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Beschluss

5 U 115/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0211.5U115.22.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 102/21 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 102/21 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR zurückzuweisen. I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die in dem Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 12. Oktober 2022 - Az. 97 O 102/21 - getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem Urteil vom 12. Oktober 2022 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher für Bücher mit den Angaben „komplett kostenlos“ und/oder „Das Buch ist gratis für Sie“ zu werben, sofern Kosten berechnet werden und dies geschieht wie im Börsenbrief vom 06.07.2021 für das Buch „DAS HEBELBUCH“, Anlage K4. Es hat die Beklagte zudem verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Klagebefugnis des Klägers und in der Sache eine Irreführung angenommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Wiedergabe der Anträge gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 abgesehen. II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO (siehe dazu unter III.1.) vorliegen. Es wird hiermit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuvor rechtliches Gehör gewährt. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. a) § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der zum 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fassung ist im Streitfall anwendbar; die Klage ist am 14. Dezember 2021 bei dem Landgericht eingegangen. Nach dieser Vorschrift stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis; sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 19] - Eindrehpapier, mwN). Ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind, ist im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, NJW 2022, 2106 [juris Rn. 20] - Influencer III; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19, GRUR-RR 2022, 104 [juris Rn. 20] - Arthrose-Gel) und im Streitfall zu bejahen. b) Der Kläger ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und als solcher in die Liste nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen (vgl. Anlage K 1); dies ist zwischen den Parteien unstreitig und dem Senat im Übrigen auch bekannt. c) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. aa) Die Klagebefugnis eines Verbands setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet; es sind nur diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die sich mit dem in Anspruch genommenen Wettbewerber auf demselben räumlichen und sachlichen Markt begegnen, also mit diesem um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 53/95, NJW 1998, 815 [juris Rn. 35] - Fachliche Empfehlung III; Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97, NJW-RR 2001, 32 [juris Rn. 33] - Unternehmenskennzeichnung; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 3.36; jeweils mwN). Sinn dieser Regelung ist es, die Berechtigung eines Wirtschaftsverbands zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 107/93, GRUR 1995, 604 [juris Rn. 8] - Vergoldete Visitenkarten). Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an. Der Kläger braucht deshalb auch nicht zu Bedeutung und Umsatz seiner (mittelbaren oder unmittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, NJW-RR 2023, 682 [juris Rn. 26] - Mitgliederstruktur; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [juris Rn. 14] - Zauber des Nordens; jeweils mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts gegeben. Die von dem Kläger in erheblicher Zahl benannten Mitglieder begegnen sich mit der Beklagten auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber. (1) Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei durch die Geschäftstätigkeit des Anspruchsgegners bestimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06, NJW 2009, 1886 [juris Rn. 8] - Sammelmitgliedschaft VI, mwN). Er erfasst vorliegend das ganze Bundesgebiet, da die Beklagte den beanstandeten Börsenbrief per E-Mail an Verbraucher versendete (vgl. LGU 2 letzter Absatz) und sie das angepriesene Buch, wie sich aus dem auszuführenden Formular „Schritt 1“ der Anlage K 6 ergibt, uneingeschränkt nach „Deutschland“ liefert. (2) (a) Der für die Begründung der Klage- und Sachbefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sachlich relevante Markt wird durch den dort genannten Begriff der „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ bestimmt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris Rn. 14] - Krankenhauswerbung; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [juris Rn. 14] - Zauber des Nordens, mwN). Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet und kann auch zwischen einem Waren vertreibenden Unternehmen und einem Dienstleistungsunternehmen bestehen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21, MMR 2022, 387 [juris Rn. 22] - Influencer IV, mwN). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 ff. [juris Rn. 16] - Kontaktanzeigen, mwN). Es ist beispielsweise auch ausreichend, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, NJW-RR 2022, 691 [juris Rn. 13] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nimmt das Landgericht zu Recht an, dass (zunächst) auf die Kapitalanlagebranche abzustellen ist, da die Beklagte mit dem beanstandeten Börsenbrief für das sog. Hebel-Buch wirbt, in dem Informationen zu Hebelscheinen und -zertifikaten bereitgestellt werden; die Beklagte wendet sich damit gezielt an Verbraucher, die an Produkten zur Kapitalanlage auf dem Finanzmarkt interessiert sind. Auf diesem Markt sind die vom Kläger benannte Bausparkasse XXXXX AG (vgl. Seite 4 der Klageschrift, Bl. 4/I d.A.) sowie die zu dem Mitglied XXXXX-Verband gehörende XXXXX Bank (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2022, Bl. 32/I d.A. und Anlage K 11) tätig. Zu Recht verweist der Kläger aber jedenfalls auch auf den von ihm in der Replik benannten Bundesverband für die XXXXX (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2022, Bl. 32/I d.A.). Denn dabei handelt es sich - etwa mit Blick auf eine Immobilie als Kapitalanlage - zumindest um eine angrenzende Branche. Schließlich verweist der Kläger auch zu Recht auf die Verlagsbranche und die insoweit von ihm benannten Mitglieder (vgl. Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5/I d.A.), zu denen sich die Beklagte durch das beworbene Buch in Wettbewerb stellt; für die Klagebefugnis nicht erforderlich ist es dabei, dass der Mitbewerber gerade hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind (hier das konkrete Buch), mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris Rn. 14 aE] - Krankenhauswerbung; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 3.36). Der Senat hat anhand der benannten Mitglieder in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es dem Kläger um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht; die benannten Mitglieder sind jedenfalls in der Gesamtschau von ihrer Anzahl ausreichend, um ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers auszuschließen. 2. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg. a) Der Unterlassungsanspruch besteht allerdings bereits gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 3 i.V.m. Nummer 21 (Nummer 20 nF) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Dazu zählt nach Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung eine unwahre Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen als kostenlos; die Nummerierung des Anhangs ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung zum 28. Mai 2022 an die des Anhangs zur Richtlinie 2005/29/EG angeglichen worden, so dass sich das Verbot ohne Änderung in der Sache nunmehr in Nummer 20 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG befindet (es wurde lediglich aus redaktionellen Gründen und ohne inhaltliche Änderung das Wort „hierfür“ gestrichen). bb) Nach Nummer 21 (bzw. Nummer 20 nF) Halbs. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen stets unzulässig, wenn von dem Verbraucher gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nach Nummer 21 (bzw. Nummer 20 nF) Halbs. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG allerdings nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind. (1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen Nummer 21 (bzw. Nummer 20 nF) Halbs. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Börsenbrief vom 6. Juli 2021 das beworbene Buch und damit eine Ware als „gratis“ und „komplett kostenlos“ bzw. „kostenlos“ angeboten, obwohl bei einer Bestellung eines Verbrauchers tatsächlich Kosten in Höhe von 6,90 EUR angefallen sind; der Begriff „Angebot“ im Sinne der Vorschrift ist untechnisch gemeint und meint jedes werbliche Beschreiben der in Aussicht gestellten Ware oder Dienstleistung (vgl. etwa Peifer in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 3 Nr. 21 Rn. 1 und 6) und erfasst damit auch die beanstandete Werbung der Beklagten. (2) Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass es sich bei den von einem Verbraucher zu tragenden Kosten von 6,90 EUR um unvermeidbare Kosten für die Lieferung der Ware im Sinne der Nummer 21 (bzw. Nummer 20 nF) Halbs. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handelt. Dies hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargetan. Das geht zu ihren Lasten, weil für das Vorliegen von Verbotsausnahmen der Werbende darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. etwa Peifer in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 3 Nr. 21 Rn. 19). (a) Der Begriff der „Unvermeidbarkeit“ im Sinne des Ausnahmetatbestands meint solche Kosten, auf deren Entstehung der Werbende keinen Einfluss hat, weil diese durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter entstehen oder - wie etwa bei Fahrtkosten des Verbrauchers - auf einer autonomen Entscheidung des Verbrauchers beruhen (vgl. BeckOK UWG/Fritzsche/Eisenhut [1.10.2024], Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 20 Rn. 26; MüKo UWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 31; so in der Sache auch Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, Anh. § 3 Rn. 20.4; vgl. auch Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Anh. § 3 Rn. 411). Kosten aus der Sphäre des Unternehmers - wie beispielsweise „Bearbeitungsgebühren“ - sind dagegen generell vermeidbar (vgl. MüKo UWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 32). (b) Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den von einem Verbraucher zu tragenden Kosten in Höhe von 6,90 EUR (ausschließlich) um unvermeidbare Kosten in dem o.g. Sinne handelt. Die Beklagte hat diese Kosten selbst als „Sonderpreis … zur Deckung der Produktions- und Versandkosten“ (vgl. LGU 6) bezeichnet, und der Kläger ist auf dieser Grundlage dem bloßen Vortrag der Beklagten, es würde sich gleichwohl lediglich um Versandkosten handeln, entgegengetreten. Angesichts dessen hätte es einer näheren Erklärung der Beklagten bedurft, welche Kosten durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter für die Versendung des Buches entstanden sind. Die Beklagte hat hierzu aber keinen weiteren Vortrag gehalten. Dass es sich bei dem Betrag von 6,90 EUR für die Versendung des Buches ausschließlich um (Fremd-)Kosten handeln soll, ist mit Blick auf die regelmäßig entstehenden und allgemein bekannten Kosten etwa für Büchersendungen sowie die Geschäftskunden jedenfalls ab einem bestimmten Versandvolumen regelmäßig gewährten Sondertarife schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelhaft. cc) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120 [juris Rn. 30] - Betriebskrankenkasse II, mwN), die nicht etwa durch Zeitablauf entfällt, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner - anders als hier - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 107] - nikotinhaltige Liquids, mwN). b) Der Unterlassungsanspruch besteht, selbst wenn es sich bei dem Betrag von 6,90 EUR ausschließlich um Versandkosten handeln würde und Nummer 21 (Nummer 20 nF) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht einschlägig wäre, jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG aF). Hiervon geht das Landgericht zutreffend aus. aa) Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF), wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu zählt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG aF) etwa der Preis. bb) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG aF) sind im Streitfall erfüllt. (1) Die beanstandete Werbung ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Landgerichts irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. (a) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 93/21, NJW 2022, 3638 [juris Rn. 21] - 7 x mehr, mwN). Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 22] - Eigenlaborgewinn); abzustellen ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (s.o.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21, NJW-RR 2022, 838 [juris Rn. 22] - Kinderzahnärztin; Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, NJW-RR 2013, 817 [juris Rn. 17] - Preisrätselgewinnauslobung V). Die Beurteilung kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie - wie hier - zu den Verkehrskreisen zählen, an die sich die beanstandete Werbung richtet. Denn die Mitglieder des Senats sind ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Angaben versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 18] - Flying V, mwN). (b) Danach ist die beanstandete Werbung in dem Börsenbrief irreführend. Ein Verbraucher rechnet im Versandhandel zwar damit, dass zusätzlich zum Warenpreis auch noch Versandkosten anfallen können (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 [juris Rn. 23] - Versandkosten bei Froogle II); aus diesem Grund ist nach Nummer 21 (bzw. Nummer 20 nF) Halbs. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht gesondert auf das Anfallen von (u.a.) Versandkosten hinzuweisen (vgl. etwa Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, Anh. § 3 Rn. 20.4; vgl. auch Peifer in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 3 Nr. 21 Rn. 17). Gleichwohl besteht keine Verkehrssitte, dass Versandkosten stets vom Verbraucher zu tragen sind. Im Gegenteil werden diese Kosten von einzelnen Anbietern jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen übernommen (vgl. dazu etwa Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 31). Dies vorangestellt, versteht ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher eine Werbung über die Zusendung eines Buches als „komplett kostenlos“, wie sie im Streitfall in dem beanstandeten Börsenbrief der Beklagten enthalten ist, dahin, dass ihm keinerlei Kosten entstehen werden, weil der Unternehmer neben den Kosten für das Buch auch die Versandkosten übernimmt. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt die Gratisabgabe einer Leistung nämlich nur bei völliger Kostenfreiheit vor. Irreführend ist es daher, wenn eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“ oder „kostenlos“ beworben wird, dem Kunden aber Verpackungs- oder Versandkosten in einem - selbst angemessenen - Pauschalbetrag berechnet werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2010 - 5 U 139/07, GRUR-RR 2011, 15 [juris Rn. 34]; vgl. auch Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 3.163; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 520). (c) Das Landgericht geht bei seiner Beurteilung des Weiteren zu Recht davon aus, dass in dem beanstandeten Börsenbrief die Angabe „kostenlos“ jedenfalls in der am unteren Rand befindlichen Schaltfläche blickfangmäßig herausgestellt ist (vgl. LGU 3). In einem solchen Fall müssen Einschränkungen für den situationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten nach den Grundsätzen zur Blickfangwerbung erkennbar sein (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 3.163). Daran fehlt es hier allerdings. Denn eine Aufklärung über die anfallenden Kosten erhielt der Verbraucher erst nach Betätigung der in dem Börsenbrief enthaltenen Schaltfläche und einer Weiterleitung auf eine Webseite der Beklagten (vgl. LGU 5 und 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum aber regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 [juris Rn. 14] - Preis ohne Monitor; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 [juris Rn. 23] - Himalaya Salz; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 [juris Rn. 24] - Festzins Plus); der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis muss dabei gewissermaßen „auf einen Blick“ zu erkennen sein, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinanderstehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, aaO Rn. 25). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall. Selbst wenn es sich bei den Kosten von 6,90 EUR lediglich um Versandkosten handeln würde, ist die beanstandete Werbung, was das Landgericht zutreffend annimmt, daher jedenfalls irreführend. (2) Die Irreführung ist entgegen der Ansicht der Berufung auch wettbewerblich relevant. (a) Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur, wenn sie geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 23] - Identitätsdiebstahl, mwN). (b) Danach ist die wettbewerbliche Relevanz im Streitfall zu vermuten; das Anfallen von Kosten ist für einen Verbraucher, der eine Bestellung des Buches erwägt, auch in der im Streitfall gegebenen Höhe nicht unwesentlich. Soweit die Berufung zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung darauf verweist, dass ein (etwaiger) Irrtum des Verbrauchers noch im Herrschaftsbereich der Beklagten wieder beseitigt werde, kann dies schon im Ansatz nicht durchgreifen. Mit dieser Begründung kann die Eignung der Irreführung, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, nicht verneint werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts, das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15, NJW 2019, 784 [juris Rn. 49] - YouTube-Werbekanal II, mwN) oder der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dessen Angebot und Produkten zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 29] - Energieeffizienzklasse III). Bereits das Betätigen einer Schaltfläche, wie sie im Streitfall in dem Börsenbrief bereitgestellt wird und mit der eine Webseite der Beklagten zur Einleitung des Bestellvorgangs verlinkt ist, stellt danach ohne Weiteres eine geschäftliche Entscheidung dar (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 96] - Influencer I, dort zur Betätigung sog. Tap Tags). cc) Zu der bestehenden Wiederholungsgefahr wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. c) Zu Recht bejaht das Landgericht schließlich einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (§ 13 Abs. 3 UWG); Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. III. 1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Aussichtslosigkeit ist im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann offensichtlich, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Offensichtlichkeit setzt indes nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Vorliegend ist bei gründlicher, nicht längere Zeit in Anspruch nehmender sachkundiger Prüfung aus den oben genannten Gründen erkennbar, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Der vorliegende Einzelfall kann unter Heranziehung der ausreichend zu den entscheidungserheblichen Fragen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung erscheint dem Senat ebenfalls nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. 2. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme. Vorsorglich wird auch auf die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3. Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.