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Urteil

10 O 378/24

LG Rostock 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es liegt eine Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn Niederschlagswasser - wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens - nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche ("Grund und Boden") ansammelt und diese überflutet. Es genügt für eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung auf der Geländeoberfläche in ein Gebäude hineingeflossen ist. (Rn.31) 2. Es liegt ein versicherter Rückstau vor, wenn Witterungsniederschläge aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut werden, nicht jedoch in dem Fall, dass der Schaden dadurch verursacht wird, dass Wasser aus dem Abfluss vor der Kellertür getreten ist, weil die Pumpe, die das Wasser, welches sich im Abfluss sammelt, eigentlich in die Kanalisation pumpt, dies wegen aus der Kanalisation zurückdrückenden Regenwassers nicht geschafft hat. (Rn.37) (Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn Niederschlagswasser - wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens - nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche ("Grund und Boden") ansammelt und diese überflutet. Es genügt für eine bedingungsgemäße Überschwemmung nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung auf der Geländeoberfläche in ein Gebäude hineingeflossen ist. (Rn.31) 2. Es liegt ein versicherter Rückstau vor, wenn Witterungsniederschläge aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut werden, nicht jedoch in dem Fall, dass der Schaden dadurch verursacht wird, dass Wasser aus dem Abfluss vor der Kellertür getreten ist, weil die Pumpe, die das Wasser, welches sich im Abfluss sammelt, eigentlich in die Kanalisation pumpt, dies wegen aus der Kanalisation zurückdrückenden Regenwassers nicht geschafft hat. (Rn.37) (Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. 1. Es handelt sich bei den Ereignissen vom 26.12.2023 und 03.01.2024 bereits nicht um eine versicherte Gefahr, für die die Beklagte nach dem Vertrag eintrittspflichtig wäre. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter 1.2 Versicherte Gefahren und Schäden: 1.2.5 Was ist unter den Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch zu verstehen? (1) Definition Überschwemmung Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern, • Witterungsniederschläge, • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern. Versichert sind nur Schäden, die durch unmittelbare (oberirdische) Einwirkung des überflutenden Wassers auf versicherte Sachen entstehen. (2) Definition Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern oder • Witterungsniederschlägen aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Eine Überschwemmung im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen war an den streitgegenständlichen Schadenstagen schon nach dem Klägervortrag nicht gegeben. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn Niederschlagswasser - wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens - nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche ("Grund und Boden") ansammelt und diese überflutet (BGH, Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 154/05 -, juris, Rn. 9). Notwendig für eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist damit, dass Niederschlagswasser, das auf die Geländeoberfläche trifft, aufgrund des verstärkten Niederschlagsaufkommens nicht mehr - wie sonst - versickern kann und sich deshalb in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche staut (KG, Beschluss vom 04.08.2015 - 6 U 69/15 -, juris, Rn. 4). Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung auf der Geländeoberfläche in ein Gebäude hineingeflossen ist. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet ist, muss sich das Wasser jedoch auf einem erheblichen Teil der Geländeoberfläche angesammelt haben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.03.2021,11 U 206/20 - juris; LG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 20 O 335/19 –, Rn. 31, juris) Im vorliegenden Fall hat es nach den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits keine Überschwemmungen des Grund und Bodens auf dem Grundstück gegeben, die durch Witterungsniederschläge oder den Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen erfolgt sind. Vielmehr soll der Schaden dadurch verursacht worden sein, dass Wasser aus dem Abfluss vor der Kellertür getreten ist, da die Pumpe, die das Wasser, welches sich im Abfluss sammelt, eigentlich in die Kanalisation pumpe, dies wegen aus der Kanalisation zurückdrückenden Regenwassers nicht geschafft habe. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, dass ein Gully vor der Haustür am Kellerabgang vorhanden ist, in den Wasser abfließe, das dann es zu einem Schacht laufe und, wenn es eine bestimmte Höhe hat, von einer Pumpe in einen anderen Schacht gepumpt werde, von dem aus es dann in die Kanalisation abgeleitet werde. Am Schadenstag sei es so gewesen, dass zusätzliches Wasser aus der Kanalisation zurückkam und in die Schächte gedrückt wurde, dadurch aus dem Gully hochkam und in den gefliesten Bereich vor der Kellertür und von dort aus ins Haus gelaufen ist. Auf die Frage, ob es sich bei dem Kellerabgang um einen erheblichen Teil der Geländeoberfläche (Grund und Boden) handelt - was fraglich erscheint - kommt es vorliegend bereits nicht an. Denn ursächlich für den Wassereintritt über die Kellertür war nach dem Klägervortrag schon keine Überflutung infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern, sondern ein Rückstau aus dem Abfluss vor der Kellertür. b) Auch ein versicherter Rückstau liegt nach den klägerischen Darstellungen hier nicht vor. Dieser läge nach den Versicherungsbedingungen vor, wenn Witterungsniederschläge aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut würden. Zwar ist vorliegend nach den Darlegungen des Klägers neben dem Nichteintritt von Niederschlagswasser in den Abfluss vor der Kellertür auch ein Austritt von Wasser aus der öffentlichen Kanalisation erfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, man habe gesehen, dass Wasser zurückdrückte und aus dem Gully kam. Das Wasser ist jedoch nicht aus diesen Rohren in das versicherte Gebäude zurückgestaut worden, sondern erst danach über die Kellertür in das Gebäude geflossen. Ein Rückstauschaden liegt grundsätzlich dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2014 – 9 U 201/13 – juris Tz. 3; Beschl. v. 14.04.2014 – 9 U 201/13 – juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Die Definition des Rückstaus in den Versicherungsbedingungen setzt hier voraus, dass Wasser "in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird". Dieser Wortlaut enthält eine Richtungsbeschreibung. Diese gibt vor, dass es zu einem Rückfluss in das Gebäude gekommen sein muss, weshalb nur Rohre in Betracht kommen, die eine Öffnung zum Gebäudeinneren aufweisen (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2015, 113383). So hat das OLG Bamberg einen bedingungsgemäßen Rückstau verneint, weil im dortigen Fall der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude fehlte. Das OLG Bamberg hat ausgeführt: Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 30. April 2015 – 1 U 87/14 –, Rn. 45, juris). Ebenso liegt der Fall hier. Die Formulierung "in ... hinein rückgestaut" weicht insoweit von anderen Versicherungsbedingungen ab, nach denen ein Rückstau schon dann vorliegt, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt; diese Formulierung umfasst Fälle, in denen sich das Wasser im Rohr staut, dadurch aus dem Rohr austritt und dieses Wasser dann entweder im Gebäude austritt oder außerhalb des Gebäudes austritt und von dort in das Gebäude eindringt. Demgegenüber setzt die hier verwendete Formulierung ein Rückstauen in das Gebäude hinein voraus. Dieser abweichende Wortlaut schließt bei Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers z.B. den Fall aus, in dem das Wasser infolge eines Staus im Rohr zunächst aus diesem austritt und dann über eine Durchfeuchtung des Erdreiches und durch die Hauswand in das Haus eindringt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 20. März 2024 – 3 O 63/23 –, Rn. 35, juris). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Wasser nach dem Austritt aus den Rohrleitungen erst über die Bodenplatte und die Kellertür in das Gebäude eindringt. Da dem Kläger kein Anspruch aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zusteht, war auch der Feststellungsantrag abzuweisen. 