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Beschluss

5 U 112/23

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0402.5U112.23.00
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Leitsätze
1. Eine hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ist regelmäßig gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21).(Rn.14) 2. Ist die Höhe des angenommenen Gegenstandswertes nachvollziehbar begründet und noch im vertretbaren Bereich, spricht dies gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.(Rn.25) 3. Durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Webseite wird bei dem durchschnittlichen Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, er müsse zur Buchung des Fluges in jedem Fall - jetzt oder später - einen Sitzplatz auswählen. Dass er richtigerweise überhaupt keinen Sitzplatz auswählen muss und ihm in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ein freier Sitzplatz zugewiesen wird, ergibt sich nicht. Im Gegenteil wird durch die weitere Angabe „Wählen Sie Ihren Sitzplatz“ und vor allem durch den vor einem roten Hintergrund im Blickfang enthaltenen Hinweis „Später um 50% teurer“ ein gewisser Handlungsdruck erzeugt. Der Buchungsprozess ist gerade darauf angelegt, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass die (kostenpflichtige) Auswahl eines Sitzplatzes bei der Preisoption „Value“ erforderlich ist, eine Auswahl zu einem späteren Zeitpunkt aber weitere Mehrkosten verursachen wird. Die irreführenden Angaben sind geeignet, den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.(Rn.45) (Rn.46) 4. Ein Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.(Rn.54)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 89/22 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt zudem, das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 89/22 - dadurch zu berichtigen, dass die Anlage K 6 mit dem Urteil verbunden wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ist regelmäßig gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21).(Rn.14) 2. Ist die Höhe des angenommenen Gegenstandswertes nachvollziehbar begründet und noch im vertretbaren Bereich, spricht dies gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.(Rn.25) 3. Durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Webseite wird bei dem durchschnittlichen Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, er müsse zur Buchung des Fluges in jedem Fall - jetzt oder später - einen Sitzplatz auswählen. Dass er richtigerweise überhaupt keinen Sitzplatz auswählen muss und ihm in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ein freier Sitzplatz zugewiesen wird, ergibt sich nicht. Im Gegenteil wird durch die weitere Angabe „Wählen Sie Ihren Sitzplatz“ und vor allem durch den vor einem roten Hintergrund im Blickfang enthaltenen Hinweis „Später um 50% teurer“ ein gewisser Handlungsdruck erzeugt. Der Buchungsprozess ist gerade darauf angelegt, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass die (kostenpflichtige) Auswahl eines Sitzplatzes bei der Preisoption „Value“ erforderlich ist, eine Auswahl zu einem späteren Zeitpunkt aber weitere Mehrkosten verursachen wird. Die irreführenden Angaben sind geeignet, den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.(Rn.45) (Rn.46) 4. Ein Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.(Rn.54) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 89/22 - durch einstimmigen Beschluss bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt zudem, das Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - Kammer für Handelssachen 97, Az. 97 O 89/22 - dadurch zu berichtigen, dass die Anlage K 6 mit dem Urteil verbunden wird. A. Der Kläger, der ..., nimmt die beklagte Fluggesellschaft wegen irreführender Angaben im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung bei einer Flugbuchung über das Internet sowie wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die in dem Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) vom 11. Oktober 2023 - Az. 97 O 89/22 - getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. Oktober 2023 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt gegenüber dem Verbraucher im Rahmen einer Flugbuchung mit einer Sitzplatzpräferenz zu werben, ohne die wesentliche Information zur mangelnden Notwendigkeit der kostenpflichtigen Sitzplatzbuchung leicht erkennbar und gut wahrnehmbar wiederzugeben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich [Tenor zu 1.a)] und geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig anzugeben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich [Tenor zu 1.b)]. Es hat die Beklagte zudem verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2022 zahlen. Die - hinsichtlich des Zinsanspruchs - weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt im Wesentlichen, dass die Unterlassungsanträge sowie darauf aufbauend auch die Verurteilung des Landgerichts nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger missbräuchlich sei. In der Sache meint sie, dass Landgericht habe zu Unrecht wegen der Sitzplatzreservierung einen Unterlassungsanspruch angenommen. Die Beklagte kläre den Verbraucher bereits bei der Auswahl des Flugtarifs darüber auf, dass ihm ein kostenloser Sitzplatz zustehe, und es werde auch während des Buchungsprozesses, soweit dieser mit der Anlage K 4 beanstandet wird, nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass eine Sitzplatzbuchung kostenpflichtig sei; die von dem Landgericht angenommene Irreführungsquote sei weder haltbar noch belegt. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Impressumsangaben; es sei das Herkunftslandprinzip missachtet worden und der Kläger habe schon nicht zu dem irischen Recht - dem Recht des Sitzes der Beklagten - vorgetragen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, weil die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG entspreche und entgegen der Ansicht des Landgerichts auch eine Heilung ausscheide. Die Beklagte kündigt an zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2023 (Az.: 97 O 89/22) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger kündigt an zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte entsprechend den erstinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 gestellten Hilfsanträgen, äußerst hilfsweise in Bezug auf die Verurteilung gemäß Ziffer 1. lit. a des Tenors mit einer im „sofern dies geschieht Zusatz“ kumulativ zur auf die Anlage K4 erfolgten Bezugnahme erfolgenden Bezugnahme auch auf die Anlage B1 zu verurteilen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung und hält insbesondere die Anträge für hinreichend bestimmt und in der Sache für begründet. B. Der Senat beabsichtigt, die (zulässige) Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO vorliegen (siehe dazu unter C.1.). Es wird hiermit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuvor rechtliches Gehör gewährt. I. Zu Recht nimmt das Landgericht zunächst an, dass die Klage zulässig ist. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, was das Landgericht - wenn auch unausgesprochen - zu Recht seiner Entscheidung zugrunde legt. Dies folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Denn der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der in Irland ansässigen Beklagten, den der Kläger mit den Klageanträgen zu I.1. und I.2. beanstandet, richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland; der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO liegt damit in Deutschland (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, NJW 2014, 2504 [juris Rn. 16 ff.] - englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch zum Markenrecht: BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 18] - goFit). 2. Die Unterlassungsanträge sind entgegen der Ansicht der Berufung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Unterlassungsanträge - und der darauf beruhende Verbotsausspruch des Landgerichts - als hinreichend bestimmt anzusehen. aa) Der von dem Kläger gestellte Klageantrag zu I.1. nimmt mit der Formulierung „sofern dies geschieht wie aus der Anlage K4 ersichtlich“ auf die konkrete Verletzungsform Bezug. Der Kläger beanstandet den Buchungsprozess bei einer Flugbuchung über die Webseite der Beklagten, soweit er aus der Anlage K4 ersichtlich ist. In der Klageschrift stellt er klar, worin er das wettbewerbswidrige Verhalten und damit die Grundlage für das Unterlassungsgebot sieht (vgl. Klageschrift vom 26. Oktober 2022, Seite 8 f.). Den maßgeblichen Irreführungsaspekt sieht der Kläger darin, dass dem Verbraucher bei einer Flugbuchung während des Buchungsprozesses zwei Optionen zur Auswahl einer „Sitzplatzpräferenz“ angeboten werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine (kostenpflichtige) Sitzplatzreservierung nicht notwendig ist. Nach Ansicht des Klägers wird der durchschnittliche Verbraucher verleitet, eine tatsächlich nicht bestehende „Notwendigkeit zur Sitzplatzreservierung“ anzunehmen. Es war auch ausreichend, mit der Anlage K4 - wie dies regelmäßig geschieht - auf einen sog. Screenshot Bezug zu nehmen (vgl. etwa jüngst BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, NJW-RR 2024, 1164 [juris Rn. 41] - Hydra Energy; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 5 U 78/22, WRP 2024, 1516 [juris Rn. 16]); ob hierdurch ein Wettbewerbsverstoß belegt wird, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Antrag eine abstrakte Beschreibung vorangestellt ist, nach der der Beklagten eine Werbung untersagt werden soll, „ohne die wesentliche Information zur mangelnden Notwendigkeit der kostenpflichtigen Sitzplatzbuchung leicht erkennbar und gut wahrnehmbar wiederzugeben.