Beschluss
5 W 61/24
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0516.5W61.24.00
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Leitsätze
1. Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein dem Hauptsachewert entsprechender Wert anzusetzen (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 5 W 125/21 und KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2014 - 5 W 254/14).(Rn.11)
2. Für ein erstinstanzliches Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag ist der Wert mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Dieser Bruchteil beträgt in Klageverfahren 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 5 W 125/21; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 5 W 16/13 und KG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 5 W 1370/88).(Rn.12)
3. Der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 W 1135/20). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 5 W 56/21).(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 09.12.2022 – 101 O 43/22 – wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein dem Hauptsachewert entsprechender Wert anzusetzen (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 5 W 125/21 und KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2014 - 5 W 254/14).(Rn.11) 2. Für ein erstinstanzliches Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag ist der Wert mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Dieser Bruchteil beträgt in Klageverfahren 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 5 W 125/21; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 5 W 16/13 und KG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 5 W 1370/88).(Rn.12) 3. Der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 W 1135/20). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Festhaltung an KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 5 W 56/21).(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 09.12.2022 – 101 O 43/22 – wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Mit Antragsschrift vom 02.05.2022 (Bl. 1 ff. d. Papierakte) beantragte der Antragsteller gegenüber dem Landgericht Berlin unter Angabe eines Streitwertes von 30.000,- Euro, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung insgesamt 9 (teilweise noch unterteilte) Werbeaussagen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt zu untersagen, sowie, geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz vollständig anzugeben. Mit in der Folge nicht angefochtenem Versäumnisurteil vom 30.05.2022 – der Antragsgegnerin zugestellt am 14.06.2022 – hat das Landgericht diesen Anträgen entsprochen (Bl. 74 ff. d. Papierakte). Den Verfahrenswert hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.05.2022 auf 30.000,- Euro festgesetzt (Bl. 73 d. Papierakte). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.11.2022 (Bl. 104 ff. d. Papierakte) beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen 2 der 10 Verbote aus dem genannten Versäumnisurteil „eine angemessene Ordnungsmaßnahme“ zu verhängen. Mit Beschluss vom 09.12.2022 hat das Landgericht (Bl. 115 ff. d. Papierakte) in Kollegialbesetzung dem Antrag vom 07.11.2022 stattgegeben und gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 5.000,- Euro (ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin) verhängt. Den Wert für das Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Landgericht unter Ziffer 3 dieses Beschlusses auf 1.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfahrenswert bemesse sich auf 1/4 des Wertes des Verfügungsverfahrens, hier allerdings nur bezogen auf 2 Verbote, also auf 6.000,- Euro. Der Beschluss vom 09.12.2022 ist den Streitwert-Beschwerdeführern [im Folgenden: Beschwerdeführer] am 22.12.2022 zugestellt worden (Bl. 122a d. Papierakte). In der Folge hat der Senat eine sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ordnungsmittelverhängung mit Beschluss vom 30.10.2023 zum Geschäftszeichen 5 W 11/23 (mit einer bestimmten, aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe) auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Bl. 148 ff. d. Papierakte; veröffentlicht in Magazindienst 2024, 33). Gegen die Streitwertfestsetzung im Ordnungsmittelbeschluss vom 09.12.2022 richtet sich die im eigenen Namen der Beschwerdeführer erhobene Streitwertbeschwerde vom 13.01.2023 (Bl. 161 f. d. Papierakte), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, mit welchem eine Erhöhung des Streitwerts für das Ordnungsmittelverfahren auf mindestens 5.000,- Euro begehrt wird. Dieser Streitwertbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.02.2024 (Bl. 171 f. d. Papierakte) unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen. B. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Über die Streitwertbeschwerde gegen den vom Landgericht in Kammerbesetzung getroffenen angefochtenen Beschluss hat der Senat in der Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. 2. Die im eigenen Namen erhobene und auf Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. 3. Die Streitwertbeschwerde ist indes unbegründet. a. aa. Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KV (in Höhe von 22,- Euro). An einer speziellen Vorschrift bezüglich der Festsetzung des Streitwertes fehlt es daher. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist deshalb der Gegenstandswert durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. statt vieler OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2009 – 13 W 32/09 – OLGR Celle 2009, 657, Rdnr. 3 nach juris; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 3 Rdnr. 16.127, jeweils m.w.N.). Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist dieser Wert nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Hauptsachewert anzusetzen. Die Androhung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen einen Unterlassungstitel ermöglichen. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert des Verfahrens über die Androhung von Ordnungsmitteln mit demjenigen Betrag anzusetzen, der dem Interesse des Gläubigers an der Erwirkung des Unterlassungstitels entspricht (Senat, Beschluss vom 25.10.2021 – 5 W 125/21 – unter II. 2., nicht veröffentlicht, m. w. N.; Senat, Beschluss vom 22.08.2014 – 5 W 254/14 – Magazindienst 2014, 1036, Rdnr. 10 nach juris, m. w. N.). Etwas Anderes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allerdings für das – hier in Rede stehende – erstinstanzliche Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag. Das Interesse des Gläubigers an der Ahndung einzelner Verstöße gegen ein bereits tituliertes Unterlassungsgebot ist nicht mit dem Interesse des Gläubigers gleichzusetzen, das dieser an der Erwirkung des Unterlassungstitels nebst Androhung von Ordnungsmitteln als dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat. Dies rechtfertigt es, den Wert des Gegenstandes des auf die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels gerichteten Verfahrens mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen (Senat – 5 W 125/21 – a. a. O., unter II. 2., m. w. N.; vgl. weiter OLG Celle – 13 W 32/09 – a. a. O., Rdnrn. 4, 5 nach juris; Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16.127). Diesen Bruchteil bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung (in Klageverfahren) mit 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Senat – 5 W 125/21 – a. a. O., unter II. 2., m. w. N.; so auch schon Senat, Beschluss vom 26.02.2013 – 5 W 16/13 – Magazindienst 2013, 418, Rdnr. 14 nach juris; Senat, Beschluss vom 03.05.1988 – 5 W 1370/88 – AfP 1989, 543, Rdnr. 35 nach juris). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat, Beschluss vom 25.03.2021 – 5 W 1135/20 – Magazindienst 2021, 898, Rdnr. 36 nach juris). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Senat, Beschluss vom 17.05.2021 – 5 W 56/21 – Magazindienst 2021, 730, Rdnr. 55 nach juris; Senat, Beschluss vom 22.11.2023 – 5 W 62/23 – nicht veröffentlicht). bb. Das vorliegende Verfahren bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinen Anlass, von der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. aaa. Die Beschwerdeführer rügen, es bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen den Werten für eine Schuldnerbeschwerde und eine Gläubigerbeschwerde. Mit dieser Auffassung können sie vorliegend schon deshalb nicht durchdringen, weil sich ihre Streitwertbeschwerde nicht auf einen für eine Schuldnerbeschwerde oder eine Gläubigerbeschwerde festgesetzten Wert bezieht, sondern auf einen für das erstinstanzliche Ordnungsmittelverfahren festgesetzten Wert. Darüber hinaus sieht der Senat einen derartigen Wertungswiderspruch aber auch nicht. Sowohl für die Gläubigerbeschwerde, als auch für die Schuldnerbeschwerde ist – wie ausgeführt – der Wert des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens maßgeblich. Dieser wird lediglich im Falle der Schuldnerbeschwerde durch ein etwa niedrigeres Ordnungsgeld begrenzt. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass im Falle der Schuldnerbeschwerde berücksichtigt werden muss, dass der Schuldner nur in Höhe – maximal – des gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes beschwert ist. Dass sich für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass das Ordnungsgeld geringer ist, als der nach einem Bruchteil von 1/6 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (entsprechend 1/4 des Wertes des Eilverfahrens) bemessene Wert des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens, unterschiedliche Werte für die Gläubigerbeschwerde und die Schuldnerbeschwerde ergeben, erscheint dem Senat nicht bedenklich. Entsprechendes ist etwa auch zu beobachten, je nachdem, ob ein Kläger gegen die Abweisung oder ein Beklagter gegen die Stattgabe einer Auskunftsklage Berufung einlegt (vgl. Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16.28). bbb. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es leuchte nicht ein, weshalb der Gläubiger ein geringeres Interesse an der Unterbindung eines 2. Verstoßes oder weiterer Verstöße haben sollte als an der Unterbindung des ursprünglichen Verstoßes, verfängt nach Auffassung des Senats nicht. Insoweit ist zu beachten, dass das auf den 1. Verstoß hin eingeleitete Erkenntnisverfahren das Hauptverfahren darstellt, während das nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens auf einen 2. oder weiteren Verstoß hin eingeleitete Ordnungsmittelverfahren eben nur ein nachgelagertes Nebenverfahren darstellt. Darüber hinaus differenziert der Senat – wie oben unter a. aa. ausgeführt – durchaus danach, ob ein Verfahren auf die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln zur Ermöglichung der Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen einen Unterlassungstitel gerichtet ist, weshalb für diesen Fall der Verfahrenswert mit dem Hauptsachewert gleichgesetzt werden kann, oder ob lediglich die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels in dem nachgelagerten Nebenverfahren beantragt wird. Für letzteren Fall allerdings hält es der Senat weiterhin für richtig, ein im Vergleich zum ersteren Fall und auch im Vergleich zum Erkenntnisverfahren geringeres Gläubigerinteresse anzunehmen. Die zusätzliche in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, ein weiterer eklatanter Wertungswiderspruch sei darin zu sehen, dass in Fällen, in denen der Schuldner auf die 1. Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe und gegen diese verstoße, der Streitwert für ein Verfahren, gerichtet auf die Titulierung eines neuen Unterlassungsanspruchs, in gleicher Höhe festgesetzt werde, wie für ein Klage- oder Verfügungsverfahren „um einen“ [gemeint offenbar: „nach einem“] erstmaligen Verstoß, verfängt ebenfalls nicht. Es stellt nach Auffassung des Senats auch in dieser Konstellation einen Unterschied dar, ob ein Erkenntnisverfahren mit dem Ziel der Schaffung eines Unterlassungstitels zur Ermöglichung der Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen diesen Titel betrieben wird oder ob lediglich ein nachgelagertes Ordnungsmittelverfahren in Bezug auf ein bereits tituliertes Verbot durchgeführt wird. ccc. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass eine Bemessung des Wertes des Ordnungsmittelverfahrens (und – vorliegend nicht einschlägig – des Beschwerdeverfahrens dagegen) nach dem oben genannten Bruchteil des Hauptsachewertes „für Gläubiger richtiggehend abschreckend“ wirke. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die nach ihrer Auffassung „läppische Vergütung für ein durchaus wichtiges Verfahren“ kritisieren, sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Ordnungsmittelverfahren eben nur um ein nachgelagertes Nebenverfahren handelt. cc. Es verbleibt daher bei den vorstehend unter aa. dargestellten Grundsätzen. b. Damit ergibt sich vorliegend in Wert von 1.500,- Euro. Der Hauptsachewert des Eilverfahrens beträgt nach der – mittlerweile bestandskräftigen – Festsetzung durch das Landgericht 30.000,- Euro. Bei der Festsetzung des Wertes für das erstinstanzliche Ordnungsmittelverfahren hat sich das Landgericht offensichtlich – und auch nach seiner eigenen Bekundung im angefochtenen Beschluss – davon leiten lassen, dass für jedes der 10 Verbote ein Einzelwert von 3.000,- Euro anzusetzen ist, für die beiden den Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens bildenden Verbote somit ein Wert von insgesamt 6.000,- Euro. 1/4 von 6.000,- Euro sind 1.500,- Euro. C. Auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 19.02.2024 hin, welcher ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle der Zivilkammer 101 des Landgerichts Berlin erst am 06.05.2024 an die Beteiligten versandt worden ist, brauchte kein rechtliches Gehör mehr gewährt zu werden, weil er keine vom Senat aufgegriffenen neuen Erwägungen beinhaltet. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.