Urteil
5 U 48/15
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1211.5U48.15.0A
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Leitsätze
1. Wird einem Nahrungsergänzungsmittel in einer TV- Verkaufssendung die Wirkung einer Verringerung des Hungergefühls zugeschrieben, so handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c HCV (Health-Claims-Verordnung).(Rn.47)
2. Gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält (Anschluss OLG Bamberg, 12. Februar 2014, 3 U 192/13, WRP 2014, 609).(Rn.75)
3. Werden gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV gemacht, die im Hinblick auf ihren Wirkungsgrad über die in Art. 13 Abs. 3 HCV zugelassenen Aussagen hinausgehen, so ist dies unzulässig.(Rn.169)
4. Bei gesundheitsbezogenen Angaben muss grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat.(Rn.92)
5. Es gibt allerdings keinen Anlass, hier geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gem. Art. 16a Abs. 1 Buchst. e EGRL 83/2001.(Rn.95)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Februar 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 178/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im landgerichtlichen Tenor zu Ziffer II. statt „24. September 2014“ richtig heißen muss: „25. September 2014“.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Nahrungsergänzungsmittel in einer TV- Verkaufssendung die Wirkung einer Verringerung des Hungergefühls zugeschrieben, so handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c HCV (Health-Claims-Verordnung).(Rn.47) 2. Gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält (Anschluss OLG Bamberg, 12. Februar 2014, 3 U 192/13, WRP 2014, 609).(Rn.75) 3. Werden gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV gemacht, die im Hinblick auf ihren Wirkungsgrad über die in Art. 13 Abs. 3 HCV zugelassenen Aussagen hinausgehen, so ist dies unzulässig.(Rn.169) 4. Bei gesundheitsbezogenen Angaben muss grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat.(Rn.92) 5. Es gibt allerdings keinen Anlass, hier geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gem. Art. 16a Abs. 1 Buchst. e EGRL 83/2001.(Rn.95) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Februar 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 178/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im landgerichtlichen Tenor zu Ziffer II. statt „24. September 2014“ richtig heißen muss: „25. September 2014“. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden. Die Beklagte verbreitete am 22. März 2014 über den TV-Verkaufssender ... Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Wegen des Inhalts der Werbesendung wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben: 1. für das Mittel „N... V... Choleoreo Kapseln“: 1.1 „Von Vitamin B6 weiß man, es kurbelt den Energiestoffwechsel an.“, 1.2 „Von Vitamin B6 weiß man, es … hellt die Stimmung auf. Und dadurch beugt es eben auch diesem Frustfressen vor“, 1.3 „Und Kartoffelextrakt hat zwei ganz hervorragende Funktionen in Choleoreo. Zum einen sättigt er und zum anderen verhindert aber der Kartoffelextrakt auch, dass sich im Körper Fette mit Kohlehydraten verbinden … Wenn Sie das Fett und die Kohlehydrate voneinander trennen, dann kann der Körper das Fett nicht einlagern. Und das bedeutet, dass das Fett, was wir mit der Nahrung zu uns nehmen, zu einem großen Teil unverändert wieder ausgeschieden wird, ohne sich abzusetzen.“, 1.4 „Wir haben also hier, in Choleoreo,, in jeder einzelnen Kapsel das Geheimnis dafür, weniger Hunger zu haben, trotzdem gute Laune zu haben, keinen Frust zu schieben.“, 1.5 „Bevor der Hunger kommt, nehmen Sie Choleoreo. Und obendrein haben wir auch noch die Möglichkeit, eine große Menge des Fettes, die wie mit der Nahrung zu uns nehmen, so wieder auszuscheiden“, 1.6 „Sie werden sich automatisch gesünder ernähren, weil Fette, die in Ihrer Nahrung enthalten sind, nicht so vom Körper aufgenommen werden und dadurch durch den Körper durchgeleitet werden“, 2. für das Mittel „N... V... Hyaluronsäure Kapseln MM“ mit Angaben, wonach das Mittel eine die Gelenke schonende Wirkung zukommt und/oder Hyaluronsäure gut für die Gelenke ist, insbesondere zu werben: „... die schont die Gelenke“ und/oder „Hyaluronsäure ist gut für die Gelenke“ und/oder „... es ist eben auch noch diese Funktion dabei, die Gelenke zu schonen, die Transportwege im Körper freizuhalten“ 3. für das Mittel „N... V... Women No 1: mit Angaben, wonach das Mittel Wechseljahresbeschwerden, wie Stimmungsschwankungen und/oder Hitzewallungen entgegenwirkt, insbesondere zu werben: „Die Frauen klagen dann also häufig über Gereiztheit, über Stimmungsschwankungen … Aber haben Sie auch diese Hitzewallungen, dieses Gefühl, von innen heraus in kürzester Zeit stark zu schwitzen? Das sind die Hauptprobleme von Frauen in den Wechseljahren … Man hat festgestellt, in Asien, wo so unglaublich viel Soja gegessen wird, das haben die Frauen diese Probleme nicht, weil in Soja sogenannte Isoflavone enthalten sind. Und Isoflavone, das sind Stoffe aus der Pflanze, die den menschlichen Hormonen ganz ähnlich sind und die der Körper dann schon mal nen bisschen verwechseln kann. Also das ist quasi eine Hormonkur ohne Hormone, einfach mit Pflanzenstoffen, wenn man so will. Und wir haben in Women No 1 nicht nur Isoflavone aus der Sojabohne, sondern auch aus der Kudzubohne und aus dem Hopfen“, und/oder „Es ist jetzt aber nicht so, dass dadurch die Wechseljahresbeschwerden ganz weg sind? Also von ganz weg bis stark gemindert. Das ist ja immer individuell so'n bisschen unterschiedlich. Gibt auch Leute, die sagen, „Ich habe gar keine Sorgen mehr“, 3. für das Mittel „N... V... 3 Phasen Darmkomplex“, bestehend aus den Mitteln „Immunoclear-Kapseln, „Immunosan-Kapseln“ und „Immunofin-Kapseln“ mit Angaben, wonach dem Mittel eine den Darm umfassend sanierende und/oder den Darm stärkende und/oder gereizte Darmwände beruhigende Wirkung zukommt, insbesondere zu werben: „Von jedem Monat nehmen Sie eine Woche die Kapseln und haben drei Wochen Pause... Und dann ist der Darm rundum saniert“ und/oder „Mit Immunosan füllen wir den Darm jetzt mit den gesunden Bakterien auf, die er wirklich benötigt. Wir beruhigen die gereizten Darmwände, die vielleicht vorher immer so'n bisschen Probleme bereitet haben“ und/oder „Und mit Immunofin … geben wir dem Darm noch mal richtig was zur Stärkung, zur dauerhaften Stärkung, damit er halt gesund und gekräftigt aus dieser Kur rausgeht und dieser Effekt auch dann ne ganze Weile anhält“, sofern dies jeweils geschieht wie in der auf dem TV-Verkaufssender „...