Urteil
5 U 74/19
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0630.5U74.19.00
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Leitsätze
1. In der in einem Internetauftritt enthaltenen Behauptung, Mitglied der Vorstandsabteilung (Vermittlungen) einer Rechtsanwaltskammer zu sein, liegt grundsätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn der sich Äußernde tatsächlich zum besagten Zeitpunkt nicht Mitglied der Vorstandsabteilung war. Diese ist aber aufgrund besonderer Umstände nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.(Rn.30)
(Rn.40)
2. Bei der Beurteilung dieser Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz sprechen, ist auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen betrifft eine Tätigkeit, die für einen Rechtssuchenden regelmäßig nicht von Interesse ist, denn dabei geht es nicht etwa um Vermittlungen zwischen eigenen Mandanten und deren Gegnern, sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten von Rechtsanwälten untereinander oder von Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten. Da dies aber für potenzielle Mandanten nicht von Interesse ist, spielt es für die Vergabe eines Mandats, mithin einer geschäftlichen Handlung, auch keine Rolle.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 – 101 O 144/18 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der in einem Internetauftritt enthaltenen Behauptung, Mitglied der Vorstandsabteilung (Vermittlungen) einer Rechtsanwaltskammer zu sein, liegt grundsätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn der sich Äußernde tatsächlich zum besagten Zeitpunkt nicht Mitglied der Vorstandsabteilung war. Diese ist aber aufgrund besonderer Umstände nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.(Rn.30) (Rn.40) 2. Bei der Beurteilung dieser Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz sprechen, ist auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen betrifft eine Tätigkeit, die für einen Rechtssuchenden regelmäßig nicht von Interesse ist, denn dabei geht es nicht etwa um Vermittlungen zwischen eigenen Mandanten und deren Gegnern, sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten von Rechtsanwälten untereinander oder von Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten. Da dies aber für potenzielle Mandanten nicht von Interesse ist, spielt es für die Vergabe eines Mandats, mithin einer geschäftlichen Handlung, auch keine Rolle.(Rn.43) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 – 101 O 144/18 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst jeweiliger Seitenzahl) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Die in LGU 2 Abs. 3 letzter Satz implizit enthaltene Feststellung, die Beklagte sei bis 2012 Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München gewesen, hat die Klägerin (erfolglos) mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Juni 2019 (Band I Blatt 70 f. der Akten) angegriffen, dass das nicht unstreitig sei. Die Beklagte hatte insoweit in der Klageerwiderung (unter Zeugenbeweisantritt) vorgetragen (Band I Blatt 23 f. der Akten), sie sei über viele Jahre hinweg Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München gewesen; ihre Tätigkeit im Kammervorstand habe im Jahr 2000 begonnen und im Jahr 2012 nach Ablauf der regulären Amtsperiode geendet; danach sei sie noch mehrere Monate ehrenamtlich in der Vorstandsabteilung XII tätig gewesen. Zur Untermauerung dieser Angaben hatte die Beklagte (a.a.O.) näher aus diesbezüglichen (Kammer-) Mitteilungen 01/2011, Seite 13, zitiert und eine Ablichtung dazu als Anlage TMP 1 überreicht, worauf verwiesen wird. Auf Nachfrage der Klägerin vom 17. Mai 2018 (von ihr im Prozess weder näher beschrieben noch eingereicht) bei der Rechtsanwaltskammer München hatte diese mit Schreiben vom 24. Mai 2018 (Anlage K 3) mitgeteilt, dass die (aktuelle) Abteilungsübersicht auf ihrer Internetseite zu finden sei (vgl. insoweit auch Anlage K 4). Die in LGU 2 Abs. 4 angeführte Abmahnung ergibt sich aus Anlage K 5. Diese beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Anlage K 6) dahingehend, ihre Internetseite hinsichtlich der beanstandeten Angabe angepasst zu haben, da sie tatsächlich seit einiger Zeit kein Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München mehr sei; zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sehe sie indes keine Veranlassung. Die in LGU 2 Abs. 5 angeführte einstweilige Verfügung ergibt sich aus Anlage K 1, das Empfangsbekenntnis zur Fax-Übermittlung aus Anlage K 10 (= Band I Blatt 73 der Akten) und die förmliche Zustellung aus den Beiakten (dort Anlage A 01 = Blatt 32). Das in LGU 2 Abs. 6 angeführte Abschlussschreiben ergibt sich aus Anlage K 7 (und K 9), die in LGU 4 Abs. 1 Satz 2 angeführte weitere Abmahnung aus Anlage TMP 2. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, 2. an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Die Klägerin setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 zum Geschäftszeichen 101 O 144/18 wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagte verteidigt die Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die vom Landgericht und vom Senat beigezogenen Akten des Landgerichts Berlin - 52 O 148/18 (= Kammergericht - 5 W 259/18) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. B. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Unterlassung (gemäß § 8 Abs. 1 UWG) und Erstattung von Kosten des Abschlussschreibens (gemäß §§ 683, 670 BGB) abgewiesen. Diesbezügliche Ansprüche bestehen nicht, da die beanstandete (vormalige) Aussage im Internetauftritt der Beklagten (Anlage K 2) … Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München … keine nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige (weil unlautere) geschäftliche Handlung darstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Allerdings ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus den vom Landgericht angeführten Gründen (LGU 4 f.), denen der Senat im Wesentlichen zustimmt und worauf er insoweit verweist, nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bereits unzulässig. II. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (dazu sogleich B II 1), die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (dazu nachfolgend B II 2). Diese Voraussetzungen sind nicht vollumfänglich erfüllt. 1. Eine irreführende geschäftliche Handlung liegt allerdings vor. Denn die Passage im geschäftlich werbenden Internetauftritt der Beklagten (vom 29. Mai 2018; Anlage K 2) … Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München … enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang von Mitgliedschaften der Beklagten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG). a) Am 29. Mai 2018 war die Beklagte - das ist unstreitig - nicht Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München. b) So aber - nämlich gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen - können es die angesprochenen Verkehrskreise, also das allgemeine (rechtsberatungssuchende) Publikum, wozu auch die Senatsmitglieder gehören, verstehen. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UWG). Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (LGU 6 Abs. 3) wird zugestimmt. c) Soweit der Senat in seinem Hinweis vom 1. Mai 2020 noch erwogen hatte, eine Irreführung zu verneinen, wenn die angegriffene Aussage zur Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII wegen des unmittelbar davorstehenden Textes zur Mitgliedschaft im Vorstand … - Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer München von 2000 bis April 2012 - Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München … nicht mit Bezug auf die Gegenwart (Mai 2018), sondern allein auf den Zeitraum 2000 bis April 2012 zu verstehen wäre, ist dem durch das daraufhin erfolgte Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte insoweit nicht mehr entgegen getreten ist, nunmehr der Boden entzogen. Danach kann auch derjenige Mitglied in einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sein, der nicht zugleich Mitglied im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ist (Schriftsatz vom 3. Juni 2020, Seite 2 [Band II Blatt 3 der Akten], letzter Abs.). Dies findet - indirekt - seine Bestätigung auch schon im klageerwidernden Vorbringen (Band I Blatt 23 der Akten), wonach die Beklagte auch nach Ende ihrer Tätigkeit im Kammervorstand noch mehrere Monate als ehrenamtliche Mitarbeiterin in der Vorstandsabteilung XII tätig war. Wenn das so ist, dann lässt die vorletzte Angabe unter der Überschrift "Besondere Aktivitäten" (Mitglied im Vorstand von 2000 bis April 2012) nicht auf eine entsprechende zeitliche Begrenzung auch der letzten Angabe (Mitglied in der Vorstandsabteilung) schließen. Vielmehr liegt dann insoweit - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 6 Abs. 3 a.E.) - im Gegenschluss (insoweit der Berufung günstig) das Verständnis einer gegenwartsbezogenen Angabe nahe. 2. Die sonach vorliegende Irreführung über eine gegenwärtig bestehende Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München ist aber - aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich wäre insoweit, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH GRUR 2018, 431, Rn. 30 - Tiegelgröße). Das aber ist hier nicht der Fall. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (LGU 6-8) wird (auch in Ansehung der Berufungsbegründung) - soweit aus Nachstehendem nichts anderes folgt - im Wesentlichen zugestimmt. Zu ergänzen ist - auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Berufungsangriffe - das Folgende: a) Die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) berührt eine Tätigkeit, die für einen Rechtsratsuchenden in der Regel nicht von Interesse ist. Denn es geht hier nicht etwa um Vermittlungen zwischen Mandanten und deren Gegnern (beispielsweise um diesbezügliche Mediationstätigkeit), sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten unter Rechtsanwälten (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) oder von Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Dies aber ist - zumindest in der zeitlichen Akquisitionsphase - in aller Regel kein Thema, für das sich ein potenzieller Mandant interessieren würde und wird für ihn bei der Frage, ob der Beklagten ein Mandat zu erteilen wäre, kaum von ausschlaggebender Bedeutung sein. b) Es ist auch nicht so, dass die Beklagte etwa niemals Mitglied in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München gewesen wäre. aa) Der Senat ist vielmehr - auf tatsächlicher Ebene - davon überzeugt, dass die Beklagte in der Vergangenheit in der Tat Mitglied in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München gewesen ist. (1) Die Beklagte hat dies in der Klageerwiderung ausgesprochen substantiiert und detailreich vorgetragen, indem sie aus den Mitteilungen 01/2011, Seite 13, der Rechtsanwaltskammer München zitiert hat und eine diesbezügliche Ablichtung zu den Akten gereicht hat (Anlage TMP 1). Insoweit ist nachzulesen: Kammermedaille für Rechtsanwältin XXXXX Zum Zeichen des Dankes für ihr ehrenamtliches Engagement für die anwaltschaftlichen Belange wurde Rechtsanwältin … XXXXX … am 17. Dezember 2010 die Verdienstmedaille der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München verliehen. Feller ist seit 2000 Mitglied im Kammervorstand. Sie hat sich durch ihr engagiertes Wirken im Vorstand, insbesondere als langjährige … [es folgen zahlreiche Tätigkeiten] als Mitglied der Abteilung XII (Vermittlungen) sowie … verdient gemacht. … Der Kammervorstand gratuliert der Geehrten zur Auszeichnung. (2) Vor diesem Hintergrund ist das klägerseitige bloße erstinstanzliche Streitigstellen bzw. zweitinstanzliche Gegenvorbringen, die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied in der Vorstandsabteilung oder im Vorstand überhaupt gewesen (Schriftsatz vom 3. Juni 2020, Seite 5 = Band II Blatt 6 der Akten) substanzlos und sonach unbeachtlich (vgl. § 138 ZPO). Die Beklagte, immerhin selbst eine in München ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, hat - auch nach dem diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 1. Mai 2020 - keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und warum besagte Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer München in bestimmten Details oder gar in Gänze falsch sein könnten, dass es sich beispielsweise um eine Personenverwechslung handle, gefälligkeitshalber zugunsten der Beklagten gelogen worden sei, die Beklagte die gesamte Anlage TMP 1 zu Prozesszwecken selbst, also ohne authentisches Vorbild, erzeugt habe oder Ähnliches. Sie hat auch nicht vorgetragen, sich bei ("ihrer") Rechtsanwaltskammer München hinsichtlich einer vormaligen (und nicht nur aktuellen) Mitgliedschaft der Beklagten in besagter Vorstandsabteilung oder im Vorstand einmal erkundigt zu haben, namentlich konkret darüber, ob es mit der Anlage TMP 1 ihre - auch inhaltliche - Richtigkeit habe, und was das Ergebnis einer solchen Erkundigung gewesen sei. (3) Der Senat geht daher von der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu einer früheren Mitgliedschaft (im Vorstand und) in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) aus, ohne dass die von beiden Parteien insoweit angebotenen Zeugenbeweise zu erheben wären. Darüber hinaus gehört