Urteil
14 O 119/23 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2025:0319.14O119.23.00
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Leitsätze
BGB § 956BGB § 956 Abs. 1BGB § 956 Abs. 1 Satz 1BGB § 99BGB § 93BGB § 90BGB § 854 Abs. 2BGB § 865BGB § 861BGB § 862BGB § 398BGB § 415BGB § 415 Abs. 1BGB § 415 Abs. 2BGB § 433BGB § 929BGB § 158 Abs. 1InsO § 103
Tenor
Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19.02.2024 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: BGB § 956BGB § 956 Abs. 1BGB § 956 Abs. 1 Satz 1BGB § 99BGB § 93BGB § 90BGB § 854 Abs. 2BGB § 865BGB § 861BGB § 862BGB § 398BGB § 415BGB § 415 Abs. 1BGB § 415 Abs. 2BGB § 433BGB § 929BGB § 158 Abs. 1InsO § 103 Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19.02.2024 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Der Sohn der Beklagten kaufte vom Kläger durch Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 auf dem Grundstück des Klägers befindliches Holz (Bl. 58f.). In dem Vertrag heißt es u.a.: Der Verkäufer ist Eigentümer der aus der Anlage zu diesem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Waldgrundstücke mit einer Gesamtfläche von 67,6260 ha. Der Verkäufer verkauft dem Käufer das auf der Gesamtfläche aufstehende Holz, (…). Der Gesamtkaufpreis beträgt 100.000,00 €. (…) Auf dem Flurstück N01 ist eine Kahlschlagsfläche von ca. 1,5 ha, diese wird von dem Käufer mit aufgeforstet. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die Qualität des Holzes. Vor Bezahlung der 1. Rate ist der Käufer nicht berechtigt Holzeinschläge vorzunehmen. Die Kosten der Holzentnahmen trägt der Käufer (Selbstwerbung). Stillschweigen gegenüber dritten wird vereinbart. Durch ein von der Beklagten und ihrem Sohn unterschriebenes und mit Abtretungsvertrag überschriebenes Dokument vom 30.06.2010 vereinbarten diese u.a. Folgendes (Bl. 83): Ich, B.X., (…) trete (…) meine Rechte aus dem geschlossenen Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 mit (..) Z.D. an meine Mutter, O.X. ab. Es handelt sich dabei um folgende Grundstücke: Grundbuch N. – Gemarkung XX. Blatt N02 Flur N03 Flurstück N04 (..) Blatt N05 Flur N03 Flurstück N06 (..) Blatt N07 Flur N03 Flurstück N08 (..) Insgesamt Größe 67,6260 ha (…) Ich B.X. habe bereits 80.000,00 Euro angezahlt, der Restbetrag von 20.000,00 Euro wird von O.X. nach dem nächsten Holzeinschlag bezahlt. Im Jahr 2012 eröffnete das Amtsgericht Wuppertal im Verfahren 145 IN 344/12 das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Sohnes der Beklagten. Durch Email vom 16.07.2014 wandte sich der Sohn der Beklagten an seinen Insolvenzverwalter und schilderte u.a. Folgendes (Bl. 62): Es besteht ein Holzkaufvertrag mit Hr. A.D., die Rechte aus diesem Vertrag wurden bereits im Juni 2010 an meinem Vater abgetreten. Dieser wollte jetzt die Fächer Nutzen um weiteres Geld zu generieren das er mir zur Verfügung stellen kann, mit dem Geld sollte dann das Inventar direkt gezahlt werden sodass wir keinen Ratenzahlungsvertrag schließen müssten. Da der Einschlag mit der Forstbehörde abgestimmt werden sollte bekam mein Vater dort die Auskunft das er die Fläche nicht Nutzen könne, da diese zur Insolvenzmasse gehöre. Nun ist die Frage, haben Sie das veranlasst? Und wenn ja wie kommen wir aus dieses Situation? Das Grundstück um das es geht befindet sich nicht in meinem Besitz, sondern es geht nur um das aufstehende Holz. Der Insolvenzverwalter antwortete darauf durch Email vom 23.07.2014 u.a., dass ihm dieser Vorgang völlig unbekannt ist und von ihm nicht akzeptiert wird (Bl. 61). Durch einen lediglich von der Käuferseite unterschriebenen Kaufvertragsentwurf vom 15.09.2014 bot die Firma K. GmbH der Beklagten befristet bis zum 23.09.2014 (Bl. 87) den Abkauf des im Bereich in N. anfallenden Holzes nach eigenem Abschlag und zur eigenen Aufarbeitung zu bestimmten, von der Holzart abhängigen und je Raummaß angegebenen Preisen an, wobei die Firma K. die Gesamtmenge in dem Vertragsentwurf auf ca. 4000 Festmeter schätzte (Bl. 84ff.). Kurz danach begann die Firma K. mit der Abholzung in dem Bereich. Durch Beschluss vom 14.01.2015 erließ das Landgericht Frankfurt an der Oder auf Antrag der Beklagten im Verfahren14 O 8/15 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, es zu unterlassen, von den im Grundbuch von N. genannten Grundstücken der Gemarkung N., Blatt N02 Flur N03 Flurstück N04, Blatt N05 Flur N03 Flurstück N06 und Blatt N07 Flur N03 Flurstück N08 selbst Holz zu entnehmen oder es den Beauftragten der Beklagten zu erschweren, dort Holz zu schneiden und zu entnehmen (Bl. 29). In den Gründen heißt es u.a.: Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist gern. §§ 935, 940 ZPO, 861, 862, 398 BGB gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat durch Urkundenvorlage sowie eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Zedent, Herr B.X., durch verbotene Eigenmacht des Antragsgegners in seinem Besitzrecht an dem auf den veräußerten Waldflächen aufstehendem oder geschnittenen Holz beeinträchtigt worden ist. In der hierzu vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 11.01.2015 heißt es u.a. (Bl. 88f.): Die Firma K. GmbH ist mit Vertrag vom 15.09.2014 durch mich beauftragt worden, von den oben bezeichneten Flächen Holz in einem Umfang von 4000 fm zu schlagen und zu verarbeiten. Nachdem die Firma K. mit dem durch sie beauftragten J. Unternehmen mit den Arbeiten begonnen hat, ist der J. Fahrer der Firma K. durch Anwendung äußerster rüderer Gewalt durch Herrn D. von der Fortführung der Arbeiten gehindert worden. (…) Am 05.01.2014 mussten mein Mann und mein Sohn feststellen, dass das durch die Firma K. bereits geschnittene Holz durch Herrn D. aus dem Wald gezogen wurde und auf dem Holz die Hoheitszeichen der Firma A. GmbH sowie P. GmbH angebracht waren. Das heißt, dass Herr D. das Holz offensichtlich trotz des bestehenden Kaufvertrages an die Firmen veräußert hat. Es steht zu befürchten, dass auch das weitere noch auf den Flächen aufstehende Holz durch Herrn D. geschlagen und weiter veräußert wird. Mit der Weiterveräußerung ist die Realisierung des Holzkaufvertrages unmöglich (…). Durch Beschluss vom 27.01.2015 stellte das Landgericht Frankfurt an der Oder im Verfahren 14 O 84/14 des Insolvenzverwalters des Sohnes der Beklagten als dortiger Kläger gegen den Kläger als dortigen Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den dortigen Parteien ein Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt zustande gekommen ist (Bl. 199): 2. Die Parteien erklären den Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 für beendet. 3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche des Beklagten (Klägers) gegenüber dem Kläger (InsO-Vwter d. Sohnes der Beklagten) aus dem der Klage zugrundeliegenden Holzkaufvertrag vom 11.06.2009, gleich ob bekannter oder unbekannter Art, endgültig erledigt. Nicht erfasst von der Erledigung sind die folgenden Insolvenzforderungen des Beklagten (Kläger): Offener Restkaufpreis aus dem Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 über 39.000,00 Euro zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Zeitraum vom 10.07.2009 bis zum 07.05.2012 in Höhe von insgesamt 5.693,00 Euro. Kosten für die Aufforstung der im Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 benannten 1,5 ha Kahlschlagsfläche auf dem Flurstück N03/N04 in Höhe von 6.325,29 Euro netto. Als Grundlage der Kostenberechnung dient die Positionsnr. 1 des Angebots der Firma V. GmbH vom 25.06.2014. Diese Forderungen wird der Beklagte (Kläger) zur Insolvenztabelle anmelden und der Kläger (InsO-Vwter d. Sohnes der Beklagten) wird sie feststellen. Am 12.06.2015 verstarb der Ehemann der Beklagten und Vater des Sohnes der Beklagten. Das Erbe nach ihm schlossen alle in Frage kommenden Erben aus (Bl. 56). Durch Endurteil vom 15.01.2019 hob das Landgericht Frankfurt an der Oder im Verfahren 14 O 8/15 die einstweilige Verfügung vom 14.01.2015 gemäß § 926 Abs. 2 ZPO auf, nachdem die Beklagte als dortige Verfügungsklägerin innerhalb der vom hiesigen Kläger dort nach § 926 Abs. 1 ZPO beantragten Frist keine Klage in der Hauptsache erhob (Bl. 31f.). Durch am 31.12.2021 beim Amtsgericht Wedding als zuständigem Mahngericht eingegangenem Mahnantrag hat der Kläger mit der Begründung „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. illegaler Holzeinschlag“ beantragt, gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über einen Zahlbetrag i.H.v. 100.000,00 Euro zu erlassen (Bl. 8). Der am 06.01.2022 ausgefertigte Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden. Auf der am 17.01.2022 beim Mahngericht eingegangenen und am 19.01.2022 an den Kläger versandten Zustellungsurkunde ist vermerkt „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (Bl. 10). Am 08.12.2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Zustellung des Mahnbescheids unter einer anderen Adresse (Bl. 10). Auf den am 09.12.2022 ausgefertigten und am 13.12.2022 der Beklagten zugestellten (Bl. 11) Mahnbescheid ging am 15.12.2022 der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht ein (Bl. 10). Nach Einzahlung des Kostenvorschusses für das streitige Verfahren wurde das Verfahren unter dem 05.01.2023 an das Landgericht Wuppertal abgegeben (Bl. 11). Nachdem das Gericht den am 03.07.2023 für den 19.02.2024 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung (Bl. 35) auf den mit einer durch das Landgericht Potsdam durch Schreiben vom 17.01.2024 überlassenen Zeugenliste vom gleichen Tag (Bl. 105f.) begründeten Terminverlegungsantrag des Klägervertreters vom 01.02.2024 (Bl. 103 u. 122) negativ beschieden hat und der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 hiernach nicht erschienen ist (Bl. 182), hat das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil vom gleichen Tag abgewiesen (Bl. 185). Gegen das dem Klägervertreter am 07.03.2024 zugestellte Versäumnisurteil (Bl. 194) hat der Klägervertreter durch am 21.03.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt (Bl. 221f.). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nach der einstweiligen Verfügung vom 14.01.2015 die Holzeinschläge auf den streitgegenständlichen Grundstücken fortgesetzt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 15.01.2019 Holzungsmaßnahmen dort illegal gewesen seien. (Bl. 26). Der Kläger behauptet weiter, nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Jahr 2019 habe er die Flurstücke N06, N08 und N04, Flur N03, Gemarkung N. begangen und die Stubben der eingeschlagenen Bäume gezählt. Anhand der ausgezählten Stubben habe er die Verluste an aufstehendem Holz sowie die zu erwartenden Zuwachsverluste hochgerechnet. Allein den fehlenden Zuwachs der Bäume schätze er, der Kläger, demnach auf rund 2.400 Vorratsfestmeter. Außerdem seien in der Abteilung N09 insgesamt 242 fm, in der Abteilung N10 insgesamt 3370 fm, in der Abteilung N11 insgesamt 502 fm, in der Abteilung N12 insgesamt 738 fm, in der Abteilung N13 insgesamt 804 fm entnommen worden. Diese summierten sich auf immerhin 4.852 fm (Bl. 26). Der von der Beklagten mit der Firma K. geschlossene Kaufvertrag vom 15.09.2014 sehe aber nur eine Entnahme von 4.000fm Holz vor (Bl. 82). Bei Zugrundelegung eines Mischsortiments und der damals geltenden Holzpreise von 16,00 EUR für ISN, 20,50 EUR für LAK und 32,00 EUR bis 58,00 EUR für LAS ergebe sich daraus ein Schadensbetrag von über 300.000,00 EUR. Hiervon mache er lediglich einen Bruchteil, nämlich 100.000,00 EUR, mit der hiesigen Klage geltend (Bl. 27). Der Kläger behauptet außerdem, es sei die Beklagte gewesen, die die holzeinschlagenden Forstunternehmen beauftragt habe. Diese habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit der K. GmbH am 15.09.2014 einen Vertrag über den Einschlag von ca. 4.000 fm Holz auf den Eigentumsflächen des Klägers geschlossen (Bl. 79). Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte ausweislich des Abtretungsvertrags vom 30.06.2010 ausschließliche Anspruchsinhaberin gewesen sei (Bl. 79). Ferner ergebe sich das aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.01.2015. Der Kläger behauptet hierzu, aufgrund des massiven Holzeinschlages im Jahr 2015 sei ein Zuwachsverlust von immerhin 1.588 Vfm für den Zeitraum 2015 bis 2017 eingetreten. Zudem hätten sich ab 2018 weitere Zuwachsverluste in Höhe von 260 Vfm je Jahr realisiert. Für die Jahre 2018 bis 2022 seien das noch einmal 1.300 Vfm. Insgesamt ergebe sich ein Zuwachsverlust von 2.888 Vfm. Wegen etwaiger Einflussfaktoren, die aus vorangegangen Holzeinschlägen resultierten, reduziere er, der Kläger, die Angabe in der Anspruchsbegründung aber auf 2.400 Vfm (Bl. 156 u. Bl. 226). Diesen 2.400 Vfm entsprächen umgerechnet insgesamt 1.920 Erntefestmeter (Efm). Bei einem Erntefestmeter seien gegenüber dem Vorratsfestmeter 10 % für die Rinde und 10% für den Holzverlust infolge der Erntearbeiten abzuziehen. Diese 1.920 Efm entsprächen bei einem Umrechnungsfaktor von 0,6 insgesamt 3.200 Raummetern. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass man dann, wenn man nun allein diese 3.200 Rm mit den im Jahr 2014 geltenden Holzpreisen für Industrieholz in Höhe von 16,00 EUR/rm bepreise, man bereits auf einen Schadensbetrag von 51.200,00 EUR komme. Diesen Betrag mache er, der Kläger, im Rahmen der vorliegenden Klage als Teilbetrag geltend gemacht (Bl. 156 u. Bl. 226f.). Der Kläger behauptet hierzu weiter, dass zu diesem Schaden dann noch die zu Unrecht eingeschlagenen Holzmengen dazukämen, die sich auf 242 fm in der Forstabteilung N09, auf 3370 fm in der Forstabteilung N10, auf 502 fm in der Forstabteilung N11, auf 738 fm in der Forstabteilung N12 und auf 804 fm in der Forstabteilung N13 beliefen (Bl. 156 u. Bl. 227). Bei der Forstabteilung handele es sich um eine forstliche Flächeneinheit, die zur Planung und Kontrolle der waldbaulichen Tätigkeiten sowie zur Orientierung diene. Die Größe einer Forstabteilung betrage in der Regel 10 bis 30 Hektar. Üblicherweise dienten als Begrenzung der Forstabteilungen Wege, Schneisen, Gräben oder Höhenrücken. Bei den Zusätzen „a“, „b“ handele es sich um die Unterabteilungen. Die Zusätze „1“, „2“, „3“ usw. gäben die jeweilige Teilfläche der Unterabteilung an (Bl. 156f. u. Bl. 227). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Forstabteilungen mit ihren Unterabteilungen und Teilflächen nicht zwingend deckungsgleich mit einem Flurstück sein müssten. Teilweise könne es Überschneidungen mit mehreren Flurstücken geben (Bl. 157 u. Bl. 227). Vorliegend entspreche die Forstabteilung N10 einem ca. 3 ha großen Teilbereich des Flurstückes N08, Flur N03, Gemarkung N.. Die Forstabteilung N14 entspreche dem Flurstück N04, Flur N03, Gemarkung N. in Gänze. Das bedeute, die in der Forstabteilung N14 eingeschlagenen 2.286 fm seien in Gänze auf dem Flurstück N04 eingeschlagen worden. Rechne man die 2.286 fm in Raummeter um, erhalte man einen Betrag von 3.810 rm. Bepreise man diese3.810 rm wiederum aus Gründen der Vereinfachung nur mit dem geringsten Holzpreis für Industrieholz in Höhe von 16,00 EUR/rm, erhalte man einen Gesamtwert von 60.960,00 EUR (Bl. 157 u. Bl. 228). Die beiden Teilbeträge von 51.200,00 EUR für den entgangenen Zuwachs sowie die 60.960,00 EUR für den Holzeinschlag auf dem Flurstück N04 ergäben insgesamt einen Betrag von 112.160,00 EUR. Hiervon habe er, der Kläger, nur 100.00,00 EUR geltend gemacht (Bl. 157f. u. Bl. 228). Diesen Betrag schulde ihm die Beklagte, weil diese – das ergebe sich aus dem Kaufvertragsangebot der Firma K. GmbH vom 15.09.2014 und der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 11.01.2015 – den Holzeinschlag beauftragt habe (Bl. 158 u. Bl. 229). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Beklagten die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Sohn der Beklagten und der Beklagten vom 30.06.2010 wirksam angefochten hat (Bl. 158 u. Bl. 229). Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.02.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr Sohn sei aufgrund des Vertrages vom 11.06.2009 berechtigt gewesen, das auf der streitgegenständlichen Fläche befindliche Holz vollständig zu ernten, soweit dies nach dem Brandenburgischen Waldgesetz zulässig gewesen sei. Die Beklagte behauptet, die Ernten seien ausschließlich durch von ihrem verstorbenen Ehemann beauftragte Forstunternehmen vorgenommen worden. Die einstweilige Verfügung habe sie auf seine Bitte hin beantragt. Sie selbst habe keine Holzeinschläge beauftragt, entsprechend habe sie solche auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung nicht beauftragt. Ob ihr Mann solche beauftragt habe, wisse sie nicht. Dass ihr Mann das nach Erlass der einstweiligen Verfügung getan habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Entscheidungsgründe Der Einspruch war zulässig (§ 342 ZPO); er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die nach den Angaben des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2025 persönlich angehörten Klägers jedenfalls zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger können gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt keine Ansprüche zugesprochen werden. Als Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte kommen ersichtlich zunächst nur § 823 Abs. 1 BGB – ggf. i.V.m. § 992 BGB – und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 242 Abs. 1, 303 StGB in Betracht. Bis zum 27.01.2015 ist die Anwendung der vorgenannten Anspruchsgrundlagen aber sowohl durch die im Vertragsdokument vom 11.06.2009 vereinbarten Einwilligungen des Klägers als auch durch die dort und im Abtretungsvertrag vom 30.06.2010 geregelten dinglichen Rechtsgeschäfte ausgeschlossen (s.u., Ziff. I), und nach diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen auf der Grundlage des gesamten klägerseitigen Vorbringens nicht mehr mit der für einen Zivilprozess erforderlichen Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 286 ZPO feststellbar (s.u., Ziff. II). Andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen vermag das Gericht hiernach auch nach einer weitergehenden rechtlichen Strukturierung des Falles nicht mehr zu erkennen (s.u., Ziff. III). I. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Kaufvertragsangebot der Firma K. GmbH vom 15.09.2014 und die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 11.01.2015 behauptet, die Beklagte habe auf den streitgegenständlichen Grundstücken des Klägers Abholzungen beauftragt, waren diese jedenfalls bis einschließlich zum 27.01.2015 nicht rechtswidrig. Bis einschließlich zum 27.01.2015 waren die Baumfällarbeiten i.S.d. § 303 StGB und die Mitnahmen des gefällten Holzes i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB auf und von den im Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 bezeichneten Grundstücken des Klägers (s.u., Nr. 1) durch die Beklagte oder von ihr beauftragte Forstarbeiter (s.u., Nr. 2) von den in dem Kaufvertrag des Klägers mit dem Sohn der Beklagten zu erblickenden Einwilligungen des Klägers mit der Abtrennung der dortigen Bäume und der Mitnahme des sich daraus ergebenden Holzes zur Erfüllung seiner aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Verkäuferpflichten gedeckt und legal i.S.d. §§ 99 Abs. 1, 101 Nr. 1, 956 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 823, Rn. 38 m.w.N.; Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 956, Rn. 3f. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 99, Rn. 1f.; ders ., a.a.O., § 101, Rn. 2; Fischer , StGB, 69. Aufl., § 242, Rn. 22 m.w.N.; ders ., a.a.O., § 303, Rn. 16 m.w.N.). 1. Nach dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dargestellten Vertragsverständnis, das in den schriftsätzlichen Darstellungen beider Parteien zum gelebten Vertragsverhältnis seine Entsprechung findet (§ 286 ZPO), hat der Sohn der Beklagten – durch das durch den und in der Folge des Kaufvertrages vom 11.06.2009 gezeigte, schlüssige Verhalten der Vertragsparteien, in dem gemessen an den §§ 133, 157 BGB eine dingliche Einigung i.S.d. §§ 929 Satz 1, 956 Abs. 1 Satz 1 BGB über den künftigen Eigentumsübergang der Sachgesamtheit aller gemäß den §§ 93, 94 Abs. 1 BGB nach Abtrennung der Bäume von Grund und Boden entstehenden, selbständigen Baumhölzer i.S.d. § 90 BGB auf den streitgegenständlichen Grundstücken des Klägers offensichtlich wird (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 956, Rn. 12; Oechsler in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 956, Rn. 4; Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl., § 956 BGB, Rn. 2; Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Vorbem. zu §§ 953-957, Rn. 1f.; ders ., a.a.O., § 929, Rn. 1f.; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einf v § 116, Rn. 6; Kindl in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 956, Rn. 4), sowie durch die in der vereinbarten und gelebten Vorgehensweise zur einschränkungslosen und ungehinderten Aberntung der Bäume durch den Sohn der Beklagten auf eigene Kosten und unter Ausschluss jeder Gewährleistung für das Holz (Bl. 59) gemäß den §§ 854 Abs. 2, 865 BGB zu erkennenden, bis zur Zahlung der ersten Kaufpreisrate gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingten Einigung über die Teilbesitzeinräumung am Grundstück des Klägers und den dort stehenden Bäumen (Bl. 59; vgl. BayOBLG, Urteil v. 10.02.1953 – RevReg. 2 St 77/51, BayObLGSt 1953, 21, 22f.; Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 854, Rn. 6 u. 8; ders ., a.a.O., § 929, Rn. 9f.; Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 929, Rn. 106; Schäfer in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 865, Rn. 5; RGZ 108, 269, 272; BGH, Urteil v. 30.05.1958 – V ZR 195/56, Rn. 20 nach juris), die nach der Zahlung der ersten Kaufpreisrate bereits zum Besitzerwerb des Sohnes der Beklagten am Holz am Stamm als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 93 BGB führte (vgl. Fritzsche in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 865, Rn. 4; Kindl in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 956, Rn. 10; Oechsler in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 956, Rn. 6; OLG Celle, DRZ 1950, 40ff.; RG, Urteil v. 16.05.1924, VII 582/23, RGZ 108, 269, 271f.) – an den Bäumen des Klägers im Wege des Anfallrechts wirksam Eigentum erworben i.S.d. § 956 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (vgl. Prütting , Sachenrecht, 37. Aufl., § 41, Rn. 484; RG, Urteil v. 17.12.1909, VII 192/09, RGZ 72, 309, 311; Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl., § 956, Rn. 4 u. 10; OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2020 – 5 U 74/19). 