“ am 22. März 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung (Anlage K1) II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 12. Februar 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das am 12. Februar 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 178/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist jedoch weit überwiegend nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter 1. aufgelisteten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Choleoreo Kapseln“. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Lebensmittel (im Folgenden: HCVO). a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei sämtlichen angegriffenen Werbeaussagen über das Mittel „N... V... Choleoreo Kapseln“ um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt. Dies hat auch die Berufung zunächst nicht angegriffen. Soweit die Beklagte dies in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der unter 1.2 aufgeführten Aussage („Frustfressen“) in Frage gestellt hat, ist sie auf den Gesamtzusammenhang zu verweisen, in dem diese Aussage in der angegriffenen konkreten Verletzungsform steht, sowie auf Art. 13 Abs. 1 lit c) HCVO, aus dem herzuleiten ist, dass eine gesundheitsbezogene Werbung vorliegt, wenn einem Lebensmittel die Wirkung einer Verringerung des Hungergefühls zugeschrieben wird. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen gemäß Art. 3 bis 7 HCVO und den speziellen Anforderungen gemäß Art. 10 bis 19 HCVO genügen und gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. b) Das Landgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Aussagen um gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH GRUR 2011, 249 - Gurktaler Kräuterlikör, Rn 9; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 13). Dies ist hier auch hinsichtlich der im Verbotstenor unter 1.3 bis 1.6 aufgeführten Aussagen nicht der Fall, soweit dort Stimmungslagen wie Laune oder Frust angesprochen werden. In der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 432/2012) ist auf der Grundlage des Art. 13 HCVO hinsichtlich einer Reihe von Stoffen die Angabe „trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“ zugelassen worden: z.B. für Vitamin B 6 und Vitamin C. Danach ist nicht nachzuvollziehen, warum die Formulierung, ein Nahrungsergänzungsmittel sei „das Geheimnis dafür, … gute Laune zu haben“ generell nicht zulassungsfähig sein soll, wenn damit letztlich nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden soll, als dass dieses Mittel zur Erhaltung einer ausgeglichenen Stimmungslage beiträgt. Anlass für eine Beweisaufnahme über die Eintragungsfähigkeit der beanstandeten Aussagen durch die Einholung von Auskünften der ESFA oder der EU-Kommission oder eines Sachverständigengutachtens besteht nicht. Bei der Beurteilung, wie der Verkehr den Inhalt einer bestimmten werbenden Aussage versteht, handelt es sich um eine Entscheidung aufgrund von Erfahrungswissen und nicht um eine Feststellung von Tatsachen (vgl. BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei, Rn 36; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5, Rn 3.10; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 47, Rn 4). Bei der Frage, ob es sich danach bei einer bestimmten werbenden Aussage für ein Nahrungsergänzungsmittel um eine spezifische Aussage im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO oder eine unspezifische Aussage im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt, geht es um eine Rechtsfrage, die zu beantworten Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts ist. Die von der Beklagten angesprochenen Probleme, die sich derzeit im Hinblick auf Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen, sind mithin nicht entscheidungsrelevant. c) Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „Choleoreo Kapseln“ sind in der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten, und zwar auch nicht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 geänderten Fassung. In der Liste über zulässige gesundheitsbezogene Aussagen im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 sind zwar Aussagen über Zink, Vitamin B 6 und Vitamin C aufgeführt, also über Stoffe, die in dem Produkt „N... V... Choleoreo Kapseln“ enthalten sein sollen. Aus diesen Eintragungen kann die Beklagte die Zulässigkeit der beanstandeten Aussagen jedoch nicht herleiten. aa) Zu Zink, Vitamin B 6 und Vitamin C lässt sich dem von der Beklagten als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vorgelegten Etikett entnahmen, welche Mengen in der Tagesverzehrmenge enthalten sein sollen. Zu allen hier in Betracht kommenden zugelassenen Aussagen über diese Vitamine und Mineralstoffe heißt es im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012, die jeweils zugelassene Angabe dürfe nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an die jeweilige Vitamin- oder Mineralstoffquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmittelnzugelassenen Abweichungen entspricht. Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten kann danach davon ausgegangen werden, dass die hier zu beurteilenden Vitamine und Mineralstoffe in dem beworbenen Produkt „Choleoreo Kapseln“ jeweils in ausreichender Menge enthalten sind. bb) Jedoch rechtfertigt keine der nach dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 zulässigen Aussagen über Zink, Vitamin B 6 und Vitamin C die hier streitgegenständlichen Aussagen inhaltlich. Zulässig sind zwar die Angaben „Vitamin B 6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“, „Vitamin B 6 trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“, „Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“, „Vitamin C trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“ und „Zink trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Wortlaut der beanstandeten Werbeaussagen aus der maßgeblichen Verbrauchersicht gleichbedeutend wäre mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Die zulässigen Aussagen über Zink, Vitamin B 6 und Vitamin C bleiben hinsichtlich des Wirkungsgrades - wie bereits das Landgericht mit überzeugender Begründung festgestellt hat - deutlich hinter den beanstandeten Aussagen zurück. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Werbesendung, weil der Präsentator dort deutlich gemacht haben soll, für wen das beworbene Produkt interessant sein könne, nämlich Personen mit einem nicht normal funktionierenden Energiestoffwechsel. Es ist - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - nicht nachzuvollziehen, auf welche Passagen der Werbesendung, deren Teilniederschrift der Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegt hat, die Beklagte diese Sichtweise stützen will. Dem niedergeschriebenen Wortwechsel der an der Werbesendung beteiligten Personen ist zu entnehmen, dass die Beklagte das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Choleoreo Kapseln“ mit den beanstandeten Werbeaussagen einschränkungslos als geeignet für jeden angepriesen hat, dem an einer Gewichtsreduzierung gelegen ist. Nach einem Wortbeitrag des Dr. S... P..., der die beanstandeten Aussagen zu 1.3 bis 1.5 enthält, hat dessen Gesprächspartner die Frage gestellt: „Wer kann das machen?