die Frage, ob und wann die Beklagte Mitglied im Vorstand gewesen ist (und nicht nur in einer Vorstandsabteilung, was nach dem [jüngeren] Klägervorbringen nicht zwingend miteinander einher geht, s.o. B II 1c), auch schon nicht zum Streitgegenstand. Denn die Unterbindung einer solchen (etwaigen) Irreführung zur Mitgliedschaft im Vorstand ist schon vom Unterlassungsantrag der Klägerin nicht umfasst. Und dass über eine gegenwärtige Vorstandsmitgliedschaft der Beklagten getäuscht worden wäre, macht auch die Klägerin (mit Blick auf die der beanstandeten vorangehenden Zeile im Internetauftritt: zu Recht) nicht geltend. bb) Steht sonach fest, dass die Beklagte zwar nicht am 29. Mai 2018, wohl aber (immerhin) zeitlich davor einmal Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München gewesen ist, so spricht auch das gegen besagte geschäftliche Relevanz der Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Denn wenn es (entgegen oben B II 2a) einem potentiellen Mandanten überhaupt darauf ankommen sollte, dass ein zu beauftragender Rechtsanwalt in besagte Abteilung (Vermittlung) berufen worden ist und sich dort betätigt hat, dann ist das immerhin insoweit zutreffend, als die Beklagte in der Vergangenheit Mitglied gewesen ist. Dass es einem potentiellen Mandanten auch auf die gegenwärtige Abteilungsmitgliedschaft ankäme, erscheint demgegenüber - auch nach dem oben unter B II 2a Ausgeführten - nahezu ausgeschlossen. Dass die Abteilungsmitgliedschaft wegen irgendwelcher Unfähigkeiten, gar Verfehlungen, oder sonstiger Defizite auf Seiten der Beklagten geendet hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Nichts anderes gilt, soweit vom Internetauftritt - wie die Klägerin meint - auch andere Rechtsanwälte angesprochen werden sollen, in der Hoffnung, dass diese per Empfehlung gegenüber nachfragendem Publikum der Beklagten zu neuen Mandanten verhelfen mögen. Denn solchen Rechtsanwälten wird umso mehr die nur geringfügigen Bedeutung einer (auch gegenwärtigen) Mitgliedschaft in besagter Vorstandsabteilung für ein Mandatsverhältnis geläufig sein. Im Übrigen umfasst der Unterlassungsantrag diesen Aspekt der wettbewerblichen Ansprache anderer Rechtsanwälte von vornherein nicht, soll danach doch die beanstandete Angabe nur "gegenüber Verbrauchern" unterlassen werden. 3. Mit der Verneinung des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner im Zwangsvollstreckungsverfahren zum vorangegangen Eilverfahren (Landgericht Berlin - 52 O 148/18) ergangenen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels (Senat, Beschl. v. 18.04.2019 - 5 W 259/18, Blatt 155 ff. der Beiakten/Aussonderungsheft). Denn die materielle "Richtigkeit" des dortigen Verbotstitels stand insoweit seinerzeit nicht zur Überprüfung an, sondern allein die Frage, ob diesem schuldhaft zuwider gehandelt worden ist. III. Soweit die Klägerin in ihrem jüngsten Schriftsatz darauf abstellt, dass jede gemäß § 5 UWG irreführende Werbung auch nicht "sachlich" i.S. von § 43b BRAO (und sonach verboten) sei, führt das im Streitfall nicht etwa zur Annahme einer gemäß § 3a UWG unlauteren Handlung. Denn die hier vorliegenden Gründe zur Verneinung der geschäftlichen Relevanz i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG (s.o. B II 2) führen entsprechend auch zur Verneinung einer Eignung eines diesbezüglichen Verstoßes zur "spürbaren" Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern i.S. von § 3a UWG. IV. Die Verneinung des Unterlassungsanspruchs zieht eine solche des Zahlungsanspruchs (aus §§ 683, 670 BGB) nach sich, da dann auch kein (objektives) Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Unterlassungshauptsachenklage bestand. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. E. Die Revision ist - entgegen dem Begehren der Klägerin - nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es geht nicht um zu klärende allgemeine Fragen grundsätzlicher Art oder zur Fortbildung des Rechts. Die Verneinung der geschäftlichen Relevanz i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG (bzw. der Spürbarkeit i.S. von § 3a UWG) erfolgte aufgrund der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. besagter ZPO-Vorschrift stünde aus der Sicht des Senats nur dann in Frage, wenn hier in einem abstrakten Rechtssatz von einem obersten Bundesgericht oder einem anderen Oberlandesgericht (nicht: Landgericht) abgewichen würde, was aber weder ersichtlich noch dargetan ist.