschritten, wenn Informationen bereits für sich genommen strafbar sind oder eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen lassen, dass sie geeignet erscheinen, bei Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung – vor allem gegen Bedienstete der Anstalt – zu begründen oder zu verstärken, wenn mit der Information erkennbar sach-fremde Zwecke wie etwa eine massenhafte anlasslose Antragstellung mit dem Ziel einer Störung des Anstaltsbetriebes verfolgt werden oder zu vollzugswidrigen Handlungen wie einer Umgehung der Briefkontrolle aufgerufen wird.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben, soweit der Antrag des Gefangenen vom 7. Juli 2023 auf Gestattung und Wiedereinräumung des Gewahrsams an dem Heft mit der Bezeichnung „Wiederaufnahme 1“ zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung – insoweit auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Diese dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern müssen daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde ein Ermessen verbleibt (§ 52 Abs. 1 StVollzG Bln).(Rn.19) 2. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann.(Rn.19) 3. § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eröffnet der Vollzugsbehörde allerdings einen Beurteilungsspielraum; denn die Norm enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Dieselben Grundsätze gelten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels.(Rn.20) 4. Bücher und andere Schriften sind vom Anwendungsbereich der §§ 50 ff. StVollzG Bln erfasst. Der Umstand, dass die Vorenthaltung von Büchern oder Schriften die Meinungs- und Informationsfreiheit des Gefangenen berührt, ist bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr zu berücksichtigen. Die Gefahrgrenze ist dabei insbesondere überschritten, wenn Informationen bereits für sich genommen strafbar sind oder eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen lassen, dass sie geeignet erscheinen, bei Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung – vor allem gegen Bedienstete der Anstalt – zu begründen oder zu verstärken, wenn mit der Information erkennbar sach-fremde Zwecke wie etwa eine massenhafte anlasslose Antragstellung mit dem Ziel einer Störung des Anstaltsbetriebes verfolgt werden oder zu vollzugswidrigen Handlungen wie einer Umgehung der Briefkontrolle aufgerufen wird.(Rn.21) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben, soweit der Antrag des Gefangenen vom 7. Juli 2023 auf Gestattung und Wiedereinräumung des Gewahrsams an dem Heft mit der Bezeichnung „Wiederaufnahme 1“ zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung – insoweit auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe in der Justizvollzugsanstalt T. Am 20. Juni 2023 wurden bei einer Revision seines Haftraums unter anderem – soweit hier verfahrensgegenständlich – drei Bücher (…) sowie vier sogenannte Oktavhefte mit handschriftlich verfassten Einträgen („Lügen-Buch 1“, „Lügen-Buch 2“, „Allerlei 1“, „Wiederaufnahme 1“) aufgefunden und dem Haftraum entnommen. Noch an demselben Tag forderte der Beschwerdeführer von der Anstaltsleitung schriftlich die Rückgabe der Gegenstände. Dies lehnte die Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 3. Juli 2023 ab und teilte mit, aus Gründen der Sicherheit der Anstalt sowie aus behandlerischen Gründen sei die Einziehung der Bücher und Hefte geboten. In dem Heft mit dem Titel „Lügen-Buch 1“ werde die Bundesrepublik Deutschland – ebenso wie die Justizvollzugsanstalten – als „Firma“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingestuft, der eine Kennzahl als Unternehmen nach dem „Data Universal Numbering System“ (D-U-N-S) zugewiesen sei, deren Hoheitszeichen in Frage gestellt würden und der gegenüber Zweifel hinsichtlich des demokratischen Systems und des Rechtsstaats sowie der Rechtmäßigkeit der Wahlen geäußert würden. Ein weiteres Heft mit dem Titel „Lügen-Buch 2“ enthalte Abbildungen verschiedener Verfassungsorgane wie des als „Organisation“ bezeichneten Deutschen Bundestages und deren Hoheitszeichen, deren Unterschiedlichkeit als Hinweis auf eine „Lüge“ gewertet werde. In dem Heft mit der Aufschrift „Allerlei 1“ werde Kritik am Strafvollzug geäußert, in welcher eine sich steigernde generelle Abneigung gegenüber dem Staat zum Ausdruck komme, die sich erklärtermaßen „vor allem gegen alle Systeme von oben (BRD GmbH) bis unten (Knast GmbH)“ richte. Im Kontext dieser Aufzeichnungen ständen auch die aufgefundenen Bücher. Die Titel „…“ des Autors M. befassten sich im Sinne einer Verschwörungsideologie mit einer „neuen Weltordnung“, einem „Geflecht aktueller Firmenbeteiligungen der …-Familien“ und „geheimen Weltregierungen“. Das Buch „…“ stamme von einem unter dem Pseudonym „P.