“. Daraufhin hat ersterer geantwortet: „Das kann jeder machen, der gerne weniger essen möchte, der seinen Körper besser kontrollieren möchte, was den Heißhunger angeht.“ und im Folgenden nur Personen ausgenommen, die nach seinen Angaben unter einer sehr seltenen Krankheit leiden. Die beanstandeten Aussagen zu 1.1 und 1.2 sind zuvor, aber in unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dieser Passage gefallen. Auch auf einen weiteren Wortbeitrag des Dr. S... P..., in dem die beanstandete Aussage zu 1.6 enthalten ist, hat dessen Gesprächspartner festgestellt: „... jeder kann es nehmen bis auf eine Ausnahme.“. Ein Hinweis, dass die beanstandeten Aussagen sich zum Teil oder durchweg nur auf Personen beziehen, deren Energiestoffwechsel gestört ist, findet sich in der Niederschrift nicht. cc) Die in den Verbotsanträgen zu 1.3 bis 1.6 wiedergegebenen Aussagen beziehen sich ohnehin nicht auf Zink, Vitamin B 6 und Vitamin C. Die Aussagen beziehen sich allgemein auf das aus mehreren Stoffen bestehende Produkt „N... V... Choleoreo Kapseln“ oder andere Inhaltsstoffe des Nahrungsergänzungsmittels. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite http://ec.europa.eu/nuhclaims/ folgenden Hinweis unter der Überschrift „Terms and Conditions“ veröffentlicht, der erscheint, wenn der Besucher der Seite das „EU-Register of Nutrition and Health Claims“ aufrufen will: „Health claims should only be made for the nutrient, substance, food or food category for which they have been authorized, and not for the food product that contains them.“. Diesen Hinweis hat das OLG Bamberg wie folgt ins Deutsche übersetzt: „Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen sind und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.“. Zweifel an der Richtigkeit dieser Übersetzung hat der Senat nicht, insbesondere ist die Übertragung von „Health claims should only be made” in „Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur … gemacht werden” korrekt. In der englischen Rechtssprache werden die Wörter „shall” und „should” zur Bezeichnung einer Mussbestimmung benutzt (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, 3. Auflage). Der oben wiedergegebenen grundsätzlich unverbindlichen Rechtsauffassung der EU-Kommission ist zu folgen (vgl. auch OLG Bamberg WRP 2014, 609). Art. 13 Abs. 3 HCVO begründet die Befugnis der Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu verabschieden. Dementsprechend bestimmt Art 20 Abs. 2 lit. c) HCVO, dass das Register sowohl die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben als auch die Bedingungen für ihre Verwendung, etwa nach Art. 13 Abs. 3 und 5 HCVO, enthält. Wenn es danach zu der z.B. zugelassenen Angabe „Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ unter der Überschrift „Bedingungen für die Verwendung der Angabe“ heißt: „Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle … erfüllen.“, besteht schon dem Wortlaut des Registers nach kein Anlass, dies so zu verstehen, dass der Name dieses Vitamins durch den Namen eines Produkts ersetzt werden kann, das dieses Vitamin enthält. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Wenn die Kommission im Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gleichbedeutende Angaben in engem Rahmen zugelassen hat, bezieht sich dies lediglich auf sinngemäße Formulierungen wie z.B. „Vitamin C leistet einen Beitrag zu einem normalen Energiestoffwechsel.“ (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Über diesen Rahmen geht auch die Feststellung, die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ decke die Werbeaussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ab, nicht hinaus (vgl. hierzu Pressemitteilung des BGH Nr. 203/2015 zum Urteil des BGH vom 10. Dezember 2015, I ZR 222/13 - Lernstark). Auch wenn der oben wiedergegebene Hinweis der EU-Kommission keine rechtliche Verbindlichkeit hat, ist er bei der Auslegung des Willens des EU-Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser Hinweis stützt die Auslegung, dass ausschließlich mit den gesundheitsbezogenen Angaben so wie in der Liste angeführt, also mit den einzelnen Nährstoffen oder Substanzen, geworben werden darf und eben nicht mit dem Lebensmittelprodukt, das diese Stoffe enthält. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Der Auffassung, es mache keinen Sinn, den konkreten Nährstoff des Lebensmittels zu nennen, weil der Verbraucher nicht den Nährstoff, sondern das Produkt kaufen wolle, ist mit den Zielen der HCVO nicht vereinbar. Der Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers sichergestellt werden soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Dies gilt nicht für die beanstandeten Werbeaussagen über das Produkt „N... V... Choleoreo Kapseln“, da ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Nährstoffe in dem Produkt enthalten sind und für eine Gewichtsreduzierung hilfreich sein sollen. (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Das Informationsbedürfnis des Verbrauchers in diesem Punkt liegt auf der Hand. Es kommt dem Durchschnittsverbraucher keineswegs nur auf die Erkenntnis an, dass der Konsum eines Lebensmittels oder Produkts beispielsweise zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt (so aber: Teufer GRUR-Prax 2012, 476, 477). Ist dies der Fall, weil das Lebensmittel oder Produkt Vitamin C enthält, ist gerade dieses Wissen für den Verbraucher von maßgeblicher Bedeutung, wenn er den Tagesbedarf an Vitamin C bereits mit seiner sonstigen Nahrung aufgenommen hat und eine weitere Zufuhr dieses Vitamins für ihn nutzlos ist. d) Die gesundheitsbezogenen Angaben der Beklagten genügen aber auch den allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 und 6 HCVO nicht. Soweit in den beanstandeten Aussagen über „N... V... Choleoreo Kapseln“ konkrete Bestandteile angesprochen werden, soll wohl vorgetragen werden, Vitamin B kurbele den Energiestoffwechsel an, helle die Stimmung auf und beuge auf diese Weise dem „Frustfressen“ vor (Verbotsanträge zu 1.1 und 1.2), Kartoffelextrakt verhindere im Körper die Verbindung von Fetten mit Kohlehydraten (Verbotsantrag zu 1.3), vermindere Hunger und verhelfe zu guter Laune (Verbotsantrag zu 1.4) und führe dazu, dass eine große Menge des mit der Nahrung aufgenommenen Fettes wieder ausgeschieden werde (Verbotsantrag zu 1.5). Auch mit Pflanzen- und sonstigen (etwa aus Tieren gewonnenen) Wirkstoffen darf aber nur geworben werden, wenn die weiteren Vorschriften in Art. 5 und 6 HCVO eingehalten sind. Das erfordert zunächst, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO). Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann hier weitgehend dahingestellt bleiben, ebenso die Erörterung, ob es sich bei sämtlichen eingangs angeführten Stoffen um pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, handelt. Die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen jedenfalls nicht aus. Es gibt keinen Anlass, hier geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Für diese ist aber nach Art. 16 a Abs. 1 lit. e) dieser Richtlinie nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Der der Umsetzung dieser Vorgaben dienende § 39b Abs. 1 Nr. 4 AMG fordert dementsprechend bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Die Auffassung der Beklagten, für den Wirkungsnachweis von Nahrungsergänzungsmitteln seien geringere Anforderungen zu stellen als für die Wirksamkeit traditioneller pflanzlicher Arzneimittel ist mit den Vorstellungen, die der Verordnungsgeber mit der HCVO umsetzen wollte, nicht vereinbar (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 14 und 17 der HCVO). aa) Vitamin B 6 Bei der Anlage B 2 handelt es sich um einen populärwissenschaftlichen Artikel über „Vitamin B 6 (Pyridoxin)“, veröffentlicht in der Apotheken-Umschau, in dem die Wirkung von Vitamin B 6 ähnlich wie in der gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 zulässigen Aussage über Vitamin B 6 beschrieben wird: „Auch beim Energie- und Fettstoffwechsel hilft Vitamin B 6.“, belegt also nur einen weitaus geringeren Wirkungsgrad als die Werbeaussagen der Beklagten anpreisen. Aussagen über die Wirkung auf die Stimmung des Einnehmenden finden sich in dem Artikel überdies nicht. Entsprechendes gilt für den als Anlage B 3 vorgelegten Beitrag „Vitamin B 6 (Pyridoxin)“, veröffentlicht vom Grünes Kreuz für Gesundheit e.V. auf seiner Internetseite. Es heißt dort lediglich: „B6 spielt aber auch in Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel … wichtige Rollen“ und „weswegen es Stimmung unterstützend beeinflussen kann.“. bb) Kartoffelextrakt Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, finden sich in dem als Anlage B 4 vorgelegten Bericht „Slendesta Potato Extract for the Promotion of weight loss in adults: ...“ Ausführungen über die Effekte, die die Einnahme des Kartoffelextrakt enthaltenden Produkts „Slendesta“ bei Bemühungen um Gewichtsreduzierung hat. Feststellungen, Kartoffelextrakt verhindere im Körper die Verbindung von Fetten mit Kohlehydraten, vermindere Hunger und verhelfe zu guter Laune und führe dazu, dass eine große Menge des mit der Nahrung aufgenommenen Fettes wieder ausgeschieden werde, finden sich dort nicht. Obwohl das Landgericht dies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgehalten hat, zeigt die Berufung nicht auf, aus welchen Gründen dies anders zu sehen ist. Entsprechendes gilt für die Anlage B 5 „Studien zum Calrionorm-Sättigungs-Peptid“. Die Übertragbarkeit der Erkenntnisse aus dieser Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Studien auf das Produkt der Beklagten ist aber auch deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Studien sich mit einem bestimmten, unter der Marke „Calrinorm®“ geführten Kartoffelextrakt befasst haben und nicht dargetan ist, dass dieser Kartoffelextrakt im Produkt der Beklagten enthalten ist. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag der Beklagten nicht weiter, Kartoffelextrakt enthalte ein „bestimmtes Peptid“, das verhindere, dass in der Nahrung enthaltenes Fett aufgenommen bzw. eingelagert werde und bewirke, dass ein beachtlicher Teil des Fettes wieder ausgeschieden werde. Der als Anlage B 5 vorgelegte Bericht nimmt die dort beschriebenen Wirkungen für das in dem Kartoffelextrakt „Calrinorm®“ enthaltene „Calrinorm-Sättigungs-Peptid“ in Anspruch und lässt damit erwarten, dass sich die Beobachtungen auf andere Kartoffelextrakte nicht übertragen lassen. Zu ergänzen ist überdies, dass die beworbenen Wirkungen von Kartoffelextrakt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht auf über Generationen weitergegebenem Erfahrungswissen beruhen. Die Beklagte trägt vielmehr vor, Ende des letzten Jahrhunderts habe die Ernährungswissenschaft festgestellt, dass Kartoffelextrakt nicht nur sättigend wirke, sondern dass regelmäßiger Verzehr zu einer Gewichtsreduzierung führe. Wie die Beklagte dann aber die Plausibilität der behaupteten Wirkung von Kartoffelextrakt aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung darlegen will (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG), ist nicht nachzuvollziehen. cc) Phenylalanin In der Anlage B 6 heißt es: „Das aus Phenylalanin gebildete Tyrosin kann als milder Appetitzügler wirken, Stimmungen können sich bessern, ...“. Diese Feststellung ist nicht geeignet, die in der Wirkungsweise weitaus weiterreichenden Werbeaussagen der Beklagten zu stützen. Die zweifelhafte Frage, inwieweit ein Text als wissenschaftlicher Nachweis geeignet ist, dessen Autorenteam namentlich nicht benannt ist und dem Text auch noch die Anmerkung hinzufügt „Für die Richtigkeit der Aussagen übernehmen wir keine Haftung.“., braucht daher nicht vertieft zu werden. In der Anlage B 7 findet sich keine Aussage, die eine Wirkung dieser Aminosäure im Zusammenhang mit einer Gewichtsreduzierung belegen könnte. Wenn die Beklagte darüber hinaus vorträgt, bei der empfohlenen Einnahme von zwei Kapseln „N... V... Choleoreo Kapseln“ pro Tag nehme der Konsument eine Menge an Phenylalanin auf, die keine pharmakologische, sondern nur eine ernährungsphysiologische Wirkung habe, ist die Übertragbarkeit der in den Anlagen B 6 und B 7 enthaltenen Erkenntnisse auf das Produkt der Beklagten erst Recht in Zweifel zu ziehen, zumal die Beklagte zur Begründung nichts vorträgt. dd) Des weiteren fehlt es aber auch an einer Grundlage für den von der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 HCVO zu führenden Nachweis, dass die fraglichen Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 lit. c der HCVO) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen (Art. 5 Abs. 1 lit. d der HCVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 21) f) Art. 10 Abs. 1 HCVO ist ebenso wie Art. 5 Abs. 1 HCVO eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 22). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter 2. aufgelisteten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Hyaluronsäure Kapseln MM“. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. a) Da der Kläger das Verbot der im einzelnen aufgelisteten Aussagen nur „sofern dies jeweils geschieht wie in der auf dem TV-Sender „...