2. Die aus diesem – mit der restlosen Überlassung des Teilbesitzes durch den Kläger an den Sohn der Beklagten an dem Grundstück verbundenen (vgl. Elzer in Erman, BGB, 17. Aufl., § 854, Rn. 14; Gies in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 854, Rn. 43ff.; Schäfer in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 865, Rn. 4) – dinglichen Rechtsgeschäft folgende Aneignungsgestattung i.S.d. § 956 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB konnte der Sohn der Beklagten seiner Mutter gemäß § 956 Abs. 2 BGB übertragen (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2020, § 956, Rn. 11f.; Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl., § 956, Rn. 5; BGH, Urteil v. 30.05.1958 – V ZR 295/56, Rn. 16 nach juris), ohne dass es hierzu einer Zustimmung oder Kenntnis des Klägers bedurfte, arg. ex §§ 956 Abs. 1 Satz 2, 137 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2005 – X ZR 92/03, Rn. 19; BGH, Urteil v. 12.07.2002 – V ZR 441/00, Rn. 22 nach juris; Kindl in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 956, Rn. 4f.; Oechsler in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 956, Rn. 5). Mit einer von der Beklagten durch die Beauftragung der Firma K. GmbH veranlassten und durch deren Mitarbeiter als Besitzdiener der Beklagten i.S.d. § 855 BGB vollzogenen Aberntung und einem Abtransport des Holzes konnte die Beklagte deshalb durch den nach der Zahlung der im Vertrag vom 11.06.2009 vereinbarten ersten Rate durch ihren Sohn an den Kläger bewirkten vollständigen Besitzverlust des Klägers keinen fremden Gewahrsam mehr brechen und keine fremde Sache mehr beschädigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2002 – V ZR 441/00, Rn. 22 nach juris; Elzer in Erman, BGB, 17. Aufl., § 854, Rn. 5; ders , a.a.O., § 855, Rn. 6; BayOBLG, Urteil v. 10.02.1953 – RevReg. 2 St 77/51, BayObLGSt 1953, 21, 25 a.E.; RGSt 5, 218ff., RGSt 53, 336ff.; BayOBLG, Urteil v. 22.04.1970 – 4 Ws (B) 7/70, BayObLGSt 1970, 85, Rn. 8 nach juris; Fischer , StGB, 69. Aufl., § 242, Rn. 7; Schäfer in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 865, Rn. 5). Auf die Frage der Wirksamkeit des zwischen der Beklagten und ihrem Sohn unter dem 30.06.2010 geschlossenen Abtretungsvertrages kam es wegen der Abstraktheit des Gestattungsvertrages als dinglichem Rechtsgeschäft von dem in dem Abtretungsvertrag geregelten schuldrechtlichen Verfügungsgeschäft nicht an (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 956, Rn. 11 u. 25; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 53, Rn. 59; Neuner , Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., § 29, Rn. 66ff.; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 398, Rn. 2; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Überbl v § 104, Rn. 15f.; Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Einl v § 854, Rn. 13). II. Dieser sich so auf das tatsächliche Verhältnis des Klägers zur Beklagten erstreckende Eigentumsübergang fand erst – insoweit nach der zwischen den hiesigen Parteien unstreitigen Anfechtung der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Sohn der Beklagten und der Beklagten vom 30.06.2010 durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Beklagten – durch den im vor dem Landgericht Frankfurt a. d. Oder geführten Verfahren 14 O 84/14 geschlossenen Vergleich des Insolvenzverwalters des Sohnes der Beklagten mit dem Kläger am 27.01.2015 ein Ende (arg. ex § 143 Abs. 1 InsO). Dass die Beklagte nach diesem Zeitpunkt dort Abholzungen beauftragt hätte, hat der Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift erstmals wieder nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 19.01.2019 seine Grundstücke begangen und hierbei die Stubben der eingeschlagenen Bäume gezählt habe (Bl. 26), und der seine Ansprüche wegen illegaler Abholzung ausweislich der Klageschrift selbst frühestens ab diesem Zeitpunkt für begründet hielt (Bl. 26), zu keinem Zeitpunkt schriftsätzlich vorgetragen. Sein erstmals in der persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 angebotenes Vorbringen, er habe im Zeitraum Mai bis September 2015 auf den streitgegenständlichen Grundstücken polnische Forstarbeiter angesprochen, die dort Holz geerntet hätten, woraufhin diese ihn an Herrn K. verwiesen hätten, der ihm dann die von der Beklagten gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung vom 14.01.2015 unter die Nase gehalten habe, war zwar aus der spontanen Erzählung des Klägers heraus glaubhaft (§ 286 ZPO); allerdings hat der Beklagtenvertreter, der von der Beklagten oder ihrem Sohn bewirkte oder beauftragte Holzentnahmen nach dem 27.01.2015 schriftsätzlich wirksam bestritten hatte, diesbezüglich wirksam Verspätung gerügt, und auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger für diese Behauptung weder Beweise anbieten noch erklären, warum er diese Tatsachenbehauptung erst jetzt in den Prozess einführt (arg. ex § 296 Abs. 1 ZPO). Hiernach kann das Gericht trotz des glaubhaften Vortrags des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, der – wenn auch spät – maßgeblich zu einem sinnvollen Verständnis seines Klagebegehrens beigetragen hat, nicht ausschließen, dass sich der im Jahr 2014 von Beklagtenseite beauftragte Herr K. im Jahr 2015 – ggf. auch unter dem Vorwand einer (tatsächlich nicht mehr) bestehenden Beauftragung von Beklagtenseite – seinerseits nach der Ausbildung einer eigenen Zueignungsabsicht in illegaler Weise i.S.d. § 246 StGB verselbständigt (vgl. Fischer , StGB, 69. Aufl., § 242, Rn. 11 u. 14; BGHSt 16, 271ff.) oder in Kenntnis der Beendigung des Holzkaufvertrages am 27.01.2015 sogar gemäß § 242 Abs. 1 StGB zur Wegnahme von weiterem Holz entschlossen hat und die ihm nach den unstreitigen vorherigen Auseinandersetzungen sinnvollerweise von Beklagtenseite zu einem früheren Zeitpunkt überlassene Abschrift der einstweiligen Verfügung außerhalb eines von der Beklagten legitimierten Zusammenhangs zur Erregung eines – den Gewahrsamsbruch wohl nicht ausschließenden (vgl. Fischer , StGB, 69. Aufl., § 242, Rn. 22; Mitsch , NZV 2021, 447, 450) – (reinen) Rechtsirrtums des Klägers ausgenutzt hat (§ 286 ZPO). Aus dem greifbar gewordenen Rechtsirrtum des Klägers über die Reichweite der gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung lässt sich zugunsten des Klägers jedenfalls im hiesigen Verfahren nichts ableiten. Der Kläger hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2025 überzeugend beschrieben, dass er sich an der Verhinderung von Holzentnahmen von seinem Grundstück ab dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung gegen