Beschluss
6 U 69/15
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0903.6U69.15.0A
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Leitsätze
Die "Überflutung" des Kellers nach Volllaufen des Kellerlichtschachtes infolge Starkregens und nicht ausreichender Aufnahmefähigkeit des das Gebäude umgebenden Bodens stellt keinen Überschwemmungsschaden dar.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.Februar 2015 verkündete Urteil des Land-gerichts Berlin -23 O 149/14- wird, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, als unzu-lässig verworfen und, soweit sie von der Klägerin zu 1. geführt wird, zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Berufungswert von 18.612,89 EUR je zur Hälfte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2. darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die "Überflutung" des Kellers nach Volllaufen des Kellerlichtschachtes infolge Starkregens und nicht ausreichender Aufnahmefähigkeit des das Gebäude umgebenden Bodens stellt keinen Überschwemmungsschaden dar. Die Berufung der Kläger gegen das am 27.Februar 2015 verkündete Urteil des Land-gerichts Berlin -23 O 149/14- wird, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, als unzu-lässig verworfen und, soweit sie von der Klägerin zu 1. geführt wird, zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Berufungswert von 18.612,89 EUR je zur Hälfte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kläger begehren Leistungen aus einer zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten im Jahr 2010 abgeschlossenen gebündelten Wohngebäude-, Hausrat und Haftpflichtversicherung wegen eines im Juni 2013 im Keller des versicherten Einfamilienhauses I... ... in ... Berlin eingetretenen Wasserschadens. Das Landgericht hat die Klage mit dem den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 02. April 2015 zugestellten Urteil vom 27. Februar 2015, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen, mit der Begründung, der Kläger zu 2. sei bereits nicht aktivlegitimiert und der Klägerin zu 2. stehe ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung nicht zu, weil sie nicht schlüssig dargetan habe, dass der Wasserschaden auf einer bedingungsgemäßen Überschwemmung im Sinne des 2.71. der AWG-MPM 2009/2.11.1 der AHR-MPM 2009 beruhe. Mit ihrer am Montag den 04. Mai 2015 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 begründeten Berufung wenden die Kläger sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, die bedingungsgemäße Überschwemmung sei darin zu sehen, dass sich das Wasser, bevor es durch die Kellerfenster in das Gebäude eingedrungen sei, im Lichtschacht vor dem Kellerfenster aufgestaut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18. Mai 2015 (Bl. 111 – 112 d.A.) verwiesen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.02.2015, - 23 O 149/14 - aufzuheben und gemäß der gestellten Anträge der Kläger zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04. August 2015 (Bl. 120 – 123 d.A.) die Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird und sie – soweit von der Klägerin zu 1. Geführt – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Wegen der Hinweise im Einzelnen und der rechtlichen Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 04. August 2015 verwiesen. II. Die Berufung des Klägers zu 2. ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung vom 18. Mai 2015, soweit sie sich gegen die Abweisung der vom Kläger zu 2. geführten Klage wendet, nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügt. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung, wenn sie – wie vorliegend – darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dabei soll die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, weshalb der Berufungskläger notwendigerweise diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen hat, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH MDR 2012, 244 – 245, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7 m.w.N.). Die Berufungsbegründung vom 18. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen nicht, weil der Kläger zu 2. sich mit der Begründung des Landgerichts, seine Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil nur die Klägerin zu 2. Versicherungsnehmerin geworden sei, weshalb ihm, dem Kläger zu 2., bereits die Aktivlegitimation fehle, nicht auseinandersetzt. Soweit die Berufung von der Klägerin zu 1. geführt wird, ist sie zulässig, der Senat ist jedoch im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO einstimmig davon überzeugt, dass ihr aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 04. August 2015, auf die Bezug genommen wird und an denen der Senat nach erneuter Beratung uneingeschränkt festhält, kein Erfolg zukommt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO erfüllt sind – auch insoweit kann auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 04. August 2015 verwiesen werden –, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 und 2 EGZPO.