“ am 22. März 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung, Anlage K 1“, d.h. beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, begehrt, geht der Vorwurf der Beklagten, die Unterlassungsforderung und das ausgesprochene Verbot gingen über das hinaus, was Gegenstand der Sendung gewesen sei, ins Leere. Sowohl inhaltlich („jeweils“) wie auch durch die räumliche Anordnung des Zusatzes „sofern dies jeweils geschieht wie in der auf dem TV-Sender „...“ am 22. März 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung, Anlage K 1“ hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass der Zusatz für jeden einzelnen Verbotsantrag gilt. Der Kläger hat dies in der Berufungserwiderung auch noch ausdrücklich klargestellt. Zutreffend ist, dass die Anlage K 1 den Beitrag über „N... V... Hyaluronsäure Kapseln“ nicht vollständig wiedergibt. Da der Wortlaut der Sendung aber immerhin über fast zwei Seiten hinweg dargestellt wird, mithin nicht zu erkennen ist, dass der Kontext, in dem die streitgegenständlichen Aussagen gefallen sind, verfälscht wird, ist dies unschädlich. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, welche in der Niederschrift ausgelassenen Beiträge zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihrer Werbung Anlass geben sollten. Unschädlich ist es letztlich auch, dass das beworbene Produkt in der Niederschrift der Werbesendung abweichend vom Unterlassungsantrag als „N... V... Hyaluronsäure Vitamin A & Zink Kapseln“ bezeichnet wird. Der Unterlassungsantrag betrifft unzweideutig die laut Niederschrift in der Werbesendung am 22. März 2014 mit den beanstandeten Aussagen beworbenen, Hyaluronsäure enthaltenden Kapseln. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei sämtlichen angegriffenen Werbeaussagen über das Mittel „N... V... Hyaluronsäure Kapseln“ um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt. c) Das Landgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Aussagen, insbesondere auch bei der Aussage „Hyaluronsäure ist gut für die Gelenke“, um gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst - wie bereits ausgeführt - nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH GRUR 2011, 249 - Gurktaler Kräuterlikör, Rn 9; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 13). Warum die Aussage „Hyaluronsäure ist gut für die Gelenke“ nicht zulassungsfähig sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Die Aussage bezieht sich nicht nur konkret auf die Gelenke. Es wird zudem unabhängig vom persönlichen Empfinden des einzelnen eine allgemeingültige Feststellung getroffen. Aus Sicht des Verkehrs ist die Aussage auch nicht anders zu verstehen als die in vielfacher Ausgestaltung zugelassene Aussage „trägt zu einer normalen ... Funktion bei“. d) Das Landgericht hat die Werbeaussagen über Hyaluronsäure zu Recht an Art. 5 und 6 HCVO gemessen. Es muss danach grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO). Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann auch hier weitgehend dahingestellt bleiben, wobei es sich bei Hyaluronsäure allerdings kaum um ein sogenanntes Botanical handeln dürfte. Die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen über die Wirkung der Einnahme hyaluronsäurehaltiger Kapseln jedenfalls nicht aus. Es gibt - wie oben ausgeführt - keinen Anlass, hier geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. In dem als Anlage B 8 vorgelegte wikipedia-Artikel über Hyaluronsäure findet sich zur Wirkung der Einnahme hyaluronsäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel auf die Gelenke nur ein Satz: „Die aussagekräftigste In-vivo-Resorptionsstudie nach oraler Gabe wurde mit einer molaren Masse von 1000 kDa (also einer relativ hohen molaren Masse) durchgeführt und zeigte eine gewisse orale Verfügbarkeit.“. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie diese Feststellung die beanstandeten Werbeaussagen stützen soll. Bei der Anlage B 8a handelt es sich um einen von einer Heilpraktikerin verfassten Artikel, in dem unter anderem, ohne konkrete Belege, über jahrelange Forschungen in Japan berichtet wird, die zu einem Verfahren geführt haben sollen, Hyaluronsäure in Molekülketten mit geringem Molekulargewicht zu zerlegen, die oral eingenommen an die Stellen des Körpers gelangen können, an denen sie benötigt werden. Weiter werden dort, wiederum ohne Belege oder Nachweise, verschiedene Studien angeführt, die eine Linderung bei arthrosebedingten Schmerzen aufzeigen. Damit ist nicht die Plausibilität der behaupteten Wirkung oraler Einnahme hyaluronsäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel auf die Gelenke aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung dargelegt (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG). Bei der Anlage B 9 handelt es sich um einen Bericht eines namentlich nicht benannten Autors über eine Studie, in der gemessen wurde, wie viele Moleküle Hyaluronsäure bei oraler Aufnahme das Kniegelenk erreichen und über zwei weitere Studien über Schmerzlinderung infolge der oralen Einnahme von Hyaluronsäure. Dieser Bericht genügt weder wissenschaftlichen Anforderungen noch enthält er Angaben über langjährige Anwendung und Erfahrung bei der oralen Einnahme von Hyaluronsäure. Bei der als Anlage B 10 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Studie über „Absorption, Uptake und Tissue Affinity of High-Molecular-Weight Hyaluronan after Oral Administration in Rats and Dogs“ von Balogh et. al. handelt es sich um die Studie, zu der es in der Anlage B 8 heißt: „Die aussagekräftigste In-vivo-Resorptionsstudie nach oraler Gabe wurde mit einer molaren Masse von 1000 kDa (also einer relativ hohen molaren Masse) durchgeführt und zeigte eine gewisse orale Verfügbarkeit.“ (vgl. dort Fußnote 20). Dies fasst das Studienergebnis zutreffend zusammen („Reproducable results from two separate experiments suggest that orally administered high-molucular-weight HA may reach peripheral tissues, including joints and skin, in small amounts.“) Welche weitergehenden Erkenntnisse der Studie zu entnehmen sein sollen, die die beanstandeten Aussagen stützen, legt die Beklagte nicht dar, obwohl es in der Studie abschließend heißt: „Further research is needed …, and to confirm biological effects from potentially absorbed HA.“. Der Titel der als Anlage B 11 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Studie lautet: „Clinical effects of dietary hyaluronic acid on dry, rough skin“, befasst sich also nicht mit der Wirkung der oralen Einnahme hyaluronsäurehaltiger Nahrungsergänzungsmittel auf die Gelenke. Anderes zeigt auch die Beklagte nicht auf, obwohl das Landgericht im angefochtenen Urteil die Irrelevanz der Studie für den vorliegenden Rechtsstreit mit genau diesem Argument begründet hat. Gegenstand der als Anlage B 12 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Studie über „Effect of a natural extract chicken combs with a high content of hyaluronic acid (Hyal-Joint®) on pain relief and quality of life in subjects with knee osteoarthritis: ...