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Urteil

7 U 169/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0509.7U169.18.00
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Leitsätze
1. Über seinen Wortlaut hinaus ist § 5a VVG aF nicht nur dann einschlägig, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Stellung des Antrags nicht übergeben wurden, sondern auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG aF bei Antragstellung nicht zum Verbleib ausgehändigt wird.(Rn.44) 2. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden die Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe gemäß Nr. 2 b und d des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG aF durch die Angaben zu Nr. 2 e ersetzt.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2018, Az. 18 O 49/18, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.171,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über seinen Wortlaut hinaus ist § 5a VVG aF nicht nur dann einschlägig, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Stellung des Antrags nicht übergeben wurden, sondern auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG aF bei Antragstellung nicht zum Verbleib ausgehändigt wird.(Rn.44) 2. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden die Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe gemäß Nr. 2 b und d des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG aF durch die Angaben zu Nr. 2 e ersetzt.(Rn.68) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2018, Az. 18 O 49/18, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.171,28 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem britischen Lebensversicherer, die Rückabwicklung zweier bei deren Rechtsvorgängerin beantragter und policierter Lebensversicherungen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF bzw. hilfsweise erklärtem Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG aF. Der Kläger beantragte jeweils am 21. Oktober 2005 den Abschluss zweier „WCL.“-Policen (Anl. K1 und K4, GA I 15 ff., 26 ff.). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei Antragstellung ein so genanntes Antragsgeheft erhielt, in dem neben den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation, die der Kläger jeweils unstreitig bekam, auch ein Durchschlag des Antragsformulars und eine Musterberechnung enthalten war. In den beiden Antragsformularen, in denen im Abschnitt „I. Erklärungen des Antragstellers“ über eine Antragsbindungsfrist von 6 Wochen belehrt wird, war jeweils unter „K. Unterschriften“ unmittelbar vor der Unterschriftszeile folgende fett gedruckte und vom Kläger jeweils unterschriebene Belehrung enthalten „Antragsteller: Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und Policenbedingungen von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ sowie die ebenfalls fett gedruckte und vom Kläger jeweils gesondert unterschriebene Passage: „Ich erkläre hiermit, dass mir eine Ausfertigung der der [sic] Verbraucherinformation und Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine unverbindliche Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrages unter Zugrundelegung verschiedener Wachstumsraten zeigt, ausgehändigt wurden.“ In den Verbraucherinformationen war auf Seite 3, auf der sechs Überschriften in Frageform im Fettdruck und Antworten jeweils im Normaldruck vorhanden sind, folgende weitere Belehrung enthalten (Anl. B4, GA I 120 ff.): „Sie können von Ihrem Vertrag ab Stellung des Antrages bis 30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins sowie dieser Verbraucherinformation und der nachfolgenden Policenbedingungen zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte die beiden Versicherungsscheine mit den Nr. 5120935X (Anl. K2, GA I 20 ff.) bzw. 5120936P (Anl. K5, GA I 31 ff.) mit Policenbegleitschreiben vom 2. November 2005 (Anl. K6, GA I 35 f.) und vom 12. Januar 2006 (Anl. K3, GA I 24 f.). Beide zweiseitigen Schreiben haben auf Seite 1 fünf Absätze. Im vierten Absatz, der als einziger fett gedruckt ist, heißt es jeweils: „Nach § 5a VVG können Sie diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen in Textform im Sinne von § 126b BGB widersprechen (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail). Versichert waren die beiden Töchter des Klägers. Vertragsbeginn war jeweils der 1. November 2005. Die Vertragslaufzeit betrug 59 bzw. 56 Jahre, die Beitragszahlungsdauer 29 bzw. 26 Jahre, der monatliche Beitrag jeweils 300 €, die Todesfallleistung 20.880 € bzw. 18.720 € oder 101% des Vertragswertes zuzüglich eines eventuellen Fälligkeitsbonus, je nachdem, welcher der höhere Betrag ist. Als Erlebensfallleistung war der Vertragswert am Ablaufdatum zuzüglich eines eventuellen Fälligkeitsbonus vereinbart. Der Kläger zahlte bis einschließlich Juli 2009 regelmäßig die Prämien für beide Versicherungen in Höhe von insgesamt jeweils 13.500 €, die die Beklagte vereinbarungsgemäß in dem With-Profit-Fund „EPS...“ investierte. Ab dem 1. August 2009 wurden beide Verträge beitragsfrei geführt. Im November 2010 bat der Kläger darum, die beiden Versicherungsverträge für ca. ein bis zwei Jahre beleihen zu dürfen. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf die Bedingungen ab. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 fragte der Kläger an, welcher Betrag eingezahlt werden müsse, um „die Verträge wieder aufleben zu lassen“. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Februar 2017 (Anl. K7 und K8, GA I 37 f., 39 f.) erklärte der Kläger den Widerspruch und vorsorglich den Rücktritt bezüglich beider Versicherungsverträge, den die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2017 hinsichtlich beider Verträge zurückwies (Anl. K9, GA I 42 f.). Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage K 10, GA I 44 f.) erklärte der Kläger die sofortige Kündigung beider Versicherungsverträge. Die Beklagte zahlte daraufhin mit Abrechnungsschreiben vom 7. Juni 2017 Rückkaufswerte iHv 5.019,15 € auf die Versicherung mit der Nr. 5120935X (Anl. K13, GA I 49 f.) und 6.637,35 € auf die Versicherung mit der Nr. 5120936P (Anl. K12, GA I 47 f.) an den Kläger aus. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungen und abzüglich geleisteter Rückkaufswerte. Der Kläger hat in erster Instanz, in der er wie im Berufungsverfahren beantragt hat, vorgetragen, er sei über ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG aF überhaupt nicht und über ein Rücktrittsrecht im Antragsmodell nach § 8 Abs. 5 VVG aF nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Ihm seien bei Antragstellung weder die Lebensversicherungsanträge noch Kopien davon für seine eigenen Unterlagen überlassen worden. Schriftlich bestätigt habe er nur den Erhalt der Verbraucherinformation und der Policenbedingungen, nicht jedoch eines Antragsdurchschlags. Dem Versicherungsnehmer müsse die maßgebliche Belehrung aber während der Rücktrittsfrist so überlassen werden, dass er sie in seinen Händen halte, sei es als Kopie oder in Form einer Durchschrift des die Belehrung enthaltenden Antragsformulars. Ungeachtet dessen entspreche die Rücktrittsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei nicht ordnungsgemäß hervorgehoben, sei im Abschnitt „Unterschriften“ nicht zu erwarten und stehe zudem im Widerspruch zur vorausgehenden Belehrung über die Antragsbindungsfrist, die es im Streitfall überhaupt nicht gebe. Denkbar seien zwei Auslegungen, nämlich erstens, dass bei Annahme innerhalb der sechswöchigen Bindungsfrist kein Rücktrittsrecht bestehe, und zweitens, dass im Fall der Annahme des Antrags diese Annahme für den Antragsteller zwar nicht verbindlich sei, dass das Rücktrittsrecht aber unzulässiger Weise zumindest für die Dauer der Bindungsfrist bzw. bis zu einer Annahme ausgeschlossen und damit beschränkt sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten. Zudem sei die Verbraucherinformation nicht ordnungsgemäß. Die darin auf Seite 3 enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht ordnungsgemäß hervorgehoben. Zudem werde die Rücktrittsbelehrung nicht durch eine Unterschrift des Klägers bestätigt, wie dies § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG aF erfordere. Auch darüber hinaus weise die Verbraucherinformation nicht alle notwendigen Informationen auf. Es fehlten Angaben über den Gesamtbetrag der Prämienzahlungen, über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, über die Rückkaufswerte und über das Ausmaß, in welchem diese garantiert würden. Die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses und die Prämienhöhe ergäben sich nur aus dem Antrag, der ihm bei Antragstellung nicht überlassen worden sei. Das Widerspruchsrecht sei schließlich auch nicht verwirkt. Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, hat die Ansicht vertreten, die Verträge seien im Antragsmodell zustande gekommen und der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG aF belehrt worden. Der Kläger habe mit dem Antragsformular eine Durchschrift des Antrags erhalten. Die Vertragsbedingungen (Policenbedingungen und Verbraucherinformation) hätten sich mit dem Formularantrag im Original und in Durchschrift in einem Antragsgeheft befunden, in dem ferner eine Musterberechnung, die Poolbedingungen sowie eine Kurzvorstellung des Unternehmens der Beklagten enthalten gewesen sei. Wenn der Kläger mit dem Antragsgeheft die Vertragsbedingungen erhalten habe, seien darin zwingend auch der Durchschlag des Antragsformulars nebst Musterberechnung enthalten gewesen. Zudem hätten dem Versicherungsmaklerbüro P. u. M. A., das der Kläger eingeschaltet habe und dessen Wissen er sich zurechnen lassen müsse, sämtliche Vertragsbedingungen einschließlich des Antragsgeheftes mit einem Durchschlag des Formularantrages und der Musterberechnung vorgelegen. Darauf komme es jedoch gar nicht an, weil das Rücktrittsrecht in der unstreitig ausgehändigten Verbraucherinformation auf Seite 3 nochmals ausdrücklich dargestellt worden sei. Die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular sei ordnungsgemäß, insbesondere ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein Hinweis auf die Form der Rücktrittserklärung sei - anders als beim Widerspruch - nicht erforderlich. Angaben über die Antragsbindungsfrist seien obligatorisch, so dass kein widersprüchlicher Gesamteindruck entstehe. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift den Erhalt der unverbindlichen Musterberechnung bestätigt. In dieser Musterberechnung seien Prämienhöhe, Vertragslaufzeit und verschiedene Wertentwicklungsoptionen mit den entsprechenden Vertragsrückgabewerten dargestellt worden. Die streitgegenständlichen Verträge seien einer fondsgebundenen Lebensversicherung deutschen Rechts vergleichbar, so dass die Beklagte - wie geschehen - nur Angaben über die Poolzusammensetzungen geschuldet habe. Im Übrigen handele sich dabei um reine Informationen, deren Unterbleiben weder ein Rücktritts- noch ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers auslöse. Deshalb habe die Beklagte den Kläger auch nicht über einen garantierten Rückkaufswert informieren müssen. Infolge der Abhängigkeit der Wertentwicklung der Poolanlagen sei eine Garantie gerade nicht möglich und eine Information darüber rechtlich nicht geschuldet. Im Übrigen sei die Ausübung des Rücktrittsrechts im Rahmen einer Gesamtschau als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers anzusehen, so dass die Voraussetzungen einer Verwirkung gegeben seien. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA I 187 ff.), abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG aF oder sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG aF belehrt habe. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass die beiden Versicherungsverträge im Antragsmodell geschlossen worden seien, weil der Kläger unstreitig bei Antragstellung die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten habe. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach dem Kläger bei Antragstellung ein so genanntes Antragsheft, in dem ein Durchschlag des Antragsformulars enthalten gewesen sei, übergeben worden sei, sei der Kläger nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Die in den Antragsformularen enthaltene Rücktrittserklärung dürfte den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 VVG aF sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung entsprechen. Die Verbraucherinformation dürfte vollständig erteilt worden sein. Der jeweils monatlich zu zahlende Beitrag sei in den Antragsformularen und in den Versicherungsscheinen aufgeführt. Außerdem sei der Kläger dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach die monierten Angaben in der bei Antragstellung übergebenen Musterberechnung enthalten gewesen seien, nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Auf all das komme es aber nicht entscheidungserheblich an, weil es dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sei, sich auf ein etwaiges Rücktritts-/Widerspruchsrecht zu berufen (§ 242 BGB). Besonders gravierende Umstände lägen vor, weil der Kläger bis zur erstmaligen Rücktritts-/Widerspruchserklärung rund elf Jahre lang an den Verträgen festgehalten habe, obwohl er diese über einen Zeitraum von rund sieben Jahren nicht habe bedienen können bzw. wollen und sogar im Schreiben vom 13. Januar 2015 über eine Kündigung nachgedacht habe. Dieses Verhalten habe bei der Beklagten ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand der Verträge begründet. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und für deren Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 2. Oktober 2018 (GA II 209 ff.), vom 12. Februar 2019 (GA II 409 ff.), vom 4. März 2019 (GA II 450 ff.) und vom 10. April 2019 (GA II 521 f.) Bezug genommen wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch des Klägers nicht verwirkt. Weder die Beitragsfreistellung noch die Anfrage nach einer Beleihung oder die Erkundigung nach Fortführung des Vertrages rechtfertigten die Annahme besonders gravierender Umstände. Eine Verwirkung sei auch unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien abzulehnen. Über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG aF sei er nicht wirksam belehrt worden, weil er das Antragsformular nicht erhalten habe. Er bewahre seine Unterlagen stets sorgfältig auf; bei diesen befänden sich aber gerade keine Durchschläge oder Kopien der Anträge. Das Landgericht hätte den Vortrag der Beklagten, er habe ein einheitliches Antragsgeheft mit einem Durchschlag des Antrags erhalten, nicht als unstreitig behandeln dürfen, da dieser Vortrag so spät gehalten worden sei, dass er darauf nicht mehr habe entgegnen können. Tatsächlich habe er weder einen solchen Durchschlag erhalten, noch einen solchen Erhalt bestätigt. Die Belehrung auf Seite 3 der Verbraucherinformation entspreche ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hält ferner an seiner Auffassung fest, die Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil Angaben über die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses, den Gesamtbetrag der Prämienzahlungen, die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, sowie die Rückkaufswerte und das Ausmaß, wie weit diese von der Beklagten garantiert würden, nicht erteilt worden seien. Über eine Antragsbindungsfrist hätte nicht belehrt werden dürfen, da es im vorliegenden Fall keine derartige Bindungsfrist gebe und sie mit einem Rücktrittsrecht § 8 Abs. 5 VVG nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem enthalte die Verbraucherinformation keine Angaben zu Fonds und zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds. Im Übrigen sei für den Kläger in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass nach dem Verwaltungssystem der Beklagten Erträge zwischen verschiedenen und unterschiedlich bezeichneten Pools hin und her geschoben werden konnten, um insbesondere garantierte Leistungen erfüllen zu können. Darüber hätte die Beklagte den Kläger aufklären müssen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sei zwar verjährt; er bestehe aber gleichwohl und könne bei einer Bewertung der Verbraucherinformationen und nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sei auf den Streitfall nicht zu übertragen. Die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge wiesen viel mehr Gemeinsamkeiten mit klassischen Lebensversicherungsverträgen auf als mit fondsgebundenen. Das folge schon aus den Auswirkungen des so genannten Glättungsverfahrens und der poolübergreifenden Reservebildung; außerdem fehle es an einem Fonds im eigentlichen Sinn. Die Beklagte deklariere jeweils am 1. Februar eine garantierte Wertentwicklung für das kommende Jahr. Eine durch den deklarierten Wertzuwachs eingetretene Erhöhung des Anteilswertes sei für alle vertraglichen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag garantiert. Der deklarierte Wertzuwachs und ein etwaiger Fälligkeitsbonus beruhten auf Prognosen der Beklagten und ergäben sich nicht aus einem anteiligen