Beschluss
5 U 1091/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0512.5U1091.20.00
5mal zitiert
17Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine außergerichtliche Durchsetzung und Einziehung von Forderungen, die ihre Grundlage weder in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten hat, noch überhaupt im deutschen Recht fußen, dessen Kenntnis wenigstens in Grundzügen Voraussetzung für die Registrierung für Inkassodienstleistungen und die Befugnis zur Erbringung der hiermit einhergehenden Rechtsdienstleistungen ist, ist mit dem Leitbild der Inkassotätigkeit auch bei der vom Bundesgerichtshof in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geforderten weiten Auslegung des Begriffs der dem registrierten Unternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gestatteten Inkassodienstleistungen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen.(Rn.83)
2. Die Geltendmachung von möglichen Ansprüchen verschiedener Urheber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzvergütung unter Berufung auf einen durch das Bereithalten eines Lichtbildes zum Abruf über eine Webseite etwa verwirklichten Urheberrechtsverstoß hält sich daher nicht im Rahmen der mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesenen Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV), wenn sie grenzüberschreiend erfolgt und mehrere Rechtsordnungen berührt.(Rn.85)
3. Eine grenzüberschreitende und mehrere Rechtsordnungen berührende Rechtsverfolgung ist typischerweise dann in Betracht zu ziehen, wenn die Inhalte, die über eine Webseite abgerufen werden können, nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder wenn die Webseite über eine Top-Level-Domain zu erreichen ist, die für einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland, vergeben ist. Denn in diesen Fällen wird sich der Betreiber der Webseite regelmäßig entweder ausschließlich oder zumindest auch an ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Publikum wenden.(Rn.76)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Kammer für Handelssachen) – 91 O 52/20 – durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Verfahrenswert erster und zweiter Instanz auf 20.000 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergerichtliche Durchsetzung und Einziehung von Forderungen, die ihre Grundlage weder in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten hat, noch überhaupt im deutschen Recht fußen, dessen Kenntnis wenigstens in Grundzügen Voraussetzung für die Registrierung für Inkassodienstleistungen und die Befugnis zur Erbringung der hiermit einhergehenden Rechtsdienstleistungen ist, ist mit dem Leitbild der Inkassotätigkeit auch bei der vom Bundesgerichtshof in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geforderten weiten Auslegung des Begriffs der dem registrierten Unternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gestatteten Inkassodienstleistungen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen.(Rn.83) 2. Die Geltendmachung von möglichen Ansprüchen verschiedener Urheber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzvergütung unter Berufung auf einen durch das Bereithalten eines Lichtbildes zum Abruf über eine Webseite etwa verwirklichten Urheberrechtsverstoß hält sich daher nicht im Rahmen der mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesenen Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV), wenn sie grenzüberschreiend erfolgt und mehrere Rechtsordnungen berührt.(Rn.85) 3. Eine grenzüberschreitende und mehrere Rechtsordnungen berührende Rechtsverfolgung ist typischerweise dann in Betracht zu ziehen, wenn die Inhalte, die über eine Webseite abgerufen werden können, nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder wenn die Webseite über eine Top-Level-Domain zu erreichen ist, die für einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland, vergeben ist. Denn in diesen Fällen wird sich der Betreiber der Webseite regelmäßig entweder ausschließlich oder zumindest auch an ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Publikum wenden.(Rn.76) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Kammer für Handelssachen) – 91 O 52/20 – durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, den Verfahrenswert erster und zweiter Instanz auf 20.000 € festzusetzen. A. Die Antragstellerin ist eine auf gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht spezialisierte Sozietät von Rechtsanwälten. Sie nimmt die Antragsgegnerin, die über eine Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin bewirbt die von ihr angebotenen Leistungen - wie dem Senat aufgrund der im Parallelverfahren 5 W 58/21 als Anlage AS1 eingereichten Screenshots der Eigendarstellung der Antragsgegnerin bekannt ist - wie folgt: „Gestohlene Bilder finden war noch nie so einfach. Laden Sie Bilder einfach in unsere Web-App hoch […]. Markieren Sie gestohlene Bilder und reichen Sie diese innerhalb weniger Minuten als Fall ein. Jetzt übernimmt unser globales Rechtsnetzwerk für Sie – gewonnene Fälle in über 80 Ländern sprechen für sich. […] Wir kümmern uns international im die Durchsetzung Ihres Copyrights […]. Behalten Sie die volle Kontrolle: Sehen Sie wo Ihre Bilder verwendet werden und entscheiden Sie über Maßnahmen bei Urheberrechtsverletzungen. […] Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte […]. Nach der Prüfung Ihres Falles versenden wir ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung an den Bildverwender. […] Scheitert eine nachträgliche Lizenzierung, fordern wir im Rahmen des kaufmännischen Inkasso den Bildverwender zur Zahlung von Schadensersatz auf.