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Urteil

5 U 23/17

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1107.5U23.17.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen gem. §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Bei der Ermittlung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen.(Rn.33) 2. Hat sich ein Vertreiber eines Nahrungsergänzungsmittels "Schwarzkümmelkapseln" in einer Unterlassungsverpflichtigungserklärung u.a. verpflichtet, es zu unterlassen das Nahrungsergänzungsmittel "Schwarzkümmelkapseln" zur Behandlung von "allergischen Krankheiten" und/oder "Pollen- und Stauballergien" wie in einer bestimmten Werbesendung eines TV-Shoppingsenders zu bewerben, stellt es einen (kerngleichen) Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, wenn in einer anderen Werbesendung mit der Aussage geworben wird: "So! Und jetzt gilt die Regel. Je schneller sich das Gewebe erneuert, desto mehr profitiert es von Schwarzkümmelöl. Und darum gibt es 'nen paar Gebiete im Körper, die können richtig, richtig, richtig absahnen dabei, nämlich die Atemwege, das Immunsystem, der Verdauungstrakt und die Haut. Das sind die vier Systeme im Körper, die am allermeisten von Schwarzkümmel profitieren. Wenn Sie also Herausforderungen mit Lunge und Atemwege haben, vielleicht ganz besonders im Frühjahr, wenn die Bäume draußen blühen, oder wie bei Herrn ..., wenn die Frau zu Hause Staub saugt, und Herr ... darum nur noch weinen kann die ganze Zeit, dann ist Schwarzkümmelöl eine ganz, ganz tolle Hilfe. Herr ... weint jetzt nicht mehr.". Die Unterlassungsverpflichtung erfasst nicht nur eine Werbung für Schwarzkümmelölprodukte als Heilmittel für Allergien im Sinne einer spezifischen Änderung der Immunitätslage des Organismus, die eine krankmachende Überempfindlichkeit darstellt.(Rn.24) (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 98/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen gem. §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Bei der Ermittlung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen.(Rn.33) 2. Hat sich ein Vertreiber eines Nahrungsergänzungsmittels "Schwarzkümmelkapseln" in einer Unterlassungsverpflichtigungserklärung u.a. verpflichtet, es zu unterlassen das Nahrungsergänzungsmittel "Schwarzkümmelkapseln" zur Behandlung von "allergischen Krankheiten" und/oder "Pollen- und Stauballergien" wie in einer bestimmten Werbesendung eines TV-Shoppingsenders zu bewerben, stellt es einen (kerngleichen) Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, wenn in einer anderen Werbesendung mit der Aussage geworben wird: "So! Und jetzt gilt die Regel. Je schneller sich das Gewebe erneuert, desto mehr profitiert es von Schwarzkümmelöl. Und darum gibt es 'nen paar Gebiete im Körper, die können richtig, richtig, richtig absahnen dabei, nämlich die Atemwege, das Immunsystem, der Verdauungstrakt und die Haut. Das sind die vier Systeme im Körper, die am allermeisten von Schwarzkümmel profitieren. Wenn Sie also Herausforderungen mit Lunge und Atemwege haben, vielleicht ganz besonders im Frühjahr, wenn die Bäume draußen blühen, oder wie bei Herrn ..., wenn die Frau zu Hause Staub saugt, und Herr ... darum nur noch weinen kann die ganze Zeit, dann ist Schwarzkümmelöl eine ganz, ganz tolle Hilfe. Herr ... weint jetzt nicht mehr.". Die Unterlassungsverpflichtung erfasst nicht nur eine Werbung für Schwarzkümmelölprodukte als Heilmittel für Allergien im Sinne einer spezifischen Änderung der Immunitätslage des Organismus, die eine krankmachende Überempfindlichkeit darstellt.(Rn.24) (Rn.51) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 98/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden. Die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, gab nach einer Abmahnung des Klägers vom 8. Mai 2013 (Anlage K 6 zur Klageschrift) wegen wettbewerbswidriger Werbung der Beklagten in einer Werbesendung für das Nahrungsergänzungsmittel “... Schwarzkümmelkapseln” (Mitschrift der Werbesendung: Anlage K 7 zur Klageschrift) mit Schreiben vom 23. Mai 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5 zur Klageschrift), die der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Anlage K 8 zur Klageschrift) annahm. Die Beklagte