Beschluss
5 W 121/19
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0716.5W121.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 6.000 € in der Hauptsache auszugehen, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung eines Unternehmens ein Gewerbetreibender ist. Sind Privatpersonen Adressaten der E-Mail-Werbung eines Unternehmens, ist im Regelfall der Streitwert mit 3.000 € zu beziffern. Wird neben dem Unternehmen auch sein Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen, erhöht sich der Wert regelmäßig um 20 %.(Rn.3)
2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des Beschlusses der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 - 52 O 146/19 - geändert:
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 6.000 € in der Hauptsache auszugehen, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung eines Unternehmens ein Gewerbetreibender ist. Sind Privatpersonen Adressaten der E-Mail-Werbung eines Unternehmens, ist im Regelfall der Streitwert mit 3.000 € zu beziffern. Wird neben dem Unternehmen auch sein Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen, erhöht sich der Wert regelmäßig um 20 %.(Rn.3) 2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann.(Rn.4) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des Beschlusses der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 - 52 O 146/19 - geändert: Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.400 € (betreffend die Zusendung von vier Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse) mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 14.400 € eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und teilweise begründet, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert von bis 9.000 €. 1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist danach in erster Linie das Interesse des Klägers maßgeblich, durch die entsprechende Werbung des Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04). Der Senat geht im Regelfall von einem Wert in Höhe von 6.000 € in der Hauptsache aus, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung. eines Unternehmens ein Gewerbetreibender ist. Sind Privatpersonen Adressaten der E-Mail-Werbung eines Unternehmens, hat der Senat im Regelfall einen Wert in Höhe von 3.000 angenommen (bei. zusätzlichem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses liegt der Wert in der Regel höher als 7.500 €, § 51 Abs. 2 bis Abs. 5 GKG). Wird neben dem Unternehmen auch sein Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen, erhöht sich der Wert regelmäßig um 20 %. Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann. (Senat, WRP 2005, 168). Das vorliegende Verfahren gibt — auch im Hinblick auf die regelmäßig (so auch hier) nur vorläufige Regelung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung — keinen Anlass, von der vorstehenden Senatspraxis abzuweichen. 2. Der Antragsteller hat hier verfahrenseinleitend den Wert mit 9.600 € angenommen. Weder dieser noch der vom Landgericht angenommene Wert von 6.400 € noch der vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Wert von 14.400 € tragen den Wertfestsetzungen in vergleichbaren Verfahren und den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hinreichend Rechnung. Angemessen ist hier ein Verfahrenswert von bis 9.000 €. a) Da vorliegend die Antragsgegnerin zu 1 nach dem Vorwurf des Antragstellers eine E Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse vorgenommen hat, beträgt der Hauptsachewert ihr gegenüber im Ausgangspunkt 6.000 €. Der auf drei unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte gestützte Unterlassungsantrag bezieht sich auf die konkrete Verletzungsform, mithin auf nur einen Streitgegenstand. Die Versendung von der Kaufabwicklung dienenden E-Mails rechtfertigt wegen der typischerweise weit gehend gleichen belästigenden Wirkung keinen Wertabschlag. b) Im Hinblick auf den gegenüber den Antragsgegnern erhobenen Vorwurf einer erneuten Werbe-E-Mail ist ein maßvoller Aufschlag in Höhe von 1/3 vorzunehmen (vergleiche Senat, Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2). Diese Aufschlag beträgt danach vorliegend 2.000 €. c) Die Antragsgegner zu 2 bis 4 werden nur als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 in Anspruch genommen. Insoweit entfällt auf jeden von ihnen ein Hauptsachewert von 1.600 €. d) Daraus errechnet sich insgesamt ein Hauptsachewert von 12.800 € (6.000 € + 2.000 € + 4.800 €), mithin ein Wert für das vorliegende Eilverfahren von 8.533,33 € ( 12.800 € x 2/3), also ein Wert bis 9.000 €. III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.