“ auftretenden, als Verbreiter von Verschwörungsideologien bekannten Verfasser. Dieser versuche in dem Buch darzulegen, dass es sich bei der Bundesrepublik nicht um einen souveränen Staat handele, und führe zur „Problematik von Personalausweisen“ sowie dazu aus, dass zahlreiche Ämter im internationalen Firmenregister eingetragen seien. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ansichten anhänge, wonach die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine Art wirtschaftliches Unternehmen sei und ihr keine Legitimität als souveräner Staat zukomme. Die Ausführungen in den Büchern und Heften offenbarten eine Nähe zur Szene der sogenannten „Reichsbürger“, welche die Existenz der Bundesrepublik und ihrer Institutionen leugne und ablehne und innerhalb derer eine zunehmende Radikalisierung und Gewaltbereitschaft zu beobachten seien. Die Verbreitung derartiger gedanklicher Inhalte berge die Gefahr einer (weiteren) Radikalisierung Einzelner und beeinträchtige daher die Sicherheit der Anstalt. Die ideologisch unterfütterte prinzipielle Ablehnung staatlicher Institutionen stelle außerdem die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels grundsätzlich in Frage und gebiete deshalb ebenfalls die Einziehung der Schriften. 2. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem am 7. Juli 2023 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verband und mit dem er die Gestattung und Wiedereinräumung des Gewahrsams an den Büchern und Heften begehrte. Unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG macht er insbesondere geltend, der Umstand, dass er Texte und Abbildungen mit – von der Anstalt angenommenem – Bezug zur Ideologie der „Reichsbürger“-Szene besitze, belege nicht, dass er an entsprechende Inhalte „glaube“. Eine Gefährdung des Vollzugsziels gehe von diesen nicht aus. Dass er der „Reichsbürger“-Szene nahestehe, sei eine bloße Vermutung. Die Unterlagen dienten der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens und belegten im Übrigen lediglich sein Interesse an der deutschen Geschichte. Ihm werde widerrechtlich sein Eigentum vorenthalten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung einer (namentlich benannten) Rechtsanwältin. 3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwarf das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 25. Juli 2023. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 200,– Euro und unter Ablehnung des Beiordnungsantrags kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle bereits an der für den Besitz von Gegenständen durch Gefangene erforderlichen Zustimmung der Vollzugsanstalt (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 StVollzG Bln). Deren Erteilung habe hier unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Anstalt verweigert werden würfen; die Entscheidung der Vollzugsbehörde bewege sich innerhalb des dieser eröffneten Beurteilungsspielraums. Die Schriften richteten sich nach ihrem Inhalt gegen staatliche Institutionen und sämtliche Hoheitsträger einschließlich der Vollzugsanstalt und ihres Personals. Das Material könne dazu verwendet werden, Mitgefangene von einer entsprechenden Haltung zu überzeugen und damit anstaltsinterne Abläufe zu gefährden. Eine unwidersprochene Auseinandersetzung mit den genannten Inhalten könne bei dem Beschwerdeführer außerdem eine schleichende Radikalisierung bewirken und damit seine Resozialisierung gefährden. 4. Mit seiner am 15. September 2023 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird, rügt der Gefangene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und beantragt, die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen; für den Fall der Spruchreife begehrt er eine abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Er macht insbesondere geltend, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Amtsaufklärungspflicht verletzt, indem sie ihrem Beschluss ohne weitere Nachforschungen die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt zugrundegelegt habe. Er habe die Bücher im Internet bestellt und nach Prüfung durch die Vollzugsanstalt rechtmäßig in seinem Besitz gehabt. Eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene bestreite er ebenso wie eine entsprechende Gesinnung. Der Besitz eines Buches besage nichts über die innere Haltung des Besitzers. Bei