verbreitete am 15. Dezember 2015 über den TV-Verkaufssender QVC Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel “... Schwarzkümmelkapseln”. Wegen des Inhalts dieser Werbesendung “... – natürlich gut” wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel wie das Produkt “... Schwarzkümmelkapseln” auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben: “(...) So! Und jetzt gilt die Regel. Je schneller sich das Gewebe erneuert, desto mehr profitiert es von Schwarzkümmelöl. Und darum gibt es 'nen paar Gebiete im Körper, die können richtig, richtig, richtig absahnen dabei, nämlich die Atemwege, das Immunsystem, der Verdauungstrakt und die Haut. Das sind die vier Systeme im Körper, die am allermeisten von Schwarzkümmel profitieren. Wenn Sie also Herausforderungen mit Lunge und Atemwege haben, vielleicht ganz besonders im Frühjahr, wenn die Bäume draußen blühen, oder wie bei Herrn ..., wenn die Frau zu Hause Staub saugt, und Herr ... darum nur noch weinen kann die ganze Zeit, dann ist Schwarzkümmelöl eine ganz, ganz tolle Hilfe. Herr ... weint jetzt nicht mehr.”, und dies geschieht, wie aus Anlage K 1 ersichtlich. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. Januar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 1. Dezember 2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das am 1. Dezember 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin – 52 O 98/16 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akte des Landgerichts Berlin 52 O 30/16 (vorangegangenes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel wie das Produkt “... Schwarzkümmelkapseln” auf dem deutschen Markt wie oben unter A. 1. wiedergegeben zu werden: a) Auf die Abmahnung des Klägers vom 8. Mai 2013 (Anlage K 6 zur Klageschrift) hat die Beklagte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. Mai 2013 (Anlage K 5 zur Klageschrift) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2013 (Anlage K 8 zur Klageschrift) angenommen hat. Die Beklagte hat sich danach unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, “im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel “... Schwarzkümmelkapseln” auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben: … Zur Behandlung in den nachstehenden Anwendungsgebieten empfohlen wird: a) “Allergische Krankheiten” b) “Pollen- und Stauballergien” … soweit dieses jeweils geschieht wie in der TV-Sendung des TV Senders QVC Handel GmbH vom 10. März 2013.”. b) Der Standpunkt der Beklagten, die Unterlassungsverpflichtung erfasse nur Werbung für Schwarzkümmelölprodukte als Heilmittel für Allergien im Sinne einer spezifischen Änderung der Immunitätslage des Organismus, die eine krankmachende Überempfindlichkeit darstellt, überzeugt nicht. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen sind. (vgl. BGH GRUR 2009, 181 – Kinderwärmekissen, Rn 32; BGH GRUR GRUR 2015, 1021 – Kopfhörer-Kennzeichnung, Rn 29) Wie auch der von der Beklagten als Anlage BK 1 zur Berufungsbegründung vorgelegte Auszug aus einem wikipedia-Beitrag über “Allergie” ergibt, unterscheidet die Medizin zwischen Allergien einerseits und Pseudoallergien sowie Intoleranzen andererseits, die aber mit einem ähnlichen Krankheitsbild wie Allergien einhergehen können. Aufgrund der ähnlichen Symptome unterscheide der allgemeine Sprachgebrauch diese Begriffe nicht, sondern verwende sie oft fälschlich synonym. Auch die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung vor, im allgemeinen Sprachgebrauch werde “jegliche normale Überempfindlichkeit des Immunsystems, die solche ähnliche Symptome wie bei einer Allergie verursachen können, gerne als eine “Allergie” angesehen.”