Urteil
6 U 152/17
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0905.6U152.17.00
8Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft einer durch Fusion untergegangenen Betriebskrankenkasse in einer kommunalen Zusatzversorgungskasse durch die neu entstandene Betriebskrankenkasse.(Rn.74)
(Rn.76)
(Rn.78)
2. Eine Satzungsbestimmung verliert nicht dadurch ihre Qualität als Allgemeine Geschäftsbedingung, dass sie in einer Vereinbarung über die Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in Bezug genommen wird; sie ist dadurch nicht individuell ausgehandelt.(Rn.88)
3. Die Regelung in einer Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, wonach ein Mitglied verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden, und Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie die zu Grunde gelegten Sterbetafeln weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich sind (vergleiche BGH, Urteil vom 27. September 2017, IV ZR 251/15 und Urteil vom 13. Februar 2013, IV ZR 131/12).(Rn.90)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.675,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.292,00 EUR seit dem 16. Januar 2015 und aus weiteren 20.383,20 EUR seit dem 13. August 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der ... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30. April/21. Mai 2008 auch zwischen der Klägerin und der ... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form rechtswirksam bestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Erweiterung der Widerklage gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2018 - Seite 29 - wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses sowie das Urteil des Landgerichts Berlin sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft einer durch Fusion untergegangenen Betriebskrankenkasse in einer kommunalen Zusatzversorgungskasse durch die neu entstandene Betriebskrankenkasse.(Rn.74) (Rn.76) (Rn.78) 2. Eine Satzungsbestimmung verliert nicht dadurch ihre Qualität als Allgemeine Geschäftsbedingung, dass sie in einer Vereinbarung über die Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in Bezug genommen wird; sie ist dadurch nicht individuell ausgehandelt.(Rn.88) 3. Die Regelung in einer Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, wonach ein Mitglied verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden, und Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie die zu Grunde gelegten Sterbetafeln weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich sind (vergleiche BGH, Urteil vom 27. September 2017, IV ZR 251/15 und Urteil vom 13. Februar 2013, IV ZR 131/12).(Rn.90) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.675,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.292,00 EUR seit dem 16. Januar 2015 und aus weiteren 20.383,20 EUR seit dem 13. August 2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der ... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30. April/21. Mai 2008 auch zwischen der Klägerin und der ... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form rechtswirksam bestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Erweiterung der Widerklage gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2018 - Seite 29 - wird nicht zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dieses sowie das Urteil des Landgerichts Berlin sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist die Trägerin der rechtlich unselbstständigen “... Zusatzversorgungskasse” (im Folgenden: R... ), einer Zusatzversorgungskasse u.a. für die Gebiete des Landschaftsverbandes ... . Nach § 2 ihrer Satzung (in der Fassung vom 5.8.2005 = Anlage B 1; in der Fassung vom10.12.2007 und vom 14.5.2008 = Anlage ... 20; in der Fassung vom 7.6.2013 = Anlage ... 1) ist es ihre Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mitglieder der R... können nach § 11 der Satzung u.a. Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der R... haben. Gemäß § 12 der Satzung kann die R... mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung ist das Mitgliedschaftsverhältnis als privatrechtliches Versicherungsverhältnis ausgestaltet, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung der R... bestimmt wird. Die Mitgliedschaft in der R... endet nach § 14 der Satzung dann, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird, oder durch Kündigung. Im Falle des Ausscheidens hat das ausscheidende Mitglied gemäß § 15 der Satzung an die R... einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Wegen der (weiteren) Einzelheiten der Satzungsbestimmungen wird auf die Anlagen ... 1, 20 und B 1 Bezug genommen. Die in erster Instanz als Beklagte angesehene B. ... V..., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten gleichen Namens, ist eine Betriebskrankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form durch die Fusion der B... f ... (neu) mit der B... V ... (alt) zum 1.1.2012 entstanden ist. Die B... f ... (neu) war ihrerseits das Resultat einer zum 1.1.2006 erfolgten Fusion zwischen der B... f ... (alt) und der B... E ... . Letztere war vor dem 1.1.2006 Mitglied der R... . Nachdem die B... E ... diese Fusion der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2005 (Anlage ... 2) zur Kenntnis gebracht hatte, schlossen die B... f ... (neu) und die Klägerin im Hinblick auf acht übernommene Arbeitnehmer der früheren B... E... zur Vermeidung einer infolge des Ausscheidens der B... E... zum Jahre 2006 nach § 15 der Satzung zu leistenden Ausgleichszahlung die hiermit in Bezug genommene Vereinbarung vom 30.4./21.5.2008 (Anlage ... 3) über eine partielle Mitgliedschaft der B... f ... bei der R... betreffend acht übernommene Mitarbeiter (u.a. Frau H... und Frau B...s), die hierdurch bei der R... versichert blieben. § 4 dieser Vereinbarung lautet: “Ausscheidende Mitarbeiter, die dem in § 2 genannten Bestand zuzurechnen sind, sind durch Neueinstellungen, die ebenfalls der Versicherungspflicht in der R... unterliegen, mit der Maßgabe zu ersetzen, dass weder die Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigten noch die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Jahres 2005 verringert werden dürfen, wobei lineare Entgeltsteigerungen herauszurechnen sind.” In § 5 der Vereinbarung ist bestimmt: “Sollten die in § 4 genannten Vorgaben nicht eingehalten werden, ist in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der R... ein - anteiliger - Ausgleichsbetrag zu zahlen ... (dessen) Höhe ... durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt (wird), dessen Kosten die B... f ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu tragen hat.” Unter § 6 ist vereinbart, dass “die Forderung der R... zur Zahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 692.334,00 EUR ... nicht weiterverfolgt” wird. “Für die Durchführung des (partiellen) Mitgliedschaftsverhältnisses” soll nach § 7 der Vereinbarung “in Bezug auf den bei der R... versicherten Bestand von Arbeitnehmern der B... f ... ... die Satzung der R... in ihrer jeweils gültigen Fassung” gelten. Zum 31.12.2009 wurde von der B... f ... deren Mitarbeiterin B... s bei der R... abgemeldet, weil sie Mitglied des Deutschen Bundestages geworden war, wodurch ihr Arbeitsverhältnis bei der B... f ... ruhte. Da keine Neueinstellung einer (anderen) Arbeitnehmerin erfolgte, entspann sich zwischen der Klägerin und der B... f ... bzw. deren anwaltlichen Vertretern der aus den Anlagen ... 10 bis ... 17 ersichtliche Schriftverkehr, im Zuge dessen die Klägerin der B... f ... mit Schreiben vom 4.2.2011 (Anlage ... 12) vorschlug, dass diese für Frau B... s für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auf Grundlage der geltenden tarifvertraglichen Ansprüche ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt meldet, auf dessen Basis dann von der B... f ... zu zahlende Versicherungsbeiträge berechnet werden. Nachdem auf Wunsch der B... f ... zunächst noch ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellt worden war, das mit einem für das Ausscheiden von Frau B... s zu zahlenden Ausgleichsbetrag in Höhe von 44.340,- EUR endete, entschied sich die B... ... ausweislich ihres Schreibens vom 10.6.2011 (Anlage ... 17) dazu, den Vorschlag der Klägerin vom 4.2.2011 aufzugreifen und für Frau B... s auf der Grundlage eines fiktiven Entgelts einen jährlichen Umlagebeitrag in Höhe von ca. 5.800,- EUR zu entrichten. Bis einschließlich 2011 zahlten die B... f ... und danach bis einschließlich 2013 die Rechtsvorgängerin der Beklagten die entsprechenden Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 23.956,80 EUR. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 26.4.2012 (Anlage ... 22) über die zum 1.1.2012 erfolgte Fusion mit der B... f ... unterrichtet hatte, erbat die Klägerin von dieser die Einreichung von Fusionsvertrag und neuer Satzung sowie eine ausdrückliche Mitteilung, ob die Mitgliedschaft in der R... weitergeführt oder beendet werden solle (vgl. Anlage ... 23). Mit Email vom 14.6.2012 (Anlage ... 