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Beschluss

5 W 58/21

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0512.5W58.21.00
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Leitsätze
1. Ist der Anspruchsteller bereits durch einen gegen den Anspruchsgegner erwirkten Unterlassungstitel gesichert und zielt ein neuerlicher Antrag auf das Verbot einer kerngleichen Verletzungshandlung, die ohne weiteres von dem bereits titulierten Unterlassungsanspruch erfasst ist, kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines weiteren Titels fehlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruchsteller bereits einen bestandskräftigen Titel in den Händen hält, der in Rechtskraft erwachsen oder vom Anspruchsgegner (durch Abgabe einer Abschlusserklärung) als endgültige Regelung anerkannt worden ist.(Rn.22) 2. Der Antragsteller ist in seiner Entscheidung, ob er den Antragsgegner wegen eines konkreten Verletzungsverhaltens in Anspruch nimmt oder ob er das aus Anlass einer konkreten Verletzungshandlung geltend gemachte Unterlassungsgebot möglichst weit gefasst sehen will, grundsätzlich frei. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG ist daher nicht schon widerlegt, wenn der Antragsteller ein bereits in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner eingeleitetes Eilverfahren nicht dazu genutzt hat, sein Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die er später zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens macht (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2013 – 6 U 227/12).(Rn.39)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2021 – 52 O 88/21 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06. April 2021 zum selben Geschäftszeichen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Anspruchsteller bereits durch einen gegen den Anspruchsgegner erwirkten Unterlassungstitel gesichert und zielt ein neuerlicher Antrag auf das Verbot einer kerngleichen Verletzungshandlung, die ohne weiteres von dem bereits titulierten Unterlassungsanspruch erfasst ist, kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines weiteren Titels fehlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruchsteller bereits einen bestandskräftigen Titel in den Händen hält, der in Rechtskraft erwachsen oder vom Anspruchsgegner (durch Abgabe einer Abschlusserklärung) als endgültige Regelung anerkannt worden ist.(Rn.22) 2. Der Antragsteller ist in seiner Entscheidung, ob er den Antragsgegner wegen eines konkreten Verletzungsverhaltens in Anspruch nimmt oder ob er das aus Anlass einer konkreten Verletzungshandlung geltend gemachte Unterlassungsgebot möglichst weit gefasst sehen will, grundsätzlich frei. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG ist daher nicht schon widerlegt, wenn der Antragsteller ein bereits in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner eingeleitetes Eilverfahren nicht dazu genutzt hat, sein Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die er später zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens macht (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2013 – 6 U 227/12).(Rn.39) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. März 2021 – 52 O 88/21 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06. April 2021 zum selben Geschäftszeichen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt. A. Die Antragstellerin ist eine auf gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht spezialisierte Sozietät von Rechtsanwälten. Sie nimmt die Antragsgegnerin, die über eine Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin bewirbt die von ihr angebotenen Leistungen auf der eigenen Internetseite wie folgt: „Gestohlene Bilder finden war noch nie so einfach. Laden Sie Bilder einfach in unsere Web-App hoch […]. Markieren Sie gestohlene Bilder und reichen Sie diese innerhalb weniger Minuten als Fall ein. Jetzt übernimmt unser globales Rechtsnetzwerk für Sie – gewonnene Fälle in über 80 Ländern sprechen für sich. […] Wir kümmern uns international im die Durchsetzung Ihres Copyrights […]. Behalten Sie die volle Kontrolle: Sehen Sie wo Ihre Bilder verwendet werden und entscheiden Sie über Maßnahmen bei Urheberrechtsverletzungen. […] Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte […]. Nach der Prüfung Ihres Falles versenden wir ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung an den Bildverwender. […] Scheitert eine nachträgliche Lizenzierung, fordern wir im Rahmen des kaufmännischen Inkasso den Bildverwender zur Zahlung von Schadensersatz auf.