“ Denn dies stellt, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, lediglich eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 30] - LTE-Geschwindigkeit), und die in dem Antrag enthaltenen abstrakten Merkmale haben allenfalls die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, NJW-RR 2010, 1343 [juris Rn. 36] - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 [juris 14] - Aktivierungskosten II; Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.43). bb) Nicht anders verhält es sich bei dem Klageantrag zu I.2., der mit der Formulierung „sofern dies geschieht wie aus der Anlage K6 ersichtlich“ auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt. Der Kläger beanstandet, dass - aus seiner Sicht - die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 5 TMG (jetzt: § 5 DDG) nicht beachtet habe. In der Klageschrift stellt er klar, dass er das wettbewerbswidrige Verhalten darin sieht, dass ein Verbraucher, um Angaben zu der Anbieterkennzeichnung zu erhalten, im Ausgangspunkt die Schaltfläche „Kundenbetreuung“ und sodann mehrere Schaltflächen bzw. Links betätigen müsse und er rügt weiter, dass die Angaben unvollständig seien (vgl. Klageschrift vom 26. Oktober 2022, Seite 9 f.). Unschädlich ist, dass der Kläger den in der konkreten Verletzungsform zu sehenden Lebenssachverhalt, der den Streitgegenstand bestimmt, unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet. In einem solchen Fall überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 24] - Biomineralwasser). Dass der Kläger die konkrete Verletzungsform abweichend hiervon unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, kann der Klage dagegen nicht entnommen werden. Hierzu müssten - anders als im Streitfall - die verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen gemacht werden, indem die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschrieben werden, wobei zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 25] - LTE-Geschwindigkeit). 3. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis; sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 19] - Eindrehpapier, m.w.N.). Ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind, ist im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, NJW 2022, 2106 [juris Rn. 20] - Influencer III; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19, GRUR-RR 2022, 104 [juris Rn. 20] - Arthrose-Gel) und im Streitfall zu bejahen. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen; dies ist zwischen den Parteien unstreitig und dem Senat im Übrigen auch bekannt. Dem Kläger gehören auch Unternehmern in erheblicher Zahl an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die von dem Kläger in der Klageschrift benannten Unternehmen (vgl. Klageschrift vom 26. Oktober 2022, Seite 5 f.) und in der Mitgliederliste (Anlage K2) enthaltenen Mitglieder sind - mit Blick auf die weite Auslegung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG - auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie die Beklagte tätig, und die benannten Mitglieder sind jedenfalls von ihrer Anzahl und Marktpräsenz ausreichend, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. 4. Die Unterlassungsansprüche werden durch den Kläger auch nicht missbräuchlich geltend gemacht im Sinne von § 8c Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3 und 5 UWG. a) Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist; die Klage ist dann mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, NJW 2013, 787 [juris Rn. 16] - Ferienluxuswohnung zu § 8 Abs. 4 UWG a.F.; Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c Rn. 3 f.). Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 38] - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] - Mitgliederstruktur, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist unter Abwägung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die als innere Tatsachen in der Regel nur aus den äußeren Umständen geschlossen werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. August 2024 - 6 U 97/23, GRUR-RS 2024, 21480 [juris Rn. 32]; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 47). Im Prozess, in dem - wie hier - der Missbrauchseinwand erhoben wird, ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbands, für den allerdings die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht. Ist diese Vermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger bzw. Antragsteller substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, NJW 2024, 1649 [juris Rn. 12] - Vielfachabmahner II, m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Missbrauch zu verneinen. aa) Ein ausreichendes Indiz für einen Missbrauch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG anzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Bei