24) teilte daraufhin die Personalreferentin im Unternehmensbereich Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten Frau Sch... -... ... mit, dass die Frage nach der Fortführung der Mitgliedschaft nach ihrem Urlaub nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten beantwortet werde. Nach mehreren Erinnerungen seitens der Klägerin teilte eine weitere Personalreferentin im Unternehmensbereich Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Frau P..., mit Email vom 19.9.2012 (Anlage ... 28) der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaft in der R... vorerst weitergeführt werden solle. Anschließend zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin in Fortführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahr 2008 für das Jahr 2012 Beiträge in Höhe von 7.589,76 EUR sowie Umlagen und Sanierungsgelder in Höhe von 17.061,27 EUR für das Jahr 2013. Mit Schreiben vom 25.2.2014 (Anlage ... 5) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, dass ihre Mitarbeiterin H... zum 30.11.2014 (wegen Bezugs von Altersrente) aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit auch aus der Pflichtversicherung bei der R... ausscheiden werde und bat unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 30.4./21.5.2008 um Berechnung des anfallenden Ausgleichsbetrages unter der Annahme, dass keine Nachmeldung erfolge. Die Klägerin ließ daraufhin das aus der Anlage ... 6 ersichtliche versicherungsmathematische Gutachten vom 9.7.2014 erstellen, das mit einem Ausgleichsbetrag von 61.292,- EUR endete und ließ dies der Rechtsvorgängerin der Beklagten zukommen. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (Anlage ... 7) ersuchte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten um Zahlung dieses Betrages, die daraufhin mit auf den 10.12.2014 datiertem Schreiben (Anlage ... 8) mitteilte, dass Frau H... ab dem 1.12.2014 bei ihr die aus der Anlage B 3 ersichtliche geringfügige Beschäftigung als Aushilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden und einer Bruttovergütung von 150,- EUR/Monat aufgenommen habe, weshalb sie nicht dem in § 4 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung genannten Personenkreis unterfalle. Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage ... 18) berief sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin darauf, dass die Zahlung von Umlagen und Sanierungsgeldern für Frau B... s im Umfang von in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt gezahlten 23.956,80 EUR zu Unrecht erfolgt sei und erklärte vorsorglich die Kündigung einer etwaigen zwischen der R... und der B... V... bestehenden Vereinbarung über die Zahlung jeglicher Umlagen auf der Grundlage eines fiktiven zusatzversicherungspflichtigen Entgelts für Frau B... s. Die Klägerin wies dies mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage ... 19) zurück. Mit der vorliegenden am 12. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zunächst nur) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen (61.292,- EUR + 20.383,20 EUR) betreffend deren Mitarbeiterinnen H... und B... s in Höhe von insgesamt 81.675,20 EUR geltend gemacht. Nachdem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.3.2016 (Anlage ... 21) zu ihrer Rechtsverteidigung auch darauf berufen hatte, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahre 2008 nicht auf sie übergegangen sei und die Klägerin daher aus der entsprechenden Vereinbarung keine Rechte herleiten könne, hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 14.4.2016 um die Feststellung erweitert, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung vom 30.4./21.5.2008 zwischen den Parteien rechtswirksam bestehe. Schließlich hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 9.11.2016 um weitere 8.602,02 EUR nebst Zinsen erweitert, wobei es sich um rückständige Beiträge für von der Vereinbarung über die partielle Mitgliedschaft erfasste und noch nicht ausgeschiedene Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Zeit von April bis Oktober 2016 handeln soll. Mit vorab per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29.12.2016 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Widerklage auf Rückerstattung der von ihrer Rechtsvorgängerin unstreitig entrichteten Beiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 17.061,27 EUR und der für das Jahr 2012 im Jahre 2013 geleisteten Beitragsnachzahlung von 7.589,67 EUR (insgesamt 24.651,03 EUR) erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahre 2008 ungeachtet der zum 1.1.2012 erfolgten Fusion auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen, jedenfalls aber von dieser rechtsgeschäftlich übernommen worden sei. Die Regelungen dieser Vereinbarung seien zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden, weshalb sie ebenso wie der in der Vereinbarung in Bezug genommene § 15 der Satzung der R... wirksam seien. Die durch die versicherungsmathematischen Gutachten vom 5.4.2011 betreffend Frau B... s (Anlage ... 16) und vom 9.7.2014 betreffend Frau H... (Anlage ... 6) ermittelten Ausgleichsbeträge seien zutreffend. Die Beklagte meint, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen übergegangen sei und hält die Regelungen der §§ 3 und 4 dieser Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso für unwirksam wie § 15 (alt) bzw. § 15 a (neu: Fassung vom 7.6.2013) der Satzung der R... . Die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichsbeträgen für die Mitarbeiterinnen H. und B... s lägen außerdem bereits tatbestandlich mangels eines “Ausscheidens” nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.2010 (Bl. 167-174/II d.A.) Bezug genommen, durch das das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage zur Zahlung von 81.675,20 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt hat, dass die zwischen der Klägerin und der B... ... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30.4./21.5.2008 zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtswirksam besteht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Landgericht habe ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, dass Frau H. ab dem 1.12.2014 bei ihr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht einer Aushilfstätigkeit beschäftigt sei, zu Unrecht durch Beschluss vom 10.11.2017 (Bl. 181/II d.A.) zurückgewiesen. Im Übrigen habe eine angeblich im Jahre 2012 bestehende partielle Mitgliedschaft ihrer Rechtsvorgängerin bei der Klägerin dadurch geendet, dass auch nach dem 1.1.2012 weitere Fusionen erfolgt seien. Insoweit hat die Klägerin mit ihr im Hinblick auf diesen Vortrag nachgelassenem Schriftsatz vom 21. August 2018 das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, dass die jeweiligen Rechtsvorgänger der Beklagten zum 1.1.2015 mit der B... M..., zum 1.1.2016 mit der B... D... ... und der B... ... sowie der B... B... und zum 1.1.2017 mit der V... B... fusioniert haben, nicht mehr bestritten. Eine solche partielle Mitgliedschaftsvereinbarung sei aber schon deshalb nicht von der B... f... (neu) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung auf ihre Rechtsvorgängerin übergegangen, weil kein solches Angebot (Antrag) vorgelegen habe, ein solches auch nicht angenommen worden sei, kein Rechtsbindungswille vorgelegen habe und die Personalreferentin des Vorstands nicht vertretungsberechtigt gewesen sei; insoweit habe das Landgericht verkannt, dass bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich der Vorstand vertretungsberechtigt sei. Es fehle auch an einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sowie einer konkludenten Genehmigung durch Zahlung der Beiträge. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien sowohl die Bestimmungen der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 als auch die darin in Bezug genommenen Paragraphen der Satzung der R... als - aus mehreren Gründen unwirksame - Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Es sei unglaubhaft, dass die Klägerin die Bestimmungen in der Vereinbarung 2008 im vorliegenden Fall erstmalig und einmalig verwendet habe; sogar nach den Ausführungen des Landgerichts sei von einer dreifachen Verwendung auszugehen. Hinsichtlich der Paragraphen der Satzung der R... sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Beklagte beantragt, unter - teilweiser - Änderung des angefochtenen Urteils 1. die Klage insgesamt abzuweisen, 2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 24.651,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. Januar 2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abzug der den Versorgungskonten der Versicherten ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ) durch die Zahlung von Umlagen ihrerseits im Jahr 2013 gutgeschriebenen Versorgungspunkte bzw. ihre Zustimmung zu der Feststellung, dass sich durch ihre Zahlung von Umlagen im Jahre 2013 keine Versorgungspunkte für diese Versicherten ergeben, sowie hilfsweise für den Fall, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht möglich sein sollte, 3. die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 24.651,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.1.