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin als Anlage AS1 vorgelegten Screenshots der Eigendarstellung der Antragsgegnerin Bezug genommen Unter dem 21. Dezember 2020 wandte sich die Antragsgegnerin wegen der Nutzung einer Produktfotografie auf der Webseite [...] an die […] mit Sitz in […], und teilte dieser mit, dass sie von ihrem Auftraggeber, Herrn […], darüber informiert worden sei, dass die […] eine von Herrn […] angefertigte Produktfotografie ohne dessen Erlaubnis genutzt habe und sie mit der Regelung und Verfolgung dieser Urheberrechtsverletzung beauftragt sei. Sie wies die Adressatin ferner darauf hin, dass sie unabhängig davon, ob diese Urheberrechtsverletzung noch andauere, zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sei. Sodann forderte die Antragsgegnerin die Adressatin des Schreibens zur Zahlung einer Entschädigung für die unberechtigte Nutzung der Fotografie sowie zur Zahlung einer Lizenzgebühr auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS9 Bezug genommen. Mit insgesamt vier gleichlautenden Schreiben vom 6. Januar 2021 (Anlage AS2 bis AS6) wandte sich die Antragsgegnerin an die in […] ansässige […], die unter den Domains […] Kosmetik-Webshops betreibt, und machte dieser gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von jeweils 120,00 € wegen der unrechtmäßigen Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Produktfotografie geltend („the […] is claiming compensation from you for the unlawful online usage of a copyrighted image“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen AS2 bis AS6 und die sich hieran anschließende E-Mail-Korrespondenz (Anlage AS7) Bezug genommen. Unter dem 15. Februar 2021 wies die Antragsgegnerin die […] mit Sitz in […] darauf hin, dass sie von Herrn […] von einer unautorisierten Nutzung einer von diesem gefertigten Produktfotografie auf der Webseite www. [...] in Kenntnis gesetzt und mit der Regelung und Verfolgung dieser Urheberrechtsverletzung beauftragt worden sei. Sodann forderte sie die Adressatin des Schreibens zur Zahlung einer Entschädigung für die unberechtigte Nutzung der Fotografie in der Vergangenheit in Höhe von 465 € sowie zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 512,64 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS10 Bezug genommen. Die vorzitierte Korrespondenz ist der Antragstellerin aufgrund eines für die […] geführten Mandates zur Kenntnis gelangt, wobei sie von der mit der […] geführten Korrespondenz – nach ihrer Darstellung – am 3. Februar 2021 erfahren hat. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 (Anlage AS11) und vom 23. Februar 2021 (Anlage AS13) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin im eigenen Namen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Februar 2021 und vom 25. Februar 2021 (Anlagen AS 12 und AS 14) entgegen. Mit ihrem am 5. März 2021 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, begehrt die Antragstellerin, es der Antragsgegnerin bei Vermeidung der Verhängung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Namen eines Kunden der [...] wegen der Nutzung von Bildern auf Websites, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind oder die unter einer URL mit den Top-Level-Domains .ch oder .at stehen, eine Entschädigung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen zu verlangen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit den Erlass zweier einstweiliger Verfügungen erwirkt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat das Landgericht Berlin der Antragsgegnerin zum Geschäftszeichen: 91 O 52/20 untersagt, die […] im Namen eines Kunden der Antragsgegnerin aufzufordern, wegen des Erscheinens eines Produktbildes auf der Webseite [...] mit der Behauptung einer damit einhergehenden Urheberrechtsverletzung einen Ausgleich in Geld für die Vergangenheit oder, bei fortgesetzter Nutzung des Bildes, für die Zukunft zu zahlen. Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 4. August 2020 nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung wird vor dem Senat zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20 geführt. Darüber hinaus hat das Landgericht Berlin der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 13. Januar 2021 zum Geschäftszeichen 93 O 2/21 antragsgemäß untersagt, wegen des Erscheinens eines Produktbildes auf der Webseite [...] Herrn […] im Namen eines Kunden der Antragsgegnerin und der Behauptung einer Urheberrechtsverletzung aufzufordern, einen Ausgleich in Geld für die Vergangenheit oder für die Zukunft zu zahlen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. März 2021 geschilderten Verletzungshandlungen seien kerngleich zu denjenigen, die die Antragstellerin zum Gegenstand der bereits gegen die Antragsgegnerin erwirkten einstweiligen Verfügungen gemacht habe. Ausweislich des als Anlage AS15 vorgelegten Urteils des Landgerichts Berlin zum Geschäftszeichen 91 O 52/20 habe die Antragstellerin bereits im Juni 2020 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche wegen der unlizenzierten Nutzung von Fotos ihrer Kunden auf Websites, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, geltend mache. Die hier geschehene bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen führe nicht zu einem Wiederaufleben der Dringlichkeit. Damit einhergehe, dass die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Verletzungshandlungen von den bereits titulierten Verboten erfasst seien, so dass die Antragstellerin darauf zu verweisen sei, diese mit einem Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln zu ahnden. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 6. April 2021 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 iVm. §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung durfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung nicht zurückgewiesen werden. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Landgericht zurückzuverweisen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der Antragstellerin kann zunächst nicht das für die Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Verfügungsanspruchs erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. a) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch kann Rechtsuchenden nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 210/18, Rn. 27, juris – Vorwerk; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, Rn. 37, juris - Sicherung der Drittauskunft, mwN). Ein solcher, besonderer Umstand kann vorliegen, wenn der Anspruchsteller wegen des von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bereits einen vollstreckbaren Titel über den geltend gemachten Anspruch besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann (BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 100/15, Rn. 13, juris – Notarielle Unterlassungserklärung). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines weiteren Titels kann daher fehlen, wenn der Anspruchsteller bereits durch einen gegen den Antragsgegner erwirkten Unterlassungstitel gesichert ist und der neuerliche Antrag auf das Verbot einer kerngleichen Verletzungshandlung zielt, die ohne weiteres von dem bereits titulierten Unterlassungsanspruch erfasst ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07, Rn. 16 - 23, juris - Folienrollos). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten von einem bereits erwirkten Unterlassungsgebot erfasst ist und der Anspruchsteller damit rechnen muss, dass der Anspruchsgegner eine Zuwiderhandlung gegen den bereits erwirkten Titel in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 07. April 2011 – I ZR 34/09, Rn. 20, juris - Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 30. März 1989 – I ZR 85/87, BGHZ 107, 136-142, Rn. 23 nach juris - Bioäquivalenz-Werbung; OLG Köln, Urteil vom 24. August 2012 – I-6 U 72/12, Rn. 12, juris; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 128). Im Eilverfahren ist insoweit kein allzu strenger Maßstab anzulegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2013 – 6 U 227/12, Rn. 6, juris). b) Gemessen hieran fehlt es vorliegend nicht schon an dem für die gesonderte Titulierung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. aa) Es kann offenbleiben, ob das von der Antragstellerin zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachte Verhalten der Antragsgegnerin – wie das Landgericht andeutet – in Ansehung der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite der von der Antragstellerin bereits erwirkten Unterlassungsgebote (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22 – Rückruf von Rescue-Produkten Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 54) tatsächlich ohne weiteres als von den bereits gegen die Antragsgegnerin ergangenen einstweiligen Verfügungen erfasst angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07, Rn. 17, juris – Folienrollos; Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07, BGHZ 183, 309-322, Rn. 30 nach juris - Fischdosendeckel). bb) Denn es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Antragstellerin wegen des im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruches bereits einen bestandskräftigen Titel in den Händen hielte. Auf der Grundlage des von den Parteien Vorgetragenen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit den von ihr unstreitig bereits gegen die Antragsgegnerin erwirkten einstweiligen Verfügungen eine endgültige Sicherung der von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche erstritten hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 - 91 O 52/20 - Berufung (beim Senat geführt zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20) eingelegt und das Bestehen des dort streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs in Abrede gestellt. Es ist ferner nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 13. Januar 2021 - 93 O 2/21 - durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt hätte (vgl. Feddersen/Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2.77). Der Antragstellerin steht also noch der Weg des § 924 ZPO offen. 