Beschluss
V 4 Ws 162/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0811.V4WS162.20.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Justizvollzugsanstalt gemäß § 58 Abs. 2 JVollzGB III BW Gefangenen den Besitz eines Buches, das den Strafvollzug kritisch darstellt und Ratschläge an Gefangene erteilt, in ihren Hafträumen wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, wegen Gefährdung des Ziels des Strafvollzugs oder wegen eines unverhältnismäßigen Kontrollaufwands auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung verbieten kann. (Rn.13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2. Juli 2020 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Justizvollzugsanstalt gemäß § 58 Abs. 2 JVollzGB III BW Gefangenen den Besitz eines Buches, das den Strafvollzug kritisch darstellt und Ratschläge an Gefangene erteilt, in ihren Hafträumen wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, wegen Gefährdung des Ziels des Strafvollzugs oder wegen eines unverhältnismäßigen Kontrollaufwands auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung verbieten kann. (Rn.13) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin. In seinem Haftraum besaß er ein Buch mit dem Titel „Wege durch den Knast. Alltag ‒ Krankheit ‒ Rechtsstreit“, das vom Assoziation A e. V. verlegt wird. Am 24. April 2020 verfügte die Antragsgegnerin, dass der Besitz dieses Buches im Haftraum des Antragstellers nicht zugelassen werde und der Antragsteller das Buch herauszugeben habe. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Besitz des Buches gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels. Es weise eine „vollzugsfeindliche Tendenz“ auf; nur einzelne Passagen hätten einen reinen Informationscharakter. Es enthalte zahlreiche despektierliche Äußerungen über Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten und schüre pauschale Ressentiments. Ferner bringe es die Gefahr, dass sowohl der Antragsteller als auch Mitgefangene durch das Buch veranlasst würden, sich von der Mitarbeit an Maßnahmen der Resozialisierung abzukehren, eine feindselige Haltung gegenüber dem Vollzug zu entwickeln und das Vollzugsziel dadurch zu gefährden. Sie verwies auf Rechtsprechung, nach der das Verbot des Besitzes des Buches bzw. seiner Vorauflage der rechtlichen Überprüfung in Strafvollzugsverfahren standhielt. Im konkreten Fall des Antragsteller seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine andere Bewertung begründen würden. Selbst wenn der Antragsteller das Buch bereits gelesen haben sollte, bestünde weiterhin die Möglichkeit der Weitergabe an andere Gefangene. Am 27. April 2020 kontrollierte ein Bediensteter der Antragsgegnerin den Haftraum des Antragstellers und entnahm das Buch „Wege durch dem Knast“, 3. Auflage, dem Haftraum. Der Antragsteller hat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg gestellt. Er hat vorgetragen, er habe das Buch bei dem Verlag bestellt. Es sei Mitte September 2019 eingetroffen. Ein Bediensteter der Antragsgegnerin habe die Sendung in seiner Anwesenheit geöffnet, das Buch kontrolliert, ihm ausgehändigt und in die Liste seiner Privatgegenstände eingetragen. In gleicher Weise habe er vor etwa zweieinhalb Jahren die Vorauflage des Buches bestellt und erhalten. Der Antragsteller ist der Ansicht gewesen, durch den Entzug des in Freiheit allgemein zugänglichen Buches sei er in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt. In der Justizvollzugsanstalt hätten in der Vergangenheit einige Gefangene das Buch besessen, was den Bediensteten der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen sei. Eine Gefährdung sei davon nicht ausgegangen. Der Inhalt des Buches sei weder beleidigend noch vollzugsfeindlich. Da § 94 JVollzGB I die Informationsfreiheit nicht als eingeschränktes Grundrecht nenne, sei das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und die Antragsgegnerin dürfe auf Grundlage des § 58 Abs. 2 JVollzGB III den Besitz des Buches nicht verbieten. Zuletzt hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das streitgegenständliche Buch (zum Besitz im Haftraum) zu überlassen. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie könne zwar die Vorgänge, wie der Antragsteller das Buch und seine Vorauflage erhalten habe, nicht mehr rekonstruieren. Der Erwerb des Buches sei aber nicht durch eine Verfügung der Vollzugsleitung genehmigt worden, was beim käuflichen Erwerb von Büchern über den pädagogischen Dienst regelmäßig geschehe. Hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung des Buches hat die Antragsgegnerin an ihrer Auffassung festgehalten. Das Landgericht Ravensburg hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller, als sie ihm ursprünglich das Buch überlassen hat, eine Erlaubnis zu dessen Besitz erteilt habe, da die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme der Antragsgegnerin jedenfalls deren