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Urteil

6 U 161/15

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0223.6U161.15.00
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Leitsätze
1. Eine Standmitteilung Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 155 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein “Garantiekapital”, eine “garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung” und eine damit insgesamt “erreichte garantierte Leistung” mitgeteilt werden.(Rn.14) 2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, so dass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 - 23 O 10/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Standmitteilung Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 155 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein “Garantiekapital”, eine “garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung” und eine damit insgesamt “erreichte garantierte Leistung” mitgeteilt werden.(Rn.14) 2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, so dass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt.(Rn.18) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 - 23 O 10/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat nach Beendigung eines mit der Beklagten im Jahre 1995 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages zum 1. Juli 2014 mit seiner Klage eine über die von der Beklagten am 2. Juli 2014 erhaltene Zahlung von 183.695,48 Euro hinausgehende Ablaufleistung von weiteren 65.496,52 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten geltend gemacht. Es handelt sich dabei um die Differenz zu der Standmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2013, in der sie als Leistung bei Ablauf am 1. Juli 2014 ein ”Garantiekapital” von 239.976,00 Euro und eine ”garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung” von 9.216,00 Euro, insgesamt damit eine ”erreichte garantierte Leistung” von 249.192,00 Euro auswies (Anlage K 3). Das Landgericht hat einen Erfüllungsanspruch verneint und auch den hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass ihm durch den Abruf der vertraglichen Leistung zum 1. Juli 2014, die er nach seiner Behauptung bei zutreffender Standmitteilung unterlassen hätte, kausale Schäden in Höhe der Klageforderung entstanden sind. Eine mit Schriftsatz vom 17.9.2015 nach der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2015 im Wege der Klageerweiterung formulierte Auskunftsklage hat das Landgericht nicht mehr zugestellt und nicht mehr berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er rügt, entgegen dem angefochtenen Urteil handele es sich bei der hier erteilten Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die in § 155 VVG normierte Verpflichtung des Versicherers, jährlich Standmitteilungen zu versenden, diene gerade dazu, die subjektive Ungewissheit eines Versicherungsnehmers, der in einen jahrzehntelangen Versicherungsvertrag investiert, durch die Mitteilung über dessen Entwicklung und (Auszahlungs-)Stand zu beseitigen. Für die Beurteilung der Rechtsnatur komme es auf die jeweilige Formulierung der Informationen an. Hier habe der Kläger die ausdrückliche Formulierung ”Garantiekapital” so verstehen dürfen, dass die Beklagte diese Summe garantieren, also versprechen will, zumal die Beklagte einen Hinweis auf vorbehaltene Irrtümer, denkbare Rechenfehler oder die Unverbindlichkeit nicht in das Formular aufgenommen habe. Es sei auch keineswegs ”offenbar”, dass es sich lediglich um eine Wissenserklärung handelte. Vielmehr habe der Kläger wie 95 % aller Versicherungsnehmer den Zahlen der Standmitteilung vertraut. Unabhängig davon schulde die Beklagte den geltend gemachten Betrag jedenfalls deshalb, weil sie angesichts der widersprüchlichen, fehlerhaften Standmitteilungen seit 2010 die Beweislast dafür trage, dass ihre eigene Berechnung der Auszahlungssumme korrekt war und sie weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, wie sich diese Zahlung errechnet und zusammensetzt. Einen solchen Auskunftsanspruch habe er auch in diesem Verfahren. Eine Stufenklage sei hierfür entbehrlich. Er sei bereits erstinstanzlich der Richtigkeit der Auszahlungssumme mit Hinweis auf die Standmitteilungen und das Zeugnis des Generalvertreters ... der Beklagten entgegen getreten und habe damit hinreichend Beweis angeboten für die Richtigkeit der Klageforderung. Dieser habe ihm im Beratungsgespräch bestätigt, dass er mit dem Garantiekapital aus der Standmitteilung 2013 rechnen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.1.2016 (Bl. 87 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 16. Oktober 2015 zu verurteilen, 1. an ihn 65.496,52 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2014 zu zahlen und 2. die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.085,95 Euro entsprechend der Kostenrechnung vom 1.10.2014 Rechnungsnummer 115/14 La gegenüber der Roland-Rechtsschutz-Versicherungs AG zu der Schadennummer S-14-02189452 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem neuen Vorbringen des Klägers entgegen. Zu der streitigen Änderung des Versicherungsvertrags zum 1.8.2002 legt sie den entsprechenden Antrag des Klägers vor (Anlage B... 8, Bl. 113 f. d. A.). Auf die Berufungserwiderung vom 19.4.2016 (Bl. 107 ff. d. A.) wird verwiesen. Wegen des weiteren Verlaufs des Berufungsverfahrens im Einzelnen wird auf Bl. 117 ff. d. A. verwiesen. Der Senat hat nach Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin durch Beschluss vom 15.11.2016 der Beklagten durch mehrere Hinweise aufgegeben, die Richtigkeit der erbrachten Ablaufleistung nachvollziehbar darzulegen und nach Erfüllung der Auflagen den von der Beklagten hierzu benannten Zeugen ... im Termin vom 23.2.2018 uneidlich vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. Die Standmitteilung zum 1.7.2013 enthält aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dient dem Zweck, eine bereits bestehende Schuld aus Gründen der Klarstellung zu bestätigen. Es setzt somit voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über Grund und/oder Höhe des Anspruchs besteht und die Parteien das Schuldverhältnis durch das Anerkenntnis insgesamt oder bezüglich einzelner Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH, NJW 2000, 2501; NJW 1976, 1259; NJW 1976 a.a.O. Rn. 19 zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Differenzen zwischen den Vertragsparteien, für die es einen Bedarf gegeben hätte, sie durch ein Schuldanerkenntnis dem Streit zu entziehen, bestanden nicht. Es bestand zwar eine tatsächliche Ungewissheit des Klägers über den Stand der Vertragswerte seiner Lebensversicherung, jedoch nicht über bereits bestehende Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die Annahme eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags ist jedoch nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten. Eine derartige Ungewissheit bestand hier nicht. Wie der Kläger selbst vorträgt, dient die Standmitteilung dazu, dem Versicherungsnehmer die Fortentwicklung der Vertragswerte über die Jahre hinweg aufzuzeigen und ihn insoweit zu informieren (§ 155 VVG). Die rein tatsächliche Ungewissheit bei dem Kläger, wie sich sein Vertrag bis zum Erhalt der jeweiligen Standmitteilung entwickelt hat und künftig noch entwickeln wird, beruht auf dem Umstand, dass hier ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, bei dem die bei künftigem Vertragsende geschuldete vertragliche Leistung des Versicherers aufgrund der laufenden Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers und der Unsicherheit der Renditeerzielung des Versicherers einer ständigen Veränderung unterliegt. Die gesetzlich normierte Standmitteilung dient daher allein der Information, damit sich der Versicherungsnehmer auf den jeweiligen Zwischenstand einrichten kann. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten, die als garantiert mitgeteilten Werte vertraglich verbindlich festzuschreiben, lässt sich der Mitteilung nicht entnehmen. Dies folgt auch nicht aus den Formulierungen ”Garantiekapital”, ”garantierte Leistung aus der Überschussbeteiligung” und ”erreichte garantierte Leistung”. Denn diese dienen nach dem Inhalt der Standmitteilung erkennbar der Unterscheidung zwischen einem bereits erreichten bestimmten Vertragswert, der bereits feststeht, und den übrigen Werten - Schlussüberschuss, künftige laufende Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven -, bei denen es sich um bloße Prognosen über künftige hinzukommende Leistungen handelt, deren Höhe von ungewissen Faktoren, wie etwa der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, abhängt, und die nicht garantiert werden können (Mitteilung S. 4). Der Kläger konnte die Mitteilung daher auch nicht etwa als selbständige Garantieerklärung verstehen, aus der er isoliert einen Anspruch herleiten könnte. Der Kläger vermengt bei seiner Argumentation vielmehr zwei unterschiedliche Fragen miteinander, nämlich zum einen die Frage, ob sich die Mitteilung auf bereits erreichte garantierte Leistungen oder bloße Prognosen über die künftige Entwicklung darüber hinausgehender Leistungen bezieht, und zum anderen die Frage, ob es sich dabei um eine bloße Mitteilung als Wissenserklärung oder eine vertraglich bindende Leistungszusage in Form eines Schuldanerkenntnisses handelt. Hinsichtlich der ersten Frage ist hier eindeutig, dass die Beklagte mit ihren Angaben zur Leistung bei Ablauf am 1.7.2014 in Höhe von insgesamt 249.126,00 Euro auf S. 1 oben nicht nur Angaben über die noch unsichere künftige Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, sondern klar angegeben hat, welche Leistungen bereits jetzt bei Ablauf am 1.7.2014 garantiert seien. Es ist zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Mitteilung vertrauen darf und nicht damit rechnen muss, dass mitgeteilte garantierte Werte im Nachhinein noch verändert werden. Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte mit dieser Mitteilung eine gesonderte, über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehende Garantieerklärung abgegeben hat. Denn angesichts der jährlich übersandten Standmitteilungen konnte der Kläger aus seinem Empfängerhorizont heraus (§§ 133, 157 BGB) ohne weiteres erkennen, dass es um ein reines Informationsschreiben geht. Dies gilt bereits dann, wenn man den Maßstab eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse anlegt, und würde erst recht dann gelten, wenn man - worauf es aber nicht mehr ankommt - zusätzlich berücksichtigen würde, dass der Kläger selbst als Versicherungsvertreter tätig war/ist und aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit weitergehende versicherungsrechtliche Kenntnisse als ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat. 2. Auf die Behauptung des Klägers, der Generalvertreter ... der Beklagten habe ihm mehrfach zugesichert, dass er mit der in der Standmitteilung zum 1.7.2013 angegebenen Summe rechnen könne, kommt es ebenfalls nicht an. An eine solche Zusicherung wäre die Beklagte jedenfalls nicht gebunden, da Herr ... mit derartigen Erklärungen seine Vertretungsmacht aus § 69 VVG überschritten hätte. Selbst wenn er als Generalvertreter Abschlussvollmacht gemäß § 71 VVG gehabt hätte, wären Zusagen, die über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinausgehen, davon nicht gedeckt. Die Anerkennung oder Ablehnung von Leistungen ist nicht von der Abschlussvollmacht umfasst (vgl. Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG. 3. Auflage, § 71 Rn. 4; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage, § 71 Rn. 3; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 71 Rn. 5). 3. Bei einer Mitteilung unzutreffender garantierter Werte durch den Versicherer kann zwar ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Nebenpflichtverletzung gemäß § 280 BGB in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer auf dieser Grundlage einen kausalen Schaden erleidet. Das Landgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers geprüft und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass kausale Vermögensschäden nicht schlüssig dargetan sind, weshalb der Kläger diesen Anspruch mit seiner Berufung auch nicht mehr weiter verfolgt. 4. Die Beklagte hat allerdings mit den nach ihrer Behauptung unzutreffenden Standmitteilungen Anlagen K 2 und K3 als Schuldnerin der vertraglichen Ablaufleistungen aus dem Versicherungsvertrag eine Wissenserklärung über die Höhe ihrer bereits bestehenden - künftigen - Schuld in Form der angegebenen garantierten Leistungen abgegeben, so dass es ihr oblag, die Richtigkeit dieser eigenen Angaben zu entkräften. Denn bei der Mitteilung des Schuldners, der anderen Vertragspartei seien bestimmte Leistungen garantiert, handelt es sich um eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners als Zeugnis gegen sich selbst (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage, § 781 Rn. 6). Die Beklagte hat die ihr gemachten Auflagen hinreichend erfüllt und insgesamt ihrer durch dieses Zeugnis begründeten Darlegungs- und Beweislast genügt. Nach erfolgter Darlegung und Dokumentation des gesamten Vertragsverlaufs, der Aufschlüsselung der Verwendung der Prämien über die gesamte Vertragslaufzeit und der Darstellung zu den Überschüssen und Bewertungsreserven in den Anlagen B... 10 bis B... 12 ist sowohl die Entwicklung der Garantieleistungen nachvollziehbar geworden als auch der Umstand, dass einschließlich Überschüssen und Bewertungsreserven keine höhere Gesamtrendite aus den Prämienzahlungen des Klägers erzielt wurde. Die auf den ersten Blick erstaunlich minimale Verzinsung der Prämienzahlungen des Klägers erklärt sich nunmehr insbesondere durch folgende Umstände: - die Erhebung eines Erschwerniszuschlags über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg, der als besonderer Risikozuschlag in die Prämie einkalkuliert war, jedoch nicht für den Sparvorgang zur Verfügung stand, - die mehrfachen Vertragsänderungen mit Verkürzung der Laufzeit (per 1.8.2002) und Prämienreduzierung (per 1.7.2008), - die verzinsliche Stundung eines Teils der Prämien in den Jahren 2007/2008, die wegen der Beitragssenkung zum 1.7.2008 nur im geringen Umfang durch Zahlung höherer Beiträge (nur im Mai 2007 und Juni 2008, vgl. Anlage B... 10 S. 3 f.) ausgeglichen wurde. Nachdem das Gericht ergänzend zu den Aufstellungen der Beklagten den von ihr benannten Zeugen ... gehört hat, liegen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass die erbrachte Ablaufleistung nicht der vertraglich geschuldeten entsprechen und dem Kläger noch ein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte. Der Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht mehr. Im Einzelnen: a) Die Beklagte hat aufgrund der Auflagen des Berufungsgerichtes mit der Anlage B... 10 (Beistück zum Schriftsatz vom 7.3.2017, Bl. 149 ff. d. A.) detailliert den gesamten Vertragsverlauf unter Vorlage der Reproduktionen der jeweiligen Vertragsdokumente erläutert und belegt. In der vorgelegten Tabelle hat sie die sich hieraus ergebenden Änderungen für die jeweilige monatliche Prämie, die jeweils geltende Vertragsdauer und das jeweils vereinbarte Garantiekapital übersichtlich dargestellt. Diese Aufstellung und die dazu mit der Anlage B... 10 vorgelegten Vertragsdokumente (1 ff.) zeigen, dass es nicht nur zum 1.8.2002 (Abkürzung der Versicherungsdauer auf 19 Jahre und Entfallen der Vereinbarungen zum Abruftermin), sondern auch noch danach zu Änderungen des Vertrages gekommen ist, die sich negativ auf die Höhe des Garantiekapitals ausgewirkt haben, so die Stundung eines Teils der Prämie gegen 5,8 Prozent Zinsen (insgesamt incl. Zinsen 8.769,48 Euro, wie sich aus der Anlage B... 11 ergibt) und die Herabsetzung der Prämie in den Jahren 2007/2008, erläutert in den Fußnoten 5 bis 7 und belegt durch die dazu eingereichten vertraglichen Unterlagen (15 ff.) für die Zeit ab dem 1.5.2007. Die Richtigkeit dieses Vertragsverlaufs hat der Kläger nicht bestritten. Die sich aus der Anlage B... 10 ergebende Entwicklung des Garantiekapitals als der mit der jeweiligen Vertragsänderung zum jeweiligen Versicherungsablauf neu berechneten garantierten Leistung ohne Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven ist damit nun plausibel geworden. Das dort zuletzt ausgewiesene Garantiekapital von 154.283 Euro entspricht der in den Anlagen K 2 und K 3 ausgewiesenen Todesfallleistung ohne Überschussbeteiligung und dem in der Gesamtablaufleistung von 183.695,48 enthaltenen Garantiekapital (Anlage B... 10 S. 9). b) Mit den Anlage B... 11 (Beistück zum Schriftsatz vom 7.3.2017, Bl. 149 ff. d. A.) und BLD 12 (Bl. 190 ff., Anlage zum Schriftsatz vom 18.7.2017, Bl. 188 ff. d. A.) hat die Beklagte im Einzelnen für die gesamte Vertragsdauer die Verwendung der Prämien für Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten aufgeschlüsselt und die sich daraus jeweils ergebenden Sparanteile der Prämien, deren Verzinsung und die Entwicklung des hieraus gebildeten Deckungskapitals vorgetragen. c) Schließlich hat die Beklagte nachvollziehbar zur Zuteilung laufender Überschüsse, des daraus gebildeten Bonus, zum Schlussüberschussanteil und der Beteiligung an den Bewertungsreserven mit dem Schriftsatz vom 18.7.2017 nebst Anlage B... 12 vorgetragen. Die Vernehmung des Zeugen ... hat ergeben, dass die Verzinsung der Sparanteile der Prämien des Klägers zur Bildung des Deckungskapitals zwar - wie vorgesehen - nur mit der Garantieverzinsung von 4% erfolgt ist, die Beteiligung des Klägers an darüber hinausgehenden Kapitalerträgen der Beklagten jedoch gemäß den S. 3 ff. der Anlage B... 12, die der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, erfolgt ist. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Aufgrund des bei der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks hat das Gericht trotz seiner Stellung als leitender Angestellter der Beklagten auch keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich hierdurch zu Lasten des Klägers bei seiner Aussage beeinflussen ließ. d) Die Beklagte hat damit die Richtigkeit des in den Standmitteilungen Anlagen K 2 und K 3 ausgewiesenen Garantiekapitals von 239.976 Euro entkräftet. Die Einwände, die der Kläger jetzt noch gegen die Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Berechnungen erhebt, greifen nicht durch. aa) Die Beklagte war berechtigt, die Prämien für die ausgewiesenen Kosten zu verwenden. (1) Die Verrechnung von Abschlusskosten ist in § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung Stand Januar 1995 - AVB - (Anlage B... 1) vertraglich geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Beklagte auf den Teil der Abschlusskosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren die ab dem vereinbarten Beginn der Versicherung eingehenden Beiträge verrechnet, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. In der Fußnote wird zur Berechnung auf § 65 VAG und §§ 341 e, 341 f HGB sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verwiesen. Nach diesen in Bezug genommenen, damals geltenden Bestimmungen war die Beklagte berechtigt, die Abschlusskosten im Wege des sogen. Zillmerverfahrens (vgl. dazu u. a.: Mönnich, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, § 169 Rn. 10 ff.; Navratil in: Präve, Lebensversicherung, Kommentar 2016, § 14 ARB Rn. 4 ff.; Prölss, VAG, 12. Auflage, 2005, § 65 Rn. 7 ff.) mit den ersten Prämien zu verrechnen, wie später in der am 15.6.1996 in Kraft getretenen Deckungsrückstellungsverordnung beschrieben. Da dieses Verfahren zur Folge hat, dass einem kündigenden Versicherungsnehmer in den ersten Vertragsjahren noch kein oder nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung steht, hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine derartige Verrechnungsklausel wie sie auch hier verwendet wurde, wegen Intransparenz (Urteil vom 9.5.2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, Rn. 41 bis 46 betreffend die Klauselwerke bis 2001) und materiell wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB (Urteil vom 25.7.2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194,208, Rn. 18 ff. betreffend die Klauselwerke der Tarifgeneration der Jahre 2001 bis 2007) unwirksam ist. Rechtsfolge ist allerdings nicht die ersatzlose Streichung der Klausel. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine interessengerechte Lösung. Vielmehr ist die mangels gesetzlicher Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB) entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass dem kündigenden Versicherungsnehmer ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht, es im Übrigen aber bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren bleibt (Urteile vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, Rn. 51 ff.; vom 26.6.2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381, Rn. 53 bis 58; vom 11.9.2013 - IV ZR 17/13; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 169 Rn. 7; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 169 Rn. 61; Brambach, in: Rüffer/Halmbach/Schimikowski a.a.O. § 169 R. 86 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abgesehen von dieser Korrektur für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben, sondern liegt auch den vertraglichen Beziehungen zugrunde. Dies gilt entsprechend für die sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, so