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und in Erweiterung der Widerklage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018, S. 29 (Bd. II Bl. 148) 4. die Klägerin zu verurteilen, ihr - der Beklagten - Auskunft zu erteilen, a) ob sie die Vertragsklauseln der §§ 4 und 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008 wörtlich oder sinngemäß bzw. in inhaltlich vergleichbarer Form nur gegenüber der B... f... oder auch gegenüber weiteren Vertragspartnern verwendet habe, b) für den Fall, dass diese Klauseln auch gegenüber anderen Vertragspartnern verwendet wurden, gegenüber wie vielen anderen Vertragspartnern die Vertragsklauseln der §§ 4 und 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008 in dieser oder sinngemäß bzw. in inhaltlich vergleichbarer Form bereits verwendet wurden, 5. die Klägerin zu verurteilen, durch ihren Vorstand die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung unter - teilweiser - Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - weitere 8.602,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Bei der Abweisung der Klage auf Zahlung rückständiger Beiträge für die Zeit von April bis Oktober 2016 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass ihr weiterer Vortrag zur konkreten Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages auf Grund der vertragswidrigen Verweigerung der Informationserteilung seitens der Beklagten nicht möglich sei; für eine endgültige Abrechnung sei sie zwingend auf die Kooperation der Beklagten angewiesen. Im Übrigen hält sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. 1. Der Senat war unbeschadet des mit Schriftsatz vom 21. August 2018 gestellten Aussetzungsantrags (des Prozessbevollmächtigten) der Beklagten nicht gehindert, über die gestellten Sachanträge durch Urteil zu entscheiden. Denn der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Zwar sind aufgrund der mehrfachen Fusionen die Vorschriften der §§ 239 Abs.1, 246 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Gemäß § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger ein. Bei Vertretung der Partei durch einen Prozessbevollmächtigten tritt keine Unterbrechung ein (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO); das Prozessgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 ZPO ist bei dem Untergang juristischer Personen entsprechend anwendbar, soweit keine Liquidation sondern Gesamtrechtsnachfolge eintritt, wie etwa im Falle der übertragenden Umwandlung durch Verschmelzung (BGH, Urteil vom 1.12.2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151; Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 239 Rn. 6). Auch die Vereinigung von Betriebskrankenkassen gemäß § 150 Abs. 1 SGB V ist mit dem Tod einer Partei im Sinne von § 239 Abs. 1 ZPO gleichzusetzen. Denn für diese Vereinigung ist gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 SGB V die Vorschrift des § 144 Abs. 2- 4 SGB V entsprechend anwendbar, wonach mit dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigungsvereinbarung die bisherigen Krankenkassen geschlossen werden. Ein Aussetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Denn sie haben den Antrag “Namens und in Vollmacht der Beklagten” gestellt. Die vertretene Partei hat aber kein Antragsrecht hat (Greger, a.a.O., § 246 Rdn. 3). Angesichts der eindeutigen Antragstellung “Namens und in Vollmacht der Beklagten” kann der Antrag auch nicht in einen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten umgedeutet werden. Unabhängig davon hätte zum Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags am 21. August 2018 auch kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr vorgelegen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt den während des Verfahrens eingetretenen Tod der Partei und die noch nicht erfolgte Aufnahme durch deren Rechtsnachfolger voraus (§ 239 Abs. 1 ZPO), der Aussetzungsgrund muss also bis zur Stellung des Aussetzungsantrages fortbestehen. In dieser Hinsicht kann für die im Anwaltsprozess nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfahrens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen nach § 239 Abs. 1 ZPO automatisch eintretende Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 101/16 -, zitiert nach juris; Greger a.a.O. § 246 Rn. 2 b). Zum Zeitpunkt der hiesigen Stellung des Aussetzungsantrags mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2018 hatte die Rechtsnachfolgerin - die B... V... in ihrer seit dem 1. Januar 2017 existierenden Form - durch Einreichung der Schriftsätze vom 18. April 2017 und 22. Juni 2017 (entsprechend § 250 ZPO) und mündliches Verhandeln zur Sache vor dem Landgericht am 30. Juni 2017 ohne Stellung eines Aussetzungsantrags ihren Willen kundgetan, dass sie den nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO nicht unterbrochenen Rechtsstreit ohne Aussetzung fortsetzen will. Spätestens aber seit Eingang der auch die Berufungsanträge ankündigenden Berufungsbegründung vom 29. Januar 2018, in der ausdrücklich ausgeführt wird, dass “die Beklagte zum 1. Januar 2017 mit der vereinigten B... ... fusionierte”, lag kein Grund für eine Aussetzung mehr vor. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Kenntnis der mehrfachen Fusionen seit dem 1.1.2012 für die zuletzt fusionierte B... V... aufgetreten, zugleich haben sie Sachanträge gestellt. Sie haben damit zweifelsfrei ihren Willen zur Fortsetzung erkennen lassen, indem sie die fortgesetzte Vertretung für die zuletzt fusionierte B... V... mit einer Prozesshandlung verbunden haben; dies steht der ausdrücklichen Aufnahme des Verfahrens gleich (vgl. Greger, a.a.O., § 250 Rdn. 3). 2. a) Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO). b) Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, da sie vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. c) Die Erweiterung der Widerklage ist unzulässig, da weder die Klägerin eingewilligt hat noch das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zu Grunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die von der Beklagten begehrte Auskunft nicht an, da jedenfalls die in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommene Bestimmung des § 15 der R... -Satzung die Qualität einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht verloren hat und diese nach § 307 Abs. 1 Satz 2 AGB unwirksam ist, wie nachfolgend unter B. 1 b) aa) (2) ausgeführt werden wird. B. In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg. Soweit die Beklagte zur Zahlung von 81.675,20 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist, führt die Berufung zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und insoweit Abweisung der Klage als “derzeit unbegründet”. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Die Anschlussberufung ist unbegründet. 1. Berufung der Beklagten a) Feststellungsantrag aa) Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass die zwischen ihr und der B... f... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30. April/21. Mai 2008 zwischen ihr - der Klägerin - und der Rechtsvorgängerin der Beklagten rechtswirksam besteht, ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 2 ZPO. Insoweit bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der “Umdeutung ... in eine Zwischenfeststellungsklage” durch den Senat, denn die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14. April 2016 war bereits in diesem Schriftsatz zwar nicht ausdrücklich aber von der materiellen Begründung her eindeutig erkennbar als Zwischenfeststellungsklage erhoben und dementsprechend auch von dem Landgericht ausweislich dessen Schreiben vom 3. Mai 2016 (Bl. 142/Bd. I d.A.) als “Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO” (Fettdruck im Original) verstanden worden, wie auch im Beschluss vom 6. Mai 2016 (Bl. 16, 17/Bd. II d.A.). Nach dieser Vorschrift kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30. März 2016 (Anlage ... 21) ist ein Rechtsverhältnis (Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechtsfolgen entspringen können) - vorliegend der wirksame Bestand der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 - zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig geworden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits (mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen) unter anderem abhängt; auch werden das durch das Urteil über die Klageanträge im Übrigen und Widerklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht vollständig geregelt. Auch ein vergangenes Rechtsverhältnis ist insoweit ausreichend, wenn sich - wie vorliegend - aus ihm noch fortdauernde Rechtsfolgen ergeben. bb) Der Feststellungsantrag war auf Grund des erstmals in zweiter Instanz erfolgten, mit durch die (erstmals) mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 eingereichten Bescheide des Bundesversicherungsamts vom 22. Dezember 2014, 16. Dezember 2015 und 12. Dezember 2016 (Anlagenkonvolut BK 1, Bd. III Bl. 154 ff. d. A.) belegten und danach von der Klägerin nicht mehr bestrittenen Vorbringens der Beklagten, dass ihre bis zum 31. Dezember 2014 bestehende Rechtsvorgängerin zum 1. Januar 2015 mit der B... M..., zum 1.1.2016 mit der B... D... ... und der B... S... -... sowie der B... B... und zum 1.1.2017 mit der V... B... fusioniert habe, dahingehend auszulegen, dass sich die Feststellung auf den Fortbestand der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 mit dieser am 1. Januar 2012 entstandenen neuen B... V... bis zu einer eventuellen weiteren Fusion beziehen soll, weil die Klägerin ihren Feststellungsantrag darauf gestützt hat, dass die am 1. Januar 2012 entstandene B... V... durch den Schriftwechsel im Jahre 2012 (Anlagen ... 