Widerruf im Sinne des § 58 Abs. 4 JVollzGB III sei. Dieser sei nach den gleichen Maßstäben wie die Erlaubniserteilung zu beurteilen. Das Buch enthalte „zahlreiche despektierliche Äußerungen über Vollzugsbedienstete, Mitarbeiter des psychologischen Dienstes und im Vollzug tätige Ärzte“, es schüre „pauschale Ressentiments gegenüber an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitenden Personen“ und verstärke „gleichzeitig bei den Gefangenen bestehende Feindbilder“. Die Strafvollstreckungskammer hat neun kurze Zitate aufgeführt, die auf den ersten 144 Seiten des 719 Seiten umfassenden Buches zu finden sind. Wie sich durch Stichproben bestätigt habe, entspreche die dritte Auflage weitgehend der zweiten Auflage. Hinsichtlich weiterer Zitate hat die Strafvollstreckungskammer auf drei Entscheidungen verwiesen, die sich auf die zweite Auflage beziehen. Die vollzugsfeindliche Tendenz ziehe sich „wie ein roter Faden durch das gesamte Werk“ und das gesamte Druckwerk werde von einer „negativen Tendenz“ beherrscht. Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner zu Protokoll der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg erklärten Rechtsbeschwerde. Nach der Erklärung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgt unter der Überschrift „Gründe“ die Erklärung: „Der Antrag wird wortwörtlich aufgenommen“. Danach erfolgen Ausführungen zur Begründung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. 1. Der Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Zwar enthält die Rechtsbeschwerde entgegen § 118 Abs. 1 Satz 2 StVollzG keinen ausdrücklichen Antrag und entgegen § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG keine Erklärung, ob die Sachrüge oder eine Verfahrensrüge erhoben wird. Dem Protokoll über die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist noch zu entnehmen, dass der Antragsteller die Entscheidung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stellen will und ihre vollständige Aufhebung begehrt. Wird die Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt und begründet, muss sich der Rechtspfleger an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird und vom Antragsteller vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2020 – V 4 Ws 122/20, juris Rn. 10; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 4 StR 483/15, juris Rn. 3). Zwar deutet die die Begründung einleitende Formulierung „der Antrag wurde wortwörtlich aufgenommen“ darauf hin, dass die Rechtspflegerin lediglich als Schreibkraft tätig geworden ist. Da das Protokoll aber von der Rechtspflegerin unterschrieben wurde und sie nicht nur die Abgabe der Erklärung des Antragstellers beurkundet, übernimmt sie die Verantwortung für die formgerechte Erklärung des Antragstellers, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer anfechten und die Verletzung materiellen Rechts rügen zu wollen. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: Die Rechtsbeschwerde muss nach § 118 Abs. 1 StVollzG Anträge enthalten und erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 4; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl., 12. Kapitel, L. Rn. 4). An eine zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 118 Abs. 3 Fall 2 StVollzG erhobene Rechtsbeschwerde sind strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass das Rechtsbeschwerdegericht mit der Prüfung grundloser, unverständlicher oder sonst unzulässiger Anträge überhäuft wird. Die Begründung des Beschwerdeführers darf der Rechtspfleger nur zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1960 ‒ 1 BvR 145/58, juris Rn. 36; BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 ‒ 3 StR 88/96, juris Rn. 4; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 6; Euler, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 118 Rn. 6, Stand Februar 2020). Der Rechtspfleger muss die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Urkundsbeamte sich den Inhalt des Protokolls vom Antragsteller diktieren lässt oder wenn der Beschwerdeführer auf der wörtlichen Protokollierung einer von ihm schriftlich vorformulierten Rechtsbeschwerdebegründung besteht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 1 Ws 186/10, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 4 Ws 73/08 (R), juris Rn 11; OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 Ws 438/07, juris Rn. 10). Nimmt der Rechtspfleger diese Funktion nicht wahr, kann in einem derartigen Verhalten ein behördliches Verschulden gesehen werden und dem Antragssteller daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 599/14, juris Rn. 2; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 6; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl., 12. Kapitel, L. Rn. 8). b) Die Rechtsbeschwerde wird nach § 116 Abs. 1 Fall 2 StVollzG zugelassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Eine Rechtsbeschwerde ist bereits dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2020 – V 4 Ws 59/20, juris Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4). Wegen der Darstellungsmängel, an denen der angefochtene Beschluss leidet, kann der Senat nicht prüfen, ob der Strafvollstreckungskammer zulassungsrelevante Rechtsfehler unterlaufen sind. Über den Inhalt des streitgegenständlichen Buches, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von entscheidender Bedeutung ist, hat die Strafvollstreckungskammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, ihm den Besitz des streitgegenständlichen Buches zu gestatten und es ihm wieder auszuhändigen, rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt. Weder hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der getroffenen Feststellungen den Anspruch auf den Besitz des Buches rechtsfehlerfrei verneint noch hält die hilfsweise von der Strafvollstreckungskammer angestellte Überprüfung zum Widerruf einer möglicherweise früher erteilten Erlaubnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Der Antragsteller hat gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III einen Anspruch seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit Büchern auszustatten. Ob die Antragsgegnerin zu Recht einen Ausschluss des Besitzes des streitgegenständlichen Buches nach § 58 Abs. 2 JVollzGB III angenommen hat, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. aa) Anders als der Antragsteller meint, ist die Vorschrift des § 58 Abs. 2 JVollzGB III nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig und kann Grundlage für Eingriffe in das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) sein. Das Zitiergebot ist auf allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG nicht anwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 ‒ 1 BvR 657/68, BVerfGE 28, 282, 289; vom 25. April 1972 ‒ 1 BvL 13/67, BVerfGE 33, 52, 77 f.; vom 2. März 1977 ‒ 2 BvR 1319/76, BVerfGE 44, 197, 201), weshalb das Grundrecht auf Informationsfreiheit in § 94 JVollzGB I zu Recht nicht zitiert ist. bb) Ob die Strafvollstreckungskammer zu Recht angenommen hat, dass die Antragsgegnerin den Besitz des Buches nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verbieten konnte, kann auf Grundlage der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Der Ausschluss eines Gegenstandes besteht zwar grundsätzlich bereits bei einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt. Allerdings werden Auslegung und Anwendung des § 58 Abs. 2 JVollzGB III dadurch bestimmt, dass der Strafvollzug die Grund- und Menschenrechte der Gefangenen zu achten hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) und das Leben im Vollzug soweit möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 2 Abs. 2 JVollzGB III); dementsprechend unterliegen Auslegung und Anwendung der Vorschrift in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2015 – 4 Ws 472/14 (V), juris Rn. 25; vom 15. Juni 2020 – V 4 Ws 122/20, juris Rn. 19). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet mithin eine Abwägung zwischen dem Kontrollaufwand und den besonderen Interessen des Gefangenen. Demnach kann eine Versagung trotz abstrakter Gefährdung unverhältnismäßig sein, wenn der Gefährdung durch mildere Mittel begegnet werden kann (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 11). Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, die die Meinungs- und Informationsfreiheit einschränken können, gehört auch § 58 Abs. 2 JVollzGB III. Die daraus folgende Einschränkung des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG muss jedoch ihrerseits der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist Art. 5 Abs. 2 GG so auszulegen und anzuwenden, dass die besondere Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und konstitutive Voraussetzung des freiheitlichen demokratischen Staates zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 BvR 2219/01, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 5 Ws 24/18 (R), juris Rn. 22). Gemessen daran kann eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt werden. Auf eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt lassen die von der Strafvollstreckungskammer angegebenen Zitate allein nicht schließen. Zwar zitiert der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. März 2017 (Beschluss vom 9. März 2017 – 1 Ws 26/17, juris Rn. 14), auf den die Strafvollstreckungskammer verweist, eine Textstelle aus der Vorauflage des streitgegenständlichen Buches, die sich als eine Aufforderung zur Umgehung der Briefkontrolle (vgl. § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 JVollzGB III) und somit als Gefährdung der Sicherheit der Anstalt bewerten lässt. Der von der Strafvollstreckungskammer zitierte Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2017 teilt Feststellungen des Landgerichts Berlin über eine Passage aus