“ ist ein Extrakt aus Hühnerkämmen mit einer hohen Hyaluronsäurekonzentration (60 %), zu dessen Vergleichbarkeit mit dem Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Hyaluronsäure Kapseln“ die Beklagte nichts darlegt. Die Studie ist aber auch deshalb nicht geeignet, den erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis über die von der Beklagten behauptete Wirkung oraler Einnahme von hyaluronsäurehaltigen Nahrungsergänzungsmitteln zu führen, weil es dort an zwei Stellen heißt: „The results warrant further study in larger sample sizes“ (S. 1) und „Results of this pilot trial warrant further study in a larger population.“ (S. 8). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter 3. aufgelisteten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Woman No 1“. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn man in den angegriffenen Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... Woman No 1“ (nur) gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sieht. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich (auch) aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGBa.F./§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB n.F., wenn man hier wegen der in der Werbesendung angesprochenen Wechseljahresbeschwerden (Gereiztheit, Stimmungsschwankungen, Hitzewallungen) von einer krankheitsbezogenen Werbung ausgeht (vgl. auch KG, Urteil vom 15. April 2014, 5 U 35/13). a) Da der Kläger das Verbot der im einzelnen aufgelisteten Aussagen nur „sofern dies geschieht wie in der auf dem TV-Sender „...“ am 22. März 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung, Anlage K 1“, d.h. beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, begehrt, ist der Vorwurf der Beklagten, die Unterlassungsforderung und das ausgesprochene Verbot gingen über das hinaus, was Gegenstand der Sendung gewesen sei, auch zu diesem Punkt des Unterlassungstenors nicht nachzuvollziehen. Zutreffend ist wiederum, dass die Anlage K 1 den Beitrag über „N... V... Woman No 1“ nicht vollständig wiedergibt. Da der Wortlaut der Sendung aber immerhin über fast zwei Seiten hinweg dargestellt wird, mithin nicht zu erkennen ist, dass der Kontext, in dem die streitgegenständlichen Aussagen gefallen sind, verfälscht wird, ist dies unschädlich. Die Beklagte zeigt auch hier nicht auf, welche in der Niederschrift ausgelassenen Beiträge zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihrer Werbung Anlass geben sollten. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in der Werbung nicht nur allgemein zu den Wirkungen von Isoflavonen ausgelassen hat, sondern die Wirkungen auf Wechseljahresbeschwerden wie Gereiztheit, Stimmungsschwankungen und Hitzewallungen konkret auf das beworbene Produkt „N... V... Woman No 1“ bezogen hat. Dr. S... P... hat die im ersten Absatz des Verbotsantrages zu 3) zusammengefassten Aussagen in einem Wortbeitrag getroffen, der lediglich von kurzen Einwürfen seines Gesprächspartners begleitet worden ist, die den Zusammenhang der Äußerungen nicht unterbrochen haben. Nach der Darstellung häufiger Wechseljahresbeschwerden ist Dr. S... P... zu Frauen in Asien gekommen, die diese Beschwerden nicht hätten, weil sie in großen Mengen Soja äßen, in dem Isoflavone enthalten seien, pflanzliche Stoffe, die menschlichen Hormonen äußerst ähnlich seien. Wenn er dann weiter angibt: „Also das ist - quasi - eine Hormonkur ohne Hormone, mit, einfach mit Pflanzenstoffen, wenn man so will. Und wir haben in Woman No 1 nicht nur Isoflavone aus der Sojabohne, sondern auch aus der Kudzubohne und aus dem Hopfen.“, ist aus Sicht des angesprochenen Verkehr der Bezug der vorangegangenen Äußerungen zu dem beworbenen Produkt hergestellt. Der Werbesprecher hat auch im Folgenden keineswegs offen gelassen, ob Isoflavone aus der Sojabohne, der Kudzubohne oder aus Hopfen Auswirkungen auf Wechseljahresbeschwerden haben oder nicht. Auf die Frage: „Es ist aber jetzt nicht so, dass dadurch die Wechseljahresbeschwerden ganz weg sind?“, hat er geantwortet: „Ähm, also von ganz weg bis stark gemindert. Ni?“ und damit für alle Fälle eine Wirkung in Aussicht gestellt, wenn diese auch nicht stets zu völliger Beschwerdefreiheit führen soll. c) Aus den vom Landgericht genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Beklagte den erforderlichen Wirkungsnachweis nicht erbracht hat. Die Unterstellung, die pharmazeutische Industrie habe „Gegenstudien“ in Auftrag gegeben, die zu der vom Landgericht festgestellten kontroversen Diskussion über die Wirkungen von Isoflavonen geführt hätten, weil sie um den Absatz ihrer Produkte gefürchtet habe, mag zutreffen, ändert aber nichts an der Feststellung, dass die Behauptungen der Beklagten über Isoflavone wissenschaftlich umstritten sind. Des weiteren fehlt es aber auch an einer Grundlage für den von der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 HCVO zu führenden Nachweis, dass die fraglichen Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in relevanter Menge (Art. 5 Abs. 1 lit. b HCVO) und bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 lit. c der HCVO) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen (Art. 5 Abs. 1 lit. d der HCVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 21). 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter 4. aufgelisteten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel „N... V... 3 Phasen Darmkomplex“, bestehend aus den Mitteln „Immunoclear-Kapseln“, „Immunosan-Kapseln“ und „Immunofin-Kapseln“. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. a) Da der Kläger das Verbot der im einzelnen aufgelisteten Aussagen nur „sofern dies geschieht wie in der auf dem TV-Sender „...“ am 22. März 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung, Anlage K 1“, d.h. beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, begehrt, ist der Vorwurf der Beklagten, die Unterlassungsforderung und das ausgesprochene Verbot gingen über das hinaus, was Gegenstand der Sendung gewesen sei, auch zu diesem Punkt des Unterlassungstenors nicht nachzuvollziehen. Zutreffend ist auch hier, dass die Anlage K 1 den Beitrag über den „N... V... 3 Phasen Darmkomplex“, bestehend aus den Mitteln „Immuniclear-Kapseln“, „Immunosan-Kapseln“ und „Immunofin-Kapseln“, nicht vollständig wiedergibt. Da der Wortlaut der Sendung aber immerhin über mehr als zwei Seiten hinweg dargestellt wird, mithin nicht zu erkennen ist, dass der Kontext, in dem die streitgegenständlichen Aussagen gefallen sind, verfälscht wird, ist dies unschädlich. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, welche in der Niederschrift ausgelassenen Beiträge zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihrer Werbung Anlass geben sollten. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei sämtlichen angegriffenen Werbeaussagen über die unter der Oberbezeichnung „N... V... 3 Phasen Darmkomplex“ vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt. Dies greift auch die Berufung nicht an. c) Das Landgericht ist weiter davon zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Aussagen um gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Aussage, „Und dann ist der Darm rundum saniert“, da der Verkehr unter einer Sanierung in diesem Zusammenhang nichts anderes versteht, als zumindest die (Wieder-)Herstellung einer normalen Darmfunktion. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Begriff der Darmsanierung erläutert wird: „Denn wir haben mit den drei Phasen hier. Mit der ersten, Immunoclear, reinigen wir den Darm und spülen alles da raus, was raus muss. Die bösen Bakterien kommen raus. Die Schwebstoffe kommen raus. Mit Immunosan füllen wir den Darm jetzt mit den gesunden Bakterien auf, die er wirklich benötigt. Wir beruhigen die gereizten Darmwände, die vielleicht vorher immer so'n bisschen uns Probleme bereitet haben. Und mit Immunofin in der letzten Woche dann, also in dem letzten Monat dann, da geben wir dem Darm noch mal richtig was mit zur Stärkung, zur dauerhaften Stärkung, damit er halt gesund und gekräftigt aus dieser Kur rausgeht und dieser Effekt auch dann 'ne ganze Weile anhält.“. d) „Immunoclear Kapseln“ Wenn vorgetragen werden soll, dass die nach Darstellung der Beklagten in den „Immunoclear-Kapseln“ enthaltenen Stoffe schwarzer Walnussextrakt und Flohsamenschalenpulver eine „Darmsanierung“ in diesem Sinne bewirken, muss grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein der betreffenden Stoffe die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO). Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann auch hier weitgehend dahingestellt bleiben, ebenso die Erörterung, ob es sich bei sämtlichen eingangs angeführten Stoffen um pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, handelt. Der Vortrag der Beklagten und die von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen jedenfalls nicht aus. aa) schwarzer Walnussextrakt Der Anlage B 14 ist nur zu entnehmen, dass Naturextrakte der schwarzen Walnuss das Verdauungssystem unterstützen, sich traditionell bewährt haben, um den unteren Darmtrakt zu beruhigen und bei Reisen in fremde Länder als Schutz gegen Bakterien und Parasiten, die in Flüssigkeiten und Nahrung vorkommen, empfohlen werden. Die Wirkungen, die die erste Phase der Darmsanierung haben soll („Mit der ersten, Immunoclear, reinigen wir den Darm und spülen alles da raus, was raus muss. Die bösen Bakterien kommen raus. Die Schwebstoffe kommen raus.“) werden damit nicht belegt. bb) In dem als Anlage B 15 vorgelegten wikipedia-Artikel wird Flohsamenschalenpulver als Darmregulans bezeichnet, das sowohl bei Verstopfung wie auch bei Durchfall helfen soll. Die Wirkungen, die die erste Phase der Darmsanierung haben soll, sind auch damit nicht belegt. Soweit in diesem Artikel weitere Wirkungen des Flohsamenpulvers angesprochen werden, wird ausdrücklich auf das Fehlen ausreichender Belege hingewiesen. Dies hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung herausgestellt, ohne dass die Beklagte dem weiter nachgegangen wäre. cc) Des weiteren fehlt es aber auch hier an einer Grundlage für den von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass die fraglichen Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 lit. c der HCVO) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen (Art. 5 Abs. 1 lit. d der HCVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 21). e) „Immunosan-Kapseln“ aa) Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über „Immunosan-Kapseln“ sind in der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten. In der Liste über zulässige gesundheitsbezogene Aussagen im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 sind zwar Aussagen über Vitamin A enthalten. Jedoch rechtfertigt keine der nach dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zulässigen Aussagen über Vitamin A die hier streitgegenständlichen Aussagen inhaltlich. Sämtliche Aussagen beziehen sich allgemein auf das aus mehreren Stoffen bestehende Produkt „Immunosan-Kapseln“. Für Vitamin A zugelassen sind die Claims: Vitamin A trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei Vitamin A trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei Vitamin A trägt zu einem normalen Homocystin-Stoffwechsel bei Vitamin A hat eine Funktion bei der Zellspezialisierung. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Wortlaut der beanstandeten Werbeaussagen aus der maßgeblichen Verbrauchersicht gleichbedeutend wäre mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012). Wie die zulässigen Claims, die die Erhaltung der Schleimhäute und die Funktion des Immunsystems betreffen, insbesondere die Aussage rechtfertigen sollen „Mit Immunosan füllen wir den Darm jetzt mit gesunden Bakterien auf, die er wirklich benötigt.“, erläutert auch die Beklagte nicht. bb) Wenn die Beklagte nun vorträgt, in den „Immunosan-Kapseln“ seien Myrrhe, Kaffeekohle, Inulin, Laktobazillen, Bifidobakterien und Milchsäurebakterien enthalten, ist dies an der beanstandeten Behauptung zu messen, dass diese Stoffe bewirken, dass der Darm mit den gesunden Bakterien aufgefüllt wird, die er benötigt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, muss grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO). Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann auch hier weitgehend dahingestellt bleiben, ebenso die Erörterung, ob es sich bei sämtlichen genannten Stoffen, insbesondere Laktobazillen, Bifidobakterien und Milchsäurebakterien, um pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, handelt. Der Vortrag der Beklagten und die von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen jedenfalls nicht aus. aaa) Myrrhe Ohne Nachweise vorzulegen, trägt die Beklagte vor, Myrrhe wirke entkrampfend, helfe gegen Entzündungen und unterstütze das Wohlgefühl des Darms. Sie erläutert nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesen Wirkungen und dem beworbenen Effekt der „Immunosan-Kapseln“ bestehen soll. bbb) Kaffeekohle Die Beklagte trägt, ohne Nachweise vorzulegen, vor, auch Kaffeekohle unterstütze das Wohlgefühl des Darms. Sie erläutert aber nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Wirkung und dem beworbenen Effekt der „Immunosan-Kapseln“ bestehen soll. ccc) Inulin Die Beklagte trägt, ohne Nachweise vorzulegen, vor, Inulin rege als Ballaststoff den Darm an, ohne den Blutzuckerspiegel zu beeinflussen. Sie erläutert jedoch nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Wirkung und dem beworbenen Effekt der „Immunosan-Kapseln“ bestehen soll. ddd) Laktobazillen und Bifidobakterien Die Beklagte trägt weiter vor, Laktobazillen und Bifidobakterien unterstützten eine gesunde Darmbesiedelung. Unabhängig davon, dass Laktobazillen nichts anderes sind als die von der Beklagten noch gesondert aufgeführten Milchsäurebakterien, erläutert die Beklagte nicht, wie eine unterstützende Wirkung auf eine gesunde Darmbesiedelung die Aussage rechtfertigen soll, dass der Darm mit den gesunden Bakterien aufgefüllt wird. Entsprechendes gilt für die Anlage B 19, die nach dem Vortrag der Beklagten Effekte von Bifidobakterien beim Reizdarmsyndrom, d.h. die „Normalisierung einer gesunden Stuhlgangsequenz“, belegen soll. Mit dem Vortrag des Klägers, die EU-Kommission habe Claims, die Laktobazillen und Bifidobakterien Wirkungen auf Darm und Darmflora zuschreiben, als unzulässig abgelehnt (vgl. Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 2014), hat die Beklagte sich überdies weder erst- noch zweitinstanzlich auseinandergesetzt. eee) Milchsäurebakterien Aus dem als Anlage B 16 vorgelegten Beitrag lässt sich entnehmen, dass Nahrungsergänzungsmittel mit lebenden Milchsäurebakterien helfen, die natürliche Darmflora zu unterstützen, weiter dass Probiotika mit bestimmten Milchsäurebakterien-Stämmen die Zusammensetzung der im Dickdarm vorkommenden Mikroorganismen positiv verändern. Die Beklagte trägt jedoch weder vor, dass in „Immunosan-Kapseln“ lebende Milchsäurebakterien enthalten sind, nach ihrem eigenen Vortrag soll es sich um Milchsäurepulver handeln, noch dass die vorhandenen Milchsäurebakterien zu den wirkungsvollen Stämmen gehört. Sie erläutert auch nicht, wie Wirkungen, die mit einer Unterstützung der Darmflora bzw. einer positiven Veränderung der Zusammensetzung von Mikroorganismen liegen, die Aussage rechtfertigen sollen, dass der Darm mit den gesunden Bakterien aufgefüllt wird. Die in englischer Sprache verfassten Texte, die die Beklagte als Anlagen B 17 und B 18 vorlegt, sollen nach ihrem Vorbringen belegen, dass Milchsäurebakterien nicht nur bei einer entzündlichen Erkrankung des Dickdarms, sondern auch bei Darmträgheit und einer damit verbundenen Verstopfung helfen. Die Beklagte erläutert jedoch nicht, in welchem Zusammenhang diese Wirkungen mit dem beworbenen Effekt stehen sollen. fff) Des weiteren fehlt es aber auch hier an einer Grundlage für den von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass die fraglichen Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 lit. c der HCVO) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen (Art. 5 Abs. 1 lit. d der HCVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden. (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, Rn 21). c) „Immunofin-Kapseln“ aa) Die vom Kläger beanstandeten Aussagen über „Immunofin-Kapseln“ sind in der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten. In der Liste über zulässige gesundheitsbezogene Aussagen im Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 sind zwar Aussagen über Calcium enthalten. Jedoch rechtfertigt keine der nach dem Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 zulässigen Aussagen über Calcium die hier streitgegenständlichen Aussagen inhaltlich. Sämtliche Aussagen beziehen sich allgemein auf das aus mehreren Stoffen bestehende Produkt „Immunofin-Kapseln“. Für Calcium zugelassen ist unter anderem der Claim: Calcium trägt zu einer normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Wortlaut der beanstandeten Werbeaussagen aus der maßgeblichen Verbrauchersicht gleichbedeutend wäre mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Die von der Beklagten versprochene dauerhafte Stärkung des Darms geht weit über den Inhalt der zugelassenen Werbeaussage hinaus. bb) Wenn die Beklagte nun vorträgt, in den „Immunofin-Kapseln“ seien Feigenpulver (Ficus Carica) und Kap Aloe Vera, enthalten, ist dies an der beanstandeten Behauptung zu messen, dass diese Stoffe bewirken, dass der Darm dauerhaft gestärkt werde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, muss grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO). Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann auch hier weitgehend dahingestellt bleiben, ebenso die Erörterung, ob es sich bei den genannten Stoffen um pflanzliche Stoffe, sogenannte Botanicals, handelt. Der Vortrag der Beklagten und die von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen reichen für den erforderlichen Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Aussagen jedenfalls nicht aus. aaa) Feigenpulver (Ficus Carica) Der in englischer Sprache verfasste Text, den die Beklagte als Anlage B 20 vorlegt, soll nach ihrem Vorbringen belegen, dass Feigenpulver die Verdauung anregt und antibakteriell wirkt. Die Beklagte erläutert jedoch nicht, in welchem Zusammenhang diese Wirkungen mit dem beworbenen Effekt stehen sollen. bbb) Aus der Anlage B 21 ergibt sich, dass Kap Aloe Vera (Aloe ferox miller) als Laxans, also als Abführmittel, verwendet wird. Die Beklagte erläutert jedoch nicht, in welchem Zusammenhang dieser Anwendungsbereich mit dem beworbenen Effekt stehen sollen. 5. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich danach aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der Zinsanspruch aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht dem Kläger aber schon seit dem Tag der Zustellung der Klage zugesprochen. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen steht dem Kläger jedoch entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518). C. Die Beklagte regt in verschiedenem Zusammenhang an, Auslegungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. a) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV jedoch besteht nicht. Auch aus anderen Gründen ergibt sich eine Vorlagepflicht nicht. Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, müssen das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass Gründe, die gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sprechen, durchgreifen, und sie damit die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen (EuGH, Urteil von 10. Januar 2006, C- 344/04, Rn 29, 30). Ein solcher Fall liegt hier ebenso wenig vor wie einer der anderen Fälle, in denen bei der Entscheidung über die Vorlage von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wird (vgl. hierzu: Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV, Rn 61 ff). b) Die Frage, ob gesundheitsbezogene Angaben nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie zugelassen sind, nicht aber für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält, ist aus Sicht des Senats offenkundig und ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen, so dass eine Vorlagepflicht auch aus diesem Grund nicht anzunehmen ist (vgl. EuGH NJW 1983, 1257). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.