Urteil
6 O 219/23
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2024:1017.6O219.23.00
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Leitsätze
1. Ein Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kann bei der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) auch schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers zustande kommen. Von dem konkludenten Abschluss eines Schenkungsvertrages ist regelmäßig auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten über die Bestellung eines Bezugsrechts zu dessen Gunsten informiert hat (vgl. OLG Saarbrücken, 14. Juni 2017, 5 U 23/17). (Rn.39)
2. Bis zum Tod des Versicherungsnehmers, mit dem der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eintritt und die Schenkung vollzogen wird, ist der Schenkungsvertrag nach §§ 518 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB formnichtig. Der Versicherungsnehmer kann zu Lebzeiten jederzeit einseitig den Anspruchserwerb verhindern, indem er das Bezugsrecht widerruft. (Rn.40)
3. Nach dem Erbfall steht dem Erben von vornherein kein Widerrufsrecht zu, wenn der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen ist. Mit dem Tod des Erblassers ist der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eingetreten und der Schenkungsvertrag durch Vollzug der Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB formwirksam geworden. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, die Auszahlung des von der ... zur Versicherungsscheinnummer ... des Versicherungsnehmers ... beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegten Betrages in Höhe von 59.175,96 € an die Beklagte zu bewilligen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 59.675,96 € festgesetzt.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Antrag zu Ziffer 1): 59.175,96 €
Anträge zu Ziffer 2) und 3): 500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kann bei der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) auch schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers zustande kommen. Von dem konkludenten Abschluss eines Schenkungsvertrages ist regelmäßig auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten über die Bestellung eines Bezugsrechts zu dessen Gunsten informiert hat (vgl. OLG Saarbrücken, 14. Juni 2017, 5 U 23/17). (Rn.39) 2. Bis zum Tod des Versicherungsnehmers, mit dem der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eintritt und die Schenkung vollzogen wird, ist der Schenkungsvertrag nach §§ 518 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB formnichtig. Der Versicherungsnehmer kann zu Lebzeiten jederzeit einseitig den Anspruchserwerb verhindern, indem er das Bezugsrecht widerruft. (Rn.40) 3. Nach dem Erbfall steht dem Erben von vornherein kein Widerrufsrecht zu, wenn der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen ist. Mit dem Tod des Erblassers ist der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eingetreten und der Schenkungsvertrag durch Vollzug der Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB formwirksam geworden. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, die Auszahlung des von der ... zur Versicherungsscheinnummer ... des Versicherungsnehmers ... beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegten Betrages in Höhe von 59.175,96 € an die Beklagte zu bewilligen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 59.675,96 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu Ziffer 1): 59.175,96 € Anträge zu Ziffer 2) und 3): 500,00 € Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Landgericht ist bei der die maßgebliche Höhe von 5.000,00 € übersteigenden Klagforderung sachlich zuständig, vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Das angerufene Gericht ist zudem örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig. b) Die in der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.07.2024 liegende Klageänderung ist zulässig, da die Beklagte konkludent gemäß §§ 263 Var. 1, 267 ZPO in die Klageänderung eingewilligt hat. c)Der Klageantrag zu Ziffer 3) verstößt ungeachtet der unterbliebenen Bezifferung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 [3450 Rn. 15] = BGHZ 218, 139; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, ZPO § 253 Rn. 13; Seiler, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 45. Auflage 2024, ZPO § 253 Rn. 11). Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist nach § 254 ZPO ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger im Wege einer Stufenklage einen Antrag auf Auskunft mit einem Zahlungsantrag verbindet (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, 6. Auflage 2020, ZPO § 254 Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten auf der ersten Stufe mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) Auskunft darüber, wie hoch die an sie von der ... zum Versicherungsvertrag ... im Mai 2023 erbrachte Todesfallleistung war. Auf der zweiten Stufe verlangt die Klägerin von der Beklagten mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) Zahlung des sich aus Auskunft ergebenden Betrages. Solange die Beklagte den Auskunftsanspruch nicht erfüllt hat, ist es der Klägerin nicht möglich, den Zahlungsanspruch der Höhe nach zu beziffern. d) Schließlich kann die Klägerin mehrere Anträge in ihrer Klage gemäß § 260 ZPO verbinden, da für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe der streitgegenständlichen Versicherungsleistung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Im Fall der Hinterlegung zugunsten mehrerer Gläubiger (§ 372 S. 2 BGB) steht dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen Forderungsprätendenten ein materiell-rechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Einwilligung in die Freigabe zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12, NJW 2013, 3448 [3449 Rn. 7]; BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 [2703 Rn. 17]; BGH, Urteil vom 13.11.1996 – VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 [495]; BGH, Urteil vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847 [847]; BGH, Urteil vom 29.11.1989 – VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716 [717] = BGHZ 109, 240; BGH, Urteil vom 07.03.1972 – VI ZR 169/70, NJW 1972, 1045 [1045]; BGH, Urteil vom 15.05.1961 – VII ZR 181/59, NJW 1961, 1457 [1458] = BGHZ 35, 165; OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2012 – 5 U 169/11, BeckRS 2013, 12309; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band III, 9. Auflage 2022, BGB § 372 Rn. 30; Dennhardt, in: BeckOK BGB, 70. Edition, Stand: 01.05.2024, BGB § 372 Rn. 7; Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB Einführung vor § 372 Rn. 8; Fest, JA 2009, 258 [263]). Die vermeintliche Gläubigerstellung verschafft dem Prätendenten im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle eine Sperrposition („Blockierstellung“). Diese auf Kosten des wahren Gläubigers gehaltene Stellung als Hinterlegungsbeteiligter stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, welche im Wege der Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 [846 Rn. 9]; BGH, Urteil vom 15.10.1999 – V ZR 141/98, NJW 2000, 291 [294]; BGH, Urteil vom 13.11.1996 – VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 [495]; BAG, Urteil vom 21.02.2008 – 6 AZR 273/07, NZA 2009, 105 [107 Rn. 25]; BAG, Beschluss vom 22.05.2007 – 3 AZR 334/06 (A), NZA 2007, 1169 [1170 Rn. 13]; OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2012 – 5 U 169/11, BeckRS 2013, 12309; Sprau, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 812 Rn. 93; Ulrici, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.04.2022, BGB § 372 Rn. 151; Könen, JA 2016, 132 [133]; Stoffregen, JuS 2009, 421 [422]).Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1996 – VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 [495]). bb) Die Beklagte hat die Sperrposition nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt. Für die Sperrposition besteht vielmehr ein Rechtsgrund in Gestalt eines zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Schenkungsvertrages gemäß § 518 BGB. (1) Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall – hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Beklagten (§§ 328, 331 Abs. 1 BGB), kraft dessen ihr das widerrufliche Bezugsrecht für die Todesfallleistung (§ 159 Abs. 2 VVG) eingeräumt wurde – ist zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Begünstigten – hier der Beklagten – zu unterscheiden.Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen, namentlich § 2301 BGB und § 2077 BGB, finden insoweit keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15, NJW-RR 2018, 518 [519 Rn. 15]; BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, NJW 2010, 3232 [3234 Rn. 20] = BGHZ 185, 252; BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 [2703 Rn. 19]; BGH, Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02, NJW 2004, 767 [768] = BGHZ 157, 79; BGH, Urteil vom 01.04.1987 – IV a ZR 26/86, NJW 1987, 3131 [3131]; BGH, Urteil vom 25.04.1975 – IV ZR 63/74, NJW 1975, 1360 [1361]; BGH, Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73, NJW 1975, 382 [383]; BGH, Urteil vom 10.06.1965 – III ZR 71/63, NJW 1965, 1913 [1913 f.]; BGH, Urteil vom 29.01.1964 – V ZR 209/61, NJW 1964, 1124 [1125] = BGHZ 41, 95; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 276/21, NJW-RR 2021, 1573 [1573 Rn. 21]; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2018 – 3 U 157/17, NJW-RR 2019, 365 [366 Rn. 23]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, NJW-RR 2018, 35 [36 Rn. 17]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 – 22 U 236/95, NJW-RR 1996, 1329 [1330]; OLG Köln, Urteil vom 31.05.1995 – 2 U 181/94, NJW-RR 1995, 1224 [1224]; Klumpp, in: Staudinger, Neubearbeitung 2020, BGB § 331 Rn. 5; Weidlich, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 2301 Rn. 17; Dallwig, r+s 2021, 1 [3]; Muscheler, WM 1994, 921 [922]). Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete widerrufliche Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall gemäß § 159 Abs. 2 VVG eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 [2703 Rn. 20]; BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 242/92, NJW 1993, 3133 [3135]; OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 W 14/14, VersR 2015, 1236 [1236]; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.1979 – 20 U 7/79, juris Rn. 24 = VersR 1980, 739). Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 [2703 Rn. 21]; BGH, Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02, NJW 2004, 767 [768] = BGHZ 157, 79; BGH, Urteil vom 30.11.1994 – IV ZR 290/93, NJW 1995, 1082 [1084] = BGHZ 128, 125; BGH, Urteil vom 01.04.1987 – IV a ZR 26/86, NJW 1987, 3131 [3132]; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 276/21, NJW-RR 2021, 1573 [1573 Rn. 22]; Muscheler, WM 1994, 921 [921]). (2) Als Valutaverhältnis kommt im Streitfall ein Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB in Betracht. Ein solcher Vertrag kann bei einer widerruflich eingeräumten Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) zeitlich nach dem Versicherungsfall zustande kommen (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 29). So liegt der Fall namentlich dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Begünstigten zu Lebzeiten seine Schenkungsabsicht nicht kundgetan hat (vgl. Muscheler, WM 1994, 921 [922]). Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, ist bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich nach §§ 133, 157 BGB als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer auszulegen, ihm nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 [2703 Rn. 21 f.]; BGH, Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73, NJW 1975, 382 [383]; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.12.2019 – 1 U 1594/19, r+s 2020, 416 [416 Rn. 18]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, NJW-RR 2018, 35 [36 Rn. 19]; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 29; Muscheler, WM 1994, 921 [922]). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. (3) Ein Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kann bei der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) auch schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers zustande kommen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 23/17, VersR 2018, 538 [539]; Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band III, 9. Auflage 2022, BGB § 331 Rn. 8; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28; Chiusi, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, BGB § 518 Rn. 38; Fuchs, AcP 196 [1996], 313 [385]; Bredemeyer, ZEV 2010, 288 [292]; Hoenicke, r+s 2020, 417 [417]; Dallwig, r+s 2021, 1 [3]). So liegt der Fall hier. Die Beklagte und der Erblasser haben bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Schenkungsvertrag (§ 518 BGB) über die Versicherungsleistung geschlossen. (a) Von dem konkludenten Abschluss eines Schenkungsvertrages ist regelmäßig auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten über die Bestellung eines Bezugsrechts zu dessen Gunsten informiert hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 23/17, VersR 