der Vorauflage des streitgegenständlichen Buches mit, wonach ein „gut abgesprochener Hungerstreik“ als probates Mittel zur Durchsetzung der Ziele der Gefangenen empfohlen werde (KG, Beschluss vom 17. November 2017 – 2 Ws 99/17 Vollz, juris Rn. 16). Weiter würden im Kapitel „Drogen im Knast“ Maßnahmen zur Manipulation von Urinkontrollen und „alternative Konsumformen“ dargestellt (KG, Beschluss vom 17. November 2017 ‒ 2 Ws 99/17 Vollz, juris Rn. 17, 47). Aus solchen Inhalten resultiert ebenfalls eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt. Der Verweis auf diese sich nicht in der Akte befindenden Entscheidungen kann aber die erforderlichen eigenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht ersetzen. § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG gestattet lediglich einen Verweis auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke. Darüber hinaus bleibt unklar, ob diese Passagen auch in der streitgegenständlichen 3. Auflage des Buches enthalten sind. cc) Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 JVollzGB III für den Ausschluss von Gegenständen, die das Ziel des Strafvollzugs gefährden, können nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Das Ziel des Strafvollzugs besteht nach § 1 JVollzGB III darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Der Ausschlussgrund erfordert eine konkreten Gefährdung der Resozialisierung des betreffenden Gefangenen als Ergebnis einer persönlichkeitsbezogenen Prognose (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 9, Stand April 2020; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 Rn. 4; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kapitel 5 D Rn. 21; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., G Rn. 33; Knauss in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 70 StVollzG Rn. 16, Stand Februar 2020; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 ‒ 2 Ws 64/19, juris Rn. 10 für die insoweit vergleichbare Gefährdung des Ziels der Sicherungsverwahrung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V). Nach anderer Auffassung soll für die Gefährdung des Vollzugsziels in gleicher Weise wie bei der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt eine abstrakte Gefahr ausreichen (KG, Beschluss vom 17. November 2017 – 2 Ws 99/17 Vollz, juris Rn. 41). Dies ist jedoch abzulehnen. Das auch unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit relevante Recht der Gefangenen auf Besitz von Büchern wäre zu weit eingeschränkt, wenn allein die abstrakte Gefahr der Gefährdung der Resozialisierung ‒ auch bei anderen Gefangenen ‒ zu einem zwingenden Ausschluss führt. Anders als die Sicherheit und Ordnung ist das Ziel der Erreichung des Vollzugsziels schon seiner Natur nach auf die Person des jeweiligen Gefangenen bezogen. Eine konkrete Gefahr für das Vollzugsziel kann zwar auch vom Schriften ausgehen, deren Inhalt sich in der Weise gegen den Strafvollzug, sein Personal oder seine Maßnahmen richtet, dass die Resozialisierung gefährdet wird (vgl. Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 10, Stand April 2020; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 Rn. 4; Knauss in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 70 StVollzG Rn. 18, Stand Februar 2020). Eine sachliche, vollständige und juristisch vertretbare Information der Gefangenen über ihre Rechte gefährdet aber weder das Vollzugsziel noch die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt. Auch sachlich gehaltene Kritik gefährdet die Resozialisierung nicht in relevanter Weise (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 10, Stand April 2020; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2004 ‒ 2 BvR 2219/01, juris Rn. 19). Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, kann der Inhalt einer Schrift eine Gefahr im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 JVollzGB III begründen. Eine solchermaßen relevante Gefahr kann bestehen, wenn sich die Information eignet, bei Gefangenen eine generell ablehnende oder gar aggressive Haltung gegenüber den Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt hervorzurufen oder zu verstärken, oder ihre Motivation, an Maßnahmen der Resozialisierung mitzuwirken, zu beeinträchtigen oder Rechtsbehelfe zu verfahrensfremden Zwecken zu nutzen (vgl. Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., G Rn. 33; Knauss in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, StVollzG § 70 Rn. 18, Stand Februar 2020). Eine Gefahr für die Ziele des Vollzugs hat die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend belegt. Sie behauptet eine vollzugsfeindliche Tendenz. Die zum Beleg mitgeteilten Zitate stützen diese Annahme zwar teilweise. Sie tragen aber für sich alleine nicht den Schluss, dass von dem Gesamtwerk eine Gefahr, wie sie § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 JVollzGB III voraussetzt, ausgeht. Die Zitate sind nur den ersten 144 Seiten des 719 Seiten umfassenden Buches entnommen. Wenn sich die beanstandeten Passagen auf einen Teil des Buches beschränkten, hätte erwogen werden müssen, nur diese Seiten zu entnehmen oder die relevanten Seiten aus dem betroffenen Bereich zu schwärzen. Der Verweis auf andere Entscheidungen, die sich nicht in der Akte befinden, kann, wie ausgeführt, die Feststellungen nicht ersetzen. Die im Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2017 (2 Ws 99/17, juris Rn. 2 bis 23; kritisch dazu Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kapitel 5 D Rn. 21) mitgeteilten Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin würden diesen Schluss vorbehaltlich dessen, dass sich aus dem Kontext, aus dem die Zitate stammen, keine andere Würdigung (vgl. dazu Lesting, StV 2017, 744, 745) ergibt, durchaus tragen. Zum einen ist der Senat aber daran gehindert, selbst Feststellungen zu treffen. Zum anderen kann letztlich nicht beurteilt werden, ob die in dem Beschluss des Kammergerichts zitierten Textpassagen im streitgegenständlichen Buch auch tatsächlich enthalten sind. dd) Schließlich kann nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer auch nicht angenommen werden, dass der Besitz des Buches jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 JVollzGB III zwingend ausgeschlossen ist. Die Vorschrift beinhaltet eine gegenüber der Regelung des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG neue Bestimmung (vgl. LT-Drucks. 14/5012, S. 229) und ermöglicht der Justizvollzugsanstalt den Besitz eines Gegenstandes schon dann zu verbieten, wenn dessen Kontrolle auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Vorschrift ist Ausdruck der gebotenen Abwägung zwischen dem Kontrollaufwand einerseits und den besonderen Interessen der Gefangenen andererseits (vgl. Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 11, Stand April 2020). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung können auch der Sicherheitsgrad der Anstalt und die konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse des Gefangenen berücksichtigt werden (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 24, Stand April 2020). Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Kontrollaufwand unverhältnismäßig ist. Angesichts der Bedeutung der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Intention des Buches, in Justizvollzugsanstalten verbreitet zu werden, ist eine zuverlässige Ermittlung des Inhalts nicht schon angesichts des Umfangs des Buches unverhältnismäßig, zumal das Ergebnis für eine Mehrzahl von Fällen relevant werden wird. b) Auch die hilfsweise von der Strafvollstreckungskammer angestellte Erwägung, die Antragsgegnerin könne eine eventuelle Erlaubnis zum Besitz des Buches ohne Weiteres widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht vorlägen, schließt eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten nicht aus. Der für den Fall, dass Ausschlussgründe des § 58 Abs. 2 JVollzGB III vorliegen, mögliche Widerruf der Erlaubnis gemäß § 58 Abs. 4 JVollzGB III steht im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Während das Bestehen eines Ausschlussgrundes zwingend zu einer Versagung des Besitzes, der Überlassung und der Nutzung des Gegenstandes führt (vgl. Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kapitel 5 D Rn. 21), muss die Justizvollzugsanstalt beim Widerruf einer zuvor erteilten Erlaubnis eine Ermessensentscheidung treffen. Bei der Ermessensentscheidung ist maßgeblich der Vertrauensschutz zu berücksichtigen, der einen Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis allein wegen einer abstrakten Gefährdung in der Regel ausschließt (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 710 Rn. 7; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kapitel 5 D Rn. 23; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., G Rn. 38). Die Strafvollstreckungskammer durfte bei ihren hilfsweise angestellten Erwägungen nicht offen lassen, ob die Antragsgegnerin, wie sie behauptet, dem Antragsteller den Besitz des Buches beziehungsweise seiner Vorauflage gestattet hatte. Bei der Ermessensentscheidung spielt auch eine Rolle, ob, wie der Antragsteller vorgetragen hat, andere Gefangene das Buch ebenfalls in Besitz hatten, ohne dass die Antragsgegnerin darin einen Anlass zum Einschreiten gesehen hat. Da die getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besitz des Buches gestattet hat, leiden die hilfsweise angestellten Erwägungen zum Widerruf einer eventuellen Erlaubnis an durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Strafvollstreckungskammer darf nur im Fall einer ‒ hier fern liegenden ‒ Ermessensreduzierung auf Null die Frage der Erlaubniserteilung offen lassen und den Anspruch des Antragstellers mit der Begründung verneinen, die Besitzerlaubnis wäre in jedem Fall zu widerrufen gewesen.