weiterer Aufklärung hätten sich die wahren Gründe für den Besitz ergeben; neben der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene sei insoweit auch die Absicht einer kritischen Auseinandersetzung ein mögliches Motiv. Anhaltspunkte für eine Weitergabe der Materialien oder für eine Gefährdung des Vollzugsziels durch deren Besitz gebe es nicht. Die Einbehaltung der Bücher und Hefte verletze ihn in seinem Recht auf Informationsfreiheit; dessen Bedeutung verkenne die Strafvollstreckungskammer, wenn sie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt den Vorrang einräume. Im Übrigen setze die Entziehung von Zeitungen oder Zeitschriften nach § 54 Satz 3 StVollzG Berlin eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt voraus. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist statthaft nach § 116 Abs. 1 StVollzG und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 StVollzG) sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Sie hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) nicht genügt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben; denn sie ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet worden. a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 − 2 BvR 1111/13 −, juris Rn. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 19, m. w. Nachw.). b) Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Bücher nach Prüfung durch die Vollzugsanstalt rechtmäßig in seinem Besitz gehabt, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die Strafvollstreckungskammer sich zu einer Aufklärung dieses Umstandes hätte veranlasst sehen müssen. Nach dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt bestand eine Zustimmung der Anstalt gerade nicht. Dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Landgericht eine (gegebenenfalls konkludente) Zustimmung geltend gemacht hätte, ergibt sich weder aus seinem Rügevorbringen noch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dies wäre jedoch erforderlich, um dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Prüfung der Verfahrensrüge zu ermöglichen; eine selbständige Heranziehung der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist dem Senat verwehrt, nachdem die Strafvollstreckungskammer auf diese auch nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat. Ohne einen entsprechenden Vortrag hatte die Strafvollstreckungskammer jedoch keinen Anlass, die Darstellung der Vollzugsbehörde in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürger“-Szene und eine entsprechende Gesinnung bestreitet, teilt er – ungeachtet der Frage der Entscheidungserheblichkeit dieser Umstände (vgl. dazu unten 3.b)) – nicht mit, welche Beweismittel der Strafvollstreckungskammer zur Verfügung gestanden hätten und zu welchem Ergebnis die Beweiserhebung geführt hätte. Insbesondere teilt er nicht – verbindlich – mit, aus welchen Gründen er die Bücher in seinem Besitz hatte, sondern nennt die Absicht einer kritischen Auseinandersetzung als lediglich mögliches Motiv. 2. Soweit es den Gewahrsam des Beschwerdeführers an dem Heft „Wiederaufnahme 1“ betrifft, ist die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge zulässig und hat (vorläufig) Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 ‒ 5 Ws 39/20 Vollz –, juris Rn. 11, m. zahlr. w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (Senat, a. a. O., Rn. 12 f., m. w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Akten befindliche – nach Herkunft und Datum konkret zu bezeichnende – Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine aus sich selbst heraus verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rn. 7). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (Senat, a. a. O., sowie Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 13). b) Den danach zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss mit Blick auf das Oktavheft „Wiederaufnahme 1“ nicht gerecht. Abgesehen von der Nennung seines Titels findet das Heft in den Beschlussgründen keine Erwähnung; über seinen Inhalt wird nichts mitgeteilt. Auch in der Gesamtschau lässt sich dem Beschluss insoweit nichts entnehmen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Vergleichbarkeit mit denjenigen Inhalten bestände, wie sie die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der anderen Hefte festgestellt hat. Der allein mitgeteilte Titel des Heftes spricht eher gegen einen solchen Kontext. Von der Möglichkeit einer Verweisung auf den angegriffenen Bescheid (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht, so dass der Senat eventuelle Ausführungen im Bescheid der Justizvollzugsanstalt nicht ergänzend heranziehen kann. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer die §§ 50 ff. StVollzG Bln insoweit rechtsfehlerhaft angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht. c) Aus den Gründen für die teilweise Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt insoweit zugleich ihre Begründetheit (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 31). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Gestattung und Wiedereinräumung des Gewahrsams (auch) an dem Heft mit der Bezeichnung „Wiederaufnahme 1“ zurückgewiesen worden ist, war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die diesbezüglichen Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). An einer Entscheidung in der Sache (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) etwa im Sinne einer Teilaufhebung des angegriffenen Bescheides unter Zurückverweisung des Verfahrens an die Vollzugsbehörde ist der Senat gehindert, weil er mangels vollständiger Wiedergabe des Bescheides oder Verweisung auf dessen Inhalt nicht nachvollziehen kann, ob dieser hinsichtlich der Versagung einer Zustimmung zum Besitz des genannten Hefts eine tragfähige Begründung enthält. 3. Im Übrigen erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt. a) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG; vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a. a. O., Rn. 25, m. w. Nachw.). aa) Das Kammergericht hat über die hier maßgeblichen Grundsätze bereits entschieden (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –, juris Rn. 13 ff., und [speziell für der Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung dienende Bücher] vom 17. November 2017 – 2 Ws 99/17 Vollz –, juris Rn. 31 ff.; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 – 5 Ws 180/17 Vollz –, juris Rn. 7 ff.). (1) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind nach § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Diese dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern müssen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde ein Ermessen verbleibt (vgl. KG, Beschluss vom 12. Juni 2017, a. a. O., Rn. 13; Senat, a. a. O., Rn. 8). Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, a. a. O., Rn. 14; Senat, a. a. O., Rn. 9, m. zahlr. w. Nachw.). Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). (2) Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eröffnet der Vollzugsbehörde allerdings einen Beurteilungsspielraum; denn sie enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (vgl. KG, a. a. O., Rn. 15; Senat, a. a. O., Rn. 10). Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Danach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. KG, a. a. O., Rn. 16; Senat, a. a. O., Rn. 11). Dieselben Grundsätze gelten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels (vgl. KG, Beschluss vom 17. November 2017, a. a. O., Rn. 41 ff.). (3) Wenngleich Bücher und andere Schriften in den §§ 50 ff. StVollzG Bln keine ausdrückliche Erwähnung finden (anders als in § 70 Abs. 1 StVollzG und in den Strafvollzugsgesetzen anderer Länder; vgl. die Übersicht bei Laubenthal/Baier in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, StVollzG 13. Aufl., Kapitel G, Abschnitt III.), sind sie mangels spezieller Regelungen vom Anwendungsbereich der genannten Vorschriften erfasst (vgl. KG, a. a. O., Rn. 45). Der Umstand, dass die Vorenthaltung von Büchern oder Schriften die Meinungs- und Informationsfreiheit des Gefangenen berührt, ist bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 BvR 2219/01 –, juris, Rn. 15 ff., 20 [zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020 – V 4 Ws 162/20 –, juris Rn. 14 ff. [zu § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW]). Die Gefahrgrenze ist dabei insbesondere überschritten, wenn Informationen bereits für sich genommen strafbar sind oder eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen lassen, dass sie geeignet erscheinen, bei Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung – vor allem gegen Bedienstete der Anstalt – zu begründen oder zu verstärken, wenn mit der Information erkennbar sachfremde Zwecke wie etwa eine massenhafte anlasslose Antragstellung mit dem Ziel einer Störung des Anstaltsbetriebes verfolgt werden oder zu vollzugswidrigen Handlungen wie einer Umgehung der Briefkontrolle aufgerufen wird (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 20; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 16; ebenso Laubenthal/Baier, a. a. O., Rn. 33, m. zahlr. Nachw. zur Kasuistik). bb) Neue klärungsbedürftige Aspekte betreffend die Auslegung oder Anwendung des Rechts wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. Insbesondere besteht entgegen dem Rügevorbringen kein Raum für eine Anwendung des § 54 StVollzG Bln, so dass es nicht darauf ankommt, ob insoweit die Formulierung neuer Leitsätze angezeigt wäre. Zeitungen und Zeitschriften, auf welche sich die genannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut allein bezieht, sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Dieser betrifft vielmehr Bücher sowie Hefte mit Einträgen des Beschwerdeführers; dass sich hierunter auch von der Norm erfasste Teile von Zeitungen oder Zeitschriften befänden, ergibt sich weder aus den Beschlussgründen, noch hat der Beschwerdeführer dies in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigungsfähigen Weise geltend gemacht. Allein die Berufung auf die Vorschrift des § 54 StVollzG Bln genügt insoweit nicht. Gegenüber der Strafvollstreckungskammer hatte der Beschwerdeführer ausweislich der Beschlussgründe zum Inhalt der Hefte lediglich geltend gemacht, er habe „seine dortigen Ausführungen aus Gesetzen, Büchern und Zeitungsartikeln zusammengetragen“; danach handelt es sich um von dem Beschwerdeführer selbst erstellte Texte, zu deren Erstellung er zwar (unter anderem) auf den Inhalt von Zeitungsartikeln zurückgegriffen hat, die jedoch selbst nicht von § 54 StVollzG Bln erfasst sind. Dem ist der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht entgegengetreten. b) Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, juris Rn. 45, m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Entnahme der Bücher mit den Titeln „…“ sowie der drei Oktavhefte mit den Titeln „Lügen-Buch 1“, „Lügen-Buch 2“ und „Allerlei 1“ aus dem Haftraum des Beschwerdeführers ohne Abweichung von den insoweit geltenden Maßstäben unbeanstandet gelassen. Die Vollzugsbehörde durfte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass die genannten Schriften geeignet sind, die Erreichung des Vollzugsziels wie auch die Sicherheit der Anstalt zu gefährden (vgl. zur Überschneidung der Fallgruppen auch KG, a. a. O., Rn. 46; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. März 2017 – 1 Ws 26/17 –, juris Rn. 5; Laubenthal/Baier, a. a. O.). Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Inhalt der Bücher und Hefte werden dort – wie von dem Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt – unter anderem die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimation von Justizvollzugsanstalten grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Eintragungen des Beschwerdeführers in den Heften bringen eine sich steigernde generelle Abneigung gegenüber dem Staat zum Ausdruck und richten sich gegen alle Formen der Staatsgewalt einschließlich insbesondere auch der Vollzugsanstalten (bezeichnet als „Knast GmbH“). Die Ausführungen in den Büchern und Heften stehen der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“-Szene nahe, innerhalb derer – wie allgemeinkundig – eine zunehmende Radikalisierung und Gewaltbereitschaft zu beobachten sind. Angesichts dessen durfte die Vollzugsbehörde die Schriften innerhalb ihres Beurteilungsspielraums als geeignet ansehen, die Sicherheit der Anstalt wie auch die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der Beschwerdeführer selbst der „Reichsbürger“-Szene nahesteht oder deren Gedankengut (bereits) anhängt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfügbarkeit von Schriften mit offenkundig staats- und vollzugsfeindlichen Inhalten der dargestellten Art innerhalb des Strafvollzuges dazu beitragen kann, bei dem Beschwerdeführer selbst ebenso wie bei anderen Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung gegenüber Institutionen und Repräsentanten des Strafvollzuges hervorzurufen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalten bereits jetzt keinesfalls (nur) kritisch-ablehnend gegenübersteht, wird im Übrigen daran erkennbar, dass die Schriften, wie er vorgetragen hat, zur Vorbereitung einer Wiederaufnahme seines Strafverfahrens dienten; denn eine dementsprechende Verwendung setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer die Inhalte zumindest teilweise zu eigen macht. c) Von einer weiteren Begründung der nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung sieht der Senat insoweit ab (§ 119 Abs. 3 StVollzG). 4. Soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.