“ Unter dem 08. Mai 2020 wandte sich die Antragsgegnerin wegen der Nutzung einer Produktfotografie auf der Webseite [...] an die […] mit Sitz in Spanien, und teilte dieser mit, dass sie von einem ihrer Kunden darüber informiert worden sei, dass die […] eine Produktfotografie genutzt habe, ohne über eine gültige Lizenz hierfür zu verfügen. Sie wies die Adressatin ferner darauf hin, dass eine Nutzung der Fotografie ohne gültige Lizenz als Urheberrechtsverletzung anzusehen sei und die Einleitung rechtlicher Schritte nach sich ziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS 2a Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben (vom 3. Juni 2020) wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie von ihrem Auftraggeber damit betraut worden sei, nach unrechtmäßigen Online-Nutzungen seiner Bilder zu suchen und die aus einer solchen unrechtmäßigen Nutzung folgenden Ansprüche durchzusetzen. Die geschehene Nutzung eines Bildes auf der Webseite […] greife in das Urheberrecht an diesem Bild ein. Hierfür sei [...] verantwortlich. Um diese Angelegenheit gütlich zu bereinigen, räume die Antragsgegnerin die Möglichkeit ein, entweder eine nachträgliche Lizenz zu erwerben, die auch eine Weiternutzung des Bildes ermögliche, oder Schadensersatz für die Vergangenheit zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS 3 Bezug genommen Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 (Anlage AS 8) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin im eigenen Namen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (Anlage AS 9) entgegen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat das Landgericht Berlin der Antragsgegnerin zum Geschäftszeichen: 91 O 52/20 antragsgemäß untersagt, die […] im Namen eines Kunden der Antragsgegnerin aufzufordern, wegen des Erscheinens eines Produktbildes auf der Webseite […] mit der Behauptung einer damit einhergehenden Urheberrechtsverletzung einen Ausgleich in Geld für die Vergangenheit oder, bei fortgesetzter Nutzung des Bildes, für die Zukunft zu zahlen. Die Beschlussverfügung ist der Antragsgegnerin am 8. Juli 2020 auf Veranlassung der Antragstellerin zugestellt worden (Zustellungsnachweis, Blatt 39 d.A.). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 4. August 2020 bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die in dem am 4. August 2020 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin (Kammer für Handelssachen) – 91 O 52/20 – getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zulässig. Dem könne insbesondere nicht der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr.1, 3a UWG iVm § 3 RDG zu. Das Angebot der Antragsgegnerin verstoße gegen das Verbot der selbständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Das von der Antragsgegnerin gestellte Verlangen nach Zahlung von Lizenzgebühren und von Schadensersatz sei von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht (mehr) gedeckt. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche setze vertiefte Kenntnisse im Urheberrecht, einschließlich des Rechts der öffentlichen Widergabe in der Prägung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus. Diese Tätigkeit sei daher nicht mehr von dem Begriff der Inkassodienstleistung erfasst. Darauf, ob die von der Antragsgegnerin gerügte Urheberrechtsverletzung nach deutschem oder nach spanischem Recht zu beurteilen sei, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Auch der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liege vor. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine Aufhebung der einstweiligen Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages erstrebt. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Tätigkeiten nicht von der ihr erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen gedeckt seien. Der Begriff der Inkassodienstleistungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Auch der Gesetzgeber plane, die Befugnis der Inkassounternehmen, rechtsberatend tätig zu werden, ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Die von der Antragsgegnerin auftragsgemäß entfalteten Tätigkeiten seien vorrangig auf das Auffinden rechtverletzender Benutzungshandlungen und die Nachlizenzierung gerichtet, die hierfür anzustellenden Erwägungen gingen nicht über eine schematische Rechtsanwendung hinaus. Vertiefter Kenntnisse des Urheberrechts bedürfe es nicht. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin entspreche im Übrigen dem einer Bildagentur. Es werde von den Auftraggebern der Antragsgegnerin bestimmt, ob eine Bildnutzung als rechtsverletzend geahndet werde und in welcher Höhe eine etwaige Lizenzgebühr geltend gemacht werde. Die Antragsgegnerin mahne auch niemanden ab. Sie stelle vielmehr Berechtigungsanfragen. Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. B. I. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, sowie den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. II. Die Antragsgegnerin wendet sich vergeblich dagegen, dass das Landgericht die von ihm zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorlagen und die von der Antragstellerin als unlauter angegriffenen, von der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung entfalteten Tätigkeiten nicht (mehr) von ihrer Registrierung als Inkassodienstleister gedeckt sind. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragstellerin kann insbesondere nicht das für die Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Verfügungsanspruchs erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Auch hat das Landgericht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, verneint. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht. 2. Im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts kann sich die Antragstellerin für die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die in § 12 Abs. 1 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung (entspricht § 12 Abs. 2 UWG aF) niedergelegte Dringlichkeitsvermutung berufen. Nach § 12 Abs. 1 UWG nF können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfassten Ansprüche auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus. Vielmehr wird die Dringlichkeit insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 3, juris). Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist am 6. Juli 2020 bei dem Landgericht eingegangen und damit innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Monaten ab Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 4, juris). Zwischen der zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemachten, von der Antragsgegnerin ab dem 8. Mai 2020 mit der in Spanien ansässigen […] geführten Korrespondenz und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind weniger als zwei Monate vergangen. 