Beschluss
5 W 92/11
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0517.5W92.11.0A
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Leitsätze
Liegt der Zustellung mehrerer Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher ein einheitlicher Auftrag (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVKostG) zu Grunde, fällt die Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGv grundsätzlich nur einmal an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausdrücklich eine gemeinsame Zustellung beauftragt worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die zuzustellenden Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit - in einem sehr weiten Sinn verstanden - betreffen.(Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.13)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2011 - 51 T 701/10 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt der Zustellung mehrerer Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher ein einheitlicher Auftrag (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVKostG) zu Grunde, fällt die Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGv grundsätzlich nur einmal an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausdrücklich eine gemeinsame Zustellung beauftragt worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die zuzustellenden Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit - in einem sehr weiten Sinn verstanden - betreffen.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.13) 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2011 - 51 T 701/10 - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kostenschuldnerin erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Mobiliarvollstreckung unter gleichzeitiger (gemeinsamer) Zustellung von sieben vollstreckbaren Ausfertigungen von Bescheiden unterschiedlichen Datums (über die Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für unterschiedliche Zeiträume). Der Gerichtsvollzieher führte die Zustellung durch. Die Mobiliarvollstreckung blieb erfolglos. Hinsichtlich der Zustellung der sieben Bescheide hat der Gerichtsvollzieher die Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGv in Höhe von 7,50 € siebenmal angesetzt, also insgesamt einen Betrag von 52,50 € in Rechnung gestellt. Die hiergegen erhobene Erinnerung der Kostenschuldnerin (die nur den Ansatz einer Gebühr zugesteht) hat das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 30.9.2010 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die von der Kostenschuldnerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.11.2010 den Gerichtsvollzieher angewiesen, in der zu legenden Kostenrechnung lediglich von einer Angelegenheit und von einem einmaligen Gebührenanfall gegenüber der Kostenschuldnerin auszugehen. Auf die hierzu erhobene Gehörsrüge des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Tiergarten hat das Landgericht seine Entscheidung vom 17. 11. 2010 zwar aufrechterhalten, aber die "Rechtsbeschwerde" zugelassen. Der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten hat nunmehr weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 14.2.2011 erhoben. II. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist als weitere Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes erzwingt vorliegend, die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Zulassung einer "Rechtsbeschwerde" (die als solche gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft wäre, vgl. BGH, NJW 2003, 70, juris Rn. 3; NJW-RR 2009, 424, TZ. 4ff.) in die Zulassung einer (allein statthaften) weiteren Beschwerde umzudeuten (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 424, TZ. 15). III. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist aber nicht begründet, § 10 Abs. 1 Satz 1 GVKostG. 1. Für die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (auf Betreiben der Partei) entsteht nach Nr. 100 KVGv eine Gebühr in Höhe von 7,50 €. Diese Regelung unterscheidet nicht nach der Anzahl der zuzustellenden Dokumente. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GVKostG wird bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Vorliegend ist hinsichtlich der Zustellung der sieben Bescheide nur ein einheitlicher Auftrag erteilt worden. Denn es handelt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVKostG um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger zu bewirken. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVKostG fasst sogar die Zustellung mehrerer Vollstreckungstitel und die gleichzeitige Vollstreckung hieraus gegen den Zustellungsempfänger - ebenfalls wie vorliegend - zu einem Auftrag zusammen. Dies stellt der Bezirksrevisor auch nicht in Abrede. 