2. Mangels Anspruches in der Hauptsache, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Die Parteien sind über einen XX PrivatSchutzvertrag AS-YYY miteinander verbunden, der eine Wohngebäudeversicherung beinhaltet, wobei für Überschwemmungs- und Rückstauschäden je eine Selbstbeteiligung von 500,- € vorgesehen ist (vgl. Anlage K1). Nach diesem Vertrag besteht die Wohngebäudeversicherung für das Einfamilienhaus im XXX, 18225 Ostseebad Kühlungsborn, wobei das Einfamilienhaus einschließlich Garagen und Carports auf dem Versicherungsgrundstück u.a. gegen Schäden durch Überschwemmung und Rückstau versichert ist. Vor der Kellereingangstür des versicherten Objekts befindet sich ein Kellerabgang und vor der Kellertür in der Bodenplatte ein kleiner Ablauf, vom dem das Regenwasser zu einem separaten, auf dem Grundstück des Klägers befindlichen, Schacht abfließen kann. Wenn das Wasser in diesem Schacht hoch genug angestiegen ist, wird es mit einer Pumpe von dort in die öffentliche Kanalisation geleitet, die ca. 4 Meter vom Grundstück entfernt ist. Der Kläger behauptet, am 26. Dezember 2023 sei es zu sehr starken Regelfällen in Kühlungsborn gekommen, die dazu geführt hätten, dass Wasser in das gesamte Kellergeschosses des Hauses des Klägers eindrang. Aufgrund der Starkregenfälle habe das Niederschlagswasser nicht von der öffentlichen Kanalisation abgeleitet werden können und sich aufgestaut. Von der öffentlichen Kanalisation sei Wasser in den Pumpenschacht gelangt und von dort in den Regenwasserablauf der Kellertreppe gedrückt worden, wo es so hoch stieg, dass es über die Kellertreppen ins versicherte Objekt gelangte und dort den gesamten Keller überschwemmte. Die Situation sei nach Ansicht des Klägers auch dadurch verursacht bzw. begünstigt, dass sein Haus leicht tiefer als die Umgebung liege. Vom 2. auf den 3. Januar 2024 sei es zu noch stärkeren Regenfällen gekommen, die dazu geführt hätten, dass sich das oben genannte Geschehen wiederholte. Wieder habe das Niederschlagswasser nicht über die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden können und sich wieder so zurückgestaut, dass es über den Pumpenschacht und den Regenwasserablauf über die Kellertreppe in den Keller gelangte. Die Feuerwehr habe den Keller und den Schacht ausgepumpt. Es liege eine Überschwemmung und ein versicherter Rückstau von Wasser vor. Der Kläger habe zur Schadensbeseitigung diverse Gegenstände für 634,22 € im Baumarkt erwerben müssen, eine Schmutzwasserpumpe für 35,70 € gemietet und für 1.517,25 € Kondenstrocknungsgeräte einsetzen müssen (vgl. Anlagen K6, K7, K8). Die Beseitigung des Schadens werde mindestens weitere 12.248,57 € kosten (vgl. Angebot Anlage K9). Die Beklagte lehnte nach Meldung der Vorfälle durch den Kläger ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 24.01.2024 ab. Daraufhin beauftragte der Kläger vorgerichtlich seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Anspruchsdurchsetzung. Dieser habe die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.03.2024 erfolglos angeschrieben. Für die vorgerichtliche Tätigkeit sei wegen des Umfangs und der Schwierigkeit eine 1,8 Gebühr gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.187,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsleistungen aus der Versicherung PrivatSchutzvertrag AS-YYY aufgrund der Schäden vom 26. Dezember 2023 und 3. Januar 2024 abzüglich der Selbstbeteiligung zu gewähren. 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am 26.12.2023 seien schon nur leichte bis mäßige Regenfälle aufgetreten. Auch liege kein Versicherungsfall vor, weil Wasser nicht aus Rohren,... oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wurde, da das zur Entwässerung des Kellerabgangs genutzte Drainagesystem nicht mit dem Wohnhaus verbunden sei. Selbst wenn nach den Angaben des Klägers ggf. das Drainagesystem übergelaufen und anschließend Wasser über die Kellertür in das Haus eingedrungen sei, führe eine nach den klägerischen Schilderungen gegebene Überlastung des Drainagesystems nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen “, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Zudem müsse sich der Kläger den zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR im Falle eines jeden einzelnen – bestrittenen – Rückstauschadens anrechnen lassen. Ein vorgerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwaltes werde bestritten, der Beklagten seien die Schreiben gemäß Anlagen K10, K11 nicht zugegangen. Im Übrigen werde bestritten, dass die klägerseits begehrten Entschädigungskosten in Höhe von 2.187,17 EUR überhaupt erforderlich gewesen seien, um den Wasserschaden zu beseitigen bzw. zu trocknen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 Bezug genommen.