22-28) die mit deren Rechtsvorgängerin B... f... abgeschlossene Vereinbarung über die partielle Mitgliedschaft übernommen und weitergeführt habe. Als Prozesshandlung ist auch ein (Feststellungs-)Klageantrag entsprechend den Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) der Auslegung zugänglich. Dabei ist auch die Klagebegründung - vorliegend also die Begründung der Klageerweiterung vom 14. April 2016 - heranzuziehen (vgl. Greger, a.a.O., § 253 Rdn. 13 unter Hinweis auf BGH MDR 2017, 295). Dies führt zu dem Auslegungsergebnis, dass sich die Feststellung auf die B... V... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form beziehen soll. Ausgehend von dem Inhalt der erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils waren die weiteren, nach dem 1. Dezember 2012 erfolgten Fusionen der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ebensowenig bekannt wie dem Landgericht. Denn entsprechender Vortrag der Beklagten ist erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgt, während sie erstinstanzlich durchgängig so vorgetragen hatte, als sei die B... V... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form die Beklagte und nicht eine ihrer Rechtsvorgängerinnen. So heißt es etwa in dem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 zur “Historie”: “Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 fusionierte die B... f... mit der B... V... (alt) zur Beklagten” und in dem Schriftsatz vom 18. April 2017 (als bereits drei weitere Fusionen per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 erfolgt waren): “Die Beklagte informierte die Klägerin ... über die Fusion der B... f... mit der B... V... (alt) zur Beklagten ...”. Dementsprechend ist die Klägerin - wie auch das Landgericht - nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte die aus der Fusion von B... f... (neu) und B... V... (alt) zum 1. Januar 2012 entstandene B... V... (neu) ist, während tatsächlich eine ihrer Rechtsnachfolgerinnen gleichen Namens die Beklagte war. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die nach dem 31. Dezember 2014 erfolgten Fusionen “offenkundig” im Sinne von § 291 ZPO waren und deshalb keines Beweises bedürfen; denn § 291 ZPO hebt den Beibringungsgrundsatz nicht auf (Greger, a.a.O., § 291 Rdn. 2 a). Da die Klägerin von den weiteren Fusionen keine Kenntnis hatte, konnte sie nur zu einer Übernahme der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung durch eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten gleichen Namens in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form vortragen, woraus sich unter Zugrundelegung der Auslegungsregel des § 133 BGB ergibt, dass nach dem wirklichen Willen der Klägerin auch diese Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeint war, wenn in dem Feststellungsantrag von “der Beklagten” die Rede ist. Die Bezeichnung der vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Rechtsvorgängerin der Beklagten als Beklagte ist letztlich nur eine irrtümliche und damit unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet). Sofern die Beklagte (bzw. ihr Prozessbevollmächtigter) nicht sogar demselben Irrtum erlegen ist, wofür die vorstehend nur beispielhaft wiedergegebenen erstinstanzlichen Formulierungen der Beklagten sprechen, war ihr doch zumindest bewusst, was von der Klägerin gemeint war. Die hiergegen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. August 2018 vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Soweit die Beklagte (unter 4.a) dieses Schriftsatzes) darauf hinweist, dass die Klägerin nicht die Feststellung begehre, dass eine im Jahr 2012 zwischen ihr und der B... V... geschlossene vertragliche Vereinbarung fortbestehe, sondern die zwischen ihr und der B... f... vom 30. April/21. Mai 2008 geschlossene vertragliche Vereinbarung fortbestehe, weshalb eine Umdeutung mit dem Inhalt, dass mit einem ausdrücklich als Vertrag vom 30. April/21. Mai 2008 bezeichneter Vertrag auch ein völlig anderer, nämlich ein im Jahr 2012 geschlossener Vertrag gemeint sein soll, nicht möglich sei, ist dies unerheblich. Denn eine derartige Auslegung (bzw. Umdeutung) nimmt der Senat nicht vor und hat in der mündlichen Verhandlung auch keine dahingehende Absicht kundgetan; auf die Verhandlungsniederschrift vom 7. August 2018 wird verwiesen. Eine im Jahr 2012 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffene Vereinbarung ist lediglich die von der Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 14. Juni 2016 vorgetragene Begründung für das wirksame Bestehen der unter dem 30. April/21. Mai 2008 geschlossenen partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dass die Klägerin in dem Schriftsatz vom 21. Februar 2017 als weitere - sei es alternativ oder hilfsweise - Begründung angeführt hat, die unter dem 30. April/21. Mai 2008 abgeschlossene Vereinbarung sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der B... f... auf deren Rechtsnachfolger, die B... V... übergegangen, steht dem nicht entgegen, zumal sie dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, wie er den Feststellungsantrag auszulegen beabsichtige, weder in der Verhandlung selbst noch in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2018 entgegengetreten ist. Aber selbst wenn man abweichend von dem Auslegungsergebnis des Senats die Zwischenfeststellungsklage so verstehen wollte, dass sich die Feststellung auch auf die jetzige Beklagte und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1.1.2015 beziehen soll, würde dies - da eine Übernahme bzw. Weiterführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 durch diese von der Klägerin nicht dargetan ist - insoweit nur zu einer Teilabweisung der Zwischenfeststellungsklage führen, während sie hinsichtlich der B... V... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form begründet bliebe. Eine Fortgeltung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung über den 31. Dezember 2014 hinaus kommt nicht in Betracht, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Vereinbarung eine echte Mitgliedschaft zu begründen vermag oder es sich lediglich um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung handelt, durch die auf schuldrechtlicher Ebene eine Rechtslage hergestellt wird, durch die der Vertragspartner der Klägerin - partiell - so gestellt wird, als sei er Mitglied. Denn Rechte und Pflichten aus schuldrechtlichen Vereinbarungen gehen zwar bei der Gesamtrechtsnachfolge ohne weiteres auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. In § 7 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung ist jedoch für die Durchführung des Vertrages die Geltung der Satzung der Klägerin in ihrer jeweils gültigen Form vorgesehen. Damit gilt auch die Bestimmung in § 14 Abs. 1 lit. a) der Satzung - gleich welcher Fassung - sinngemäß, wonach die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere Person übergeführt wird. Da es auf der Grundlage der nachfolgenden Entscheidungsgründe für den Erfolg der gegenseitigen Zahlungsanträge allein auf die Fortgeltung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung bis zum Ablauf des Jahres 2014 ankommt, würde eine in dem Feststellungsausspruch des Senats liegende Teilabweisung auch keine abweichende Kostenentscheidung wegen eines Teilunterliegens der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag rechtfertigen. cc) Der Antrag festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der B... f... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30. April/21. Mai 2008 auch zwischen der Klägerin und der B... V... in ihrer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form bestanden hat, ist auch begründet, weswegen die Berufung (insoweit) keinen Erfolg hat. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 im Jahre 2012 durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung von der neu entstandenen Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden ist; insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter A.I.1.b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. (1) Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die B... V... in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form - die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2012 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie (“die neue B... ”) durch eine Fusion der B... f... (die durch die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 mit der Klägerin verbunden war) mit der B... V... mit Wirkung zum 1. Januar 2012 entstanden ist und (fortan) den Namen B... V... trägt, war nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Klägerin die am 30. April/21. Mai 2008 vereinbarte partielle Mitgliedschaft der B... f... bei der Klägerin beendet. Von dieser Rechtsfolge der Fusion ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens vom 26. April 2012 aber offensichtlich selbst nicht ausgegangen, denn sie bat lediglich darum, diese (Namens-)Änderung in den Unterlagen zu berücksichtigen und “alle Daten einheitlich unter dem Namen der B... V... ” zu führen; es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bemüht hätte, die acht von der B... f... übernommenen und bislang bei der R... versicherten Mitarbeiter anderweitig zu versichern, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sie von einer Beendigung der partiellen Mitgliedschaft 2008 in Bezug auf diese Mitarbeiter ausgegangen wäre. Folgerichtig hat daher die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Email vom 12. Juni 2012 “um ausdrückliche Mitteilung (gebeten), ob die Mitgliedschaft in der R... weitergeführt oder beendet werden soll”. Dieser Bitte lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit zum einen der Hinweis entnehmen, dass seitens der Beklagten eine Entscheidung zu treffen, bzw. eine (Willens-)Erklärung abzugeben ist, ob die Mitgliedschaft in der R... (womit nur die partielle Mitgliedschaft der B... f... gemäß Vereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008 gemeint gewesen sein kann) auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergeführt werden soll, zum anderen das Angebot der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit dieser die bislang von der B... f... r bezüglich der acht bislang bei der R... versicherten Mitarbeiter entsprechend der Vereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008 innegehaltenen partiellen Mitgliedschaft weiterzuführen. Letzteres - nämlich das Angebot auf Fortführung der partiellen Mitgliedschaft durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten - wird noch verdeutlicht durch die Bitte der Klägerin in deren Email vom 4. September 2012 (Anlage... 25), sich mit ihr “in Verbindung zu setzen, damit eine Mitgliedschaft ggf. fortgeführt werden kann”. Soweit die Beklagte vorträgt, der Email der Klägerin vom 12. Juni 2012 komme eine (gemeint wohl: keine) Angebotsqualität zu, weil die Klägerin in Verkennung der Rechtslage von einem Übergang der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Interpretation der Beklagten haftet zu sehr an dem buchstäblichen Sinne des von der Klägerin verwendeten Ausdrucks “weitergeführt” und verlangt eine die an den im allgemeinen (Geschäfts-)Leben geübten Sprachgebrauch zu stellenden Anforderungen übersteigende Sprachgenauigkeit. Erkennbar ging der wirkliche Wille der Klägerin bei der Frage nach einer Weiterführung der Mitgliedschaft nämlich dahin, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Erklärung zu erhalten, ob sie - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - anstelle der bisherigen Vertragspartnerin B... f... ... die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 mit der Klägerin übernehmen und damit weiterführen wolle. Daraus folgt zugleich, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an einer Nennung der maßgeblichen essentialia negotii fehlte, denn die damals handelnden Personen gingen offensichtlich davon aus, dass nur zu entscheiden war, ob die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten - und zwar ohne irgendeine inhaltliche Änderung - übernommen und damit von dieser anstelle der B... f... unverändert “weitergeführt” wird. Für dieses Verständnis spricht auch die Email der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14. Juni 2012, in der deren Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand der Klägerin mitteilt, dass sie “die Frage zur Fortführung unserer Mitgliedschaft ... nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten beantworten” werde. Für die Annahme des Angebots der Klägerin auf Übernahme/Weiterführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten reichte somit ein einfaches “ja”. Dieses “ja” - und damit die Annahme des Angebots - hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten sodann durch die Email vom 19. September 2012 erklärt, in der die Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand P... der Klägerin mitteilt, “dass wir vorerst die Mitgliedschaft in der R... weiterführen möchten”. Die von der Beklagten nunmehr vorgenommene Auslegung dieser Erklärung dahingehend, dass ihre (damalige) Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand damit “lediglich klarstellen (wollte), dass die bereits bestehenden Rentenanwartschaften der im Zuge der Fusion auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangenen, ehemaligen Mitarbeiter der B... f... (neu) nicht verloren gehen, sondern fortbestehen”, findet weder in der Email selbst, noch in der gesamten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Fusion per 1. Januar 2012 geführten Korrespondenz oder dem unstreitigen Prozessvortrag der Parteien irgendeine Stütze. Sie ist fernliegend und letztlich nur mit dem Wunsch der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu erklären, sich nachträglich von einer eindeutigen Erklärung wieder zu lösen. Dass die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Mitgliedschaft in der R... weiterführen zu wollen, eine Annahmeerklärung im Sinne von § 147 BGB ist, lässt sich auch nicht durch den Hinweis der Beklagten darauf entkräften, dass nicht ersichtlich sei, welche der nach der Satzung der Klägerin vorgesehenen Fortsetzungsmöglichkeiten angenommen worden sein soll. Denn es gab bereits die auf die individuellen Besonderheiten abgestimmte Vereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008, in die die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die einfache Erklärung “wir (möchten) die Mitgliedschaft ... (anstelle der B... f... ) ... weiterführen” eingetreten ist. (2) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2018 darauf, dass gemäß § 13 Abs. 1, 2 der Satzung der Klägerin eine Mitgliedschaft nur begründet wird, wenn ein Arbeitgeber den Aufnahmeantrag einreicht und die Kasse “schriftlich” über den Aufnahmeantrag entschieden hat. Denn es handelt sich vorliegend nicht um den (Neu-)Erwerb einer (Voll-)Mitgliedschaft, sondern die inhaltlich unveränderte Fortführung einer partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung, deren sämtliche Einzelheiten bereits festgelegt und über Jahre praktiziert worden waren. (3) Auch soweit die Beklagte das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens der Personalreferentin des Vorstands, die die Annahmeerklärung abgegeben hat, in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr können im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Fusion per 1. Januar 2012 geführte Korrespondenz (auf die Frage nach einer Fortführung der Mitgliedschaft erfolgt nach - angekündigter - Rücksprache mit dem Vorgesetzten die Antwort, die Mitgliedschaft weiterführen zu wollen) keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Personalreferentin des Vorstands bei Abgabe der Erklärung mit Rechtsbindungswillen handelte. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten auf Seite 4, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 21. August 2018 ist vorsorglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Berichterstatter im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung zwar auf den Einwand der Beklagten “fehlender Rechtsbindungswille der Personalreferentin des Vorstands” eingegangen ist, dabei aber in keiner Weise (weder ausdrücklich noch sinngemäß) zum Ausdruck gebracht hat, er oder der Senat gehe mit der Beklagten davon aus, dass die Personalreferentin des Vorstands bei Abgabe der Erklärung nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt habe. Jedenfalls war das nunmehr behauptete Fehlen eines Rechtsbindungswillens weder aus der Erklärung vom 19. September 2012 selbst, noch aus dem Zusammenhang, in dem diese Erklärung abgegeben wurde, für die Klägerin als Erklärungsempfänger erkennbar; sie konnte die Erklärung “wir möchten die Mitgliedschaft in der R... weiterführen” nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur als rechtsverbindliche Annahme des Angebots auf Übernahme/Weiterführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 verstehen. (4) Soweit die Beklagte - erstmals mit Schriftsatz vom 16. Mai 2016 und damit knapp vier Jahre nach Abgabe der Erklärung - die Vertretungsbefugnis der Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand, die die Annahme erklärt hatte, in Abrede stellt, ist dies unerheblich. Zunächst geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Erklärung vom 19. September 2012 erst erfolgte, nachdem die im Unternehmensbereich Vorstand der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten tätige Personalreferentin mit Email vom 14. Juni 2012 angekündigt hatte, die Frage nach der Fortführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten beantworten zu wollen, alles dafür spricht, dass die dann erfolgte Annahmeerklärung durch die Referentin P... als - so der Vortrag der Beklagten - “Teil der dem Vorstand zugeordneten Stabstelle” mit dem Vorstand bzw. von diesem hierzu mit Organstellung betrauten Personen der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten abgestimmt gewesen und das jetzige Bestreiten nur darauf zurückzuführen ist, sich nachträglich von der geschlossenen Vereinbarung wieder lösen zu wollen. Jedenfalls lässt sich aber im Hinblick auf die konkreten Umstände der Abgabe der Annahmeerklärung vom 19. September 2012 deren Wirksamkeit auch aus einer Anscheinsvollmacht herleiten. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Hinblick darauf, dass sich die Korrespondenz betreffend eine Übernahme/Weiterführung der Mitgliedschaft über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckte, der ehemalige Vorstand der B... f... und nach der Fusion per 1. Januar 2012 Personalleiter der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten Herr ... ... ... Kopie (“Cc”) jedenfalls der Email vom 14. Juni 2012 erhalten hatte und die Frage der Fortführung der Mitgliedschaft mit dem Vorgesetzten der Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand besprochen worden sein soll, hätte der Vorstand bzw. das zuständige Organ der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Handeln der Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand - falls er es tatsächlich nicht gekannt haben sollte - bei pflichtgemäßer Sorgfalt doch erkennen können und müssen. Sollte der Vorstand bzw. das zuständige Organ der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Handeln der Personalreferentin tatsächlich nicht gekannt haben, müsste sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grund eines dann vorliegenden Organisationsmangels zudem so behandeln lassen, als wären die unstreitig zur Bearbeitung des Vorgangs “Weiterführung der Mitgliedschaft” als tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfin jeweils handelnden Personalreferentinnen des Vorstands ihre verfassungsgemäßen Vertreter. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der §§ 30, 31 BGB durch die Lehre vom Organisationsmangel dahingehend erweitert, dass eine juristische Person - also auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts - den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren hat, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsgemäßer Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. BGH NJW 1980, 2810, 2811; Ellenberger, Palandt, BGB, 77. Aufl., § 31 Rdn. 7). Zieht die juristische Person zur Erledigung von Aufgaben nicht nur untergeordneter Bedeutung eigene Mitarbeiter ohne eine Organstellung hinzu, muss sie sich so behandeln lassen, als habe sie den Beauftragten Organstellung eingeräumt (vgl. BGH a.a.O.). Auf der anderen Seite durfte die Klägerin auf Grund dieser Umstände und der Tatsache, dass sie sich mit der Frage einer Weiterführung der Mitgliedschaft an die Stelle bzw. Person gewandt hat, von der sie über die Fusion in Kenntnis gesetzt worden war, annehmen, der Vorstand bzw. das zuständige Organ der Rechtsvorgängerin der Beklagten billige das Handeln der in seiner Stabstelle tätigen Referentin. Die Klägerin hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand etwa ohne Kenntnis, Duldung und Vollmacht handelte; auf Grund der Funktionsbezeichnung “Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand” und der angekündigten Rücksprache mit deren Vorgesetzten musste sie vielmehr davon ausgehen, dass die Referentin in Absprache und mit Vollmacht des Vorstandes handelt. Nach der auch von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 - m.w.N.) gelten die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch gegenüber - wie hier - privatrechtlich handelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften; die von dem Bundesgerichtshof hierfür geforderte Voraussetzung, nämlich dass die jeweils zuständigen Organe den Zustand geduldet bzw. nicht verhindert haben, durch den der Anschein der Vollmacht erweckt wurde, ist - wie ausgeführt - vorliegend auch bei zum Schutz öffentlich-rechtlicher Körperschaften erforderlicher Anlegung eines strengen Maßstabes erfüllt. (5) Schließlich ist in der über vier Jahre durch Zahlung von Beiträgen einerseits und Gutschriften von Versorgungspunkten auf den Versicherungskonten andererseits praktizierten Fortsetzung der partiellen Mitgliedschaft jedenfalls eine nachträgliche Zustimmung zu der durch das Angebot vom 12. Juni 2012 und dessen Annahme vom 19. September 2012 getroffenen Vereinbarung nach § 177 BGB zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche vorliegend grundsätzlich möglich, da - wie vorstehend ausgeführt - die Erklärung der Klägerin vom 12. Juni 2012 als Angebot und die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19. September 2012 als Annahme dieses Angebots zu werten sind. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass bei den vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein vorhanden gewesen sei, verkennt sie, dass sich interne Abläufe bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenso wie das bestimmten Handlungen ihrer vertretungsberechtigten Mitarbeitern zu Grunde liegende Bewusstsein der Kenntnis der Klägerin entziehen, weshalb die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie allerdings nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ist es schwerlich vorstellbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten über vier Jahre bis ins Jahr 2016 weiterhin Umlagen und Sanierungsgelder für mehrere Mitarbeiter an die Klägerin abgeführt und im Gegenzug auf deren Versicherungskonten Versorgungspunkte gutgeschrieben bekommen hat, ohne davon ausgegangen zu sein, dass dies alles in Erfüllung der auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf sie übergegangenen partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung geschieht. Es ist ausweislich der im Zusammenhang mit der Fusion per 1. Januar 2012 und deren Rechtsfolgen geführten, als Anlagen ... 22-28 vorgelegten Korrespondenz auch nicht zutreffend, dass die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten massiv gedrängt und wiederholt eine falsche Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr war es die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens vom 26. April 2012 selbst nicht davon ausgegangen ist, dass die Fusion zu einer Beendigung der partiellen Mitgliedschaft 2008 führt, und von der Klägerin auf die Notwendigkeit einer zu treffenden Entscheidung hingewiesen worden ist. (5) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob allein in der über vier Jahre praktizierten Fortsetzung der partiellen Mitgliedschaft (einschließlich Beitragszahlungen) ein konkludenter Vertragsschluss über eine partielle Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Klägerin zu den Bedingungen der Vereinbarung vom 30. April/21.Mai 2008 zu sehen ist (wofür vieles spricht) und ob das Vorbringen der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Seite 7 der Klageerwiderung vom 21. Oktober 2015, sie sei “unstreitig weiterhin (partielles) Mitglied der Klägerin”, ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO darstellt, das nicht nur nicht nach § 290 ZPO widerrufen, sondern auf Seite 63 (6. Absatz) der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist (was insoweit Bedenken begegnet, als es sich eher um die Äußerung einer Rechtsauffassung als um eine Tatsachenbehauptung handeln dürfte). b) Zahlungsantrag (Prüfungsreihenfolge entsprechend dem angefochtenen Urteil) Die Klage auf Zahlung in Höhe von 81.675,20 EUR ist derzeit unbegründet, so dass insoweit auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern war. aa) Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 61.292,- EUR (betreffend die Mitarbeiterin H... ) aus §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 i.V.m. § 15 der R... -Satzung steht der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls derzeit nicht zu. Nach § 5 i.V.m. § 4 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 ist für einen (der von der B... f... übernommenen) ausscheidenden Mitarbeiter, der nicht durch eine Neueinstellung ersetzt wird, in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 der R... -Satzung ein - anteiliger - Ausgleichsbetrag zu zahlen. Nachdem die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 entsprechend den obigen Ausführungen unter a) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden ist, trifft nunmehr diese Zahlungsverpflichtung die Beklagte, sofern die dort normierten Voraussetzungen erfüllt und die Ausgleichsregelungen wirksam sind. (1) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter II.1.a) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist Frau H... mit Bezug der Altersrente im Sinne des § 4 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 zwar als “ausgeschieden” anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes, Frau H... sei ab dem 1. Dezember 2014 bei ihr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht einer Aushilfstätigkeit beschäftigt, zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem von der Beklagten als Anlage B 3 eingereichten Vertrag vom 1. Dezember 2014 sollte die laut Mitteilung vom 25. Februar 2014 (Anlage ... 