Vermögenswert. Die Beklagte strebe es für den Regelfall an, an die Versicherungsnehmer Auszahlungen zu leisten, die sich in einem Bereich von +/-20 % um einen tatsächlichen anteiligen Vermögenswert bewegten. Eine Aufklärung über die den Ein- und Auszahlungen zu Grunde liegenden Vermögenswerte finde allenfalls rudimentär statt. Hinweise auf Verlustrisiken würden nicht erteilt. Die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge entsprächen daher einer klassischen deutschen Kapitallebensversicherung, wobei der With-Profit-Fund den Deckungsstock darstelle, der deklarierte Wertzuwachs die Garantieverzinsung und der Fälligkeitsbonus die Überschussbeteiligung. Schließlich belehre die Beklagte auch irreführend über den Beginn der Rücktrittsfrist, indem sie auf den Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Policenbedingungen abstelle, während die Frist gemäß § 8 Abs. 5 VVG aF mit dem Abschluss des Vertrages beginne. Für den Vertragsabschluss im Antragsmodell sei die Überlassung des Versicherungsscheins keineswegs zwingend, da er auch durch eine einfache Annahmeerklärung erfolgen könne. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2018 (Az. 18 O 49/18) wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.171,28 € nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie bekräftigt insbesondere ihre Ansicht, die streitgegenständlichen Versicherungsverträge seien mit deutschen fondsgebundenen Lebensversicherungen vergleichbar. Zur Begründung dieser Ansicht wird auf Seite 12 ff. der Berufungserwiderung vom 18. Januar 2019 Bezug genommen (GA II 294 ff.) sowie auf den Schriftsatz vom 20. März 2019 (GA II 472 ff.). Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages in der Berufungsinstanz wird auf sämtliche zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2019 den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben über die Frage, ob ihm ein Durchschlag des Antragsformulars bei Antragstellung überlassen wurde, durch Vernehmung des Zeugen P. A.. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (GA II 528 ff.). II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stand weder gemäß § 8 Abs. 5 VVG noch gemäß § 5a VVG, jeweils in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (nachfolgend: aF), ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht zu, weshalb die Berufung keinen Erfolg hat. 1. Der Senat ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b iVm Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 international zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Deutschland hatte. 2. Deutsches Recht ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG (in der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Fassung), Art. 27 EGBGB (in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung), Art. 28 VO (EG) Nr. 593/2008 anzuwenden, da der Kläger schon zur Zeit des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Art. 8 EGVVG aF) und die Parteien zudem in den Policenbedingungen (Seite 3 der Anlage B4) die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben (Art. 27 EGBGB aF). 3. Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers wegen Rücktritts bzw. Widerspruchs im Ergebnis zu Recht abgelehnt. a) Ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF stand dem Kläger nicht zu, da der Vertrag nicht nach dem Policen-, sondern nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurde. Damit scheidet ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers aus. aa) Obwohl § 5a VVG aF seinem Wortlaut nach nur greift, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Stellung des Antrags - anders als im Streitfall - nicht übergeben wurden, ist er zwar auch dann einschlägig, wenn dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsbelehrung bei Antragstellung nicht zum Verbleib ausgehändigt wird. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 5 VVG aF muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, sein Rücktrittsrecht auszuüben. Um dies zu gewährleisten, muss der Versicherer dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung während der Rücktrittsfrist in Händen hält (Teske, NJW 1991, 2793, 2798; Schimikowski, r+s 1994, 441, 443; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 8 Rn. 46). Ist die Belehrung - wie hier - im Antrag enthalten, muss dem zukünftigen Versicherungsnehmer daher eine Durchschrift des Antrags oder eine Kopie überlassen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat aber davon überzeugt, dass der Kläger eine Durchschrift des Antrags erhalten hat (§ 286 ZPO), so dass der Vertrag im Antragsmodell geschlossen wurde. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Antragsgeheft vorgelegt, wie es damals für den Vertrieb der auch vom Kläger abgeschlossenen Versicherungen „WCL.“ verwendet wurde. Dabei handelt es sich um eine Broschüre, in der die Verbraucherinformation und Policenbedingungen fest eingebunden sind, denen sich ein Antragsformular mit zwei Durchschlägen anschließt, von denen einer für den Versicherungsnehmer und einer für den Versicherungsvermittler vorgesehen ist. Da der Kläger die Verbraucherinformation und Policenbedingungen unstreitig erhalten hat, ist der Senat davon überzeugt, dass ihm eine solche Broschüre überlassen wurde, dass in dieser neben dem Originalantrag zunächst auch zwei Durchschläge vorhanden waren und dass einer davon bei ihm verblieben ist. Denn der damals für den Kläger tätige Makler P. A., der sich naturgemäß nicht mehr an den konkreten Fall zu erinnern vermochte, hat bei seiner Zeugenanhörung glaubhaft ausgesagt, damals derartige Antragsgehefte verwendet und jeweils einen Antragsdurchschlag beim Versicherungsnehmer belassen zu haben. Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für belastbar. Maßgebend dafür ist vor allem der persönliche Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat und der keinen Anlass gibt, an der Wahrhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Insbesondere ist der Senat aufgrund dieses seriösen Eindrucks davon überzeugt, dass der Zeuge den Antrag selbst dann, wenn er ihn zunächst versehentlich an sich genommen hätte - was nach der Erinnerung des Zeugen ohnehin nie vorgekommen sein soll - nachträglich an den Kläger gesendet hätte. Dass der Kläger diesen Durchschlag - anders als die Verbraucherinformation und Policenbedingungen - 14 Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr aufzufinden vermochte, vermag daran nichts zu ändern. Der Senat hält den Kläger zwar ebenfalls für glaubwürdig. Der Kläger konnte aber - ebenfalls nachvollziehbarer Weise - bereits nicht definitiv ausschließen, den Antrag damals vielleicht doch bekommen zu haben. Vielmehr vermochte er nur aus dem Umstand, dass er ihn im Zeitraum vor der Klageerhebung, als er die bei ihm - noch - vorhandenen Unterlagen einscannte, nicht aufzufinden vermochte, rückschließen, ihn nicht bekommen zu haben. Der Senat glaubt dem Kläger zwar, den Antrag im Jahr 2018 nicht mehr gehabt zu haben. Dies ändert aber nichts an der auf die Aussage des Zeugen A. gestützte Überzeugung des Senats, dass der Kläger ihn ursprünglich bekommen hat. Denn es sind verschiedene Varianten möglich, warum der Kläger den Antrag nach vielen Jahren nicht mehr auffinden konnte. bb) Zwar kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539, juris Rn. 11; vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, juris Rn. 14). Die Beklagte hat dem Kläger indessen alle Informationen bei Antragstellung erteilt (dazu sogleich unter b), so dass ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aF ausscheidet. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu, weil der Kläger sein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG aF nicht fristgerecht ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG aF erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. Zur Zeit der Rücktrittserklärungen am 23. Februar 2017 war die dreißigtägige Rücktrittsfrist jeweils abgelaufen, da sie mit Zugang der Policenbegleitschreiben vom 2. November 2005 bzw. vom 12. Januar 2006, mit der die Versicherungsanträge von der Beklagten angenommen wurden, begann. Denn entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte ihn jeweils ordnungsgemäß in den Antragsformularen über sein Rücktrittsrecht, das dieser jeweils durch Unterschrift bestätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 4 U 123/15, juris Rn. 26), belehrt. aa) Die in den Antragsformularen enthaltene Rücktrittsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Klägers drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - 7 U 142/18, Anl. BB 2; vom 30. Oktober 2018 - 7 U 199/18). (1) Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 5 VVG aF zwar keine Vorgaben zur Form der Rücktrittsbelehrung. Der Zweck einer gesetzlich angeordneten Belehrung, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, erfordert aber eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, r+s 2013, 591, juris Rn. 14; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 14). (2) Diesen Anforderungen genügen die Belehrungen im Streitfall. Die Belehrungen sind sowohl durch einen weißen Kasten als auch durch Fettdruck von den übrigen Angaben im selben Textblock hervorgehoben. Auf der Seite der Belehrungen gibt es zwar jeweils noch weitere gesonderte „weiße Kästen“. Der Kasten, in dem die Belehrungen wiedergegeben sind, ist aber der einzige, der bereits vom Versicherer selbst ausgefüllt ist und keine eigene Eintragung des Versicherungsnehmers vorsieht. Schon dadurch wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf diesen Kasten gelenkt. Darüber hinaus ist der Kasten, in dem sich die Belehrung befindet, der einzige, der einen fettgedruckten Text enthält. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG aF, wonach im Hinblick auf die Rücktrittsbelehrung keine Vorgaben an deren Form geregelt sind, hält der Senat diese Darstellung für ausreichend, um den Versicherungsnehmer entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das Bestehen seines Rücktrittsrechts und dessen Voraussetzungen aufmerksam zu machen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird aufgrund der Belehrung problemlos das Bestehen seines Rücktrittsrechts und dessen Voraussetzungen zur Kenntnis nehmen, zumal sich die Unterschriftsleiste unmittelbar unterhalb der Belehrung befindet, so dass diese nicht übersehen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - 7 U 142/18, Anl. BB 2; vom 30. Oktober 2018 - 7 U 199/18). Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht des Klägers, die Belehrung könne dort übersehen werden, weil der Versicherungsnehmer unter der Überschrift „Unterschriften“ eine Rücktrittsbelehrung nicht erwarte. bb) Die Belehrungen sind auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. (1) Der Versicherer war nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären. Insbesondere musste er, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, im Rahmen des § 8 Abs. 5 VVG aF den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG aF auszulegen (BGH, Urteile vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 15; vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 15). (2) Dass die Beklagte für den Beginn der Rücktrittsfrist auf den Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und Policenbedingungen“ abgestellt hat, obwohl § 8 Abs. 5 VVG aF dafür an den Abschluss des Vertrages anknüpft, ist ebenfalls unschädlich. Zwar trifft es zu, dass ein Versicherungsvertrag im Antragsmodell schon vor der Übersendung des Versicherungsscheins durch „einfache Annahmeerklärung“ zustandekommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 16). Umgekehrt liegt aber spätestens in der Übersendung des Versicherungsscheins die - gegebenenfalls konkludente - Annahmeerklärung des Versicherers (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 15). Die von der Beklagten verwendete Belehrung kann daher nicht zu einem gegenüber der gesetzlichen Formulierung früheren, sondern lediglich zu einem späteren Fristbeginn führen. So wie der Versicherer eine längere Frist als gesetzlich vorgesehen vereinbaren kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11), kann er auch einen späteren Fristbeginn anbieten, der vom Versicherungsnehmer, weil für in günstig, stillschweigend unter Verzicht auf den Zugang angenommen wird. cc) Darüber hinaus ist dem Kläger bei Antragstellung jeweils eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10a VAG samt seiner Anlage in der vom 2. September 2005 bis zum 1. Juni 2007 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) genügt. (1) Entgegen der Annahme des Klägers fehlen keine Angaben, die gemäß Nr. 1 d und e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich sind. Enthalten sein müssen danach Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses und über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie über etwaige Nebengebühren und -kosten und den insgesamt zu zahlenden Betrag. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages (und der Versicherungsbeginn) sowie die monatliche Prämienhöhe wurden vom Kläger als Versicherungsnehmer in den Anträgen, von denen er wie dargelegt einen Durchschlag erhalten hat, selbst eingetragen. Dies ist ausreichend, weil bei einer abweichenden Annahme durch die Beklagte als Versicherer ein neuer Antrag vorläge (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, sondern nur der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2015 - 7 U 199/13; vom 7. Februar 2019 - 7 U 139/18). (2) Die Antragsbindungsfrist wurde im Antrag zu Recht gemäß Nr. 1 f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF angegeben. Umgekehrt wäre eine Verbraucherinformation im Antragsmodell nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während derer der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, juris Rn. 17). Danach ist nicht nur über eine vereinbarte Antragsbindungsfrist zu belehren, sondern sogar über die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB, wonach der einem Abwesenden gemachte Antrag (nur) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bis dahin in geschäftsplanmäßigen Erklärungen vorgesehenen Antragsbindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt (BT-Drucks. 12/6959 S. 99 re. Sp.), woraus erhellt, dass sie insbesondere für den Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung genannt werden soll. Denn sie verdeutlicht dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen kann. Der Antragsteller kann dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen darf und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, juris Rn. 17). Dadurch entsteht entgegen der Ansicht des Klägers keine ein Vertragslösungsrecht verursachende Unklarheit darüber, in welchem Verhältnis das Rücktrittsrecht und die Antragsbindung stehen. Denn gemäß § 8 Abs. 5 VVG aF kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Dazu, ob er schon vor der Annahme zurücktreten kann, verhält sich das Gesetz nicht. Deshalb muss auch der Versicherer dazu keine - klarstellenden - Angaben machen. Würde man demgegenüber mit dem Kläger von einer Unklarheit ausgehen, wäre ein Vertragsschluss im Antragsmodell nicht möglich gewesen, weil, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2018 klargestellt hat, auch über § 147 Abs. 2 BGB belehrt werden musste. Denn schon durch diese Belehrung wird die vom Kläger thematisierte Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis diese - wenn auch kurze - gesetzliche Antragsbindungsfrist zum Rücktrittsrecht steht. Ob die Antragsbindungsfrist kraft Gesetzes wenige Tage oder kraft Vereinbarung länger dauert, spielt für das grundsätzliche Verhältnis von Antragsbindungsfrist und Rücktrittsrecht nämlich keine Rolle. (3) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe gemäß Nr. 2 b und d des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF zu machen, da die „WCL.“-Police insoweit einer fondsgebundenen Lebensversicherung gleichzubehandeln ist, bei der Angaben gemäß Nr. 2b bis d durch die Angaben zu Nr. 2 e ersetzt werden. (a) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind Angaben nach Nr. 2 b und d des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF grundsätzlich nicht möglich. Wird der jeweilige Sparanteil der Versicherungsprämie zum Erwerb von Anteilen eines oder mehrerer Fonds verwendet, hängt die vom Versicherer zu erbringende künftige Leistung ausschließlich von der Wertentwicklung des bzw. der Fonds ab. Diese lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen und daher nicht garantieren. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 21. November 2007 (IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, juris Rn. 5) ausgeführt, dass es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine garantierten Rückkaufwerte gebe und diesbezügliche Tabellen daher nicht erstellt werden können. In diesem Fall ist auch die Angabe der zu erwartenden Wertentwicklung entbehrlich. Prognostische Angaben zur voraussichtlichen Wertentwicklung eines Fonds haben lediglich den Charakter einer unverbindlichen Hochrechnung, was nicht dem Zweck der Regelung entspräche (Hk-VVG/Baroch Castellvi, 3. Aufl., § 2 VVG-InfoV Rn. 28; Gal in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 2 VVG-InfoV Rn. 15). Denn derartige Angaben sind problematisch, weil sie beim Versicherungsnehmer unter Umständen nicht gerechtfertigte Erwartungen wecken können. Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist der Versicherer stattdessen zu der Mitteilung verpflichtet, dass Angaben über den künftigen Wert der Fondsanteile nicht gemacht werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016 - 12 U 141/15, VersR 2016, 908, juris Rn. 56; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2003 - 8 U 632/03, VersR 2004, 182, sub. I 3; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 U 18/18, juris Rn. 19; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2005 - 10 U 66/05, juris Rn. 28 ff.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 43). Statt der Angaben gemäß Nr. 2 b und d des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF ist der Versicherer in diesem Fall zu Angaben nach Nr. 2 e verpflichtet. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer lediglich ein Portefeuille auswählt, dessen Verwaltung sodann dem Lebensversicherungsunternehmen überlassen ist, ist es dafür ausreichend, in der Verbraucherinformation die zur Verfügung stehenden Portefeuilleklassen und deren Anlagearten anzugeben. Eine darüber hinausgehende Angabe über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der enthaltenen Vermögenswerte ist, da die Zusammensetzung des Portefeuilles laufenden Veränderungen unterliegt, der Versicherung nicht möglich und deshalb auch nicht gemäß Nr. 2 e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF zu fordern (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193, juris Rn. 53). (b) Für die zwischen den Parteien geschlossenen „WCL.“-Policen gilt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese deutschen fondsgebundenen Lebensversicherungen hinreichend vergleichbar, so dass auch bei ihnen statt der Angaben gemäß Nr. 2 b bis d des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG aF nur die Angaben gemäß Nr. 2 e erforderlich sind. (aa) Unitised with Profits-Produkte (UWP-Produkte) wie die streitgegenständliche „WCL.“-Police verbinden, verglichen mit inländischen Produkten, Elemente von „klassischen“ und fondsgebundenen kapitalbildenden Versicherungen und sind auf einen langfristigen Vermögensaufbau ausgerichtet. Die Sparprämie wird in einem speziell für das UWP-Produkt aufgelegten Fonds angelegt, der grundsätzlich stark in Aktien investiert und durch eine Kapitalanlagegesellschaft nach Vorgaben des Versicherers aktiv gemanagt wird. Der Versicherungsnehmer nimmt an Kapitalanlagegewinnen und -verlusten des UWP-Fonds abgefedert durch ein Glättungsverfahren (sog. Smoothing), durch einen Schlussbonus bei Vertragsablauf und ggf. durch eine Marktwertanpassung bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages teil. Vereinfacht ausgedrückt funktioniert ein UWP-Produkt, indem der Versicherer jährlich im Voraus einen sog. Bonus deklariert (Jahresbonus). Der Jahres- oder Fälligkeitsbonus ist der Prozentsatz, um den sich der Wert der dem Vertrag zugewiesenen Fondsanteile in den nächsten 12 Monaten erhöhen wird. Bei der Festlegung dieses Bonus orientiert sich der Versicherer an der tatsächlichen Wertentwicklung des UWP-Fonds in der Vergangenheit und einer Prognose über die künftige Wertentwicklung. In Zeiten mit positiver Wertentwicklung des UWP-Fonds wird der erzielte Wertzuwachs nicht gänzlich in Form des Jahresbonus an die Versicherungsnehmer weitergegeben, sondern zum Teil über das sog. „Smoothing“ als „Reserve“ genutzt, um in Zeiten mit schlechterer Wertentwicklung auch einen Jahresbonus deklarieren zu können (MünchKomm-VVG/Heiss/Mönnich, 2. Aufl., Vor §§ 150 ff. Rn. 28; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Vor §§ 150 ff. Rn. 30d; vgl. zu Einzelheiten der streitgegenständlichen Policen die „Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung (PPFM) für den With-Profits-Fund von Clerical Medical“, Stand: März 2006, Anl. BK 1, GA II 237 ff.). (bb) Während beim With-Profit-Fund der Beklagten der Jahres- oder Fälligkeitsbonus garantiert wird und damit Elemente einer deutschen Überschussbeteiligung aufweist, besteht im Ansatz ein grundlegender Unterschied zur klassischen deutschen Lebensversicherung darin, dass die Sparanteile der Versicherungsnehmer komplett in den With-Profit-Fund der Beklagten investiert werden und diese unmittelbar an den Erträgen und Verlusten der den Versicherungspolicen zugrundeliegenden Vermögenswerten beteiligt sind. Dass Gewinne und Verluste von der Beklagten über das Smoothing-Verfahren geglättet werden können, ändert nichts daran, dass Chancen und Risiken von den Versicherungsnehmern - wenn auch über dieses Verfahren nicht gänzlich individuell, sondern in einer kollektivierten Form - und nicht vom Versicherer getragen werden. Dies entspricht dem Grundansatz der deutschen fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der, worauf auch die Unterscheidung in § 124 Abs. 1 und Abs. 2 VAG Bezug nimmt, der Versicherungsnehmer die Chancen und Risiken der Kapitalanlage selbst trägt, weil grundsätzlich allein die Kursentwicklung der im Fonds befindlichen Wertpapiere darüber entscheidet, welche Leistungen der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall erhält (Reiff in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 169 Rn. 54; Armbrüster, ebd., § 