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Leitsatz

I ZR 184/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/17 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieeffizienzklasse III UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2; Dele- gierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Verordnung (EU) 2017/1369 Art. 6 Buchst. a a) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlas- sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 - Jogginghosen). b) Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf an- derem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - OLG München LG Augsburg - 2 - ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR184.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 7. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 8. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2016 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hin- sichtlich des Unterlassungsantrags erledigt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertrieb Einrichtungsgegenstände über das Internet. Im Oktober 2015 präsentierte sie auf einer Übersichtsseite ihres Internetauftritts Leuchten wie in der - nachfolgend abgebildeten - Anlage K 1 dargestellt: Der bei den Produkten über dem Preis wiedergegebene (grüne) Pfeil mit der Kennzeichnung "A++" war statisch ausgestaltet, also weder mit einem elek- tronischen Verweis (Link) noch einem sonstigen Zugang zu anderen Inhalten - etwa per Maus-Rollover, so dass Inhalte angezeigt werden, wenn der Maus- zeiger über ein Objekt auf der grafischen Benutzeroberfläche geführt wird - ver- sehen. Die Leuchten konnten unmittelbar über diese Seite nicht gekauft wer- den. 1 2 - 4 - Beim Anklicken einer Leuchte wurde die jeweilige Produktseite gemäß der - nachfolgend wiedergegebenen - ersten Seite der Anlage K 2 angezeigt: Auf der Produktseite konnte die abgebildete Leuchte über die Schaltfläche "IN DEN WARENKORB" gekauft werden. Neben dem größeren Produktbild und über der Preisangabe befand sich erneut der statische (grüne) Pfeil mit der An- gabe "A++"; unterhalb des größeren Produktbildes war an vierter Stelle der Kleinbildreihe das Etikett mit Angaben zur Energieeffizienz abgebildet. Ein Klick auf dieses Bild in der Kleinbildreihe führte zur Darstellung gemäß der - nachfolgend abgebildeten - zweiten Seite der Anlage K 2: 3 4 5 - 5 - Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandete die Kennzeichnung der Energieeffizienz in dieser Werbung, auf die sie im Oktober 2015 aufmerksam geworden war. Nach erfolgloser Abmah- nung vom 30. Oktober 2015 hat die Klägerin mit der am 29. März 2016 zuge- stellten Klageschrift die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung und Ersatz pauschalierter Abmahnkosten in Anspruch genommen. Sie hat bean- tragt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit- teln zu verurteilen, I. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Leuchten, die nach dem Verkauf mit geeigneten Leuchtmitteln verschiedener Energieeffizienz- klassen bestückt werden können, unter Angabe des Produktpreises mit einem Pfeil gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zu bewerben, welcher nur eine der möglichen Energieeffi- zienzklassen wiedergibt, sofern der Pfeil nicht in Form der geschachtelten Anzeige die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erforder- lichen Informationen zum Energieeffizienzetikett bereithält, insbesondere wenn diese Werbung geschieht wie nachfolgend eingelichtet: [Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 1 und der ersten Seite der Anlage K 2.] 6 - 6 - II. an sie 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vermö- gen der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Dezember 2017 im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Die Klägerin hat darauf- hin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widerspro- chen. Mit der vom Senat zugelassen Revision, deren Zurückweisung die Beklag- te beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der Abmahnkos- ten weiter (Klageantrag zu II) und beantragt im Übrigen die Feststellung, dass die Hauptsache im Hinblick auf den Unterlassungsantrag erledigt ist (Klagean- trag zu I). Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Verstoßes ge- gen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (im Weiteren: Delegierte Verordnung) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Wer- bung gemäß Anlage K 2 (Produktseite) könne sich die Beklagte jedenfalls er- folgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Internetinhalte gemäß 7 8 9 10 11 - 7 - Anlage K 1 (Übersichtsseite) und K 2 (Produktseite) begründeten zwei unter- schiedliche Streitgegenstände. Die nach Kenntnis der Klägerin im Oktober 2015 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist sei durch die Klage allenfalls hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen des Internetinhalts gemäß Anlage K 1 ge- hemmt worden, weil nur dieser Unterlassungsanspruch mit der Klage verfolgt worden sei. Der Internetinhalt gemäß Anlage K 1 verstoße nicht gegen die Vor- gabe in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung, weil es mangels Kaufmöglichkeit an einem Angebot fehle. Gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung verstoße die Anlage K 1 zwar. Dieses Vorenthalten von Informationen sei aber nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftli- chen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für einen Verstoß gegen § 3a UWG fehle es zumindest an der erforderlichen Eig- nung, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mit- bewerbern spürbar zu beeinträchtigen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig (dazu II 1). Die Klage war im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig (dazu II 2) und begründet (dazu II 3). Durch die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten durch die Beklagte im Wege der Anwachsung ist der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden (dazu II 4). Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ebenfalls begründet (dazu II 5). 1. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Er- ledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das zur Erledigung der Hauptsache geführt haben soll - wie hier die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten im Wege der Anwachsung durch die Beklagte -, als solches außer Streit steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 12 13 - 8 - 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 = WRP 2015, 739 - Videospiel- Konsolen II, mwN). Auf eine einseitige Erledigungserklärung der Klagepartei ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem gel- tend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30). 2. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich zu- lässig. Insbesondere war der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 12 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN). b) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Unter- lassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich, welche Leuchten Gegenstand der Werbung sind, dass es sich um Werbung mit der Angabe von Produktpreisen handelt, unter welchen Umständen diese Werbung verboten sein soll (statischer grüner Pfeil mit nur einer Energieeffizienzklasse) und wann eine Ausnahme vom Verbot greifen soll (grüner Pfeil in Form einer geschachtelten Anzeige mit allen erforderlichen Informationen zum Energieeffi- zienzetikett). 