5) “aus dem Beschäftigungsverhältnis ... und damit aus der Pflichtversicherung” ausgeschiedene Frau H... ab dem 1. Dezember 2014 “als Aushilfe Tätigkeiten ... verrichten”. Der von dem Landgericht gewählte Begriff “Aushilfstätigkeit” ist daher zutreffend und bedarf keiner Berichtigung. Im Übrigen kommt es für die Frage der Versicherungspflicht nicht darauf an, ob jemand mit einer Aushilfstätigkeit, sondern ob er geringfügig beschäftigt ist. Da das bisherige Anstellungsverhältnis von Frau H... bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 30. November 2014 beendet und sie ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt war, sondern Altersrente bezog, war sie nach § 19 Abs. 1 e) R... -Satzung versicherungsfrei. Dies entsprach jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch der rechtlichen Einschätzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie sich aus deren Schreiben vom 25. Februar 2014 ergibt. Durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der Frau H... bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 1. Dezember 2014 änderte sich hieran nichts. Denn die Aufnahme einer nicht der Versicherungspflicht unterliegenden geringfügigen Beschäftigung ändert nichts daran, dass Frau H... zuvor aus ihrer der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung bei der Beklagten ausgeschieden war. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten (ab Seite 47 der Berufungsbegründung) führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach Sinn und Zweck der §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass mit “Ausscheiden” ein solches aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gemeint gewesen ist, wovon - wie ausgeführt - auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2014 ausgegangen ist. Da Frau H... - unstreitig - Altersrente bezieht, unterliegt sie nach § 19 Abs. 1 e) der R... -Satzung nicht mehr der Versicherungspflicht. Auf eine Versicherungspflicht nach § 18 Abs. 1 der Satzung, der nur “vorbehaltlich des § 19” der Satzung gilt, kommt es daher ebensowenig an wie darauf, ob Frau H. (auch) als geringfügig Beschäftigte nach § 19 Abs. 1 i) versicherungsfrei gewesen wäre (wenn sie nicht bereits wegen Bezugs von Altersrente nach § 19 Abs. 1 e) der Satzung versicherungsfrei wäre). (2) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht allerdings darin, dass der in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommene § 15 der R... -Satzung durch individualvertragliche Abstimmung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB seine Qualität als Allgemeine Geschäftsbedingung verloren habe, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht in Betracht komme, weil er von den Parteien der Vereinbarung vom 30. April/21. Mai 2008 in sinngemäßer Anwendung zum Vertragsgegenstand gemacht wurde. Obwohl die R... Zusatzversorgungskasse eine Anstalt öffentlichen Rechts ist, schließt sie mit ihren Mitgliedern privatrechtliche Versicherungsverträge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 R... -Satzung), deren Inhalt durch die Vorschriften ihrer Satzung bestimmt wird. Bei der Satzung der Klägerin handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - IV ZR 251/15 - und vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 -, zitiert nach juris). Vorliegend sind dieser Inhaltskontrolle die §§ 15, 15 a der R... -Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (Anlage ... 1) zu unterziehen. Denn nach § 7 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung gilt für deren Durchführung die Satzung der R... in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies bezieht sich auch auf den in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommenen § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung, da sich § 7 der Vereinbarung insoweit als Generalklausel auf alle für die Durchführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 relevanten Paragraphen der Satzung der R... bezieht und insoweit Allgemeinverbindlichkeit beansprucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), der der Senat folgt, halten die genannten Regelungen einer somit zulässigen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann und zum anderen, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbeitgeber muss daher in der Lage sein, die nach seinem Ausscheiden erhobene Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 a.a.O., Rdn. 17). Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin nicht. Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 a Satz 1 der R... -Satzung n.F.. Nach § 79 Abs. 1 R... -Satzung n.F. gelten “für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ausgeschiedenen Mitglieder ... die §§ 15-15 b mit den folgenden Besonderheiten, soweit Verjährung eingetreten ist”. Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche Fassung des § 15 R... -Satzung maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere nicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung eingetreten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht schon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn sie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für die maßgebliche Berechnungsgrundlage kann der Verjährungseintritt vorab keinen Anhalt geben. Auch die an § 79 Abs. 1 R... -Satzung n.F. anschließende Regelung in Abs. 2 a Satz 1 erhellt dem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berechnung eines nach seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsbetrages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15 b R... -Satzung n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weitere Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfüllt ist (BGH a.a.O., Rdn. 19). Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 R... -Satzung n.F. dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden § 15 a R... -Satzung n.F. mit den in § 79 Abs. 2 a Satz 1 und 2 R... -Satzung n.F. genannten Besonderheiten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent. Zwar verstößt nicht bereits der Verweis auf “versicherungsmathematische Grundsätze” in § 15 a Abs. 2 Satz 1 der R... -Satzung gegen das Transparenzgebot. Denn dies verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwertes zuständigen verantwortlichen Aktuars, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind, vorgenommen wird. Entsprechendes gilt für den Begriff des Barwertes, den das ausscheidende Mitglied so verstehen wird, dass es einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 21). Aus dem Zusammenhang der Regelung ist ersichtlich, dass es sich bei dem Barwert um den auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben (BGH a.a.O., Rdn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.9.2017, a.a.O., juris Rdn. 23; Urteil vom 13.2.2013 - IV ZR 131/12 -, juris Rdn. 34) genügt allerdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachvollziehen und überprüfen zu können. Vielmehr muss er die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (BGH a.a.O.). Zwar sind in § 15 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der R...-Satzung einige Rechnungsgrundlagen genannt, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Vollständig sind weder die Berechnungsmethode noch die Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen ersichtlich. Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung nehmen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dabei ist es auch nicht Aufgabe des ausgeschiedenen Beteiligten, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen. Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinreichend deutlich beschrieben. Aus § 15 a Abs. 3 Satz 4 der R...-Satzung kann das ausgeschiedene Mitglied entnehmen, dass die H...-Richttafeln 2005 G zu verwenden sind. Das Recht zur Nutzung dieser von der H...-Richttafeln-GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsversicherung, der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland, kann nur auf Grund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Richttafeln, zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berechnung den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zugänglich gemacht werden können. Eine weitere Unklarheit entsteht für den Versicherungsnehmer dadurch, dass nach § 15 a Abs. 2 Satz 7 der R...-Satzung nicht näher bezeichnete “weitere Berechnungsparameter” vom Kassenausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15 a aufgenommen werden können (BGH a.a.O., Rdn. 26). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Berechnungsparameter insoweit in Betracht kommen. Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 27). Die infolge der Intransparenz zur Unwirksamkeit führende Inhaltskontrolle der §§ 15, 15 a der R...-Satzung verbietet sich auch nicht etwa deshalb, weil - wie das Landgericht meint - § 15 der R... -Satzung im Einzelnen ausgehandelt worden wäre (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Aushandeln setzt voraus, dass der Verwender die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich zur Disposition stellt, wohingegen die lediglich theoretische Bereitschaft zum Aushandeln nicht ausreicht (BGH NJW-RR 1986, 54 f.). Ein “Aushandeln” erfordert somit mehr als ein “Verhandeln”, der Verwender muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vielmehr inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, mit zumindest der realen Möglichkeit, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 2005, 2543 f.). Das kommt in aller Regel durch erkennbare Änderungen des vorformulierten Textes zum Ausdruck, und allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt und es deshalb bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH NJW 2015, 3025 f.; 2013, 856). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2015, 1952 f.). Vorliegend fehlt es an entsprechendem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Infolge der Unwirksamkeit des in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommenen § 15 (bzw. 15 a) der Satzung der R... fehlt es derzeit an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die in Höhe von 61.292,- EUR geltend gemachte Ausgleichszahlung. (3) Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 27.9.2017 (Rdn. 28) und 10.10.2012 (Rdn. 80, 81) ausgeführt hat, kann die Klägerin die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen über die Ausgleichsforderung entstanden ist, mittels neuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten Anforderungen gerecht werden. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. Denn eine ausgleichslose Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft und damit eine unzumutbare Härte für die Klägerin. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGH a.a.O., Rdn. 28). Die hiergegen vorgetragenen Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich - wie ausgeführt - bei der Inbezugnahme des § 15 der R... -Satzung in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 um eine dynamische Verweisung handelt, da sich § 7 dieser Vereinbarung, wonach die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt, auch auf § 5 der Vereinbarung bezieht. Eine Satzungsänderung mit Wirkung auch für bereits ausgeschiedene Mitglieder ist somit möglich. Dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin für die Mitarbeiterin H... auch einen Zuschlag auf Umlagen und Sanierungsgeld gezahlt hat, ist hinsichtlich eines ggf. zu zahlenden Ausgleichsbetrages ohne Belang. Denn diese Zahlungen stellten keine (vorweggenommene) Gegenleistung für einen durch Ausscheiden bedingten Ausgleich dar. Im Übrigen haben die Vertragsparteien sowohl die laufenden Zahlungen einschließlich des Zuschlags als auch die Zahlung eines Ausgleichsbetrags im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters unabhängig voneinander vereinbart. (4) Für die Frage der Möglichkeit einer Satzungsänderung zum Zwecke der nachträglichen Geltendmachung eines Ausgleichsbetrages ist es auch unerheblich, ob die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin - wie sie nunmehr in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen vorträgt - noch Mitglied der Klägerin ist oder nicht; denn es geht lediglich um die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für das Ausscheiden einer einzelnen Mitarbeiterin, wofür die Vertragsparteien unter §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 entsprechende Regelungen getroffen haben. Die hieraus resultierende Forderung ist mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin H... zum 30. November 2014 dem Grunde nach entstanden und somit als schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung der damals existierenden B... V... auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolgerinnen übergegangen. bb) Aufgrund der Unwirksamkeit der §§ 15, 15 a der ... Satzung steht der Klägerin derzeit auch kein Anspruch auf Zahlung von 20.383,20 EUR (betreffend die Mitarbeiterin B... s) aus §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 i.V.m. §§ 15, 15 a der R... -Satzung gegen die Beklagte zu. Entgegen der unter A.II.2.c) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht des Landgerichts kann der entsprechende Anspruch auch nicht aus einer Fortgeltung der im Jahre 2011 geschlossenen Ausgleichsregelung hergeleitet werden. Zwar hat die Klägerin der B... f... r - bzw. den diese vertretenden Rechtsanwälten - mit Schreiben vom 4. Februar 2011 (Anlage ... 12) den Vorschlag unterbreitet, dass für den Zeitraum der Mitgliedschaft von Frau B... s im Bundestag seitens der B... f... Grundlage der geltenden tarifvertraglichen Ansprüche ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet wird, den die B... f... - vertreten durch ihren Vorstand - mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Anlage... 17) angenommen und “um die jährliche Mitteilung einer entgeltlosen Zeit eine fiktiven Beitragsberechnung für Frau B... s” gebeten hat, wodurch die Vertragsparteien eine Ausgleichsregelung geschlossen haben, die von beiden Seiten auch - zunächst - erfüllt worden ist. Die Klägerin hat aber nicht einen erststelligen Teilbetrag der Summe der in den Jahren 2014 bis 2017 für Frau B... s angefallenen, aber nicht gezahlten Beiträge, sondern die Differenz zwischen dem mit versicherungsmathematischem Gutachten vom 5. April 2011 (Anlage CBH 16) berechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von 44.340,- EUR und den von 2010 bis 2013 gezahlten Beiträgen in Höhe von insgesamt 23.256,80 EUR geltend gemacht (vgl. Seite 9 der Klageschrift) und hieran auch in Kenntnis des landgerichtlichen Urteils festgehalten (vgl. Seite 15 der Berufungserwiderung). Deshalb war es - wie von dem Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht zulässig, dass das Landgericht den der Klägerin in Höhe von 20.383,20 EUR zugesprochenen Anspruch (nach Art einer “Wahlfeststellung”) auch auf die Fortgeltung der unter dem 4. Februar/10. Juni 2011 geschlossenen Ausgleichsregelung gestützt hat. Im Übrigen hat die Klägerin - aus ihrer Sicht konsequent - für die Mitarbeiterin B... s ab 2014 zu entrichtende Umlagen und Sanierungsgelder nicht unter Darlegung der Ergebnisse der jeweiligen Jahresabrechnungen - wie dies ausweislich der mit Widerklageschriftsatz vom 29. Dezember 2016 (Bd. II Bl. 60 ff. d. A.) eingereichten Anlagen B 6 und B 7 geschehen ist - nachvollziehbar dargelegt. c) Widerklage Die Widerklage der Beklagten auf (Rück-)Zahlung der von ihr im Jahr 2013 an die Klägerin geleisteten Umlagen und Sanierungsgelder sowie Nachforderungen betreffend das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 24.651,03 EUR ist unbegründet und daher von dem Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die von ihr im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 24.651,03 EUR nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Denn diese Zahlungen sind auf Grund der Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 3 der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vom 12. Juni/19. September 2012 übernommenen und jedenfalls bis 31. Dezember 2014 gültigen partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 erbracht worden. Auf die obigen Ausführungen unter B.1) a) cc) wird verwiesen. Dies gilt auch, soweit in der Widerklageforderung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für deren Mitarbeiterin B... s geleistete Umlagen und Sanierungsgelder enthalten sind. Denn insoweit hatten die Klägerin und die B... f... in übereinstimmender Auslegung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 entsprechend den obigen sowie den hiermit in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts unter II.2.b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Ausgleichsregelung getroffen, in deren Erfüllung die Klägerin Frau Bas weiterhin als Pflichtversicherte geführt hat, ohne einen Ausgleichsbetrag geltend zu machen, während die B... f ... ... für die Jahre 2010 und 2011 und nachfolgend die Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 auf der Grundlage einer fiktiven Beitragsberechnung für Frau B... s Umlagen und Sanierungsgelder gezahlt hat. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Vereinbarung mit Schreiben vom 20. November 2014 (Anlage ... 18) gekündigt hat, entfaltet diese Kündigung - ihre Wirksamkeit unterstellt - nur Wirkungen für die Zukunft, nicht aber für die zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs bereits vergangenen Jahre 2012 und 2013. 2. Anschlussberufung der Klägerin Die (in Höhe von 8.602,02 EUR zulässige) Anschlussberufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht mangels nachvollziehbarer Berechnung der geltend gemachten Forderung von 8.602,02 EUR abgewiesen. Auch in der Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin diese Forderung - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - nicht weiter substantiiert, sondern vielmehr eingeräumt, dass ihr weiterer Vortrag zur konkreten Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages auf Grund vertragswidriger Verweigerung der Informationserteilung seitens der Beklagten nicht möglich sei. Dies als zutreffend unterstellt wäre die Klägerin aber auch nicht rechtlos. Denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Beklagte - ggf. im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO - auf Auskunft (und erst danach auf Zahlung) in Anspruch zu nehmen. Da sie dies (auch in zweiter Instanz) nicht getan hat, musste es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung verbleiben. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht. Insbesondere muss die zwischen den Parteien im Streit stehende Frage, ob eine partielle Mitgliedschaftsvereinbarung ein höchstpersönliches Recht darstellt oder als schuldrechtliche Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einer umlagefinanzierten Versorgungseinrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, vorliegend nicht entschieden werden.