2 VVG-InfoV Rn. 43; Hk-VVG/Baroch Castellvi, 3. Aufl., § 2 VVG-InfoV Rn. 28). Im Gegensatz dazu erhalten die Versicherungsnehmer bei der „klassischen“ deutschen Lebensversicherung einen konkreten, im Vorhinein für den gesamten Vertragszeitraum feststehenden Garantiezins, der ggf. um eine gesetzlich vorgesehene Überschussbeteiligung erhöht wird (§ 153 VVG). Anders als bei der fondsgebundenen Lebensversicherung und anders als bei dem With-Profit-Fund der Beklagten sind die Versicherungsnehmer aber gerade nicht unmittelbar an Gewinnen und Verlusten aus der Anlage des Sparanteils beteiligt. Chancen und Risiken der Anlagen treffen vielmehr unmittelbar den Versicherer. Während bei der „klassischen“ deutschen Lebensversicherung damit eine schon zu Vertragsbeginn garantierte Ablaufleistung existiert, steht die Höhe der Ablaufleistung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen - und ebenso bei den streitgegenständlichen Policen - nicht fest, und kann daher nicht prospektiv bestimmt werden (vgl. MünchKomm-VVG/Mönnich, 2. Aufl., § 169 Rn. 111). Dass die Beklagte über den Fälligkeitsbonus jeweils zum 1. Februar eines Jahres einen Teil der Ablaufleistung garantiert, ändert nichts daran, dass dieser Wert vor Abschluss des Vertrags noch nicht feststeht und daher nicht - wie bei der „klassischen“ deutschen Lebensversicherung - garantiert werden kann. Diese grundlegende Unterscheidung liegt nicht nur Nr. 2 a bis e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG zugrunde, sondern auch der Berechnung des Rückkaufswerts, weshalb die Nachfolgeregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 VVG-InfoV - ohne ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen - auf § 169 VVG nF rekurriert (Hk-VVG/Baroch Castellvi, 3. Aufl., § 2 VVG-InfoV Rn. 35), der in Nr. 2 b, d und e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG vorweggenommen wurde. Wie die Ablaufleistung steht bei klassischen Lebensversicherungen auch der Rückkaufswert schon vor Vertragsabschluss in seinem garantierten Anteil fest und ist daher - mittlerweile - dem Versicherungsnehmer gemäß § 169 Abs. 3 Satz 2 VVG vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen. Demgegenüber steht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen - und ebenso bei den streitgegenständlichen Policen - auch die Höhe des Rückkaufswerts ex ante nicht fest, und kann daher nur retroprospektiv bestimmt werden (vgl. MünchKomm-VVG/Mönnich, 2. Aufl., § 169 Rn. 111; Armbrüster, ebd., § 2 VVG-InfoV Rn. 43). § 169 Abs. 4 VVG regelt deshalb mittlerweile, dass der Rückkaufswert bei der fondsgebundenen Lebensversicherung - soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert - als Zeitwert der Versicherung zu bestimmen ist. Da nach allem beim With-Profit-Fund der Beklagten ein garantierter Rückkaufswert zu Beginn des Vertrages nicht feststeht, ist sie im Rahmen des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG aF wie eine fondsgebundene deutsche Lebensversicherung zu behandeln (dafür, dass Verträge ausländischer Anbieter § 169 Abs. 4 VVG zuzuordnen seien, soweit Deckungskapital enthalten ist, bei dem der Versicherungsnehmer das Kapitalanlagerisiko trägt, auch Hk-VVG/Baroch Castellvi, 3. Aufl., § 2 VVG-InfoV Rn. 30). (c) Die Beklagte war daher wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Nr. 2 e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF nur verpflichtet, Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu machen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte in Nr. 3 und 4 ihrer Verbraucherinformation und Policenbedingungen nachgekommen. (4) Ob danach - mit Blick auf die Fälligkeitsboni - Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe gemäß Nr. 2 a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich sind, kann dahinstehen. Denn dies unterstellt genügen die Angaben, die die Beklagte in Ziffer 4 der Policenbedingungen gemacht hat, entgegen der Ansicht des Klägers den darin gestellten Anforderungen. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG aF ein Rücktrittsrecht des Klägers nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547, juris Rn. 9). Insbesondere löste eine etwaige Intransparenz der Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung kein Widerspruchsrecht aus (vgl BGH, aaO, juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. August 2015 - 9 U 57/15; OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 38 mit 21). (5) Eine fehlende Angabe gemäß Nr. 1 i des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche des Versicherten führt nicht zu einem Widerspruchsrecht (vgl. OLG Köln, Urteile vom 2. August 2016 - 20 U 102/14; OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13 mwN). Bei diesen Angaben handelt es sich um „reine" Informationen, deren Unterbleiben ein Widerspruchsrecht nicht auslöst, weil keine Aussagen über die Qualität der Konditionen getroffen werden, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt wird (OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13 mwN; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 5a VVG Rn. 21 mwN). 4. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Der Streitwert ist nach dem - zum Rechtsmittelstreitwert ergangenen - Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, juris Rn. 7 ff. aufgrund des § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO zugrunde liegenden Vereinfachungsgedankens ohne Differenzierung danach festzusetzen, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt (juris Rn. 10 mit Rn. 9). Deshalb bestimmt sich der Streitwert ungeachtet des § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO nach Berufungsantrag Ziffer 2.