3. § 10 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 GVKostG gebietet vorliegend nicht, abweichend von dem Grundsatz des Anfalls nur einer Gebühr (nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses) hier wegen der Zustellung von sieben Bescheiden von einem siebenfachen Anfall dieser Gebühr auszugehen. a) Nach dieser Vorschrift sind Gebühren nach dem ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses (mithin auch die Gebühr nach Nr. 100 KVGv) "für jede Zustellung ... gesondert zu erheben". aa) Der Wortlaut der Regelung stellt nur auf die Zustellungshandlung als solche ab. Es wird insbesondere nicht bestimmt, dass die Zustellung eines jeden einzelnen Dokuments eine gesonderte Gebühr auslöst. Inwieweit mehrere einzelne Dokumente in einem einheitlichen Zustellungsakt zusammengefasst werden (können), ist - wie erörtert - bereits in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVKostG geregelt. Angesichts des abschließenden Charakters des GVKostG sind dessen Regelungen zu Gunsten der Kostenschuldner grundsätzlich eng auszulegen. bb) Das vorstehende Auslegungsergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 4 GVKostG bestätigt. § 10 Abs. 2 Satz 1 GVKostG sieht eine Ausnahme vom Grundsatz des § 10 Abs. 1 GVKostG (nur eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei einem Auftrag) dann vor, wenn die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen ist. Dasselbe gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GVKostG im Falle der Fortsetzung der Vollstreckung auf andere Weise. Die wiederholte oder auf andere Weise fortgesetzte Vollstreckungshandlung im Falle eines (teilweisen) Misserfolges führt somit zu einem mehrfachen Anfall derselben Gebühr, weil dem Vollstreckungsgläubiger kostenrechtlich das Risiko eines Misserfolges zugewiesenen wird und der Gerichtsvollzieher die beauftragte Handlung tatsächlich mehrfach ausführt. Dementsprechend fällt nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 GVKostG dieselbe Hebegebühr dann mehrfach an, wenn mehrere Zahlungen von Teilbeträgen erfolgen und entgegenzunehmen sind. Ebenso gilt dies nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GVKostG im Falle mehrfacher nicht erledigter Zustellungsversuche. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges in § 10 Abs. 2 GVKostG ist davon auszugehen, dass auch § 10 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 GVKostG eine wiederholte Ausführung der beauftragten Handlung voraussetzt. In Betracht kommt insoweit die (erfolgreiche) Wiederholung eines zuvor erfolglosen Zustellungsversuches (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GVKostG regelt nur das Zusammentreffen mehrfacher erfolgloser Zustellungsversuche). b) Die Auslegungshilfe in § 16 GVGA für die Zustellung mehrerer Schriftstücke an einen Beteiligten legt vorliegend kein anderes Ergebnis nahe. Die Erledigung des Auftrages durch eine einheitliche Zustellung ist gem. § 16 Nr. 2 Alt. 2 GVGA geboten, wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung - wie vorliegend - beantragt hat. Soweit diese Regelung zudem voraussetzt, dass die gemeinsamen zuzustellenden Schriftstücke "dieselbe Rechtsangelegenheit" betreffen (§ 16 Nr. 2 Halbs. 1 GVGA), kann sich eine solche Differenzierung schon nicht auf eine einschlägige Grundlage im GVKostG stützen. Das GVKostG unterscheidet insoweit nur in § 3 einen oder mehrerer Aufträge. Es ist auch fraglich, wie der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zustellungshandlung in jedem Einzelfall hinreichend einfach und zuverlässig feststellen soll, ob sich die verschiedenen zuzustellenden Dokumente auf eine oder mehrere Rechtsangelegenheiten beziehen. Jedenfalls wäre vorliegend bei der zu Gunsten der Kostenschuldner gebotenen weiten Auslegung des Begriffes von derselben Rechtsangelegenheit auszugehen. Denn die Bescheide betrafen Zahlungsverpflichtungen aus einem einheitlichen Rentenversicherungsverhältnis. Sie waren nur formal zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergangen und auf unterschiedliche Zeitabschnitte bezogen. Allein insbesondere die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Anfechtung oder einer Vollstreckung der einzelnen Bescheide zwingen angesichts des einheitlichen Rentenversicherungsverhältnisses nicht dazu, von mehreren Rechtsangelegenheiten im vorliegenden kostenrechtlichen Sinne auszugehen. IV. Die Kostenentscheidungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.