14 15 16 - 9 - 3. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i, Anhang I.2 der De- legierten Verordnung begründet. a) Da die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, war ihre Klage ursprünglich nur begründet, wenn das beanstande- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185 Rn. 24 = WRP 2019, 193 - Champagner Sorbet II, mwN). aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklag- ten im Oktober 2015 und dem erledigenden Ereignis im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren am 1. Dezember 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än- derung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthal- tenen Regelung des Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedli- chen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbe- stands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsan- wendung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 10 = WRP 2018, 420 - Energieausweis, mwN). 17 18 19 - 10 - bb) Die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung seit dem 1. September 2013 geltende Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 sowie der An- hang I.2 dieser Verordnung sind nicht geändert worden. Im Amtsblatt vom 28. Juli 2015 (ABl. L 198/31) ist lediglich der Einleitungssatz von Art. 4 Abs. 2 dahingehend korrigiert worden, dass es dort nunmehr korrekt "Händler von Leuchten" heißt und nicht mehr "Lieferanten von Leuchten". cc) Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU führt zu keiner für den Streitfall maß- geblichen Änderung. Nach Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 müssen Liefe- ranten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Bis zum Erlass neuer delegierter Rechtsakte gemäß Art. 11 Abs. 5 Buchst. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 VO (EU) 2017/1369 bleiben die bislang erlassenen delegierten Rechtsakte in Kraft (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 VO [EU] 2017/1369). Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 1. Dezember 2017 waren noch kei- ne neuen delegierten Rechtsakte erlassen. Die Fortgeltung der bisher erlasse- nen delegierten Rechtsakte berührt nicht die Geltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (Art. 20 Abs. 4 Satz 2 VO [EU] 2017/1369 und Erwägungs- grund 38; vgl. dazu Föhlisch/Löwer, CR 2018, 307, 309). Die neue Regelung in Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 geht über die Regelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung hinaus, weil jegliche Wer- bung und nicht nur die mit energie- oder preisbezogenen Informationen erfasst wird. Sie ist deshalb nicht geeignet, die durch die bislang schon unzureichen- den Hinweise auf die Energieeffizienz begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen (vgl. 20 21 - 11 - BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 20 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet). b) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i in Verbindung mit Anhang I.2 der Delegierten Verordnung sorgen Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, dafür, dass die Informationen, die das Etikett gemäß An- hang I.2 enthält, in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden, be- reitgestellt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung kön- nen die Informationen in diesem Fall in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel in reiner Textform. Diese Bestimmung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklassen der für die beworbene Leuchte geeigneten Leuchtmittel informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie die Leuchte anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 13 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I; zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 17 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, von den gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung erforderlichen Informatio- nen enthalte die Werbung auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) lediglich einen 22 23 - 12 - Pfeil mit der Angabe "A++", der mit dem entsprechenden Teil der Skala der Energieeffizienzklassen übereinstimme. Sie halte deshalb die Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung nicht ein. Die- ser Verstoß begründe aber keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsan- spruch, weder aus § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG noch aus § 3a UWG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorenthalten der Informationen zur Energieeffizienz geeignet gewesen sei, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis darauf nach- gekommen, der Verbraucher benötige allein die Information über die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse. Diese werde durch den in der Anlage K 1 verwendeten Pfeil mit der Angabe "A++" zur Verfügung gestellt. Es sei weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, welche weiteren Informatio- nen Verbraucherinnen und Verbraucher für ihre (geschäftliche) Entscheidung benötigen könnten. Eines Hinweises darauf, dass auch weniger effiziente Leuchtmittel eingesetzt werden könnten, bedürfe es nicht. Regelmäßig sei nur eine möglichst hohe Effizienz ein Kriterium für den Kauf, nicht die Möglichkeit, Energie zu verschwenden. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung angenommen. Das wird von der Revision als für sie günstig hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Über- sichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuch- te bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der An- hang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffi- 24 - 13 - zienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu er- kennen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 Rn. 23 - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anla- ge I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verstoß gegen die Delegier- te Verordnung beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG oder § 3a UWG, hält rechtlicher Nachprü- fung dagegen nicht stand. (1) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Informati- on je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu tref- fen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entschei- dung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 31 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; zu § 5a Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen). (2) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abwei- chend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird 25 26 27 - 14 - eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentschei- dung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Um- stände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen be- nötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbrau- cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebo- ten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 32 bis 34 - Komplettküchen; GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen). Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. (3) Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kom- merzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II diese Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs II wird zwar die Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung zur Bereitstellung der In- formationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 der Delegierten Verordnung enthält, nicht genannt. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entge- gen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist. Danach trifft die Be- klagte die sekundäre Darlegungslast, dass der Verbraucher die ihm vorenthal- tene Information nicht für eine informierte Entscheidung benötigte und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen ge- schäftlichen Entscheidung veranlassen konnte. (4) Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteil- nehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft ab- 28 29 - 15 - schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sons- tige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichter- werb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbe- sondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II; BGH, GRUR 2018, 438 Rn. 34 - Energieausweis) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen. (5) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Verbraucher die vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", den nach der Senatsrechtsprechung anzunehmenden Regel-Ausnahmecharakter ver- kannt hat. Besondere Umstände, die - abweichend vom Regelfall - die Annah- me rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltene Information zur Energieeffizienzklasse für ihre Kaufentscheidung nicht benötigen, legt weder die sekundär darlegungsbelastete Beklagte dar, noch führt das Berufungsgericht entsprechende Umstände an. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent- 30 - 16 - scheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (zu einer in diesem Sinne ausreichenden Information durch die Angabe von "Cotton" statt "Baumwolle" bei der Kennzeichnung von Textilien vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 33 - Jogginghosen). Mit seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher benötige bei Leuchten stets allein die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse für seine Entscheidung, ersetzt das Berufungsgericht die entgegengesetzte Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung niedergeschlagen hat, durch sei- ne eigene. d) Da sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Anla- ge K 1 als begründet erweist, kommt es nicht darauf an, ob auch das Angebot auf der Produktseite (Anlage K 2) wettbewerbswidrig war. Die Werbung der Be- klagten im Internet gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 bildet einen einheitlichen Streitgegenstand. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge her- leitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). bb) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstands- bestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vor- trag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, un- abhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den 31 32 33 - 17 - Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser, mwN; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, 2018, 203 Rn. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße). cc) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin lediglich einen Streitgegen- stand in das Verfahren eingeführt. Sie stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Werbung der Beklagten auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) und der Produkt- seite (Anlage K 2). Dabei rügt sie jeweils den statisch ausgebildeten grünen Pfeil mit der Angabe einer einzigen Energieeffizienzklasse, weil damit die erfor- derlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett mangels einer geschachtel- ten Anzeige nicht bereitgehalten würden. Auch das beantragte abstrakte Verbot spricht für einen Streitgegenstand. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags und die eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2 (erste Seite) dienen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 21 - Jogginghosen, mwN). Mit der Einblendung der Anlagen wird allerdings auch deutlich, dass die Übersichtsseite (Anlage K 1) zusammen mit der Produktseite (Anlage K 2, erste Seite) den beanstandeten Tatsachenkomplex darstellt, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet. Die Klä- gerin hat die Werbung auf der Übersichtsseite und auf der Produktseite auch nicht mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung an- gegriffen. Sie hat es damit dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. 34 - 18 - 4. Der ursprünglich begründete Unterlassungsanspruch ist unbegründet geworden, weil durch das erledigende Ereignis die Wiederholungsgefahr entfal- len ist. a) Das Vermögen der ursprünglichen Beklagten ist im Wege der Anwach- sung von der Beklagten übernommen worden. Nach dem Ausscheiden der bei- den persönlich haftenden Gesellschafterinnen hat die Beklagte als einzige Kommanditistin das Vermögen der ursprünglichen Beklagten mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 53/97, NJW 2000, 1119 [ju- ris Rn. 11]; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047 [juris Rn. 4]). Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. b) Durch dieses Ereignis ist die Wiederholungsgefahr für den Unterlas- sungsanspruch entfallen. aa) Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person der in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rn. 11 - Schuldnachfolge). Aus der Ver- schmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (vgl. BGHZ 172, 165 Rn. 14 - Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN). 35 36 37 38 - 19 - bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfol- gerin konnte eine Wiederholungsgefahr nicht übergehen. Wie bei Fällen, in de- nen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmol- zenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei ei- nem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger ei- ner Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße be- gangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet. 5. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war nach den Ausführungen unter II 3 berechtigt. Für den An- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 24 - Champagner Sorbet II, mwN). Die Höhe der von der Klägerin pauscha- liert geltend gemachten Abmahnkosten hat die Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 39 40 - 20 - III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und in der Hauptsache hin- sichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits festzustel- len. Die Beklagte ist außerdem zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - 84 O 904/16 - OLG München, Entscheidung vom 19.10.2017 - 29 U 4479/16 - 41