2018, 538 [539]; Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band III, 9. Auflage 2022, BGB § 331 Rn. 8; Chiusi, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, BGB § 518 Rn. 38; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28; Fuchs, AcP 196 [1996], 313 [385]; Bredemeyer, ZEV 2010, 288 [292]; Hoenicke, r+s 2020, 417 [417]). Durch die Erklärung über die Einräumung des Bezugsrechts unterbreitet der Versicherungsnehmer dem Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB konkludent ein Schenkungsangebot (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 23/17, VersR 2018, 538 [539]; Chiusi, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, BGB § 518 Rn. 38; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28). Der Dritte erklärt sodann durch schlüssiges Verhalten, dass er das Versprechen des Versicherungsnehmers annehme, wobei der Zugang der Annahme regelmäßig gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 23/17, VersR 2018, 538 [539]; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28; Weidenkaff, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 518 Rn. 2; Fuchs, AcP 196 [1996], 313 [385]; Hoenicke, r+s 2020, 417 [417]). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht dem Abschluss eines konkludenten Schenkungsvertrages nicht entgegen, dass der Erblasser der Beklagten lediglich eine widerrufliche Bezugsberechtigung nach § 159 Abs. 2 VVG eingeräumt hat. Zwar möchte sich der Versicherungsnehmer, der einen Bezugsberechtigten nur widerruflich im Sinne von § 159 Abs. 2 VVG einsetzt, ein jederzeitiges einseitiges Abänderungsrecht vorbehalten. Mit diesem Interesse wäre es nicht vereinbar, im Valutaverhältnis einen bereits zu Lebzeiten verbindlichen – also gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundeten – Schenkungsvertrag abzuschließen (vgl. Dallwig, r+s 2021, 1 [3]). Formunwirksam kann ein Schenkungsvertrag jedoch auch schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden, ohne dass der Versicherungsnehmer hierdurch einen Nachteil erleidet (vgl. Dallwig, r+s 2021, 1 [3]; Bredemeyer, ZEV 2010, 288 [292]). Denn bis zum Tod des Versicherungsnehmers, mit dem der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eintritt und die Schenkung vollzogen wird, ist der Schenkungsvertrag nach §§ 518 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB formnichtig. Der Versicherungsnehmer kann zu Lebzeiten jederzeit einseitig den Anspruchserwerb verhindern, indem er das Bezugsrecht widerruft (vgl. Bredemeyer, ZEV 2010, 288 [292]). (b) Der Erblasser hat der Beklagten am 01.07.1996 konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages unterbreitet, welches die Beklagte durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Am 01.07.1996 unterschrieb der Erblasser in Anwesenheit der Beklagten den Antrag für die Lebensversicherung, in dem die Beklagte als widerrufliche Bezugsberechtigte eingetragen war. Sodann teilte der Erblasser der Beklagten mit, dass die beantragte Lebensversicherung im Fall seines Todes zur Absicherung der gemeinsamen Töchter sein solle. Von diesem Geschehensablauf ist das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO überzeugt. Eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nicht stets eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 [1073 Rn. 8]; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.02.2023 – 7 U 170/22, NJW-RR 2023, 942 [942 Rn. 14]; Seiler, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 45. Aufl. 2024, ZPO § 286 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich auf das Schreiben der ... vom 04.08.2023 (Anlage B1) sowie auf die glaubhafte Aussage des Zeugen .... Aus dem Schreiben der ... vom 04.08.2023 (Anlage B1) ergibt sich, dass die Beklagte die Versicherung am 28.04.2023 telefonisch über den Tod des Erblassers informierte und als „Bezugsberechtigte“ die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangte. Die Beklagte hatte also bereits vor einer etwaigen Benachrichtigung durch die Versicherung von der ihr eingeräumten Bezugsberechtigung Kenntnis. Dieser Umstand bildet zumindest ein starkes Indiz dafür, dass der Erblasser der Beklagten – seiner damaligen Ehefrau – die Einräumung des Bezugsrechts mitgeteilt hat. Dass ein derartiges Gespräch am Abend des 01.07.1996 tatsächlich stattfand, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Beklagten sowie ihres Vaters, des Zeugen .... Auch wenn die Beklagte als Partei ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Zeuge ... im Lager der Beklagten steht, sieht das Gericht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Zeugen ... zu zweifeln. Der Zeuge ... hat das Rand- und Kerngeschehen in einer strukturgleichen, detailreichen und mit individuellen Merkmalen durchsetzten Schilderung dargestellt. (c) Mit dem Erbfall ist die Schenkung vollzogen und der Formmangel des Schenkungsvertrages gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden. Bis zum Tod des Erblassers ist der Schenkungsvertrag nach §§ 518 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB formnichtig gewesen, da er entgegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht notariell beurkundet wurde. Der Formmangel ist jedoch im Zeitpunkt des Erbfalls nach § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs. 2 VVG), dem Tod des Erblassers, hat die Beklagte den Anspruch aus dem Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 1 BGB) auf den Todesfall im Wege des „Von-Selbst-Erwerbs“ erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15, NJW-RR 2018, 518 [520 Rn. 17]; BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, NJW 2010, 3232 [3234 Rn. 20] = BGHZ 185, 252; BGH, Urteil vom 10.05.1989 – IV a ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282 [1282]; BGH, Urteil vom 05.03.1986 – IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107 [2108]; BGH, Urteil vom 19.10.1983 – IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480 [481] = BGHZ 91, 288; BGH, Urteil vom 14.07.1976 – IV ZR 123/75, juris Rn. 9 = WM 1976, 1130; BGH, Urteil vom 29.01.1964 – V ZR 209/61, NJW 1964, 1124 [1125] = BGHZ 41, 95; OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 276/21, NJW-RR 2021, 1573 [1574 Rn. 22]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 – 22 U 236/95, NJW-RR 1996, 1329 [1330]; OLG Köln, Urteil vom 31.05.1995 – 2 U 181/94, NJW-RR 1995, 1224 [1224]; OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.1994 – 5 U 854/94, NJW-RR 1995, 1074 [1074]; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.1990 – 2 U 170/89, NJW-RR 1990, 924 [925]; Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band III, 9. Auflage 2022, BGB § 331 Rn. 8; Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, 8. Auflage 2019, BGB § 518 Rn. 17, 27; Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 331 Rn. 5; Chiusi, in: Staudinger, Neubearbeitung 2021, BGB § 518 Rn. 38; Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28; Bredemeyer, ZEV 2010, 288 [289, 291]; Dallwig, r+s 2021, 1 [3]; Fuchs, AcP 196 [1996], 313 [385]). (4) Die Klägerin hat das Schenkungsangebot des Erblassers nicht wirksam widerrufen, da ein Widerruf nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs. 2 VVG), dem Tod des Erblassers, nicht mehr möglich war. (a) Hierbei kann letztlich offenbleiben, ob in der Geltendmachung der Versicherungsleistung gegenüber dem Zeugen ... am 26.04.2023 ein konkludenter Widerruf des Schenkungsangebots liegt. Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts zu verneinen sein. Denn allein die Erklärung der Erbin des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung, die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst zu verlangen, beinhaltet nach §§ 133, 157 BGB noch nicht den konkludenten Widerruf eines Schenkungsangebots des Erblassers gegenüber der Bezugsberechtigten (entgegen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.12.2019 – 1 U 1594/19, r+s 2020, 416 [416 Ls. 2, 417 Rn. 31]). Eine andere Sichtweise liefe auf eine bloße Fiktion hinaus. (b) Jedenfalls wäre ein am 26.04.2023 durch die Klägerin erklärter Widerruf des Schenkungsangebots rechtlich folgenlos geblieben. Gleiches gilt für den am 14.06.2023 und erneut am 12.07.2023 ausdrücklich erklärten Widerruf des Schenkungsangebots. Denn nach dem Erbfall steht der Erbin von vornherein kein Widerrufsrecht zu, wenn der Schenkungsvertrag – wie hier – bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen ist. Mit dem Tod des Erblassers ist der Versicherungsfall (§ 159 Abs. 2 VVG) eingetreten und der Schenkungsvertrag durch Vollzug der Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB formwirksam geworden (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auflage 2021, VVG § 159 Rn. 28). b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wie hoch die an sie von der ... zum Versicherungsvertrag ... im Mai 2023 erbrachte Todesfallleistung war. aa) Ein Auskunftsanspruch kann sich dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die Auskunft unschwer zu geben vermag. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1953 – II ZR 149/52, NJW 1954, 70 [71] = BGHZ 10, 385; BGH, Urteil vom 06.02.1962 – VI ZR 193/61, NJW 1962, 731 [731]; BGH, Urteil vom 20.01.1971 – VIII ZR 251/69, NJW 1971, 656 [656] = BGHZ 55, 201; BGH, Urteil vom 13.06.1985 – I ZR 35/83, NJW 1986, 1247 [1247] = BGHZ 95, 285; BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 291/98, GRUR 2001, 841 [842] = BGHZ 148, 26; BGH, Urteil vom 05.11.2002 – IX ZR 381/01, NJW 2003, 582 [584 f.] = BGHZ 152, 307; BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 [1383 Rn. 24]; BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14, NJW 2015, 2809 [2811 f. Rn. 24] = BGHZ 204, 172; BGH, Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 [710 Rn. 15]; BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 [3492 Rn. 30]; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band II, 9. Auflage 2022, BGB § 260 Rn. 12; Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 260 Rn. 4). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist nicht über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der an die Beklagte ausgezahlten Lebensversicherungsleistung der ... aus dem Versicherungsvertrag .... Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. (1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der an die Beklagte ausgezahlten Lebensversicherungsleistung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1963 – VII ZR 285/61, NJW 1964, 399 [399] = BGHZ 40, 272; BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 56/06, NJW 2007, 3127 [3130 Rn. 35]; Sprau, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 812 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat die Lebensversicherungsleistung nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Klägerin hat das Vermögen der Beklagten nicht bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Vielmehr hat die ... die Versicherungsleistung im eigenen Namen und ohne Wissen und Willen der Klägerin an die Beklagte ausgezahlt. (2) Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der an die Beklagte ausgezahlten Lebensversicherungsleistung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. „In sonstiger Weise“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist die Bereicherung erlangt, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf einer Leistung an den Empfänger beruht (vgl. Sprau, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 812 Rn. 36). Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion bzw. der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion ist stets das Fehlen einer Leistung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1963 – VII ZR 285/61, NJW 1964, 399 [400] = BGHZ 40, 272; BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 56/06, NJW 2007, 3127 [3130 Rn. 34]; Sprau, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, BGB § 812 Rn. 7, 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Vermögensverschiebung ist nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfolgt. Der Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion ist aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion gesperrt. Denn die Beklagte hat die streitgegenständliche Lebensversicherungsleistung durch eine Leistung der ... erlangt. Die ... hat das Vermögen der Beklagten bewusst und zweckgerichtet gemehrt, indem sie die Versicherungsleistung zur Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ihrer Schuld aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 159 Abs. 2 VVG an die Beklagte als Bezugsberechtigte ausgezahlt hat. Ob die Zahlung der ... an die Beklagte mit einem Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Schenkungsvertrages (§ 518 BGB) erfolgte, was aufgrund der Ausführungen unter I. 2. a) sehr naheliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls müsste die Klägerin sich an die ... halten, um einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungsleistung geltend zu machen. Sie kann sich nicht an die Beklagte wenden, mit der sie in keiner Leistungsbeziehung steht. c) Aus denselben Erwägungen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 2) noch zu beziffernden Betrages. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. 2. b) verwiesen. d) Die auf § 291 BGB gestützte Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. 1. Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht ist bei der die maßgebliche Höhe von 5.000,00 € übersteigenden Widerklagforderung sachlich zuständig, vgl. § 5 Hs. 2 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Das angerufene Gericht ist örtlich gemäß §§ 12, 13, 33 Abs. 1 ZPO zuständig. Klage und Widerklage stehen im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine natürliche oder wirtschaftliche Verknüpfung besteht, die es unbillig erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht würde (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 45. Aufl. 2024, ZPO § 33 Rn. 4 f.). Dies ist hier der Fall. Klage und Widerklage betreffen denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Zustimmung zur Freigabe einer Lebensversicherungsleistung. Partei- und Prozessartidentität liegen vor. Die Parteien der Widerklage sind auch Parteien der Klage; zudem sind Klage und Widerklage in derselben Prozessart erhoben worden. 2. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe der streitgegenständlichen Versicherungsleistung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Infolge der Hinterlegung (§ 372 S. 2 BGB) hat die Klägerin die Stellung als Hinterlegungsbeteiligte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt. Die streitgegenständliche Versicherungsleistung steht der Beklagten als Bezugsberechtigter (§§ 328, 331 Abs. 1 BGB, § 159 Abs. 2 VVG) zu, da im Valutaverhältnis zwischen der Beklagten und dem Erblasser ein wirksamer Schenkungsvertrag (§ 518 BGB) über die Versicherungsleistung zustande gekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. 2. a) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Parteien streiten wechselseitig mit Klage und Widerklage über die Zustimmung zur Freigabe einer Lebensversicherungsleistung. Bei der Beklagten handelt es sich um die erste Ehefrau des am 29.03.2023 verstorbenen Erblassers .... Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin (Bl. 2 d.A., Anlage K1). Der Erblasser unterhielt bei der ... unter anderem eine Lebensversicherung mit Todesfallleistung in Höhe von 59.175,96 € zur Versicherungsscheinnummer ... (Bl. 2 d.A., Anlage K6). Die Beklagte war als widerrufliche Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt (Bl. 2 d.A.). Am 31.03.2023 teilte die Klägerin dem Versicherungsvertreter der ..., dem Zeugen ..., telefonisch den Tod des Erblassers mit. Darüber hinaus wurde mit dem Zeugen ... für den 26.04.2023 ein Termin im Haus der Klägerin vereinbart.Bei diesem Termin übergab die Klägerin die Sterbeurkunde des Erblassers an den Zeugen ... und machte die Auszahlung der Versicherungsleistung geltend. Zudem nahm der Zeuge ... alle Daten für die Auszahlung inklusive der Bankverbindung der Klägerin auf, damit die Auszahlung an die Klägerin erfolgen könne. Im Rahmen dieses Gesprächs avisierte der Zeuge ... die Auszahlung der Todesfallleistung und teilte mit, dass diese bis zu sechs Wochen dauern könne. Zudem leitete der Zeuge ... die Unterlagen an die ... weiter (Bl. 2 d.A.). Nachdem die Auszahlung vonseiten der ... binnen der genannten Sechs-Wochen-Frist nicht erfolgt war, meldete die Klägerin sich bei dieser. Hierauf bekam die Klägerin die Information, dass die Beklagte noch als Begünstigte eingetragen sei (Bl. 3 d.A.). Mit Schreiben unter dem 14.06.2023 widerrief die Klägerin gegenüber der ... für die bestehenden Lebensversicherungsverträge den Auftrag auf Übermittlung des Schenkungsangebotes gegenüber der Beklagten (Bl. 3 d.A., Anlage K2). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte diesen Widerruf mit Schreiben vom 12.07.2023 (Anlage K3). Daraufhin hinterlegte die ... die Todesfallleistung in Höhe von 59.175,96 € beim Amtsgericht ... zum Az. ... (Anlagen K5 und K6). Die Beklagte forderte die Klägerin persönlich sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2023 (Anlage K7) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, der Freigabe des hinterlegten Betrages zuzustimmen (Bl. 4 d.A.). Die Klägerin behauptet, nach der Hochzeit mit ihr habe der Erblasser nie gewollt, dass die Beklagte irgendetwas erhalte. Die Beklagte und die Kinder hätten nichts bekommen sollen. Der Erblasser habe vor seinem Tod Informationen einholen wollen, um die Bezugsberechtigung im Todesfall in der Lebensversicherung zu ändern (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin meint, die Beklagte und der Erblasser hätten nie einen Schenkungsvertrag über die Lebensversicherungsleistung geschlossen (Bl. 19 d.A.). Insbesondere begründe die bloße Kenntnis vom Bestehen eines widerruflichen Bezugsrechts nicht das Zustandekommen eines Schenkungsvertrages. Gerade der Umstand, dass der Erblasser der Beklagten lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe, zeige, dass er sich nicht habe binden wollen (Bl. 43 d.A.). Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass der von der ... zur Versicherungsscheinnummer ... beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegte Betrag in Höhe von 59.175,96 € an die Klägerin ausbezahlt wird. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024, der Beklagten zugestellt am 16.07.2024, hat die Klägerin die Klage erweitert (Bl. 64 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. zuzustimmen, dass der von der ... zur Versicherungsscheinnummer ... beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegte Betrag in Höhe von 59.175,96 € an sie ausbezahlt wird; 2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die an sie von der ... zum Versicherungsvertrag ... im Mai 2023 erbrachte Todesfallleistung war; 3. an sie nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 2) den noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, die ... anzuweisen, den beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegten Betrag in Höhe von 59.175,96 € zur Versicherungsscheinnummer ... des Versicherungsnehmers ... an die Beklagte auszuzahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Lebensversicherung sei im Oktober 1996 im Zuge der Finanzierung eines Grunderwerbs abgeschlossen worden. Erworben worden sei ein Haus des Vaters der Beklagten, des Zeugen .... Der Zeuge ... sei Verkäufer des Objekts gewesen und habe sich im Interesse der damaligen Eheleute um die Finanzierung gekümmert. Der Erwerb des Hauses habe 1993 stattgefunden. Die zweite Finanzierung sei im Herbst 1996 abgeschlossen worden und habe die streitgegenständliche Lebensversicherung beinhaltet. Über die Lebensversicherung, damals abgeschlossen über einen Betrag von 160.000,00 DM, sei die Rückzahlung eines von der Postversicherung gewährten Darlehens abgesichert worden. Die damaligen Eheleute hätten bereits beim Erwerb der Immobilie besprochen, dass die Lebensversicherung, wenn sie irgendwann einmal nicht mehr zur Absicherung des Darlehens benötigt werden würde, zur Sicherung der Ausbildung der damals schon geborenen Kinder verwandt werden solle (Bl. 13, 35 f. d.A.). Am Abend des 01.07.1996 habe der Erblasser im Beisein des Zeugen ... gegenüber der Beklagten geäußert, dass die beantragte Lebensversicherung für den Fall seines Todes zur Absicherung der gemeinsamen Töchter sein solle (Bl. 41 f. d.A.). Nach der Scheidung habe die Beklagte das Haus übernommen und den auf dem Grundstück lastenden Kredit abgelöst, wodurch die Lebensversicherung frei geworden sei. Auch nach der Scheidung habe es zwischen den geschiedenen Eheleuten Absprachen die gemeinsamen Kinder betreffend gegeben. Bei einer Besprechung, in der es um Kosten für eine Führerscheinprüfung der Tochter gegangen sei, habe der Erblasser gegenüber der Beklagten noch einmal ausdrücklich erklärt, dass er ja für seine Kinder sorge, indem er die Lebensversicherung aufrechterhalte. Selbst nach der Heirat mit der Klägerin habe der Erblasser die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nicht geändert, da er seine beiden Töchter habe absichern bzw. deren Ausbildung habe sichern wollen (Bl. 14 d.A.). Am 28.04.2023 habe die Beklagte die ... telefonisch über den Tod des Erblassers informiert und als „Bezugsberechtigte“ die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangt (Bl. 13 d.A., Anlage B1). Die Beklagte meint, der Erblasser habe ihr schon zu Lebzeiten ein Schenkungsangebot unterbreitet. Dieses Angebot habe sie bereits damals angenommen und dies gegenüber der ... am 28.04.2023 erklärt. Die Erklärungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2023 und 12.07.2023, mit denen diese einen Widerruf des Schenkungsangebots hätten bewirken wollen, seien mithin nicht mehr rechtzeitig erfolgt (Bl. 13 f. d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2024 (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen.