Beschluss
6 U 18/18
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0724.6U18.18.00
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Leitsätze
1. Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthielt; denn im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. kommt es auf diese Ausschlussfrist von einem Jahr es generell nicht an und ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist und nicht um die Ausschlussfrist von einem Jahr handelt.(Rn.15)
2. Die gemäß § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG, Abschnitt I der Anlage D zu erteilenden Verbraucherinformationen müssen nicht den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprechen; eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 10a VAG a.F. kommt nicht in Betracht, weil für Versicherungsverträge Sonderregelungen gelten.(Rn.18)
3. Für fondsgebundene Versicherungen sind keine Rückkaufswerttabellen zu erstellen (vergleiche BGH, Beschluss vom 21. November 2007, IV ZR 321/05 Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018, 4 U 152/18, Rn. 5), weil sich die Fondsentwicklung nicht vorhersagen lässt, worüber der Versicherungsnehmer in §§ 1 und 2 der Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung aufgeklärt wird.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. enthielt; denn im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. kommt es auf diese Ausschlussfrist von einem Jahr es generell nicht an und ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist und nicht um die Ausschlussfrist von einem Jahr handelt.(Rn.15) 2. Die gemäß § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG, Abschnitt I der Anlage D zu erteilenden Verbraucherinformationen müssen nicht den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprechen; eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 10a VAG a.F. kommt nicht in Betracht, weil für Versicherungsverträge Sonderregelungen gelten.(Rn.18) 3. Für fondsgebundene Versicherungen sind keine Rückkaufswerttabellen zu erstellen (vergleiche BGH, Beschluss vom 21. November 2007, IV ZR 321/05 Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018, 4 U 152/18, Rn. 5), weil sich die Fondsentwicklung nicht vorhersagen lässt, worüber der Versicherungsnehmer in §§ 1 und 2 der Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung aufgeklärt wird.(Rn.19) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen. I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung von Prämien und Herausgabe von Nutzungen - hinsichtlich der fondsgebundenen Verträge im Wege der Stufenklage - aus vier mit der Beklagten auf der Grundlage der Versicherungsscheine nebst Bedingungen und Verbraucherinformationen vom 21.2.2006 (... FondsRente ..., Anlagen K 1und 2), vom 7.9.2005 (... FondsRente ..., Anlage K 3 und 4), vom 24.10.2003 (Ansparrente ..., Anlagen K 5 und 6) sowie vom 2.7.2004 (... AnsparRente ..., Anlagen K 7 und 8) abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen begehrt, nachdem sie deren Zustandekommen mit Schreiben vom 15.12.2015 (u. a. Anlage K 9) widersprochen hat. In den Versicherungsscheinen ist jeweils auf S. 2 in Fettdruck die Widerspruchsbelehrung, auf die verwiesen wird, enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort auf S. 3 im Einzelnen wiedergegebenen Anträge wird verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch das dem Klägervertreter am 15.1.2018 zugestellte Urteil vom 9.1.2018 abgewiesen, da die Widerspruchsbelehrung formell und inhaltlich den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. entsprochen habe und auch die weiteren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Belehrungen und gegen die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen nicht durchgreifen würden. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit ihrer am 13.2.2018 eingegangenen Berufung, die rechtzeitig mit am Montag, den 16.4.2018 eingegangenem Schriftsatz - nach rechtzeitig am 15.3.2018 beantragter und bis dahin bewilligter Fristverlängerung - begründet worden ist, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt in der Hauptsache gestellten Anträge weiter. Den erstinstanzlich zu 1.1. gestellten Rechnungslegungsantrag hat sie hilfsweise um Auskunftserteilung erweitert (jetzt Antrag 1.2). Außerdem begehrt sie nunmehr mit dem Antrag zu 1.6. zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagte darüber hinaus alle für die Monate ab Januar 2018 geleisteten Zahlungen auf die Versicherungen 1-FV-, 2-FV-, 1 LV- und 2-LV-5900984 an sie zurückzuerstatten habe. Sie rügt, entgegen dem angefochtenen Urteil habe die Widerspruchsfrist mit dem jeweiligen Erhalt der Versicherungsscheine nicht zu laufen begonnen, weil die Widerspruchsbelehrung wegen des Hinweises auf das späteste Erlöschen der Widerspruchsfrist nach einem Jahr unzutreffend gewesen sei. Die Belehrung, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung genügt, beziehe sich nur auf die Jahresfrist und nicht auf die Widerspruchsfrist von 30 bzw. 14 Tagen. Die Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil sie nicht den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprächen, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 VAG a. F. zur Anwendung kämen. Sie meint, entgegen dem angefochtenen Urteil hätte die Beklagte auch für die fondsgebundenen Verträge Rückkaufswerttabellen erstellen müssen zwecks der erforderlichen Ausweisung von Kosten und Gebühren unter Annahme bestimmter Renditehochrechnungen durch die Fondsanlagen, z. B. “Bei Null Prozent Rendite”. Verwirkung hätte das Landgericht hinsichtlich des Einwandes, dass das Policenmodell gegen Europarecht verstoße, nicht ohne vorherige EuGH-Vorlage annehmen dürfen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Zurückweisung der erstinstanzlich gestellten Klageanträge ist nach dem Ergebnis der Vorberatung des Senats nicht begründet. Die Belehrung der Beklagten über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils formell und inhaltlich nicht zu beanstanden, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und insoweit in der Berufungsbegründung auch nicht mehr angegriffen wird. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung an ihren weiteren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Belehrungen und gegen die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen festhält, kann ihr nicht gefolgt werden. a) Die Belehrung war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. enthielt. Auf die in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. geregelte Ausschlussfrist von einem Jahr kommt es generell im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. nicht an, weil bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen des Beginns der Widerspruchsfrist von 30 Tagen - nach der früheren Fassung von vierzehn Tagen - nur diese Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Welche Rechtsfolgen gelten würden, wenn die in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. geregelte Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, ist für die zutreffende Belehrung über diese Frist deshalb generell und nicht nur im vorliegenden Einzelfall ohne jeden Belang. Bei der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. handelt es sich damit um einen zwar unzutreffenden, aber unschädlichen überflüssigen Hinweis. Die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist handelt. Auf die Frist von einem Jahr wird er diesen Satz schon deshalb nicht beziehen, weil es sich dabei nicht um eine von ihm zu wahrende Frist handelt, sondern um eine angegebene Rechtsfolge bei unvollständigem Erhalt der Unterlagen oder fehlender Belehrung, die ohne sein Zutun oder Unterlassen eintritt, also eine Ausschlussfrist. b) Das Landgericht hat hinsichtlich der Argumentation der Klägerin, die Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil sie nicht den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprächen, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 a VAG a. F. zur Anwendung kämen, zutreffend ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist, weil für Versicherungsverträge Sonderregelungen gelten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge in den angewendeten Bestimmungen des § 5a VVG a. F. i. V. m. § 10 a VAG, Abschnitt I der Anlage D lagen. Die dort geregelten Anforderungen an die Verbraucherinformation erfolgten in Umsetzung der Vorgaben der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 2002/83/EG, die in Anh. III Buchst. a 11 und a 12 zum einen “Angaben zu den Fonds, an die die Leistungen gekoppelt sind”, sowie zum anderen “Angaben der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte” fordert. Die geringeren Anforderungen an die Fondsinformationen nach der Anlage D I 2 e VAG a. F. verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, auch wenn die Informationen danach weniger umfangreich sind als in § 42 Investmentgesetz geregelt. Diese Vorschrift des am 1.1.2004 in Kraft und am 21.7.2013 außer Kraft getretenen Investmentgesetzes findet - wie das gesamte Investmentgesetz - weder unmittelbar noch mittelbar auf fondsgebundene Versicherungen Anwendung. Das für den Abschluss und Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen geltende Recht ist vom Investmentrecht dogmatisch klar getrennt: Versicherungsunternehmen, die fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte anbieten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes (InvG). Denn sie “bilden” keine Investmentvermögen gem. § 1 Nr. 1 InvG (Produktaufsicht) und sind auch keine Kapitalanlagegesellschaften i. S. v. § 1 Nr. 2 InvG (Gesellschaftsaufsicht). Ebenso wenig vertreiben Lebensversicherungsunternehmen im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen ausländische Investmentanteile “öffentlich” i. S. v. § 1 Nr. 3 InvG. Die Legitimation dieser unterschiedlichen Einordnung und der - damit einhergehenden - unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Sachverhalten aus dem Bereich des Abschlusses bzw. Vertriebs von Investmentprodukten einerseits und fondsgebundenen Lebensversicherungsprodukten andererseits liegt darin begründet, dass Lebensversicherungen definitionsgemäß ein biometrisches Risiko absichern und damit den gesetzlich geförderten Funktionen der Hinterbliebenen- und Altersversorgung dienen. Außerdem sind im Rahmen des anderen Normzusammenhangs des Versicherungsrechts die Besonderheiten des Vertriebs von Investmentanteilen über die “Struktur” einer fondsgebundenen Lebensversicherung und die vom Versicherungsrecht gewährten weiteren Spielräume bei der Informationserteilung zu berücksichtigen. Denn der Versicherungsnehmer erhält neben den Fondsinformationen viele weitere, auf den Versicherungsvertrag zugeschnittene Informationen (bis zum 31.12.2007 gemäß § 10 a VAG, Abschnitt I der Anlage D; seit dem 1.1.2008: nach § 7 VVG und der VVG-InfoV). Das Erreichen des auf den Schutz der VN ausgerichteten Normzwecks der Regelung kann mithin nicht unbesehen vom Gesamtumfang der zu erteilenden Informationen erfolgen, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung der Informationslage Daher ist es gerechtfertigt, dass die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen beim Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Blick auf die Informationsgegenstände und den Informationsumfang teilweise von den investmentrechtlichen Anforderungen abweichen (vgl. Metz, VersR 2009, 1573 ff.). c) Für die von der Klägerin abgeschlossenen fondsgebundenen Versicherungen waren keine Rückkaufswerttabellen zu erstellen (s. auch - wie bereits vom Landgericht zitiert- : BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18, Rn. 5 Zit. nach juris m.w.N.), weil sich die Fondsentwicklung nicht vorhersagen lässt, worüber der Versicherungsnehmer in §§ 1 und 2 der Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung aufgeklärt wird. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten kann daher durch eine in die Zukunft gerichtete Rückkaufswerttabelle nicht hergestellt werden, die Erstellung einer solchen wäre unseriös. Über Kosten und Gebühren wird der Versicherungsnehmer in §§ 13, 14 der AVB und in § 3 der Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung aufgeklärt. Sofern diese Bedingungen nicht hinreichend transparent und auch inhaltlich unwirksam sein sollten, würde dies kein Widerspruchsrecht begründen (vgl. BGH, Urteil zum vorstehenden Aktenzeichen vom 26.9.2007, VersR 2007, 1547). d) Schließlich sind seit der Entscheidung des BVerfG die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015 - 2 BvR 2437/14 VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist, dass die Klägerin, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat. II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). III. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).