dem Kläger handelt es sich aber schon nicht um einen Mitbewerber, sondern um einen Wirtschaftsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und mit der Abmahnung wurde lediglich eine von dem Gegenstandswert unabhängige Pauschale und wurden nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnende Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Eine andere Betrachtung ist auch dann nicht geboten, wenn man für die Frage des Rechtsmissbrauchs auf den Wert für die Prozesskosten abstellt, den der Kläger in der Klageschrift gemäß § 61 GKG mit 50.000 EUR angegeben hat. Hierbei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass für die Wertbestimmung in der Regel keine festen Maßstäbe, sondern im Gegenteil oftmals nicht unerhebliche Spielräume bestehen (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Januar 2019 - 3 U 724/18, GRUR-RR 2019, 170 [juris Rn. 38]). Ist die Höhe des angenommenen Werts nachvollziehbar begründet und noch im vertretbaren Bereich, spricht dies gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vgl. Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c Rn. 19). Zudem muss der angesetzte Wert unangemessen hoch sein. Ein lediglich überhöhter Wert begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 18] - Der Novembermann; MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, § 8c Rn. 37). Soweit die Beklagte die Wertangabe für den Klageantrag zu I.2. (Impressumsangaben) als zu hoch beanstandet, fehlt es an den vorgenannten Voraussetzungen. Der Senat nimmt für den Fall eines gänzlich fehlenden Impressums in der Regel einen Wert für die Hauptsache von 15.000,- EUR und bei einem fehlerhaften Impressum in der Regel einen Wert von 7.500,- EUR an (Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019, 5 W 98/19, unveröffentlicht). Im Streitfall rügt der Kläger zunächst, dass ein Verbraucher, um Angaben zu der Anbieterkennzeichnung zu erhalten, im Ausgangspunkt die Schaltfläche „Kundenbetreuung“ und sodann mehrere Schaltflächen bzw. Links betätigen muss. Der Angriffsfaktor unterscheidet sich damit nicht wesentlich von dem Fall fehlender Impressumsangaben. Denn wenn die Angaben nur mit erheblichem Aufwand aufzufinden sind, werden sie typischerweise von dem Verbraucher auch nicht wahrgenommen. Die Wertangabe des Klägers ist damit jedenfalls nicht unangemessen hoch. bb) Entgegen der Ansicht der Berufung sind auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dies ist bei der von dem Kläger vorgeschlagenen und der Abmahnung vom 10. Mai 2022 beigefügten Unterwerfungserklärung (Anlage K 7), die ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22, NJW 2023, 2197 [juris Rn. 37] - Unterwerfung durch PDF; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 10), allerdings nicht der Fall. Aus der Abmahnung vom 10. Mai 2022, die für die Auslegung der angetragenen Unterlassungsverpflichtung heranzuziehen ist, ergibt sich hinreichend, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Wettbewerbsverstöße liegen sollen und es wird zudem auf die Anlage zu der Abmahnung bzw. auf einen Ausdruck vom 9. Mai 2022 als konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Die Unterlassungserklärung geht damit nicht über das hinaus, was auch im Klageverfahren geltend gemacht wird. Auf die Ausführungen des Senats zur Bestimmtheit der Klageanträge wird verwiesen. cc) Ein ausreichendes Indiz für einen Missbrauch ergibt sich schließlich nicht daraus, dass in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung auch eine Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten enthalten ist. Richtig ist zwar, dass mit dem Unterlassungsanspruch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten einhergeht. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn die Abmahnung im Zeitpunkt ihres Zugangs unberechtigt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, NJW-RR 2021, 762 [juris Rn. 34] - Berechtigte Gegenabmahnung). Im Übrigen sind die Ansprüche in ihrer Entstehung und ihrem Bestand selbständig. Hiervon ausgehend kann es im Einzelfall ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn bei dem Abgemahnten der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur eine Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 27] - Bauheizgerät). Im Streitfall wird ein solcher Eindruck aber nicht erweckt. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Erstattung der Abmahnkosten schon nicht gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung, sondern gesondert am Ende der Erklärung aufgeführt. Auch die Darstellung unterscheidet sich ganz wesentlich; während in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichung hervorgehoben waren, fehlt es hieran im Streitfall. Der Abgemahnte kann vielmehr erkennen, dass es sich um getrennte Ansprüche handelt, zumal bereits in der Abmahnung, worauf das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht abstellt (vgl. LGU 10), klar zwischen der Unterlassung und der Kostenerstattung getrennt wird. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG a.F.) zusteht, soweit er sich mit dem Klageantrag zu I.1. gegen die Angaben auf der Webseite der Beklagten in Bezug auf eine Sitzplatzreservierung wendet. a) Der Streitfall ist nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 [juris Rn. 42] - World of Warcraft II), der im Streitfall aus den zur internationalen Zuständigkeit genannten und hier gleichfalls zutreffenden Gründen in Deutschland liegt. b) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F.) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F.) irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu zählen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG a.F.) u.a. der Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Für einen Erfolg der Klage ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht erforderlich, dass - auch - die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5a UWG erfüllt sind. Denn auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern sind die Tatbestände in § 5 UWG und § 5a Abs. 1 UWG unabhängig voneinander und damit auch nebeneinander anwendbar (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5a Rn. 2.57 m.w.N.); das Landgericht hat das Unterlassungsgebot zutreffend auf § 5 UWG gestützt. b) Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind im Streitfall erfüllt. aa) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, m.w.N., zur Revision). Im Streitfall ist zwar die Vorschrift des § 5 UWG nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 neu gefasst worden. Hieraus ergibt sich aber keine für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Änderung. bb) Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass das mit dem Klageantrag zu I.1. angegriffene Verhalten der Beklagten den Tatbestand einer Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG erfüllt. (1) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 93/21, NJW 2022, 3638 [juris Rn. 21] - 7 x mehr, m.w.N.). Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 22] - Eigenlaborgewinn; Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 23] - Corona-Prophylaxe); abzustellen ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21, NJW-RR 2022, 838 [juris Rn. 22] - Kinderzahnärztin; Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, NJW-RR 2013, 817 [juris Rn. 17] - Preisrätselgewinnauslobung V). Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie - wie hier - zu den Verkehrskreisen zählen, an die sich die beanstandete Werbung richtet. Denn die Mitglieder des Senats sind ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Angaben versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 18] - Flying V, m.w.N.). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens mit der Folge, dass regelmäßig kein Raum für eine Beweisaufnahme ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, NJW 2015, 485 [juris Rn. 19] - Runes of Magic II). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall bei der Beurteilung des gesamten Buchungsprozesses eine Irreführung anzunehmen. (a) Bei der Beurteilung ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Denn die Beklagte wendet sich mit ihrem Internetauftritt an das allgemeine Publikum, das auf der Internetseite www.....com/de eine Flugreise buchen kann. Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist bekannt, dass bei einer Flugreise - schon aus Sicherheitsgründen - ein Sitzplatz erforderlich ist und er bei der Buchung regelmäßig und je nach Verfügbarkeit individuell einen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug aussuchen und reservieren kann, wofür unter Umständen Zusatzkosten anfallen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 45/14, GRUR-RR 2016, 77 [juris Rn. 37]). Die konkrete Preisgestaltung bei einer bestimmten Fluggesellschaft ist dem Verbraucher, der nur gelegentlich im Internet eine Flugreise bucht, jedoch typischerweise nicht bekannt. Bei einer sog. Low-Cost-Airline wie der Beklagten ist allerdings auch der nicht regelmäßig Flugreisende daran gewöhnt, dass Zusatzleistungen in der Regel nicht im Basispreis enthalten und gesondert zu vergüten sind, weil die Ticketpreise - zum Zwecke der Werbung - besonders niedrig erscheinen sollen. Der Verbraucher weiß aber regelmäßig nicht, dass fakultative Zusatzkosten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bei dem Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines „Opt-in“-Verfahrens erfolgen darf. (b) Bei einer Flugbuchung auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten werden dem Verbraucher nach der Auswahl des Fluges zunächst verschiedene Flugpreisoptionen - „Value“[in