2. Der Antragstellerin kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegenhalten werden. a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin folgt zunächst nicht daraus, dass sie die Antragsgegnerin mehrfach auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Es bestehen zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung ihres Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 199/10, Rn. 19, juris - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Die Antragstellerin hat von den zum Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren gemachten, an verschiedene in unterschiedlichen Staaten ansässige Webseitenbetreiber gerichteten Zahlungsaufforderungen und von der sich an diese anschließenden Korrespondenz, auf der der vorliegend geltend gemachte, vorrangig auf die universelle Anspruchsverfolgung durch die Antragsgegnerin abzielende Unterlassungsantrag fußt, nach Aktenlage sukzessive Kenntnis erlangt, so dass ihr ein sachlicher Grund für die gesonderte Geltendmachung des zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemachten Unterlassungsanspruchs unter den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07, Rn. 20, juris - 0,00 Grundgebühr; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 64, juris - Das beste Netz). Darüber hinaus kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, für die Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zunächst den sichereren Weg eines möglichst nahe an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsbegehrens zu beschreiten (Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 29). Schließlich zeigt der Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einen Unterlassungsanspruch geltend macht, der auf einen möglichst weit gefassten Verbotsausspruch zielt und die von ihr beanstandete Vorgehensweise insgesamt und nicht nur in Bezug auf einzelne Verletzungshandlungen abbilden soll, dass es ihr nicht an einer künstlichen Aufspaltung des Sachverhalts in mehrere Verfahren gelegen ist. b) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin verfolge mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sachfremde Erwägungen, wobei ihr insbesondere an einer Behinderung der Antragsgegnerin und an einem Gegenschlag im Interesse ihrer Mandantin, der […], gelegen sei, die im Zusammenhang mit dem Versand der von der Antragstellerin beanstandeten Forderungsschreiben an Webseiten-Betreiber zu Unrecht Nutzungsrechte an Produktfotografien für sich in Anspruch genommen habe. Ein Missbrauch im vorgenannten Sinne liegt nur vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 30. März 2009 – 24 U 145/08, Rn. 59, juris). Greifbare Anhaltspunkte hierfür hat die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbehinderung (vgl. § 4 Nr. 4 UWG) kann eine Anspruchsverfolgung nur dann missbräuchlich sein, wenn sich für sie objektiv kein anderer Grund feststellen lässt als das Bestreben, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder ihn sogar zu schädigen (MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, UWG § 8 Rn. 471). Dass die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin vorliegend allein durch das Bestreben, diese im Wettbewerb zu behindern, motiviert sein könnte, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf und ist auch sonst ist nicht ersichtlich. Vielmehr besteht grundsätzlich ein allgemeines Interesse an der Unterbindung aller spürbaren Wettbewerbsverstöße und liegt es im Wesen der Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG), dass die Einhaltung von Marktverhaltensregeln auch von denjenigen, die hierdurch ihre eigene Marktposition stärken können, sichergestellt wird. Anders als die Antragsgegnerin meint, spricht vorliegend auch nichts dafür, dass die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine eigenen, sondern ausschließlich oder vorwiegend fremde Interessen – nämlich die ihrer Mandantin – verfolgte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06. April 2000 – I ZR 294/97, Rn. 8, juris - Impfstoffversand an Ärzte). Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, aus welchen Gründen die […] ein virulentes eigenes Interesse an der Durchsetzung eines - von den konkreten urheberrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und einzelnen Bildnutzern losgelösten - wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs haben könnte, das als vorherrschendes Motiv hinter den von der Mitbewerberin der Antragsgegnerin verfolgten Unterlassungsansprüchen stünde. 