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Beschluss

6 VAs 21/21

KG Berlin 6. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0727.6VAS21.21.00
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Leitsätze
1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.(Rn.7) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den (Rechts-)Auffassungen eines Beteiligten zu folgen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19).(Rn.12)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei dem vorbezeichneten Senatsbeschluss.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.(Rn.7) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den (Rechts-)Auffassungen eines Beteiligten zu folgen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19).(Rn.12) 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei dem vorbezeichneten Senatsbeschluss. I. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt xxx und erstrebt seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz (jetzt: Vielfalt) und Antidiskriminierung des Landes Berlin hat die für die Verlegung erforderliche Zustimmung am 2. Juli 2021 versagt. Die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. Pflichtverteidigers zur (weiteren) Durchführung dieses Antragsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2022, hier per Telefax eingegangen am 17. Februar 2022, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung rügt er – nach mehreren von ihm erbetenen Fristverlängerungen – mit Schreiben vom 29. Juni 2022, hier per Telefax eingegangen am 30. Juni 2022, zumindest auch die Verletzung rechtlichen Gehörs. Insoweit macht er im Wesentlichen geltend, sein Vorbringen zu von ihm benannten Bezugspersonen in Berlin habe „keinerlei Beachtung“ gefunden. Zudem seien die Angaben des Verfahrensbeistandes seiner Kinder im familiengerichtlichen Verfahren und der Wunsch seiner Kinder nach einer Erweiterung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten nicht ausreichend gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers Bezug genommen. II. Mit Blick auf dieses Vorbringen ist der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 15. Februar 2022 (auch) als Anhörungsrüge auszulegen; sie ist zwar für die §§ 23 ff. EGGVG im EGGVG nicht geregelt, aber entsprechend § 33a StPO zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2014 – 4 VAs 5/14 –, juris Rn. 4). Und der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der – hier nicht erfolgten – Zulassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. dazu KG aaO Rn. 2). Die Anhörungsrüge bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, weil für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs kein Raum ist. 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2022 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt (zu diesen Maßstäben BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19 –, juris Rn. 2). 2. Der Senat hat vielmehr bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2022 das gesamte Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang bedacht. Soweit dieses gleichwohl im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung unberücksichtigt zu bleiben hatte, folgte solche Differenzierung aus dem bei der angegriffenen Ermessensentscheidung eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang (Ausführungen im Senatsbeschluss unter II. 2. a)). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör − dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 29-30/19 –, juris Rn. 4 mwN) − bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, juris Rn. 20). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG aaO). Und so liegt es hier: a) Das betrifft insbesondere den erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konkretisierten Vortrag des Betroffenen zu den ihm in Berlin verbliebenen Bezugspersonen und deren konkrete Unterstützungsmöglichkeiten (Ausführungen im Senatsbeschluss unter II. 2. b), cc)). Gleiches gilt für die von seinen Kindern gewünschte Erweiterung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten und vom Antragsteller behauptete organisatorische Schwierigkeiten bei Durchführung der Besuche seiner Kinder (Ausführungen im Senatsbeschluss unter II. 2. b), bb), i)). b) Soweit der Antragsteller behauptet, seine Kinder hätten sich bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eine Erweiterung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten gewünscht und hierzu Bezug nimmt auf das der Anhörungsrüge als Anlage beigefügte Schreiben des im familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand bestellten Diplom-Psychologen G. H. vom 12. Mai 2022, lässt sich dies dem mehr als elf Monate nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verfassten Schreiben bereits nicht entnehmen. Zudem verschweigt der Antragsteller wesentliche Inhalte des in Bezug genommenen Schreibens. Dort heißt es im dritten Absatz: „Die beteiligten Fachkräfte und Frau V. sprachen sich gegen eine Ausweitung der Umgänge mit dem Kindesvater aus, weil sie befürchteten, dass die Kinder Aufträge des Kindesvaters bekommen würden und durch die Aussagen des Kindesvaters erneut eine starke Verunsicherung der Kinder entstehen könnte.“ Selbst ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehender Wunsch der Kinder nach einer Erweiterung des Umgangs hätte sich danach nicht auf die Entscheidung des Senats ausgewirkt. Der Senat konnte auch insoweit – wie bereits hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. März 2021 (Ausführungen im Senatsbeschluss unter II. 2. b), bb), ii)) – ausschließen, dass die Antragsgegnerin in der Sache zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 3. Soweit der Antragsteller die durch den Senat getroffene Entscheidung über die benannten Gesichtspunkte hinaus kritisiert, ist für eine erneute Prüfung der abweichenden Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren entsprechend § 33a StPO kein Raum.Eine dem Antragsteller nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den (Rechts-)Auffassungen eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 2020 – 2 BvR 336/19 –, juris Rn. 9). Auch im Übrigen gibt die inhaltliche Kritik des Antragstellers am Senatsbeschluss keinen Anlass, diesen abzuändern. Eine Gegenvorstellung ist bereits unzulässig (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. April 2014 – 4 VAs 5/14 –, Rn. 2, und vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 29 - 30/19 –, Rn. 8, jeweils juris mwN). Unabhängig davon werden die fortgeltenden Gründe der Senatsentscheidung durch den Vortrag des Antragstellers ohnehin nicht entkräftet. III. Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat und deren Zurückweisung gemäß Nr. 3920 KV zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr auslöst, fallen in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 343/19 –, juris Rn. 3) dem Antragsteller zur Last.