Anlage BE 1 „Basic“ genannt], „Plus“, „Regular“ und „Flexi Plus“ - angezeigt; die Option „Value“ weist einen Basispreis (inkl. einer kleinen Tasche als Handgepäck und Online-Check-in) aus und die weiteren Preiskategorien enthalten verschiedene Zusatzleistungen, für die ein Aufpreis zum Basispreis ausgewiesen wird. Anhand der Gegenüberstellung der Leistungen kann der Verbraucher ersehen, dass bei den Preisoptionen „Plus“, „Regular“ und „Flexi Plus“ neben weiteren Zusatzleistungen ein reservierter Sitzplatz enthalten ist und dies bei der Option „Value“ nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten weiß der durchschnittliche Verbraucher aber regelmäßig nicht, dass ihm stets ein „kostenfreier“ Sitzplatz zusteht, nämlich ein Sitzplatz, dessen Preis bereits im Entgelt für die Beförderungsleistung enthalten ist, und dieser - spätestens beim Check-In - nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wird; eine entsprechende Kenntnis kann allenfalls bei erfahrenen Flugreisenden angenommen werden. Einen Hinweis auf die in diesem Sinne kostenfreie Zuweisung eines Sitzplatzes enthält auch die Gegenüberstellung der verschiedenen Preisoptionen nicht. Der durchschnittliche Verbraucher hält es daher jedenfalls auch für möglich, dass zu dem ursprünglich ausgewiesenen Basispreis noch weitere Kosten - etwa für einen Sitzplatz - hinzukommen. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Beklagte, wie aus der Anlage B 2 ersichtlich, die Sitzplatzzuweisung auf der Internetseite unter der Rubrik „FAQs“ erläutert. Denn typischerweise informiert sich ein durchschnittlicher Verbraucher vor der Buchung eines Fluges im Internet nicht über die konkreten Einzelheiten der Sitzplatzzuweisung. (c) Im Verlauf des im Streitfall beanstandeten Buchungsprozesses, wie er aus der Anlage K 4 ersichtlich ist, werden einem Verbraucher, der zuvor die Preisoption „Value“ gewählt hat, unter der Überschrift „Wählen Sie Ihre Sitzplatzpräferenz“ zwei Optionen („Option 1: Sitzen Sie, wo Sie wollen“ oder „Option 2: Sitzplätze später auswählen“) zur Auswahl angezeigt; die „Option 1: Sitzen Sie, wo Sie wollen“ ist zur kostenpflichtigen Auswahl eines Sitzplatzes vorbelegt. Zutreffend nimmt das Landgericht insoweit an, dass durch die Gestaltung der Webseite bei dem durchschnittlichen Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er müsse zur Buchung des Fluges in jedem Fall - jetzt oder später - einen Sitzplatz auswählen. Dass er richtigerweise überhaupt keinen Sitzplatz auswählen muss und ihm in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ein freier Sitzplatz zugewiesen wird, ergibt sich aus der beanstandeten Anlage K 4 nicht. Im Gegenteil wird, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, durch die weitere Angabe „Wählen Sie Ihren Sitzplatz“ und vor allem durch den vor einem roten Hintergrund im Blickfang enthaltenen Hinweis „SPÄTER UM 50% TEURER“ ein gewisser Handlungsdruck erzeugt. Der Buchungsprozess ist, soweit er aus der Anlage K 4 ersichtlich wird, gerade darauf angelegt, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass die (kostenpflichtige) Auswahl eines Sitzplatzes bei der Preisoption „Value“ erforderlich ist, eine Auswahl zu einem späteren Zeitpunkt aber weitere Mehrkosten verursachen wird; ob eine solche Fehlvorstellung bei mindestens 30 Prozent der angesprochenen Fluginteressenten hervorgerufen werden kann, wie es das Landgericht meint, bedarf dabei allerdings keiner Entscheidung des Senats. (d) Die irreführenden Angaben sind ferner geeignet, den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel - und so auch hier - aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 23] - Identitätsdiebstahl). Letzteres ist bei dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung über die Notwendigkeit einer kostenpflichtigen Reservierung eines Sitzplatzes aber nicht der Fall. Die geschäftliche Entscheidung, zu der der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG veranlasst wird, ist, worauf auch das Landgericht zu Recht abstellt, bereits in der (kostenpflichtigen) Auswahl des Sitzplatzes zu sehen. Aus diesem Grund ist auch der aus der Anlage K 5 ersichtliche Hinweis auf eine (kostenfreie) Zuweisung eines Sitzplatzes und die Möglichkeit, den Buchungsprozess ohne Sitzplatzreservierung fortzusetzen, nicht geeignet, den bei einem durchschnittlichen Verbraucher entstandenen unzutreffenden Eindruck, er müsse eine kostenpflichtige Sitzplatzreservierung vornehmen, rechtzeitig (wieder) zu beseitigen. Reserviert der Verbraucher unter der „Option 1: Sitzen Sie, wo Sie wollen“ einen bestimmten Sitzplatz, erscheint der aus der Anlage K 5 ersichtliche Hinweis überhaupt nicht. Der Verbraucher erhält dann auch nicht den auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Hinweis auf die „Option 2: Sitzplätze später auswählen.