3. Der Durchsetzung des danach von der Antragstellerin – ansonsten – zulässig geltend gemachten Unterlassungsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung steht – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht entgegen, dass es an dem für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) fehlte. a) Die Antragstellerin kann sich für die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die in § 12 Abs. 1 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung (entspricht § 12 Abs. 2 UWG aF) niedergelegte Dringlichkeitsvermutung berufen. Nach § 12 Abs. 1 UWG nF können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfassten Ansprüche auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus. Vielmehr wird die Dringlichkeit insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 3, juris). b) Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt. (1) Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist am 5. März 2021 bei dem Landgericht eingegangen und damit innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Monaten ab Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung, dessen Verstreichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht dringlichkeitsschädlich ist (Senat, Urteil vom 02. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 4, juris). Zwischen der zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemachten, von der Antragsgegnerin am 6. Januar 2021 mit der in […] ansässigen […] geführten Korrespondenz und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind weniger als zwei Monate vergangen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der zwischen der zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachten Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der […] mit Sitz in […], die vom 13. Februar 2021 datiert. Hinsichtlich der von der Antragstellerin weiter beanstandeten Ende Dezember 2020 zwischen der Antragsgegnerin und der […] mit Sitz in […] geführten Korrespondenz hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie hiervon (erst) am 3. Februar 2021 erfahren hat. Dieser Darstellung ist die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten. (2) Der Antragstellerin kann entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, sie habe es anlässlich des bereits in der Vergangenheit gegen die Antragsgegnerin eingeleiteten Eilanträge versäumt, ihr Unterlassungsbegehren in zulässig-abstrahierender Weise auch auf solche Verletzungshandlungen zu erstrecken, die Gegenstand ihres jetzigen Eilantrags sind (Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 12 UWG (Stand: 15.01.2021), Rn. 30). Der Antragsteller ist in seiner Entscheidung, ob er den Antragsgegner wegen eines konkreten Verletzungsverhaltens in Anspruch nimmt oder ob er das aus Anlass einer konkreten Verletzungshandlung geltend gemachte Unterlassungsgebot möglichst weit gefasst sehen will, grundsätzlich frei. Fehlt dem Antragsteller – wie hier – nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung eines weiteren Unterlassungsanspruchs, ist er auch nicht gehindert, in verschiedenen Eilverfahren jeweils verschiedene konkrete Verletzungsformen zu beanstanden (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2013 – 6 U 227/12, Rn. 17, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine bestimmte Verletzungsform als unlauter beanstandet, ohne die in dieser enthaltenen Einzelaussagen gesondert zum Gegenstand des Verbots zu machen, um sodann im Nachgang zu dem Erstverfahren mit einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren hervorzutreten, das einzelne Aspekte der konkreten Verletzungsform zum Gegenstand hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. August 2005 – 6 W 107/05, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 6 U 144/12, Rn. 15, juris). So liegt es hier jedoch nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin den von ihr erhobenen Vorwurf einer unerlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen von vornherein sowohl auf die fehlende bzw. nicht belegte Sachkunde der Antragstellerin auf dem Gebiet des Urheberrechts als auch auf das grenzüberschreitende Tätigwerden der Antragsgegnerin, einschließlich der Geltendmachung von nicht (allein) im deutschen Recht gründenden Forderungen gestützt. (3) Da die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Verletzungshandlungen stützt, von denen sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten vor Antragstellung erfahren hat, stellt sich auch die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach dem Wiederaufleben der Dringlichkeit im Streitfall nicht. (4) Schließlich gereicht es der Antragstellerin auch nicht zum Nachteil, dass sie wegen der zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Verstöße offenbar (noch) keinen Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels in den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gestellt hat. Hierin kann im Streitfall gerade vor dem Hintergrund des zu 1. b) bb) Gesagten keine zögerliche Anspruchsdurchsetzung gesehen werden, die die Dringlichkeit der Anspruchsdurchsetzung durchgreifend infrage stellt. II. Auf der Grundlage des von den Parteien Vorgetragenen kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch zusteht. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbracht, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen (§ 3 RDG) und hierdurch als Mitbewerberin der Antragstellerin einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zuwidergehandelt. Dies ist grundsätzlich geeignet, einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auszulösen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1, 3, 3a UWG iVm § 3 RDG). 1. Der von der Antragstellerin formulierte Unterlassungssatz erfasst – gemessen an dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsschutzziel – allerdings auch Verhaltensweisen, die von der Antragstellerin ausweislich der Begründung ihres Antrages nicht per se als rechtsverletzend beanstandet werden, mit der Folge, dass [...] der von der Antragstellerin formulierte Antrag dem von ihr verfolgten Rechtsschutzziel nicht in jeder Hinsicht zutreffend Rechnung trägt. a) Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch zielt in der Zusammenschau des von der Antragstellerin formulierten Antrages mit dem von ihr zur Begründung Vorgetragenen (§§ 133, 157 BGB) darauf, es der Antragsgegnerin zu untersagen, im Namen ihrer Kunden wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mit einem Schadensersatzverlangen an Dritte heranzutreten, wenn dieses Schadensersatzverlangen seine Grundlage darin hat, dass ein (vermeintlich) von einem Kunden der Antragsgegnerin gefertigtes Lichtbild über eine Webseite abrufbar ist, die sich mit den dort vorgehaltenen Inhalten (nicht allein) an ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Publikum wendet, und wenn die Durchsetzung des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Kunden der Antragsgegnerin (auch) die Beurteilung des Sachverhaltes auf der Grundlage der Rechtsordnung eines anderen Staates erforderlich macht. Zwar stützt sich die Antragstellerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 3 RDG auch darauf, dass der Antragsgegnerin allgemein – also auch bezogen auf das deutsche Urheberrecht – die für die Erbringung der in einem Schadensersatzverlangen liegende Rechtsdienstleistung erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet des Urheberrechts fehle. Sie möchte das von ihr beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin allerdings unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die (außergerichtliche) Geltendmachung von auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Schadensersatzansprüchen generell nicht gestattet ist, jedenfalls für den Bereich der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Schadensersatzforderungen untersagt wissen, weil diese – nach ihrem Dafürhalten – nicht nur die Anwendung deutschen Urheberrechts, sondern auch die – im Rahmen einer Inkassotätigkeit ohne gesonderte Erlaubnis unzulässige - Beurteilung des Sachverhalts auf der Grundlage der Rechtsordnungen anderer Staaten erforderlich macht. b) Die so verstandene Verletzungshandlung – Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Anspruches, der seine Grundlage in der Rechtsordnung eines anderen Staates hat – wird durch den von der Antragstellerin formulierten Antrag allerdings nur ungenügend abgebildet. Zwar kann mit der Antragstellerin angenommen werden, dass eine grenzüberschreitende und mehrere Rechtsordnungen berührende Rechtsverfolgung typischerweise dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Inhalte, die über eine Webseite abgerufen werden können, nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder wenn die Webseite über eine Top-Level-Domain zu erreichen ist, die zwar dem deutschsprachigen Raum zugeordnet werden kann, aber für einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland vergeben ist („.at“ oder „.ch“). Denn in diesen Fällen wird sich der Betreiber der Webseite regelmäßig entweder ausschließlich oder zumindest auch an ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Publikum wenden. Wird eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung (auch) im Gebiet eines anderen Staates verwirklicht, ist die Frage danach, ob hierdurch in einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Art und Weise in ein Urheberrecht eingegriffen worden ist, ferner grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (sog. Schutzlandprinzip vgl. Walter in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 54 [Anwendbares Recht] Rn. 150). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (vgl. zum deutschen internationalen Privatrecht und zu Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, Rn. 24, juris – An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, Rn. 24, juris – Hi Hotel II). Ist etwa ein Werk nur in einigen Ländern geschützt, in den übrigen berührten Ländern aber frei, kann das Zugänglichmachen nur in den „Schutzländern“ untersagt werden, und sind auch die finanziellen Verletzungsfolgen (Entgelt, Schadenersatz, Gewinnherausgabe) nur an dem geschützten räumlichen Bereich zu bemessen („kollisionsrechtliche Mosaikbetrachtung“) (vgl. Walter in: Loewenheim, a.a.O.). Eine in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung fußende Anspruchsdurchsetzung findet allerdings nur dann statt, wenn das Vorgehen des (vermeintlichen) Anspruchsinhabers gegen eine urheberrechtsrelevante Bildnutzung im Internet tatsächlich auf eine globale oder jedenfalls auf eine grenzüberschreitende Nutzung gestützte Anspruchsverfolgung zielt. Etwas anderes gilt für die Durchsetzung eines Anspruches, der seine Grundlage allein darin haben soll, dass durch die geschehene Nutzung eines Lichtbildes für die Gestaltung einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht worden sein soll. Nach der von der Antragstellerin gewählten Formulierung des Unterlassungssatzes erstreckt sich das begehrte Verbot allerdings auf jedes Verlangen einer Entschädigung. Hiervon wären daher auch allein nach deutschem Recht zu beurteilende Sachverhalte erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2017 – I ZR 134/16, Rn. 27, juris – Resistograph). c) Insoweit käme eine Einschränkung/Konkretisierung des begehrten Verbotes entweder mithilfe einer abstrakten Formulierung oder durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Betracht, da sich das von der Antragstellerin beanstandete Vorgehen der Antragsgegnerin gerade dadurch auszeichnet, dass sie Dritte unter Berufung auf einen weltweit bestehenden Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt. Bei der konkreten Ausgestaltung des Unterlassungssatzes soll der Antragstellerin allerdings ungeachtet des dem Gericht insoweit nach § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens nicht vorgegriffen werden. 2. Gegen die (Antragsbefugnis und) Aktivlegitimation der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehen keine Bedenken. Auf der Grundlage des von den Parteien im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen ist davon auszugehen, dass sich den Parteien mit den von ihnen angebotenen Leistungen als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG am Markt begegnen. 3. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung, deren Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG stets eröffnet ist, wenn ein Rechts- bzw. Inkassodienstleister mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - wie hier – Leistungen für einen im Inland ansässigen Kunden erbringt (vgl. Remmertz in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 58), ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, Rn. 28, juris – Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). 4. Die Antragstellerin hat ferner bei gegenwärtigem Sach- und Streitstand hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin beanstandeten an Webseiten-Betreiber gerichteten Aufforderungen, eine Lizenzvergütung oder Schadensersatz für eine (vermeintlich) urheberrechtsverletzende Nutzung eines (Licht-)bildes für die Gestaltung der eigenen Webseite zu zahlen, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG erbracht hat, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Insoweit nimmt der Senat auf den in dem vor ihm zum Geschäftszeichen 5 U 1091/20 geführten Berufungsverfahren ergangenen Hinweisbeschluss vom 12. Mai 2021 Bezug. Die dortigen Ausführungen können auch auf das hiesige Verfahren übertragen werden. 5. Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die ausweislich der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten mit verschiedenen Betreibern von Webseiten geführte Korrespondenz bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris mwN – WarnWetter-App). Sie ist nach Aktenlage auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. III. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif. Mit der Zurückverweisung erhält das Landgericht – das sich bisher allein mit der Frage nach der Zulässigkeit des Antrages/des Vorliegens eines Verfügungsgrundes befasst hat – Gelegenheit, auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die Antragsgegnerin, der das Landgericht bereits den angefochtenen sowie den Nichtabhilfebeschluss übersandt hat, am weiteren Verfahren zu beteiligen. Ein damit einhergehender – geringfügiger – Zeitverlust kann, sofern überhaupt eintretend, nach Einschätzung des Senats hingenommen werden, den Verfahrensbeteiligten bleibt aber der Instanzenzug erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers hierdurch maßgeblich beeinträchtigt oder gar vereitelt werden würde (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 W 1031/20, Rn. 7, juris). IV. Der Senat überträgt die weiteren erforderlichen Anordnungen dem Landgericht, § 572 Abs. 3 ZPO. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung, da der Ausgang des Verfahrens und damit das Maß des Obsiegens und Unterliegens noch offen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rn. 47). V. Die Entscheidung zur Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 4 GKG, § 3 ZPO.