ihn vom 14.01.2015 an bis zu ihrer Aufhebung im Jahr 2019 aus subjektiv-rechtlichen Gründen gehindert sah (§ 286 ZPO); diese Annahme des ausweislich der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt an der Oder aus dem Jahr 2015 bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Klägers war jedoch in objektiver Hinsicht rechtlich so nicht richtig (§ 286 ZPO), weil der in Folge des Holzkaufvertrages vom 11.06.2009 dem Sohn der Beklagten nach den §§ 854 Abs. 2, 865 BGB eingeräumte Besitz durch die als „Actus Contrarius“ zu bewertende Beendigung des Holzkaufvertrages durch den Vergleich vom 27.01.2015 auf den Kläger zurückgefallen ist. Das im Hinblick auf den in dieser Sache erst am 31.12.2021 gestellten Mahnantrag mit dem Rechtsirrtum ebenfalls nicht überzeugend zu begründende Abwarten war aber auch insoweit nicht entschuldbar, als die sich daraus ergebenden Beweis-, Darlegungs- und Durchsetzungsschwierigkeiten allein aus der Risikosphäre des Klägers herrühren (§ 278 BGB). Aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt an der Oder zum Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.01.2015 ergibt sich rechtlich allein, dass die Beklagte durch den Kläger in ihrem (Teil-)Besitz an dem auf den Flächen des Klägers befindlichen Holz i.S.d. §§ 861, 862 BGB (i.V.m. § 865 BGB) gestört worden ist. In den Gründen der Verfügung ist zwar von einer Störung des „Besitzrechts“ des Sohnes der Beklagten die Rede (Bl. 29); darauf kam es für den Erlass einer aus den dort genannten possessorischen Besitzschutzansprüchen der §§ 861, 862 BGB folgenden einstweiligen Verfügung aber nicht an, weil sich diese Schutzansprüche allein aus dem Besitz i.S.e. Tatsächlichkeit ableiten und ein Recht zum Besitz für ihre Bejahung irrelevant ist (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9, Ziff. III, N.r 1, lit. a), Rn. 17f., S. 84f.; OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2020 – 5 U 74/19, Rn. 41 nach juris). Mangels diesbezüglich gestellter Beweisanträge zum Ausschluss einer zu diesem Verfahrenszeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts mindestens gleichsam wahrscheinlichen Dritttäterschaft musste das Gericht über eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 296 Abs. 1 ZPO nicht entscheiden. III. Der Kläger hat auch sonst keine Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere nicht wegen einer etwaigen Verletzung von Pflichten aus dem Holzkaufvertrag vom 11.06.2009. Die vom Kläger mit der Abtretung vom 30.06.2010 schriftsätzlich begründete Auffassung, nur die Beklagte als Anspruchsinhaberin könne die illegalen Abholzungen beauftragt haben, sie habe also – gewissermaßen – ihre vertraglichen Befugnisse überschritten, offenbart einen Zirkelschluss, weil die wirksame Abtretung der im Kaufvertrag vom 11.06.2009 enthaltenen Käuferansprüche aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels Existenz eines gutgläubigen Forderungserwerbs ihre wirksame Entstehung voraussetzt und diese hiernach – jedenfalls bis zum 27.01.2015 – ein Recht zur Abholzung vermittelt hätten (s.a.o., Ziff. I; vgl. Rohe in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 398, Rn. 30). Die Abtretung der Rechte aus dem Holzkaufvertrag nach § 398 BGB an die Beklagte vom 30.06.2010 war aber wegen des darin enthaltenen Schuldnerwechsels gemäß § 415 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des Klägers abhängig (vgl. BGH, Urteil v. 21.03.1996 – IX ZR 195/95, Rn. 18 nach juris), und dass er diese Genehmigung erteilt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch lässt sich dies aus den Umständen entnehmen. Eine solche Genehmigung kann zwar durch schlüssige Handlung erteilt werden; dann muss das Verhalten des Gläubigers aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (BGH, Urteil v. 08.12.1977 – III ZR 88/76, WM 1978, 351f.; RG Recht 1914, Nr. 2048). Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind an seine Einverständniserklärung hierbei strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil v. 25.04.1960 – II ZR N03/59, VersR 1960, 797, 798 a.E.; BGH, Urteil v. 20.10.1982 – IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678, 679; RG JW 1919, 376f.). Bloßes Schweigen auf die Anzeige der Schuldübernahme (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1990, 274, 275 a.E.) genügt ebenso wenig wie die Kenntnisnahme vom Hinzutreten eines neuen Schuldners (LAG Hamm, DB 1985, 287) oder die Annahme von Leistungen des Übernehmers, die dieser auch nach § 267 BGB erbringen kann (RG JW 1937, 1233f; LAG Hamm DB 1990, 939, 940 f). Der Abtretungsvertrag vom 30.06.2010 wurde zudem nach dem unstreitigen Parteivorbringen des Klägers selbst – wahrscheinlich eher als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO als nach § 133 Abs. 4 InsO – durch den ausweislich der Email vom 16.07.2014 offensichtlich bereits seit längerer Zeit bestellten Insolvenzverwalter (Bl. 62) wirksam angefochten (Bl. 158 u. Bl. 229), was in rechtlicher Hinsicht plausibel ist, weil der Sohn der Beklagten nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages vom 30.06.2010 eine für 80.000,00 Euro erworbene Sachleistungsforderung an seine Mutter verschenkt hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2002 – IV ZR 259/01; BGHZ 59, 132ff.; BGH, Urteil v. 19.07.2005 – X ZR 92/03, Rn. 13 u. 17). Den Erhalt dieser Summe hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2025 auch bestätigt (§ 286 ZPO). Hiernach war die Anfechtung dieser schenkweisen Einräumung des Holzeinschlagsrechts durch den Sohn der Beklagten an diese durch den Insolvenzverwalter nicht nur aus dem Grund erforderlich, weil den Beteiligten die aus § 415 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit offensichtlich nicht bekannt gewesen ist, sondern auch deshalb, weil die zeitgleiche schenkweise Einräumung eines obligatorischen Fruchtziehungsrechts wie dem hier streitgegenständlichen Holzeinschlagsrecht nicht gemäß § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam ist, wenn die nicht formbedürftige Aneignungsgestattung – in der die Rechtsprechung bereits die Bewirkung der schenkweise versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB erkennt (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2005 – X ZR 92/03, Rn. 17ff.) – zeitgleich mit dem Schuldversprechen abgegeben wird (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 956, Rn. 14 a.E.; K. Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 129, Rn. 16; BGHZ 141, 96, 105). Die in der Email vom 16.07.2014 angekündigte Erfüllung des Holzkaufvertrages vom 11.06.2009 durch die Entnahme von Holz durch den im Auftrag des Sohnes der Beklagten handelnden Vater (Bl. 62) war wegen des Übergangs des Erfüllungswahlrechts auf den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO hiernach unwirksam gemäß den §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, worauf der Insolvenzverwalter in der Email vom 23.07.2014 auch hingewiesen hat (Bl. 61). Insoweit spricht mehr dafür, dass der Insolvenzverwalter in diesem Zeitraum das Holz gewinnbringend verwertet hat (arg. ex § 60 Abs. 1 InsO), denn die vor Beendigung des Holzkaufvertrages am 27.01.2015 geschlagenen Bäume fallen – trotz der aus § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Unwiderruflichkeit der durch die Einräumung des Besitzes an der Muttersache i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB vermittelten Gestattung im Verhältnis des Sohnes der Beklagten zu dieser nach § 956 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB – nach der wirksamen Anfechtung des Abtretungsvertrages vom 30.06.2010 sowie den damit verbundenen dinglichen Einigungen (vgl. Sternal in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 81, Rn. 8ff.; K. Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 129, Rn. 27 u. 30; Büteröwe in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 143, Rn. 8) als Früchte i.S.d. § 99 Abs. 1 BGB nach § 956 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1, 2. Alt. InsO in die Insolvenzmasse des Sohnes der Beklagten (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Stand: 30.06.2021, § 956, Rn. 27a; BGH, Urteil v. 30.05.1958 – V ZR 295/56, Rn. 31 nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2020 – 5 U 74/19, Rn. 43 nach juris). Zwar hat die Insolvenzanfechtung als solche grundsätzlich keine allgemeinen dinglichen Wirkungen (vgl. Kirchhof / Freudenberg in MüKo-InsO, 4. Aufl., Vorbem. v. §§ 129-147, Rn. 26ff.), so dass in der Regel auch die Anfechtung einer Besitzübertragung zunächst nur zu einem Wiedereinräumungsanspruch des Insolvenzverwalters zugunsten der Insolvenzmasse führt (vgl. Büteröwe in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 143, Rn. N08; Kirchhof / Freudenberg in MüKo-InsO, 4. Aufl., § 143, Rn. 28); allerdings muss die Rechtsfolge der Anfechtung einer – wie hier – nur durch Einigung herbeigeführten Besitzverschaffung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB schon wegen des Fehlens eines Besitzübertragungsaktes denknotwendig eine andere sein (vgl. Gies in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 854, Rn. 43ff.; Elzer in Erman, BGB, 17. Aufl., § 854, Rn 14). Im Ergebnis fiel die in Folge des Abtretungsvertrages vom 30.06.2010 an die Beklagte gemäß den §§ 854 Abs. 2, 865 BGB vermittelte Teilbesitzposition deshalb nach der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auf diesen zurück. Diese konnte von der Firma K. GmbH wegen § 91 Abs. 1 InsO dann auch nicht mehr erworben werden (vgl. Vuia in MüKo-InsO, 4. Aufl., § 80, Rn. 4), es sei denn, der Insolvenzverwalter hätte hierzu seine Zustimmung erteilt (arg. ex § 103 Abs. 1 InsO; zu § 185 BGB vgl. Gies in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 854, Rn. 45). Mit einer Eigenverwertung durch den Insolvenzschuldner oder für ihn agierende Dritte war er jedoch ausweislich seiner Email vom 23.07.2014, seiner Anfechtung des Abtretungsvertrages vom 30.06.2010 sowie gemessen an dem, was sich aus dem Vergleich vom 27.01.2015 ergibt, in dem sich der Insolvenzverwalter als käuferseitiger Vertragspartner des Holzkaufvertrages vom 11.06.2009 geriert (vgl. Sternal in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 80, Rn. 30), erkennbar nicht einverstanden (§ 286 ZPO). Bei dem vom Kläger als Argument bemühten Vertragsentwurf vom 15.09.2014 über die Beauftragung der Firma K. GmbH durch die Beklagte handelt es sich zwar (nur) um einen Kaufvertragsentwurf über den Verkauf des auf den im Abtretungsvertrag vom 30.06.2010 genannten Flächen befindlichen Holzes von der Beklagten an die Firma K. GmbH (Bl. 84); dieser Vertragsentwurf sieht jedoch hinsichtlich des Kaufgegenstands i.S.d. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB – ca. 4000fm – lediglich ungefähre Mengenangaben und hinsichtlich des Kaufpreises i.S.d. § 433 Abs. 2 BGB lediglich Grundpreise für verschiedene Hölzer je dort angegebener Maßeinheit vor (Bl. 85). Es spricht deshalb viel dafür, dass es sich bei diesem Vertragsentwurf bezüglich des Verkaufs und der Übereignung der Hölzer nur um eine den notwendigen Rechtsbindungswillen entbehrende Aufforderung zur Abgabe von später – nach der Vornahme der dort vereinbarten werkvertraglichen Leistungsteile (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.06.2020 – 5 U 74/19, Rn. 34 nach juris) – zu konkretisierenden Angeboten handelt (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 145, Rn. 2), der die Beklagte auch dann nicht gebunden hätte, wenn sie diesen Entwurf unterschrieben hätte, weil sich in kaufrechtlicher Hinsicht darin allenfalls eine Vertragsanwartschaft erkennen lässt (vgl. Neuner , Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., § 37, Rn. 12). Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Denn soweit in dem Vertragsentwurf der Firma K. GmbH die Regelung enthalten ist, dass die Abnahme des geschlagenen Holzes erst nach der Vermessung des geschlagenen Holzes und der Beendigung der Arbeiten erfolgt (Bl. 86), ist darin keine Teilbesitzeinräumung an der Muttersache i.S.d §§ 854 Abs. 2, 865 BGB zu erkennen (vgl. Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl., § 956, Rn. 11; Kindl in BeckOK-BGB, 72. Edt., § 956, Rn. 10; RGZ, 72, 309, 311f.). Nur diese Besitzverschaffung hätte aber die Voraussetzungen für eine insolvenzfeste Eigentumserwerbsmöglichkeit i.S.d. § 956 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB oder aber für einen gutgläubigen Erwerb i.S.d. § 957 BGB durch die Firma K. GmbH schaffen können (vgl. RGZ, 108, 269, 271f.; Herrler in Grüneberg, 84. Aufl., § 956, Rn. 5, § 957, Rn. 2; BGH, Urteil v. 30.05.1958 – V ZR 295/56). Weil diese Teilbesitzeinräumung gegenüber der Firma K. GmbH aber hier fehlt, hat diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten nach der Anfechtung des Abtretungsvertrages vom 30.06.2010 und den damit verbundenen dinglichen Rechtsgeschäften alle Berechtigungen an dem Holz verloren (vgl. Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl., § 956, Rn. 11; K. Schmidt in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 129, Rn. 27 u. 30; Sternal in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 81, Rn. 8). Der Eigentumsübergang soll nach dem Vertragsentwurf der Firma K. GmbH zudem aufschiebend bedingt sein i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB durch den seinerseits in tatsächlicher Hinsicht durch die Vermessung und die Rechnungstellung bedingten Zahlungseingang bei der Beklagten. Schon, weil der Eintritt der Verfügungswirkung hiernach durch einen außerrechtlichen Tatbestand bedingt wurde, kann die Wirkung dieser Verfügung nicht mehr an § 956 Abs. 1 BGB zu messen sein (vgl. RGZ 72, 309, 311f.). Vielmehr greifen hier die allgemeinen Regeln, nach denen der mit der Verfügung bezweckte Erfolg nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten nicht mehr eintreten kann (vgl. Sternal in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 81, Rn. 9), es sei denn, der Insolvenzverwalter hätte die Firma K. GmbH hiernach selbst beauftragt. Hierfür spricht aber nichts. Aufgrund der teilweise einseitigen Erfüllung des Holzkaufvertrages vom 11.06.2009 durch die Zahlungen des Sohnes der Beklagten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oblag zwar die Entscheidung über die Erfüllung des Vertrages vom 15.09.2014 gemäß § 103 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter, und die Frage, wie er im Falle der Erfüllungswahl das Holz ernten und veräußern will, stellt sich durchaus; aus dem am 27.01.2015 festgestellten Vergleich, mit dem der Insolvenzverwalter jedenfalls selbst über die sich aus dem Holzkaufvertrag vom 11.06.2009 ergebenden Rechte verfügt hat i.S.d. § 103 Abs. 2 InsO, ergeben sich aber insoweit keine Anhaltspunkte (§ 286 ZPO). Angesichts der Komplexität der Rechtslage kann das Gericht allerdings auch nicht ausschließen, dass das vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderte Verhalten des Herrn K. im Jahr 2015, mit dem der Insolvenzverwalter sicher zeitnah nach der Email vom 23.07.2014 das Gespräch gesucht haben wird, auf ein vom Verhalten der Beklagtenseite unabhängiges Kommunikationsmissverständnis mit dem Insolvenzverwalter zurückzuführen ist (§ 286 ZPO). Im Übrigen hat der Kläger auch deshalb keine Rechte mehr aus dem Holzkaufvertrag, weil dieser durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet worden ist (Bl. 199). Bei dem Vergleich vom 27.01.2015 handelt es sich wegen des zum Ausdruck gebrachten umfassenden Beendigungswillens in materiell-rechtlicher Hinsicht um ein abstrakt wirksames schuldrechtliches Verfügungsgeschäft in der Form des Aufhebungsvertrages (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 397, Rn. 2; ders . a.a.O., § 311, Rn. 7; BGH, NJW-RR 2012, 648; Emmerich in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 311, Rn. 20). Von dem Aufhebungsvertrag ausgenommen sind lediglich die beiden ausdrücklich genannten Insolvenzforderungen. Bei den Vereinbarungen hierüber handelt es sich um Teilverzichts- und Änderungsverträge, durch die sich der Kläger hinsichtlich der Geltendmachung der Forderungen auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle beschränkt hat (vgl. Herresthal in Beck-GroKo-BGB, Stand 15.10.2024, § 311, Rn. 130 u. 135; Larenz , SchuldR I, 14. Aufl., § N06, Ziff. II, S. 88ff.). Mit dieser Vereinbarung haben sowohl der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Beklagten als auch der Kläger auf ihr Widerspruchsrecht aus § 178 Abs. 1 InsO verzichtet, womit die dort konkret umrissenen Forderungen zwischen den Parteien als festgestellt gelten i.S.d. § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO, mit den für den Kläger entsprechenden Folgen aus § 201 InsO (vgl. Jungmann in Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 178, Rn. 15; ders . a.a.O., § 174, Rn. 61f.). Schließlich ist die Erledigung im Vergleich abschließend (vgl. Retzlaff in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 779, Rn. 11 u. 30a; BGH, NJW 2010, 2652, Rn. 15; BGH, NJW 2014, 2269, Rn. 62; BGH, WM 1979, 205; BGH, NJW 2002, 1503; BGH, NJW 2003, 1036), so dass der Kläger aus dem Holzkaufvertrag bis auf die dort ausdrücklich genannten Insolvenzforderungen in dem dort konkret beschriebenen Umfang keine Rechte mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1978 – V ZR 115/77). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus den §§ 709, 719 Abs. 1, 707 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § N03 ZPO festgesetzt auf 100.000,00 Euro.