“ cc) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120 [juris Rn. 30] - Betriebskrankenkasse II, m.w.N.), die nicht etwa durch Zeitablauf entfällt, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner - anders als hier - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 107] - nikotinhaltige Liquids, m.w.N.). dd) Der Anspruch ist aus den zutreffenden und von der Beklagten hingenommenen Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht verjährt (§ 11 Abs. 1 UWG). 2. Zu Recht nimmt das Landgericht weiter an, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG a.F.) zusteht, soweit er sich mit dem Klageantrag zu I.2. gegen die Missachtung der Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (§ 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG) wendet. a) Aus den oben (unter B.II.1.a) genannten Gründen ist auch insoweit deutsches Sachrecht anzuwenden. Die bis zum 13. Mai 2024 gültige Bestimmung des § 3 TMG, auf die die Berufung verweist, bzw. die inhaltsgleiche und lediglich redaktionell angepasste Nachfolgeregelung in § 3 DDG (vgl. dazu BT-Drucks. 20/10031 S. 69) enthält dagegen keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot. Die Anwendung des Beschränkungsverbots hat zur Folge, dass das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 [juris Rn. 37] - World of Warcraft II zu § 3 TMG). b) Auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) werden wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG a.F.) vorenthalten. Insoweit nimmt das Landgericht zu Recht an, was letztlich auch von der Berufung hingenommen wird, dass die Beklagte den Vorgaben des deutschen Rechts zur Anbieterkennzeichnung in § 5 Abs. 1 TMG bzw. in § 5 Abs. 1 DDG nicht genügt; der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften ist dabei ohne weiteres eröffnet. aa) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von dem Kläger angegriffenen Form gegen das sog. Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG. Danach sind die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies ist im Streitfall schon deshalb nicht der Fall, weil die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf der beanstandeten Internetseite (Anlage K 6) durch Betätigung des Links mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ zu erreichen sind. Im Internetverkehr haben sich aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 [juris Rn. 20] - Anbieterkennzeichnung im Internet) oder auch „Identität“ „Anbieter“ oder „Über uns“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 18) zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) enthaltene Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ führt aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers gerade nicht zur Anbieterkennzeichnung. Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind. Im Übrigen nimmt das Landgericht auch zutreffend an, dass die Angaben zur Anbieterkennzeichnung der Beklagten über den Link „Kundenbetreuung“ nicht unmittelbar erreichbar sind. Davon ist nur auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann; die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, a.a.O. Rn. 22). In der Regel darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 21, m.w.N.). Im Streitfall müssen aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mehr als zwei Links betätigt werden, um dann die Adressdaten, Register- und Steuernummer der Beklagten zu erfahren. Schließlich geht das Landgericht auch zu Recht davon aus, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG unvollständig sind. Danach haben Diensteanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post bereitzuhalten. Der Diensteanbieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 [juris Rn. 14] - Mehrwertdienstenummer; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten schon deshalb nicht, weil keine E-Mail-Adresse angegeben ist. bb) Eine andere Betrachtung ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 TMG bzw. § 3 Abs. 2 DDG angezeigt. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass das Herkunftslandprinzip jedenfalls im Ergebnis nicht zur Klageabweisung führen kann. Denn die Vorschriften des § 5 TMG bzw. des § 5 DDG dienen der - weitgehend wortgleichen (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4) - Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und bleiben am unteren Rand des für die Mitgliedsstaaten zulässigen Maßnahmenspektrums (vgl. Denga in: Heldt/Legner, DDG, 1. Aufl. 2025, § 5 Rn. 6). Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seit Jahren abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die irische Rechtslage - wenn nicht wortlautgetreu, dann zumindest aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - jedenfalls im Ergebnis vergleichbar ist; eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, dessen Schutz § 3 Abs. 2 DDG (bzw. § 3 Abs. 2 TMG a.F.) dient, kann daher ausgeschlossen werden (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 5 U 9/18, MMR 2020, 239 [juris Rn. 157]). c) Die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind ohne weiteres gegeben, was auch die Berufung nicht in Abrede stellt. 3. Im Ergebnis zutreffend bejaht das Landgericht schließlich einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 10. Mai 2022 gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung erfüllt auch die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG, insbesondere sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (hier nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klar und verständlich angegeben. Dies erfordert, dass ein qualifizierter Wirtschaftsverband - wie im Streitfall der Kläger - unter anderem in der Abmahnung angibt, dass er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14; BeckOK UWG/Scholz [1.1.2025], § 13 UWG Rn. 67). Im Streitfall verweist der Kläger in der Abmahnung zwar nur darauf, dass „der Verband“ ab dem 1. Dezember 2021 „in Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragen sein“ muss. Bei verständiger und gesamtkontextbezogener Würdigung der Abmahnung kann dies aber nur dahin verstanden werden, dass der Kläger diese Voraussetzung auch erfüllt. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, dass bereits zu Beginn der Abmahnung die Sachbefugnis im Übrigen umfassend darlegt wird. Die von dem Landgericht aufgeworfene Frage einer Heilung eines Formverstoßes stellt sich damit nicht. Einwendungen gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte zu Recht nicht erhoben (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, GRUR- Prax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]). C. 1. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen ebenfalls vor. a) Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Aussichtslosigkeit ist offensichtlich, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Offensichtlichkeit setzt indes nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Vorliegend ist bei gründlicher, nicht längere Zeit in Anspruch nehmender sachkundiger Prüfung aus den oben genannten Gründen erkennbar, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. b) Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der vorliegende Einzelfall kann unter Heranziehung der ausreichend zu den entscheidungserheblichen Fragen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden werden. Dem Senat erscheint daher auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. 2. Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. 3. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme. D. Der Senat weist zudem darauf hin, dass das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Unvollständigkeit aufweist (§ 319 Abs. 1 ZPO), die von Amts wegen zu berichtigen ist; es ist die im Urteilstenor zu 1.b) bezeichnete Anlage K 6 nachträglich mit dem Urteil zu verbinden. 1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Erforderlich ist eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten; eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen mit Hilfe dieser Bestimmung nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - IX ZB 23/23, ZIP 2024, 1274 [juris Rn. 17]). Stets muss der Irrtum offenbar sein; er muss sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, und auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 [juris Rn. 13]). Eine Berichtigung kann auch in der Form erfolgen, dass dem Urteil Anlagen beigefügt werden, die versehentlich nicht Bestandteil des Urteils geworden sind (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 5 U 2059/08, OLGR München 2008, 691 [juris Rn. 1]). 2. Eine offenbare Unrichtigkeit ist im Streitfall gegeben. In dem Urteilstenor zu 1.a) wird auf die Anlage K 4 und in dem Urteilstenor zu 1.b) wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Die Anlage K 6 ist jedoch - anders als die Anlage K 4 - nicht im Tatbestand des Urteils abgedruckt und auch nicht mit dem Urteil verbunden worden. Das mit dem Urteil in der derzeitigen Fassung Erklärte weicht damit offensichtlich und versehentlich von der ersichtlich gewollten Erklärung ab. Denn durch den Verweis auf die Anlage K 6 wollte das Landgericht erkennbar auf die konkrete Verletzungsform (s.o.) Bezug nehmen, was sich ohne Weiteres aus dem Urteilstenor und den weiteren Ausführungen auf Seite 10 des landgerichtlichen Urteils ergibt. Ein Urteilsausspruch muss allerdings in aller Regel - und abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 13] - Goldhase III; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 [juris Rn. 79]). Davon hat das Landgericht versehentlich abgesehen, was nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.