3. Das Landgericht hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch zusteht. Die Antragstellerin hat schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen (§ 3 RDG) und hierdurch als Mitbewerberin der Antragstellerin einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zuwidergehandelt hat. Dies löst den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1, 3, 3a UWG iVm § 3 RDG). a) Gegen die (Antragsbefugnis und) Aktivlegitimation der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehen keine Bedenken. Auf der Grundlage des von den Parteien im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen ist im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich den Parteien mit den von ihnen angebotenen Leistungen als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG am Markt begegnen. Einwände hiergegen erhebt die Antragsgegnerin auch nicht. b) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung, deren Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG stets eröffnet ist, wenn ein Rechts- bzw. Inkassodienstleister mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland – wie hier – Leistungen für einen im Inland ansässigen Kunden erbringt (vgl. Remmertz in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 58), ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, Rn. 28, juris – Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). c) Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin beanstandeten an den Betreiber der Webseite […] gerichteten Aufforderungen, an ihren Auftraggeber […] eine Lizenzvergütung oder Schadensersatz für eine (vermeintlich) urheberrechtsverletzende Nutzung eines (Licht-)bildes für die Gestaltung der eigenen Webseite zu zahlen, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG erbracht hat, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. aa) Die Antragsgegnerin erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 40 – wenigerrniete.de). Betreibt ein Unternehmen Inkassodienstleistungen im vorgenannten Sinne, ist seine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in ihrer Gesamtheit als Rechtsdienstleistung anzusehen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 149f – wenigermiete.de). (1) Die Antragsgegnerin bietet – wie sie selbst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020 (dort S. 5 im drittletzten Absatz, Blatt 21 d.A.) vortragen lässt – Inkassodienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG an, so dass ihre im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Geltendmachung von (Lizenz- und) Schadensersatzansprüchen wegen der (unberechtigten) Nutzung von (Licht-)bildern entfalteten Tätigkeiten schon aufgrund der in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG niedergelegten Legaldefinition als Rechtsdienstleistung anzusehen sind. (a) Die Antragsgegnerin beschränkt sich im Rahmen der von ihr ausweislich ihrer Eigendarstellung angebotenen Unterstützung bei der (internationalen) Durchsetzung von Urheberrechten nicht darauf, den Inhabern von Urheber- oder Leistungsschutzrechten an (Licht-)bildern bei dem Auffinden (potentiell) rechtsverletzender Nutzungshandlungen im Internet behilflich zu sein und sich sodann für eine (Nach-)lizenzierung bereits geschehener und ggf. auch künftiger Nutzungshandlungen einzusetzen, sondern übernimmt außerdem den Einzug der von ihr im Namen ihrer Kunden aufgestellten Forderung nach einer Lizenz- oder Schadensersatzzahlung. Die Antragsgegnerin wirbt ausweislich ihrer Eigendarstellung (Anlage AS 1) insoweit damit, dass sie das „kaufmännische Inkasso“ der im Namen ihrer Kunden geltend gemachten Ansprüche übernehme. Ausweislich der von der Antragstellerin als Anlage AS 4 vorgelegten „Bestätigung der Beauftragung/Confirmation of assignment“ wird die Antragsgegnerin von ihren Auftraggebern „mit der Auffindung unrechtmäßiger Verwendungen von Bildern im Internet, deren Urheber oder Nutzungsberechtigter [der Auftraggeber ist], und der Geltendmachung der daraus entstehenden Rechtsansprüche […]“ beauftragt. Dieser Auftrag berechtigt die Antragsgegnerin der vorgenannten Auftragsbestätigung zufolge u.a. dazu, „Ansprüche aus der Verletzung [der] Nutzungsrechte außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen“ sowie „Dritten Nutzungsrechte an dem betreffenden Bild/den betreffenden Bildern einzuräumen“ oder „Vergleiche zu schließen“ und damit zur umfassenden Vertretung des Auftraggebers. Dies schließt nach dem Selbstverständnis der Antragsgegnerin ausweislich ihres an die Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreibens vom 10. Juni 2020 (Anlage AS 6) und des von der Antragstellerin als Anlage AS 12 vorgelegten Auszuges aus dem „Settlement Portal“ der Antragsgegnerin den Forderungseinzug für den Auftraggeber ein. (2) Dieses Forderungsinkasso stellt sich auch nicht als bloße Nebenleistung zu der von der Antragsgegnerin im Übrigen entfalteten Geschäftstätigkeit, sondern als eigenständig betriebenes Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG dar. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11, Rn. 21, juris; Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 89). Hiervon ist im Streitfall auch ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. April 2021 einräumt, Inkassodienstleistungen zu erbringen, auszugehen. Die Geltendmachung von Lizenz- und Schadensersatzansprüchen steht – anders als der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2020 (Anlage AG 2) andeutet – nach Aktenlage auch im Zentrum der von der Antragsgegnerin angebotenen und entfalteten Tätigkeit. (a) Die Antragsgegnerin kann insoweit zunächst nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ihre eigentliche Aufgabe die Vermittlung des Abschlusses von Lizenzverträgen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder und ihre Tätigkeit daher der einer Bildagentur vergleichbar sei. Ein Bildagenturvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form des Dienstvertrages gemäß §§ 675, 611 BGB, der eine stark ausgeprägte treuhänderische Komponente aufweist und auf den die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar ist. Er zeichnet sich durch eine möglichst umfangreiche Einräumung von Nutzungsrechten an verschiedenen Fotografien aus, die der Agentur eine umfassende Vermarktung der Leistungen des Fotografen – und zwar im Vorfeld der Aufnahme der Nutzung durch etwaige Verwerter – ermöglicht. Bildagenturen unterhalten zudem – wie die Antragstellerin mit Recht hervorhebt – regelmäßig (digitalisierte) Archive, die den potentiellen Verwertern eine breite Auswahl an Motiven bieten, an denen der potentielle Verwerter Nutzungsrechte für unterschiedliche Zwecke erwerben kann (vgl. hierzu Nordemann/Seller in: Loewenheim UrhR-HdB, 2. Aufl. 2021, § 79 Verträge über Lichtbildwerke und Lichtbilder, Rn. 7- 9). Hiermit hat die