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Urteil

I ZR 222/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Angabe ist nach Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 jede nicht obligatorische Aussage, die besondere Eigenschaften eines Lebensmittels suggeriert. • Unspezifische Verweise wie ‚Lernstark‘ sind zulässig nach Art.10 Abs.3, wenn sie von einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe begleitet werden. • Die Angabe ‚Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit‘ ist eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe und steht inhaltlich der in Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 aufgenommenen Angabe ‚Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei‘ gleichbedeutend gegenüber. • Eine Abbildung eines Kindes auf dem Etikett kann das Verkehrsverständnis dahin prägen, dass eine Angabe sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern bezieht (Art.14 Abs.1 Buchst. b), auch wenn die Marke zuvor eingetragen war. • Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach §12 Abs.1 S.2 UWG muss der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben; hier war das nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteletikett: ‚Lernstark‘ als unspezifischer Verweis, ‚Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit‘ gleichbedeutend mit zugelassener Aussage • Eine Angabe ist nach Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 jede nicht obligatorische Aussage, die besondere Eigenschaften eines Lebensmittels suggeriert. • Unspezifische Verweise wie ‚Lernstark‘ sind zulässig nach Art.10 Abs.3, wenn sie von einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe begleitet werden. • Die Angabe ‚Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit‘ ist eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe und steht inhaltlich der in Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 aufgenommenen Angabe ‚Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei‘ gleichbedeutend gegenüber. • Eine Abbildung eines Kindes auf dem Etikett kann das Verkehrsverständnis dahin prägen, dass eine Angabe sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern bezieht (Art.14 Abs.1 Buchst. b), auch wenn die Marke zuvor eingetragen war. • Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach §12 Abs.1 S.2 UWG muss der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben; hier war das nicht der Fall. Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (nunmehr übernommene Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft ‚Rotbäckchen‘ her. Auf dem Vorderetikett war ein blondes Mädchen mit roten Wangen abgebildet; dort standen die Angaben ‚Lernstark‘ und ‚Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit‘. Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte das Unternehmen ab und verlangte Unterlassung und Erstattung pauschaler Abmahnkosten, weil die Angaben nach der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben seien. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Die Beklagte revidierte gegen die Kostenentscheidung; die Parteien erklärten den Unterlassungsantrag im Revisionsverfahren für erledigt. Streit blieb über die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nach §12 UWG. • Die Werbung des Saftes ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG; Art.10 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. §4 Nr.11 UWG aF. • Die Formulierung ‚Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit‘ ist als gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art.2 Abs.2 Nr.5 und Art.10 Abs.1 der Verordnung anzusehen, weil sie einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Nährstoff Eisen und der Konzentrationsfähigkeit herstellt. • Die Angabe ‚Lernstark‘ ist für sich genommen ein unspezifischer, allgemeiner Verweis (Art.10 Abs.3). In der Verbindung mit der erläuternden Eisen-Angabe wird jedoch insgesamt der Eindruck erweckt, der Saft stärke Lern- bzw. kognitive Funktionen. • Die Bilddarstellung des Mädchens bestimmt das Verkehrsverständnis mit und lässt die Eisen-Angabe als Bezug auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern i.S.v. Art.14 Abs.1 Buchst. b erscheinen; es ist unerheblich, dass die Marke bereits bestand oder das Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. • Die konkrete spezielle Angabe über Eisen ist inhaltlich gleichbedeutend mit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr.957/2010 aufgenommenen zugelassenen Angabe ‚Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei‘; gleichbedeutende Formulierungen sind zulässig, weil die zugelassene Wirkungsbehauptung deckend ist und durch die EFSA-Stellungnahme wissenschaftlich abgesichert wurde. • Weil die verwendete Eisen-Angabe zulässig ist und die unspezifische Angabe ‚Lernstark‘ von ihr begleitet wird, liegt kein Verstoß gegen Art.10 Abs.1 oder ein Verbot der Verwendung vor. • Ein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten nach §12 Abs.1 S.2 UWG setzt voraus, dass der Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestand; dies war hier nicht der Fall, daher war die Abmahnung nicht berechtigt. • Folgerichtig ist die Klage abzuweisen und die Kostenentscheidung dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg: das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das landgerichtliche Urteil abgeändert, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte durfte die Angaben in der beanstandeten Form verwenden, weil die spezielle Angabe über Eisen gleichbedeutend mit einer in der Unionsliste zugelassenen Angabe für Eisen ist und die unspezifische Angabe ‚Lernstark‘ als zulässiger Verweis erschien. Dem Kläger stehen daher weder ein Unterlassungsanspruch noch Erstattungsansprüche für Abmahnkosten zu, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bestand. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.