Beschluss
5 W 149/25
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1008.5W149.25.00
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Leitsätze
Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Mai 2025 - Az. 35 O 125/24 eV - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Mai 2025 - Az. 35 O 125/24 eV - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Der Verfügungsbeklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, soweit Reisekosten seines Verfahrensbevollmächtigten für die aus Baden-Baden erfolgte Anreise zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin II am 10. Januar 2025 unberücksichtigt geblieben sind. Das Landgericht hat die Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV-RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV-RVG sowie die Übernachtungskosten gemäß Nr. 7006 VV-RVG nicht berücksichtigt. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Reisekosten des Beklagtenvertreters für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung in Abzug gebracht. 1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 [juris Rn. 12], mwN). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 [juris Rn. 13]). 2. Danach kann zwar unter bestimmten Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein. Die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts ist aber regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 [juris Rn. 11]; vgl. dazu auch Hansen, AGS 2021, 506 f. mwN). In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten grundsätzlich allenfalls insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 [juris Rn. 12] - Auswärtiger Rechtsanwalt IX). Ausnahmsweise kann die Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts in Betracht kommen, wenn sich die Notwendigkeit aufgrund der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann. Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, Rn. 14, juris). Die bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partei mit dem von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt stellt indes typischerweise keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig erscheinen lässt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 [juris Rn. 13]; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 91 Rn. 184; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.9.2025], § 91 Rn. 169.3; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 91 Rn. 103; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 [juris Rn. 8]). 3. Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Beauftragung des nicht am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten ansässigen Beklagtenvertreters nicht als notwendig dar; dass einer der o.g. anerkannten Ausnahmefälle (Komplexität/Spezialisierung) gegeben wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allein die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Verfügungsbeklagten mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, auch wenn sie wie hier seit vielen Jahren besteht, rechtfertigt für sich in der hier gegeben Konstellation nicht die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 91 Rn. 103). Auch der Umstand, dass eine Partei bei fehlender Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts Reisekosten gegebenenfalls insoweit beanspruchen kann, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (s.o.), rechtfertigt keine teilweise Festsetzung von (fiktiven) Reisekosten. Denn nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG sind solche Kosten nur festzusetzen, wenn eine Geschäftsreise gegeben ist bzw. - bei fiktiver Betrachtung - gegeben wäre. Eine Geschäftsreise setzt voraus, dass der Anwalt ein Geschäft an einem Ort vornimmt, der außerhalb der Gemeinde liegt, in dem er seine Wohnung oder seine Kanzlei hat (vgl. Vorb. 7 Anm. Abs. 2 VV-RVG); es kommt insoweit auf die politische Gemeinde an (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, VV Nr. 7003 Rn. 9). Eine (fiktive) Geschäftsreise ist danach ausgeschlossen. Denn der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II entspricht dem Gebiet des Stadtstaates Berlin. Es gibt innerhalb dieses Gerichtsbezirks keine (gebührenrechtlich) auswärtigen Rechtsanwälte, die zur Anreise für die Wahrnehmung eines Termins eine Geschäftsreise vornehmen; Träger des Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und damit politische Gemeinde ist die Einheitsgemeinde Berlin; bei den Bezirken handelt es sich demgegenüber um verselbstständigte Teile der nachgeordneten Verwaltung der Einheitsgemeinde (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2013, 662 Rn. 11). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind; die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da im Falle der vollständigen Zurückweisung (oder Verwerfung) einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Festgebühr nach Nr. 1812 KV-GKG anfällt und eine allein für die Bestimmung der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wertfestsetzung einen hierauf bezogenen Antrag erfordert, § 33 Abs. 1 RVG. Informatorisch teilt der Senat (durch den Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG) mit, dass der Beschwerdewert vorliegend auf bis zu 1.000 EUR festzusetzen wäre, § 3 ZPO, §§ 40, 47, 48 GKG.