in ihrer Eigendarstellung geschilderte Tätigkeit der Antragsgegnerin nichts gemein. Sie ist nach Darstellung der Antragsgegnerin in ihrem Internetauftritt darauf ausgerichtet, „gestohlene Bilder“ mithilfe ihrer „Web-App“ im Internet aufzufinden und zielt auf die einzelfallbezogene Durchsetzung eines Anspruches ihrer Kunden auf Zahlung einer Lizenzvergütung für eine konkrete bereits geschehene Nutzung „gestohlener Bilder“ ab. Die von der Antragsgegnerin insoweit entfalteten Bemühungen erschöpfen sich – anders als von ihr unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anlage AG 2) geltend gemacht – auch nicht in dem Unterbreiten eines weitgehend automatisiert erstellten und hinsichtlich der Höhe der Lizenzvergütung von ihrem Kunden vorgegebenen Angebots zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Vielmehr ist ein – zentrales – Element der von der Antragsgegnerin angebotenen Leistungen ausweislich ihres eigenen Internetauftrittes die Durchsetzung eines Anspruches auf Entschädigung durch das „globale Rechtsnetzwerk“ der Antragsgegnerin, aufgrund dessen Leistungen sich der Kunde „zurücklehnen & Geld verdienen“ kann (vgl. insoweit die in der Akte 5 W 58/21 vorgelegte Anlage AS 1). (b) Die Antragsgegnerin tritt ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten, zwischen der Antragsgegnerin und der […] geführten Korrespondenz auch nicht allein mit einem Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages an die mithilfe der Web-App ausgemachten Nutzer etwa von ihren Kunden gefertigter Bilder heran. Vielmehr wird aus dem als Anlage AS 3 vorgelegten, an die […] gerichteten Schreiben deutlich, dass Gegenstand ihrer Beauftragung von vornherein nicht nur das Hinwirken auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine (Nach)lizenzierung, sondern zugleich (für den Fall, dass sich der Angesprochene hierzu nicht bereit erklärt) auch die Geltendmachung von Schadensersatz für die bereits geschehene Nutzung („[…] to compensate the past use only“) ist. Dass es die Antragsgegnerin insbesondere übernommen hat, die von ihrem Auftraggeber beanspruchte Lizenzvergütung auch in Gestalt eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte durchzusetzen, ist ferner dem vom Landgericht in Bezug genommenen Auszug aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin (LGU 2 im dritten Absatz) und dem von der Antragstellerin als Anlage AS 10 zu den Akten gereichten Schreiben der Antragsgegnerin zu entnehmen, in dem es heißt: „[…] sucht im Auftrag von Rechtsinhabern unrechtmäßig verwendete Fotografien und Bilder im Internet und setzt die daraus entstandenen Schadenersatzansprüche gegen den Bildverwender durch“. Die Antragsgegnerin macht schließlich ausweislich der als Anlage AS 2a, AS 3 und AS 10 vorgelegten Schreiben unmissverständlich geltend, dass die mit Hilfe ihrer Web-App identifizierte Bildnutzung nach ihrem Dafürhalten urheberrechtsverletzend sei. Die vorgenannten Schreiben erschöpfen sich – anders als die Antragsgegnerin geltend macht - nicht in einer Berechtigungsanfrage. Vielmehr wird unmittelbar ein – nach Auffassung der Antragsgegnerin gegebener - Zahlungsanspruch geltend gemacht, den fallenzulassen die Antragsgegnerin nur bereit ist, wenn ihr der in Anspruch Genommene eine (zureichende) Lizenz präsentiert. Dem Senat ist ferner aus der in dem vor ihm zum Geschäftszeichen 5 W 58/21 zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren vorgelegten Korrespondenz bekannt, dass die Antragsgegnerin die geltend gemachten Ansprüche auch dann weiterverfolgt, wenn sich der von ihr Angesprochene als zur Nutzung des Bildmaterials berechtigt hält. Danach steht bei der von der Antragsgegnerin übernommenen Durchsetzung etwaiger Ansprüche ihrer Kunden auf Zahlung einer Lizenzgebühr für eine Nutzung der von ihnen gefertigten Lichtbilder – anders als die Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung geltend macht – eindeutig der Einzug der von ihr aufgemachten Schadensersatzforderung und nicht etwa der Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Ziel der Verhandlung einer nach den gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls und im Blick auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer und die Qualität des Lichtbilds angemessenen Lizenzvergütung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, Rn. 18 juris - Sportwagenfoto) im Vordergrund. bb) Die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Anspruches auf Zahlung einer Lizenzvergütung entfalteten Tätigkeiten stellen ferner auch unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nach Vorstehendem Inkassodienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erbringt, Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, Rn. 32, juris – Rechtsberatung durch Architekten). Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, Rn. 23, juris - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 43, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Gemessen an diesen Maßstäben kann auch das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG nicht verneint werden. (1) Die Antragsgegnerin nimmt mit der Aufstellung einer Schadensersatzforderung für eine in der Vergangenheit geschehene rechtswidrige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und der Durchsetzung dieser Forderung gegenüber den als Anspruchsschuldnern identifizierten Webseitenbetreibern konkrete fremde Angelegenheiten wahr. Die Antragsgegnerin will – auch nach ihrem eigenen Vortrag – mit ihrer Tätigkeit fremde Vergütungsansprüche für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sichern und wird ausweislich ihrer Eigendarstellung erst dann tätig, wenn ein Nutzer ihres Angebotes eine mithilfe der Web-App ermittelte (vermeintlich) rechtwidrige Nutzung eines von ihm gefertigten (Licht-)bildes identifiziert und dieses Geschehen der Antragsgegnerin als „Fall“ zur individuellen Rechtsdurchsetzung überantwortet hat. (2) Die von der Antragsgegnerin übernommene Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für eine etwa rechtwidrig geschehene Nutzung eines Lichtbildes erfordert ferner eine Rechtsprüfung, die über eine schematische Rechtsanwendung hinausgeht und die – anders als die Antragsgegnerin andeutet – konzeptgemäß auch nicht durch den Nutzer selbst geleistet wird. (a) Zwar ist es der Eigendarstellung der Antragsgegnerin zufolge zunächst Sache ihres Kunden, darüber zu entscheiden, ob