Urteil
97 O 89/22
LG Berlin 97. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:1011.97O89.22.00
1mal zitiert
1Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8c Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Als ein Indiz für einen Missbrauchsverdacht kann sprechen, wenn die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattungsfrage in Abmahnung und Entwurf derart vermengt werden, dass der Verletzer annehmen muss, er könne die Wiederholungsgefahr neben Abgabe der Unterwerfung selbst nur mit gleichzeitiger Übernahme der Kosten beseitigen.(Rn.26)
(Rn.30)
2. Der Buchungsablauf bei einer Internet-Flugbuchung ist irreführend, wenn bei dem gewählten Tarif nach der Dateneingabe Informationen erscheinen, die nur den Schluss zulassen, es müsse ein kostenpflichtiger Sitzplatz gewählt werden, um diesen Flug buchen zu können. Dies ist der Fall, wenn nur zwei Optionen angezeigt werden, die beide eine kostenpflichtige Sitzplatzwahl aufführen und erst später ein Button „Ohne Sitzplatz fortfahren“ erscheint.(Rn.33)
(Rn.35)
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt
a) gegenüber dem Verbraucher im Rahmen einer Flugbuchung mit einer Sitzplatzpräferenz zu werben, ohne die wesentliche Information zur mangelnden Notwendigkeit der kostenpflichtigen Sitzplatzbuchung leicht erkennbar und gut wahrnehmbar wiederzugeben,
sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich,
b) geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig anzugeben,
sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich.
2..
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2022 zahlen.
b) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- €, im Tenor zu 1. b) in Höhe von 15.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8c Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Als ein Indiz für einen Missbrauchsverdacht kann sprechen, wenn die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattungsfrage in Abmahnung und Entwurf derart vermengt werden, dass der Verletzer annehmen muss, er könne die Wiederholungsgefahr neben Abgabe der Unterwerfung selbst nur mit gleichzeitiger Übernahme der Kosten beseitigen.(Rn.26) (Rn.30) 2. Der Buchungsablauf bei einer Internet-Flugbuchung ist irreführend, wenn bei dem gewählten Tarif nach der Dateneingabe Informationen erscheinen, die nur den Schluss zulassen, es müsse ein kostenpflichtiger Sitzplatz gewählt werden, um diesen Flug buchen zu können. Dies ist der Fall, wenn nur zwei Optionen angezeigt werden, die beide eine kostenpflichtige Sitzplatzwahl aufführen und erst später ein Button „Ohne Sitzplatz fortfahren“ erscheint.(Rn.33) (Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt a) gegenüber dem Verbraucher im Rahmen einer Flugbuchung mit einer Sitzplatzpräferenz zu werben, ohne die wesentliche Information zur mangelnden Notwendigkeit der kostenpflichtigen Sitzplatzbuchung leicht erkennbar und gut wahrnehmbar wiederzugeben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich, b) geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig anzugeben, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 6 ersichtlich. 2.. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2022 zahlen. b) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- €, im Tenor zu 1. b) in Höhe von 15.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Antrag zu 1. vollständig und im Antrag zu 2. im Wesentlichen begründet. Dem Kläger stehen wegen der beanstandeten Darstellungen in den streitgegenständlichen Internetauftritten die beantragten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 5, 3a UWG iVm § 5 TMG gegen die Beklagte zu. Antrag 1. a) Zulässigkeit Die Unterlassungsanträge sind zulässig, weil sie insbesondere weder missbräuchlich noch unbestimmt sind. aa) Von einem Missbrauch im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, so etwa die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, vgl. nunmehr § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Annahme eines Missbrauchs setzt danach nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 20 f. - 0,00 Grundgebühr; Kammergericht, Urteil vom 17. Mai 2011 - 5 U 94/10 -). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung der gesamten Umstände zu prüfen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen werden können. Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist - wie jede Prozessvoraussetzung - von Amts wegen zu prüfen. Gelingt es dem Gegner, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Gläubiger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. BGH a.a.O.; Kammergericht a.a.O.). Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen die für die Klagebefugnis sprechende Vermutung im Ergebnis nicht erschüttern können. Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte des Klägers eine Rechtsverfolgung in Eigenregie durchführe, bestehen nicht. Insbesondere fehlt bereits jeder Anhaltspunkt, dass er aus eigenem Antrieb Werbeauftritte von Marktteilnehmern nach Wettbewerbsverstößen durchsucht, um Mandate zu generieren. In der mündlichen Verhandlung hat er nachvollziehbar erklärt, er habe sich selbst für diesen Flug interessiert. Der Kammer ist aus ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit nicht einmal ein anderer Fall des Klägers - geschweige denn eine erforderlich signifikante Zahl - bekannt, in dem er von seinen Bevollmächtigten auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde; derartiges hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Die Finanzierung eines Verbands auch aus Abmahnungen ist Teil der gesetzlichen Regelungen. Der vom Kläger für den Antrag zu 1. b) angegebene Streitwert von 15.000,- € ist nicht überhöht, dieser Wert entspricht der Praxis der Berliner mit Wettbewerbssachen befassten Gerichte. Fristsetzungen und Aufforderungen zur umgehenden Bearbeitung sind allgemein üblich. Die Formulierung der einer Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist ein Vorschlag, dem der Abgemahnte keinesfalls folgen muss, vielmehr obliegt ihm die Abfassung der Unterlassungserklärung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Auflage, § 13 Rdnr. 19). Eine aus Sicht der Beklagten weite Fassung der Formulierung wäre auch (vgl. im Übrigen Köhler/Bornkamm, a.a.O.) deshalb unschädlich, weil im Entwurf die konkrete Verletzungsform aufgenommen wurde und die Sachverhaltsschilderung in der Abmahnung auf die dort als Erstes beigefügte maßgebliche Anlage - jetzt Anlage K 4 - Bezug nahm. Ein vorwerfbares Gebührenerzielungsinteresse lässt sich auch sonst nicht aus der Abmahnung und dem ihr beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ableiten. Als ein Indiz für einen Missbrauchsverdacht könnte sprechen, wenn die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattungsfrage in Abmahnung und Entwurf derart vermengt werden, dass der Verletzer annehmen muss, er könne die Wiederholungsgefahr neben Abgabe der Unterwerfung selbst nur mit gleichzeitiger Übernahme der Kosten beseitigen. Eine solche Verbindung mehrerer Ansprüche und einer damit verstärkten Druckausübung kann regelmäßig nur als einer von - vorliegend nicht vorhandenen - vielen Gesichtspunkten zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen (vgl. auch BGH GRUR 2012, 730 Tz. 16 bis 33 - Bauheizgerät). Zudem trifft der Vorwurf auf das Vorgehen des Klägers nur sehr eingeschränkt zu, weil er in seinem Abmahnschreiben, das der Empfänger zuerst liest, zwischen Unterlassungserklärung und Kostenerstattung trennt. Nach Darstellung des Sachverhalts fordert er darin zuerst die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Fristsetzung und erwähnt anschließend unter Beifügung einer Kostenrechnung den Kostenerstattungsanspruch. Lediglich in dem beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ist die Kostenerstattung oberhalb des Unterschriftenfeldes mit aufgeführt, was die Rechtslage zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erfordert. Zu Gunsten des Klägers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dem Verletzer werde die Übernahme der Kostentragung gleichsam untergeschoben, denn sie ist als eigener Gliederungspunkt und damit unübersehbar in dem beigefügten Entwurf aufgeführt, so dass sich der Unterzeichner, dem ohnehin die Formulierung einer geeigneten Unterlassungserklärung obliegt, jedenfalls über die Folgen seiner Unterschrift auch betreffend die Kostenfrage bewusst ist. bb) Die vom Kläger gestellten und zuerkannten Haupt-Klageanträge sind hinreichend bestimmt und nicht zu weit gehend, weil sie lediglich ein Verbot der Handlungen begehren und aussprechen, so wie sie begangen wurden. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben/abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, steht dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen). Weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale stellen eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 Leitsatz 2 und Tz. 21 - Irische Butter). Demgemäß kann zum Verständnis des Verbotskerns dessen Umfeld, mag dieses für sich genommen auch unbedenklich sein, mit in das Verbot aufgenommen werden. Denn zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klägervortrag und insbesondere die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 13 f. - LGA tested). b) Antrag 1. a) Der Inhalt der Anlage K 4 ist in Würdigung des Buchungsablaufs irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Eine Werbung ist irreführend gemäß § 5 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt, das heißt den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Entscheidend ist das Verkehrsverständnis, wobei es darauf ankommt, welche Vorstellung die beanstandete Aussage hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Geprägt wird das Verkehrsverständnis durch den Gesamteindruck, den die Angabe nach dem Text oder grafischen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt (vgl. BGH GRUR 2020, 299 Tz. 10 - IVD-Gütesiegel; GRUR 2003, 247, 248 - Thermalbad; Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Auflage, § 5 Rn. 1.57 ff. m.w.N.). Eine etwaige Irreführung muss geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dem Interessenten, der sich für das Tarifmodell „Value“ entschieden hat, treten nach Eingabe seiner Daten, was einige Zeit in Anspruch nimmt, mit dem Inhalt der Anlage K 4 Informationen entgegen, die nur den Schluss zulassen, es müsse doch ein kostenpflichtiger Sitzplatz gewählt werden, um diesen Flug buchen zu können. Der Interessent sieht nur zwei Optionen, die beide - jetzt oder später - eine kostenpflichtige Sitzplatzwahl beinhalten; unterhalb der Oberzeile mit beiden Optionen steht sogar die Aufforderung „ ... Wählen Sie Ihren Sitzplatz“. Zusätzlich wird dadurch Handlungsdruck erzeugt, dass eine Sitzplatzwahl „SPÄTER UM 50 % TEURER“ sein wird. Nirgends befindet sich auf dieser Seite eine Information, dass der Interessent diese beiden Optionen ignorieren kann. Die Überschrift „Wählen Sie Ihre Sitzplatzpräferenz“ ist sprachlich unscharf und führt genau zu den beiden Optionen. Der Button „Fortsetzen“ wird aufgrund seiner Platzierung ausschließlich der Option 2 zugeordnet, was gerade dazu veranlasst, zur Vermeidung später erhöhter Kosten sogleich einen Sitzplatz zu reservieren. Erst nach Betätigung dieses Links kommt - zu spät - eine Aufklärung, entweder mit dem auf Seite 5 des Tatbestands eingeblendeten Hinweis oder im Falle der Option 2 mit dem dann erscheinenden Button „Ohne Sitzplatz fortfahren“ (Anlage K 5). Zur Vermeidung einer Eignung zur Täuschung auf der Anlage K 4 wäre jedenfalls ein Button wie der - länger zurückliegende - „Mit dem Value Flugpreis fortfahren“ aus dem Ausdruck Anlage B 1 erforderlich. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Verkehr kenne die Buchungsabläufe mit der Möglichkeit von kostenpflichtigen Zusatzleistungen gerade bei sog. Billigflügen bzw. beim gewählten billigsten Tarifmodell. Die Gestaltung der Anlage K 4 ist nach Auffassung der Mitglieder der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, geeignet, mindestens 30 % der angesprochenen Fluginteressenten irre zu führen (vgl. zur Untergrenze BGH GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung). Abgesehen davon, dass ein erheblicher Teil von rund einem Drittel der Fluginteressenten nicht über Routine bei Flugbuchungen verfügt und sich schon deshalb während des Buchungsablaufs schnell verunsichern lässt, wird auch ein nicht unerheblicher Teil der routinierten Flugbuchendenden aus den genannten Gründen dazu verleitet, doch einen kostenpflichtigen Sitzplatz auf der Anlage K 4 in der Annahme zu reservieren, er erhalte diesen Flug bei der Beklagten nur so und nicht günstiger. Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt, weil der Kläger sechs Monate nach erstmals möglicher Kenntnis des Ausdrucks vom 26. April 2022 die Klage eingereicht hat. Die Klage ist der Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, was die Kammer anhand des Akteninhalts überprüft hat. Die Beklagte hat über ihre Bevollmächtigten Akteneinsicht genommen und zutreffend keine Zweifel an den Voraussetzungen des § 167 ZPO beim vorliegenden Verfahrensgang erhoben. c) Antrag 1. b) Die Beklagte gab die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Telemediengesetz nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig an. Der Interessent musste auf mehrere Links wie „Kundenbetreuung“ mit jeweiligem Scrollen des Bildschirms klicken, eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse war dort nicht vorhanden. Dies entspricht nicht den Vorgaben der genannten Norm, die Beklagte hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auf das in § 3 TMG geregelte Herkunftslandprinzip kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür bekannt oder ersichtlich sind, dass an ihrem Sitz in Irland andere Anforderungen an die Informationspflichten bestehen. Denn nach Art. 5 Abs. 1 der maßgeblichen E-Commerce-Richtlinie „stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: ... c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; ...“. Danach treffen die Beklagte auch in Irland die gleichen, vorliegend streitgegenständlichen Verpflichtungen beim grenzüberschreitenden E-Commerce wie in Deutschland bei der leichten u.s.w. Erreichbarkeit der Informationen einschließlich der Möglichkeiten der schnellen Kontaktaufnahme. Antrag 2. Der für die Abmahnung geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch steht dem Kläger aus § 13 Abs. 3 UWG letztlich zu. Die Abmahnung war gemäß den vorstehenden Ausführungen berechtigt. Sie entsprach als weitere Voraussetzung zwar nicht vollständig den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG, weil in ihr die Voraussetzungen der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG nicht klar und verständlich angegeben waren; der Hinweis in der Abmahnung, dass ab dem 1. Februar 2021 der Verband zusätzlich in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sein muss, ließ bei strenger Betrachtung offen, ob er tatsächlich dort eingetragen ist. Ein derartig formaler Verstoß gegen § 13 Abs. 2 UWG hat, auch unter Wahrung des Aufwendungsersatzanspruchs, geheilt werden können, solange dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung entstanden sind (Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage, § 13 Rdnr. 59). In der Klageschrift hat der Kläger die Eintragung ausdrücklich aufgeführt, die Klage ist der Beklagten persönlich zugestellt worden, deren Bevollmächtigte haben anschließend die Vertretung angezeigt. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB; ein früherer Zinsbeginn entspricht nicht den Regelungen des § 286 Abs. 1 bis 3 BGB. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger ist ein in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragener Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte bewirbt ihr Flugreiseangebot u. a. für den deutschen Markt auf www.xxxx.com, wo am 26. April 2022 nach Auswahl einer Flugverbindung verschiedene Tarifmodelle gezeigt wurden (Ausdruck Anlage B 1 Seite 1 bis 3), so auch einem Bevollmächtigten des Klägers. Das günstigste Modell „Value“ enthielt im Gegensatz zu den anderen keinen reservierten Sitzplatz. Wählte der Interessent dieses Modell aus, empfahl die Beklagte ein Upgrade auf ein anderes Modell (Ausdruck Anlage B 1 Seite 4). Entschied sich der Interessent für „Mit dem Value Flugpreis fortfahren“, hatte er sodann seine persönlichen Daten einzugeben. Anschließend erschien Folgendes (Ausdruck Anlage K 4): Klickt der Interessent bei diesem Bild auf „Fortsetzen“, erschien Folgendes: Bei Wahl der Option 2 gab es weitere Informationen über die Vorteile einer Sitzplatzauswahl, an deren Ende auch das Feld „Ohne Sitzplatz fortfahren“ gesetzt war (Ausdruck Anlage K 5). Unter FAQ befinden sich weitere Erläuterungen zum Buchungsvorgang (Ausdruck Anlage B 2). Angaben zur Beklagten waren nach Klicken auf mehrere Links wie „Kundenbetreuung“ und jeweiligem Scrollen des Bildschirms erreichbar, eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse war dort nicht vorhanden (Ausdruck Anlage K 6). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ab (Ablichtung Anlage K 7). Der Kläger erläutert seine Antragsfassungen. Er meint, der Interessent werde durch die Gestaltung der Buchungsseite Anlage K 4 verleitet anzunehmen, eine Sitzplatzreservierung sei notwendig, weil er nur die zwei Optionen zur sofortigen oder späteren Reservierung erhalte. Es fehle eine Erwähnung der dritten Option, keine Sitzplatzpräferenz wählen zu müssen. Vorangegangene und spätere Informationen beim Buchungsvorgang änderten nichts an der Irreführung. Er ist der Auffassung, die Beklagte könne sich mit den vor ihr angeführten Argumenten nicht den Hinweispflichten des § 5 TMG entziehen. Der Kläger beantragt, 1. wie im Tenor zu 1. erkannt, hilfsweise mit dem Wortlaut der beiden Hauptanträge, wobei beim Antrag zu I. 1. der Halbsatz „ohne die wesentliche Information zur mangelnden Notwendigkeit der kostenpflichtigen Sitzplatzbuchung, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar wiederzugeben“ entfällt sowie beim Antrag I. 2. der Halbsatz „ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig anzugeben“ ersetzt wird durch den Halbsatz „und hierbei den Namen nebst Rechtsform, die Anschrift und Angaben, die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen einschließlich der Adresse der elektronischen Post, anzugeben,...“; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger finanzieren sich durch Abmahnkosten und generiere erhebliche Vertragsstrafen in Folge z. B. der von ihm gewählten weiten Fassung der mit der Abmahnung geforderten Unterlassungserklärung, zumal da schon nach dem Inhalt der Abmahnung und der vielen beigefügten Ausdrucke aus dem Buchungsvorgang unklar sei, was er gefordert habe. Ein Eilbedürfnis habe auch aus Sicht des Klägers gemäß dem weiteren Verfahrenslauf entgegen seiner Annahme in der Abmahnung nicht bestanden. Ein weiteres Indiz sei nach der Rechtsprechung die Aufnahme der Abmahnkostenzahlungspflicht in die Unterlassungserklärung. Zudem betreibe der Bevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft in Eigenregie, indem er selbst Ermittlungen durchführe. Schließlich gebe der Kläger überhöhte Gegenstandswerte wie für den Antrag zu 1. b) mit 15.000,- € an. Zum Antrag 1. a) erhebt sie mangels Darlegung des Klägers die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Klageanträge seien unbestimmt bzw. zu weit, es sei unklar, was der Kläger unter den einzelnen unbestimmten Begriffen verstehe. Es fehle an der Schlüssigkeit der Anträge. Eine Irreführung sei ausgeschlossen, weil jedem Interessenten geläufig sei, dass die Sitzplatzbuchung als solche stets kostenfrei ist und jede Zusatzleistung wie eine Sitzplatzreservierung weitere Kosten verursache. In der Darstellung ihrer Tarifmodelle wie auch nachfolgend sowie in den FAQ´s u.s.w. erfährt der Interessent mehrfach, dass er bei „Value“ mit einem kostenlosen Check-In und ohne Zusatzkosten den Flug antreten kann. Auf der Anlage K 4 werde ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen bestimmen Sitzplatz auszuwählen. Sofern nicht bereits im Tarif enthalten, koste die Reservierung zusätzlich. Gleichwohl müsse er nicht sofort entscheiden, ob er einen bestimmten Sitzplatz sogleich (Option 1) oder erst später (Option 2) auswählen mag. Auf der Anlage K 4 gehe es entgegen der Darstellung des Klägers nicht darum, überhaupt einen Sitzplatz zu erhalten, sondern um die Sitzplatzpräferenz, also wo der Interessent sitzen möchte. Dies ginge ferner aus der Anlage K 5 ein weiteres Mal hervor. Der Kläger verkenne, dass der Interessent immer einen Sitzplatz erhalte und bei „Value“ kostenfrei nach dem Zufallsprinzip, also vielleicht nicht den gewünschten. Der Kläger verwechsele womöglich die kostenlose Sitzplatzbuchung mit der kostenpflichtigen Sitzplatzreservierung. Sie meint, § 5 TMG finde nach § 3 Abs. 2 TMG keine Anwendung. Andernfalls werde der Rechtsgedanken, sich nur einer Rechtsordnung unterwerfen zu müssen, konterkariert. Die Rückausnahme § 3 Abs. 5 Nr. 1 c) TMG sei schon aus systematischen Gründen nicht einschlägig und scheitere ohnehin an dessen Nr. 2. Der Kläger müsse zu einem Verstoß gegen irisches Recht vortragen. Abmahnkosten könne der Kläger nicht geltend machen, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei der Abmahnung nicht beachtet worden seien. Die Beklagte hat über ihre Bevollmächtigten nach Klagezustellung Akteneinsicht genommen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.