die Verwaltungskosten, § 43 RechVersV (BGH, Urteil vom 24.10.2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 105 Rn. 8). Soweit die Beklagte in den Folgejahren aufgrund der Dynamikerhöhungen Abschlusskosten mit den Prämien verrechnet hat, findet dies seine vertragliche Grundlage in § 3 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen ... (Anlage K 1). (2) Dass die Beklagte die Beiträge auch für Verwaltungskosten verwendet, folgt aus § 17 Abs. 1 S. 3 AVB und ergibt sich auch schon aus dem Umstand, dass der Kläger an die Beklagte als einem privaten Unternehmen Beiträge zum Zwecke der gewinnbringenden Anlage gezahlt hat, diese Tätigkeit und die Führung eines solchen Unternehmens aber zwangsläufig mit Verwaltungskosten verbunden ist. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (BGH, Urteil vom 24.10.2007 a.a.O.). (3) Der Abzug von Risikokosten ist dem Umstand geschuldet, dass auch eine Todesfallleistung vereinbart war. (4) Bei dem Erschwerniszuschlag handelt es sich um zusätzliche Risikokosten, die hier deshalb vereinbart wurden, weil der Kläger in seinem Antrag angegeben hat, an chronischer Bronchitis zu leiden, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.9.2017 nebst Anlage B... 13 - Einverständniserklärung des Klägers vom 16.5.1995 - unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 206 ff. d. A.). Die Beklagte hat den Erschwerniszuschlag auch nicht etwa doppelt abgezogen. Er ist in der Prämie enthalten und stellt eine Gegenleistung für das von der Beklagten übernommene erhöhte Todesfallrisiko dar. Er ist daher wie der Risikoanteil der Prämie mit dem Erleben der Ablaufleistung zu Lebzeiten verfallen, auch wenn sich das spezielle Todesfallrisiko des Klägers nicht realisiert hat. Dies wurde auch nachvollziehbar von dem Zeugen … erläutert; der Zuschlag wird wie der Risikoanteil zur Deckung vorfälliger Versicherungsschäden verwendet. bb) Dass das Garantiekapital - nach der Beitragssenkung zum 1.7.2008 auf 750 Euro, der damit verbundenen Änderung der vorhergehenden Vereinbarung über den Ausgleich der verzinslich gestundeten Beiträge durch eine höhere Beitragszahlung (vgl. Anlage B... 10 S. 4, Fußnoten 5 bis 7 und dazu vorgelegte Vertragsdokumente (15 ff.) und der damit einhergehenden Absenkung des Garantiekapitals auf 149.826 Euro zum 1.7.2008 - in den Jahren 2009 bis 2011 nicht proportional zu den Dynamikerhöhungen der Prämien angestiegen ist, liegt daran, dass ab der letzten Vertragsänderung zum 1.7.2008 die Restlaufzeit kurz und der Zinseszinshebel dadurch relativ gering war, wie der Zeuge ... ebenfalls nachvollziehbar erläutert hat. Darauf, dass die Versicherungsleistungen nicht im selben Verhältnis erhöht werden wie der Beitrag, hat die Beklagte in § 1 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen... hingewiesen. Denn die Erhöhung errechnet sich nach den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere dem - dann erreichten jeweiligen - rechnungsmäßigen Alter des Versicherten, der restlichen Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. cc) Die Negativzinsen im ersten Vertragsjahr sind die Konsequenz daraus, dass bei der Anwendung des Zillmerverfahrens die anfänglichen Nettoprämien mit den Abschlusskosten verrechnet werden; soweit diese zur Deckung nicht ausreichten, wurden sie von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Rückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen, wie in § 4 Abs. 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (s. o.) beschrieben. Bei dem Zillmerverfahren handelt es sich mithin um ein die Abschlusskosten negativ berücksichtigendes Verrechnungsverfahren (BGH, Urteil vom 25.7.2012 a.aO. Rn. 22). Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten im Wege der Zillmerung mit den ersten Nettoprämien entspricht gerade den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die - wie hier der Kläger - den Vertrag bis zum Ende durchführen. Denn diese haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am Anfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Dies wird mit der Zillmerung erreicht, durch die die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden ( BGH, Urteil vom 12.10.2005 a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.