er eine mithilfe der Web-App identifizierte Nutzung eines von ihm gefertigten Lichtbildes als (potentielle) Urheberrechtsverletzung verfolgt wissen will und kann die Frage danach, ob dem Nutzer des Lichtbildes von dem Kunden selbst oder möglichweise von einem Dritten eine (Unter-)lizenz zur Verwendung des Bildes für die Illustration eines Internetauftritts erteilt worden ist, in erster Linie durch den Schöpfer des Lichtbildes beantwortet werden. Der Kunde mag die Antragsgegnerin ferner darüber in Kenntnis setzen, welche Vergütung für die geschehene Nutzung seiner üblichen Lizenzierungspraxis entspricht. (b) Die Frage danach, ob die Nutzung eines Bildes im Rahmen eines Internetauftrittes in Urheber- oder Leistungsschutzrechte des Bildschöpfers eingreift und hierdurch ein Anspruch auf Erstattung von Schadensersatz begründet wird, ist allerdings nicht schon beantwortet, wenn – aus Sicht des Kunden der Antragsgegnerin – feststeht, dass ein von ihm geschaffenes Bild für die Gestaltung einer Webseite Verwendung gefunden hat und außerdem gesichert ist, dass der Bildnutzer über keinerlei auf den Bildschöpfer zurückgehende Lizenz verfügt. Vielmehr setzt die Beantwortung der Frage danach, ob tatsächlich eine Pflicht zum Schadensersatz auslösende Urheberrechtsverletzung vorliegt, neben der – ausweislich der von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der […] im Zeitpunkt der an einen Webseitenbetreiber gerichteten Aufforderung zur Zahlung einer Lizenzvergütung oder von Schadensersatz noch gar nicht abschließend geleisteten – Klärung des Vorhandenseins einer Lizenz die Prüfung voraus, ob das fragliche Lichtbild tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt, ob die in Rede stehende Nutzungshandlung als urheberrechtsrelevante Verwertungshandlung anzusehen ist, die in ein dem Schöpfer zustehendes Verwertungsrecht eingreift, sowie die Prüfung, wer für die geschehene Nutzung verantwortlich zeichnet, ob das entsprechende Nutzungsverhalten – sofern von der jeweiligen Rechtsordnung vorausgesetzt – subjektiv vorwerfbar ist und ob und in welcher Höhe dem Urheber aufgrund eines etwaigen Eingriffes in seine Verwertungsrechte ein Schaden (in Höhe der von ihm beanspruchte fiktiven Lizenzgebühr) entstanden sein kann. Dass insoweit eine individuelle Prüfung erforderlich ist, gibt auch die Antragsgegnerin zu erkennen, die sich ihrer Eigendarstellung zufolge erst „nach der Prüfung [des bei ihr eingereichten] Falles [...]“ mit einem „[…] Angebot zur nachträglichen Lizenzierung an den Bildverwender [wendet]“ (vgl. Anlage AS 1). (c) Die nach Vorstehendem anstehende Prüfung der Voraussetzungen der Entstehung eines Schadensersatzanspruches ist ferner weder pauschal noch automatisiert für alle von der Antragsgegnerin betreuten „Fälle“ zu leisten. Vielmehr bedarf es der konkreten Subsumtion des jeweiligen Einzelfalles unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 50, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler), wobei der Umstand, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Eigendarstellung für sich in Anspruch nimmt, potentielle Urheberrechtsverletzungen mithilfe eines „globalen Rechtsnetzwerks“ zu verfolgen, außerdem die individuelle Subsumption unter die einschlägigen Vorschriften der Rechtsordnungen verschiedener Staaten erforderlich machen kann. Dass die Antragsgegnerin für ihren Kunden allein wegen einer etwa im Gebiet der Bundesrepublik verwirklichten Urheberrechtsverletzung nach Maßgabe des deutschen Urheberrechtsgesetzes Schadensersatz beanspruchte, geht aus den von ihr versandten Schreiben nicht hervor. (d) Ob die Antragsgegnerin eine solche, über die laienhafte Bewertung des Geschehens hinausgehende, juristische Einzelfallprüfung tatsächlich leisten kann und will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Vielmehr kommt es für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes allein auf objektive Kriterien an (BeckOK RDG/Römermann, 17. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 41). (3) Die von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Webseitenbetreibern lässt ferner erkennen, dass die Antragsgegnerin anlässlich der Bearbeitung der ihr angetragenen Fälle auch eine konkrete Subsumption des Einzelfalles unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, Rn. 24, juris – Rechtsberatung durch Architekten, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 50, juris – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). (a) Die Antragsgegnerin untermauert ihre an Webseitenbetreiber gerichteten Zahlungsaufforderungen nicht nur mit dem Hinweis darauf, dass Werke in jedem Land der Welt Urheberrechtsschutz genießen und eine Nutzung ohne gültige Lizenz als Urheberrechtsverletzung anzusehen sei, sondern gibt zu erkennen, dass sie im konkreten Einzelfall von einem bestimmten Rechtsinhaber mit der Verfolgung einer solchen nach ihrem Dafürhalten gegebenen Rechtsverletzung beauftragt worden ist (vgl. die an die […] gerichteten Schreiben (Anlagen AS 2a und AS 3 und das Schreiben vom 25. April 2018 in Sachen […]; Anlage AS 10). Für den Fall, dass der von der Antragsgegnerin Angeschriebene weder belegen kann, dass er – anders als vom Kunden der Antragsgegnerin zunächst angenommen – über eine Lizenz, die die geschehene Nutzung abdeckt, verfügt, noch der Aufforderung zur Zahlung einer Lizenzgebühr oder von Schadensersatz Folge leistet, kündigt die Antragsgegnerin die Einleitung rechtlicher Schritte an (vgl. das an die […] gerichtete Schreiben vom 8. Mai 2020, Anlage AS 2a, dort Seite 2 im viertletzten Absatz). Hierdurch gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass sie auch eine gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche – nach eigener Prüfung – für aussichtsreich hält. (c) Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin wegen der Berechnung des geltend gemachten Lizenzschadens auf einen geschehenen Abgleich mit den von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing veröffentlichten Vergütungstabellen (vgl. das an die […] gerichtete Schreiben vom 8. Mai 2020, Anlage AS 2a, dort Seite 2 im fünften Absatz) verweist und dass sie sich ausweislich ihres an die Bevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schreibens vom 10. Juni 2020 (Anlage AS 6) individuell mit etwaigen Einwänden der von ihr Angeschriebenen auseinandersetzt. Danach sind auch die an eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu stellenden Anforderungen erfüllt. b) Die von der Antragsgegnerin nach Vorstehendem erbrachten Rechtsdienstleistungen sind weder erlaubnisfrei noch von der der Antragsgegnerin unstreitig erteilten Inkassoerlaubnis (Anlage AG 1) gedeckt. aa) Eine erlaubnisfreie Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten nach § 5 RDG scheidet aus, weil die Inkassotätigkeit der Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – als eigenständiges Geschäft betrieben wird (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 107, juris; Urteil vom 11. Dezember 2013 – IV ZR 46/13, Rn. 30, juris). bb) Die Erbringung der vorgenannten Leistungen ist entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung auch nicht (mehr) von der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen abgedeckt. (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen – nur – in dem Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen (LG Hannover, Urteil vom 04. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 146, juris). Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist allerdings unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 141, juris – wenigermiete.de). Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 109f – wenigermiete.de). (2) Die danach vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalles führt hier – auch im Lichte der zugunsten der Antragsgegnerin streitenden Berufungsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) – zu dem Ergebnis, dass die von der Antragsgegnerin für ihre Kunden erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht mehr als von der Erlaubnis der Antragsgegnerin abgedeckte Inkassodienstleistungen anzusehen sind. (a) Allerdings ist es der Antragsgegnerin als registriertem Inkassodienstleister grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08. April 2020 – VIII ZR 130/19, Rn. 43 und 46, juris – Mietpreisbremse; Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 144f – wenigermiete.de). Der Antragsgegnerin, die sich nicht auf die Einziehung einer von ihren Kunden bereits eigenständig begründeten und fällig gestellten Schadensersatzforderung beschränkt und ihrem Kunden nicht nur – dem tradierten Leitbild der Inkassoleistungen entsprechend – das Mahn- und Beitreibungswesen abnimmt, sondern diesem erst die Möglichkeit eröffnet, einen (potentiellen) Eingriff in die eigenen Urheberrechte aufzudecken, und es sodann im Auftrag des Kunden übernimmt, an einen (potentiellen) Verletzer der Urheberrechte mit der Forderung nach einer Lizenzvergütung bzw. nach Zahlung von Schadensersatz für eine bereits geschehene Nutzung heranzutreten, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, ihre Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine solche Forderung zustehe, selbst wenn ihnen ohne die Leistungen der Antragsgegnerin nicht bewusst gewesen sein sollte, insoweit überhaupt durchsetzbare Forderungen innezuhaben (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 115f, juris – wenigermiete.de unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 – 1192; ferner: BGH, Urteil vom 08. April 2020 – VIII ZR 130/19, Rn. 47, juris - Mietpreisbremse). Ein Inkassodienstleister wie die Antragsgegnerin darf ferner selbst dann mit Forderungsschreiben im Verhältnis zu möglichen Anspruchsgegnern hervortreten, wenn Ansprüche ihrer Kunden erst durch diese Tätigkeit begründet werden (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 157 - 160, juris – wenigermiete.de). Auch Rechtsäußerungen im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktes zwischen Gläubiger und Schuldner sind von dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegenden Begriff der Inkassodienstleistung und damit auch von der der Antragsgegnerin erteilten Inkassoerlaubnis grundsätzlich gedeckt (vgl. BeckOK RDG/Günther, 17. Ed. 1.4.2021, RDG § 10 Rn. 44; Rillig in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 10 Rn. 16). (b) Vorliegend ergibt sich die Unzulässigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Inkassotätigkeit der Antragsgegnerin jedoch daraus, dass sich die Geltendmachung von möglichen Ansprüchen verschiedener Urheber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzvergütung unter Berufung auf einen durch das Bereithalten eines Lichtbildes zum Abruf über eine Webseite etwa verwirklichten Urheberrechtsverstoß nicht im Rahmen der von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesenen Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hält (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2020 – VIII ZR 130/19, Rn. 56, juris - Mietpreisbremse). (aa) Eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls, auf deren Grundlage zu bestimmen ist, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, hat den Umstand zu berücksichtigen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). In Verfolgung dieses Schutzzwecks darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, Rn. 30, juris). Gemäß § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen, die von einer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG registrierten Person erbracht werden dürfen, besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 224 – wenigermiete.de; Urteil vom 08. April 2020 – VIII ZR 130/19, Rn. 59, juris - Mietpreisbremse). Eine Registrierung für den Bereich der Inkassodienstleistungen setzt nach § 12 RDG neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) voraus (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 215 – wenigermiete.de). Im Bereich der Inkassodienstleistungen wird die erforderliche theoretische Sachkunde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RDV und § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinne des § 4 RDV nachgewiesen, der die nach § 11 Abs. 1 RDG erforderlichen Kenntnisse umfasst. (bb) Setzt das Inkassounternehmen die nach Vorstehendem von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, Rn. 31, juris). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn Inkassodienstleistungen und die mit ihnen typischerweise einhergehenden Beratungsleistungen nicht auf den Gebieten erbracht werden, für die nach Vorstehendem die für die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erforderliche Sachkunde nachzuweisen ist. Denn in diesem Fall ist nicht gewährleistet, dass das Inkassounternehmen der ihm mit der Registrierung zugewiesenen Aufgabe, fremde Rechte oder Vermögensinteressen in eigener Verantwortung wirkungsvoll durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, Rn. 30, juris), gerecht werden kann. So liegt es hier. Von der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Antragsgegnerin und den von ihr in Bezug auf diese erbrachten Rechtsdienstleistungen sind – und zwar nicht nur am Rande – Rechtsgebiete betroffen, die nicht zu denjenigen zählen, die vom Gesetzgeber als in aller Regel für die Erbringung von Inkassodienstleistungen bedeutsam ausgemacht worden sind und für die die für die Erbringung von Inkassodienstleistungen erforderliche Sachkunde mit der Beibringung des für die Registrierung erforderlichen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erforderlichen Sachkundenachweises als gewährleistet gilt. (aaa) Eine den außergerichtlichen Einzug von Schadenersatzforderungen auf dem Gebiet des Urheberrechts begleitende Beratung erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine mithilfe der von der Antragsgegnerin bereitgestellten Web-App festgestellte Nutzungshandlung in etwa bestehende Urheber- oder Leistungsschutzrechte des Schöpfers eines (Licht-)bildes an seinem Werk eingreifen kann, die Prüfung der Voraussetzungen für Entstehung und Umfang eines erst aufgrund der Tätigkeit der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches und dessen Durchsetzung und Einziehung gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner und damit Kenntnisse auf dem Gebiet des Urheberrechts, das als Sonderprivatrecht von der Rechtsmaterie des Bürgerlichen Rechts zu unterscheiden ist. Bereits dieser Umstand kann dafür sprechen, dass der Kreis der von der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erfassten Inkassodienstleistungen mit den von der Antragsgegnerin erbrachten Tätigkeiten verlassen ist (vgl. für die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Gebiet des Kartellschadensersatzes: LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 171 – 176, juris – Zuckerkartell; zustimmend Nuys/Gleitsmann, BB 2020, 2441, 2444). Ob bereits die Erbringung von Inkassodienstleistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts dazu führen kann, dass die von der Antragstellerin beanstandete Tätigkeit der Antragsgegnerin als nicht mehr von der ihr erteilten Inkassoerlaubnis abgedeckt anzusehen ist, muss hier allerdings nicht abschließend entschieden werden. Denn die außergerichtliche Einziehung der von der Antragsgegnerin im Namen ihrer Kunden geltend gemachten Schadensersatzansprüche macht, sofern sich die Antragsgegnerin – wie hier – ausdrücklich an einen nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Webseitenbetreiber wendet und einen Eingriff in eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition wegen der Einbindung einer Produktfotografie in eine Webseite rügt, die in spanischer Sprache abgefasst und über die Top-Level-Domain .es erreichbar ist, auch eine Prüfung der Vergütungs- und Schadensersatzforderung auf der Grundlage der Rechtsordnung anderer Staaten, als der Bundesrepublik Deutschland, erforderlich, da das Schadensersatzverlangen nicht ausschließlich und ausdrücklich auf einen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Eingriff in ein dem Urheber nach deutschem Recht zustehendes Verwertungsrecht gestützt wird. (bbb) Eine grenzüberschreitende und mehrere Rechtsordnungen berührende Rechtsverfolgung ist typischerweise dann in Betracht zu ziehen, wenn die Inhalte, die über eine Webseite abgerufen werden können, nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder wenn die Webseite über eine Top-Level-Domain zu erreichen ist, die für einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland, vergeben ist. Denn in diesen Fällen wird sich der Betreiber der Webseite regelmäßig entweder ausschließlich oder zumindest auch an ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Publikum wenden. Wird eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung (auch) im Gebiet eines anderen Staates verwirklicht, ist die Frage danach, ob hierdurch in einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Art und Weise in ein Urheberrecht eingegriffen worden ist, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (sog. Schutzlandprinzip; vgl. Walter in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 54 [Anwendbares Recht] Rn. 150). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (vgl. zum deutschen internationalen Privatrecht und zu Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, Rn. 24, juris – An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, Rn. 24, juris – Hi Hotel II). Vorliegend beschränkt sich die Antragsgegnerin nicht darauf, einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzvergütung wegen einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten geltend zu machen, die ihrem Auftraggeber nach deutschem (oder nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden supranationalen oder internationalen Recht) zustehen können, sowie darauf, Ansprüche wegen solcher Nutzungshandlungen geltend zu machen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht worden sind. Vielmehr nimmt sie für sich in Anspruch, mögliche Rechte einschränkungslos auf „internationalem Terrain“ durchsetzen zu können und geht auch entsprechend gegen die von ihr in Anspruch genommenen Nutzer vor. Ausweislich der dem Senat aus dem zum Geschäftszeichen 5 W 58/21 geführten Parallelverfahren bekannten, von der Antragstellerin vorgelegten Eigendarstellung der Antragsgegnerin (dort: Anlage AS 1) unterhält diese ein „globales Rechtsnetzwerk“ zur Durchsetzung von Ansprüchen, die aus einer Nutzung „gestohlener Bilder“ herrühren und kümmert sich „international um die Durchsetzung [des] Copyrights“. Aus der im hiesigen Verfahren vorgelegten Anlage AS 1 geht weiter hervor, dass die Antragstellerin bereits in 83 Ländern „Fälle gewonnen haben will“ und über ein „Internationales Partnernetzwerk“ verfügt. Die Antragsgegnerin tritt ferner ausweislich der von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der […] auch an nicht in Deutschland ansässige Personen bzw. Unternehmen heran, um wegen der Verwendung von (Licht-)Bildern zur Illustration von Webseiten, die nicht in deutscher Sprache verfasst und/oder nicht unter der Top-Level-Domain .de erreichbar sind, unter Berufung auf das Bestehen von Urheberrechtsschutz für ein bestimmtes (Licht-)Bild Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren und auf Schadenersatz geltend zu machen. Dabei weist sie die von ihr im Auftrag ihres Kunden Angesprochenen darauf hin, dass Werke - wie das im konkreten Fall genutzte – in (nahezu) jedem Land der Welt Urheberrechtsschutz genießen und eine Nutzung ohne gültige Lizenz als Urheberrechtsverletzung anzusehen sei (vgl. das an die […] gerichtete Schreiben vom 8. Mai 2020, Anlage AS 2a, dort S. 2 im zweiten Absatz). Damit macht die Antragsgegnerin im Namen ihrer Kunden nicht nur Ansprüche geltend, die auf Zahlung von Schadensersatz für eine unberechtigte Nutzung eines nach deutschem Urheberrecht geschützten Werkes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zielen, sondern auch Ansprüche, die auf einem für das Gebiet eines anderen Staates beanspruchten Urheberrechtsschutz wegen einer etwa dort verwirklichten Rechtsverletzung beruhen. Insoweit ist bei Urheberrechtsverletzungen im Internet bezüglich der Verletzung des Vervielfältigungsrechts darauf abzustellen, wo die involvierten Vervielfältigungsvorgänge stattfinden, wo sich also die Standorte der beteiligten Rechner mit vorübergehender oder dauerhafter Speicherfunktion einschließlich der Server befinden, derer sich die Inhalteanbieter und/oder Nutzer gegebenenfalls bedienen. Hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung ist (jedenfalls auch) auf den Ort abzustellen, von dem aus die Einstellung ins Netz veranlasst wird (Eingabeort) sowie – nach überwiegender Auffassung – ferner auf die intendierten Abruforte, also diejenigen Länder, in denen die geschützten Inhalte bestimmungsgemäß abgerufen werden können (Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 54 [Anwendbares Recht] Rn. 147; Stögmüller in: Leupold/Wiebe/Glossner, MAH IT-R, 4. Aufl. 2021, Teil 11.4.3, Vertrags- und Urheberrecht, Rn. 41). Falls durch eine Rechtshandlung Immaterialgüterrechte in mehreren Staaten betroffen sind, unterliegt jede Rechtsverletzung jeweils dem Recht des einzelnen Schutzlandes (Mosaikbetrachtung) (Stögmüller in: Leupold/Wiebe/Glossner, MAH IT-R, 4. Aufl. 2021, Teil 11.4.3, Vertrags- und Urheberrecht, Rn. 40; Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 54 [Anwendbares Recht] Rn. 150). Die von der Antragsgegnerin im Namen ihrer Kunden universal geltend gemachten Forderungen haben ihre Grundlage mithin ohne weiteres (wenn nicht gar in erster Linie) nicht allen im deutschen Recht. (cc) Eine außergerichtliche Durchsetzung und Einziehung von Forderungen, die ihre Grundlage weder in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten hat, noch überhaupt im deutschen Recht fußen, dessen Kenntnis wenigstens in Grundzügen Voraussetzung für die Registrierung für Inkassodienstleistungen und die Befugnis zur Erbringung der hiermit einhergehenden Rechtsdienstleistungen ist, ist mit dem Leitbild der Inkassotätigkeit auch bei der vom Bundesgerichtshof in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geforderten weiten Auslegung des Begriffs der dem registrierten Unternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gestatteten Inkassodienstleistungen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Zwar ist dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG keine ausdrückliche Beschränkung der Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Einziehung von Forderungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) auf solche Ansprüche, die ihre Grundlage im Recht der Bundesrepublik Deutschland haben, zu entnehmen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG wird allerdings für eine Registrierung in jedem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 RDG vorgesehenen Bereiche eine besondere Sachkunde vorausgesetzt, die nach Vorstehendem für den Bereich der Inkassodienstleistungen lediglich in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten, nicht aber in einem ausländischen Recht gewährleistet ist (Valdini in: GWR 2018, 231). Bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 RDG für die Registrierung vorausgesetzten Sachkunde wird zudem zwischen der Sachkunde auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG stets als Rechtsdienstleistungen anzusehen sind, und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, unterschieden. Letztere erfordern nach § 11 Abs. 3 RDG besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird, welche nach § 12 Abs. 3 RDG, § 2 Abs. 3 RDV gesondert nachzuweisen ist. Danach setzt der Gesetzgeber für den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht allgemein eine besondere Sachkunde voraus. Nichts anderes kann mit Rücksicht auf den in § 1 RDG niedergelegten Schutzzweck des Gesetzes für die auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen erbrachten Rechtsdienstleistungen gelten (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 30. April 2020 – 11 O 3092/19, Rn. 122 bis 129, juris; zustimmend: Sesing/Wagenpfeil in: EWiR 2020, 461, 462; aA Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 10 Rn. 46z). Ein in Deutschland registrierter Inkassodienstleister, der neben im deutschen Recht verankerten Forderungen auch solche mit einer Rechtsgrundlage im Recht eines anderen Staates einziehen will, bedarf daher auch einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG (Valdini in: GWR 2018, 231, 232). 5. Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die ausweislich der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten mit einem Webseitenbetreiber geführte Korrespondenz bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris mwN – WarnWetter-App). Sie ist nach Aktenlage auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. C. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine – kostensparende - Rücknahme der Berufung an. Die beabsichtigte Wertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 4 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wert des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach der Rechtsprechung des Senats mit zwei Dritteln des Hauptsachewertes anzusetzen ist, sowie dem Umstand, dass die Antragstellerin auch in dem vor dem Senat zum Geschäftszeichen 5 W 58/21 geführten Verfahren einen Verfahrenswert von 30.000 € für angemessen hält, obwohl das in letzterem Verfahren verfolgte Unterlassungsbegehren weiter gefasst und damit wirtschaftlich bedeutsamer ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).