. Es gibt keine tragfähige Grundlage für eine Vertragsauslegung, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nur Werbung in Bezug auf Allergien im Sinne des engen, medizinisch korrekten Verständnisses erfasst. Eine dahingehende Definition enthält die Vereinbarung der Parteien nicht. Da bereits die Werbung der Beklagten, deren Grund die auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung war, nicht an Fachpublikum, sondern an medizinische Laien gerichtet war, ist es geboten, sich bei der Frage, wie der Begriff “Pollen- und Stauballergien” zu verstehen ist, am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren, der keine medizinische Diagnose voraussetzt, sondern auf die dem Laien bekannten und erkennbaren Symptome abstellt. Anderes ergeben auch die Abmahnung vom 8. Mai 2013 und der folgende Schriftwechsel nicht. In der Abmahnung hat der Kläger der Beklagten, soweit dies hier relevant ist, einen Verstoß gegen die damals gültige Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB vorgeworfen, d.h. die Missachtung des Verbots, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu machen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Dieses Werbeverbot griff nicht nur dann ein, wenn eine bestimmte Krankheit konkret benannt wurde. Vielmehr reichten auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, insbesondere die Beschreibung von Symptomen, die für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder so deutlich sind, dass zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet. (vgl. BGH GRUR 1998, 493 – Gelenk-Nahrung; Senat, Urteil vom 15. April 2014, 5 U 33/13) Demzufolge ist auch die Frage, welche Symptome auf eine Krankheit schließen lassen, aus Sicht des Verkehrs zu beurteilen. In dem Anschreiben, mit dem die Beklagte die Unterlassungserklärung übersandt hat, hat die Beklagte in keiner Weise anklingen lassen, die Begriffe “Krankheit” oder “Allergie” so eng verstehen zu wollen, wie dies nun der Fall ist. Sie führt dort vielmehr aus: “Meine Mandantin wollte hierdurch allerdings nicht erklären, dass durch das Produkt Schwarzkümmelkapseln eine Heilwirkung bei abwehrgeschwächten Personen eintritt. Meine Mandantin ist deshalb bereit, insoweit auf ihre Abmahnung einzugehen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, soweit die hier von Ihnen monierten Äußerungen dahingehend zu verstehen sind, dass das Produkt eine heilende Wirkung hat, insbesondere gegen die unter ihrem Abmahnungspunkt 1.2 aufgeführten Krankheiten hat.”. Den Kern des ihr vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes hat die Beklagte mithin seinerzeit in der Suggestion einer Heilwirkung bei abwehrgeschwächten Personen und nicht etwa in der in der Suggestion einer Heilwirkung bei Personen gesehen, die aus Sicht eines Mediziners krank sind. Auch der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtung ist nicht gerichtet auf die Bewerbung von Schwarzkümmelölprodukten als Heilmittel für Allergien im Sinne einer spezifischen Änderung der Immunitätslage des Organismus, die eine krankmachende Überempfindlichkeit darstellt. Die Unterlassungsverpflichtung lässt vielmehr einen eindeutigen Symptombezug erkennen, wenn sie auf die Empfehlung zur “Behandlung in den nachstehenden Anwendungsgebieten” abstellt, zumal derjenige, der über den Einsatz des Nahrungsergänzungsmittels in den genannten Anwendungsgebieten letztlich entscheidet und aus Sicht der Beklagten auch entscheiden soll, der Adressat der Werbung, d.h. der medizinische Laie ist. Ein diesem Auslegungsergebnis entgegen stehendes Interesse der Beklagten ist nicht zu erkennen. Der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung wird zwar bestrebt sein, die Verpflichtung so eng wie möglich zu fassen, dabei aber nur so weit gehen, dass die durch den eingestandenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr auch ausgeräumt wird. b) In der beanstandeten Werbung ist aus den vom Landgericht genannten Gründen ein kerngleicher Verstoß zu sehen, da das Produkt “... Schwarzkümmelkapseln” zur Behandlung von Pollen- und Stauballergien empfohlen wird. Unabhängig von den Ausführungen unter a) ist dem Landgericht aber auch darin beizupflichten, dass der Verkehr die Werbung als eine Empfehlung zur Behandlung von Pollen- und Stauballergien im medizinischen Sinn versteht. 2. Dementsprechend hat das Landgericht dem Kläger auch zu Recht einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zugesprochen. Die Angemessenheit der Höhe der vom Kläger bestimmten Vertragsstrafe hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 17.11.2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss vom 17.11.2017 Der Tenor des Urteils vom 7. November 2017 wird unter 1. gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt “Kammer für Handelssachen 52” richtig heißen muss: Zivilkammer 52. ]