Beschluss
6 U 64/18
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1009.6U64.18.00
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Leitsätze
1. Beruft sich der Berufsunfähigkeitsversicherer auf eine Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ, muss sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Erklärung des Leistungsanerkenntnisses so gebessert haben, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten insofern geführt hat, als die Berufsunfähigkeit entweder gänzlich weggefallen oder sich ihr Grad zumindest auf unter 50% gemindert hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung obliegt dem Versicherer. (Rn.7)
2. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses eines Versicherers reicht nur so weit, als diesem Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten vorgelegen haben. Der Versicherte ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn und soweit der tatsächliche Gesundheitszustand von diesen dem Versicherer vorliegenden Informationen abwich und tatsächlich besser war, als er sich aus den ärztlichen befunden und/oder Gutachten ergab. Der Versicherte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden ärztlichen Befunde oder Gutachten Diagnosen enthielten, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorlagen, so dass sich bei einem Vergleich mit dem später zutreffend, schon immer gegebenen Gesundheitszustand gar keine Verbesserung ergeben habe. (Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich der Berufsunfähigkeitsversicherer auf eine Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ, muss sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Erklärung des Leistungsanerkenntnisses so gebessert haben, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten insofern geführt hat, als die Berufsunfähigkeit entweder gänzlich weggefallen oder sich ihr Grad zumindest auf unter 50% gemindert hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung obliegt dem Versicherer. (Rn.7) 2. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses eines Versicherers reicht nur so weit, als diesem Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten vorgelegen haben. Der Versicherte ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn und soweit der tatsächliche Gesundheitszustand von diesen dem Versicherer vorliegenden Informationen abwich und tatsächlich besser war, als er sich aus den ärztlichen befunden und/oder Gutachten ergab. Der Versicherte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden ärztlichen Befunde oder Gutachten Diagnosen enthielten, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorlagen, so dass sich bei einem Vergleich mit dem später zutreffend, schon immer gegebenen Gesundheitszustand gar keine Verbesserung ergeben habe. (Rn.8) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 7. Mai 2018 gegen das am 28. März 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler bei der Tatsachenfeststellung noch bei der Rechtsanwendung auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungseinstellung zu Ende Januar 2010 bejaht. Denn im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ im Zeitraum zwischen dem Leistungsanerkenntnis vom 9.8.2005 und der Begutachtung im Nachprüfungsverfahren im Jahr 2010 auf weniger als 50 % gemindert hatte. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2005 auf der Basis der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ein Leistungsanerkenntnis im Sinne des § 6 BB-BUZ abgegeben hatte, konnte sie sich nur noch im Rahmen eines bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4 BB-BUZ - und damit unter den dort genannten Voraussetzungen - von ihrer Leistungspflicht befreien. a) Notwendige formale Voraussetzung der Befugnis zur Einstellung der Leistungen ist danach, dass die Beklagte der Klägerin nachvollziehbar mitteilt und begründet, dass und aufgrund welcher Umstände ihre im August 2005 zunächst anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Zu Recht stellt das Landgericht fest, dass das Einstellungsschreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2010 (Anlage K 15) diesen formalen Anforderungen genügt; auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu I. kann verwiesen werden. Dass die Beklagte den Gesundheitszustand der Klägerin, den die von ihr beauftragten Gutachter Dr. med. ... und Dr. med. ... im Jahr 2010 festgestellt haben, in ihrem Einstellungsschreiben nicht im Einzelnen wiedergegeben und den Ausgangsdiagnosen, aufgeführt auf der S. 2 oben des Schreibens, ausdrücklich gegenüber gestellt hat, ist unschädlich, weil sich die Beklagte auf den Inhalt der Gutachten bezogen und diese in Kopie beigefügt hat. Die sich aus dem Vergleich dieser Gutachten mit den von der Klägerin selbst eingeholten und der Beklagten vorgelegten Ausgangsbefunden (Anlagen BLD 4 a bis 7) - aufgeführt auf S. 1 des Schreibens - ergebenden Gesundheitsverbesserungen lagen damit für die Klägerin auf der Hand. Die sich aus diesen gesundheitlichen Verbesserungen ergebenden Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte in dem Schreiben durch Benennung der einzelnen ausführbaren Teiltätigkeiten beschrieben. Einer expliziten vergleichenden Darstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bedurfte es deshalb nicht, weil die Klägerin auf der Grundlage der von ihr eingereichten Befunde in ihrem Antrag auf S. 5 (Anlage BLD 3) geltend gemacht hatte, überhaupt keine Tätigkeit mehr ausüben zu können und die Beklagte auf der Grundlage dieser Unterlagen ihr Anerkenntnis abgegeben hatte. Die Nachvollziehbarkeit war für die Klägerin damit auch insoweit ohne Weiteres gegeben. Der Zweck der Begründungspflicht, den Versicherungsnehmer mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um sein Prozessrisiko für eine Klage auf Fortsetzung der Leistungen abschätzen zu können (BGH, Urteil vom 17.2.1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 ff., Rn. 43), ist erfüllt. b) Als notwendige materielle Voraussetzung einer Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ muss sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Erklärung des Leistungsanerkenntnisses so gebessert haben, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf ihre beruflichen Betätigungsmöglichkeiten insofern geführt hat, als die Berufsunfähigkeit entweder gänzlich weggefallen oder sich ihr Grad zumindest auf unter 50% gemindert hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung obliegt der Beklagten. Notwendig dafür ist der Nachweis, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse der Begutachtung im Nachprüfungsverfahren mit den Feststellungen und Bewertungen, die die Beklagte im August 2005 ihrem Leistungsanerkenntnis zu Grunde gelegt hatte, eine nach den Versicherungsbedingungen relevante Besserung ergeben hat. Das Landgericht hat diesen Beweis im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als geführt angesehen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ebenfalls ohne Erfolg. aa) Denn soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe den Nachweis einer Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitraum 2005 bis 2010 vorliegend schon deshalb nicht geführt, weil auf der Basis der Ausführungen der durch das Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. V... (Gutachten vom 16.06.2016, dort Seite 27/28) und Dr. W... (Gutachten vom 17.07.2017, dort Seite 52/55/56) der Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2005 heute nicht mehr abschließend festgestellt werden könne, steht dies der im Nachprüfungsverfahren notwendigen Vergleichsbetrachtung schon deshalb nicht entgegen, weil hierfür keine erneute -rückwirkende- Feststellung des Gesundheitszustandes, wie er tatsächlich im Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses bestand, erforderlich ist. Als Ausgangspunkt in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen ist vielmehr nach std. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesundheitszustand, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat (Urteile vom 21.4.2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023, Rn. 11; vom 24.2.2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619, Rn. 10; vom 30.1.2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521, Rn. 3; sowie vom 17.2.1993 a.a.O. Ls. Nr. 3. und Rn. 46). Damit sind die Feststellungen und Bewertungen gemeint, die der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat (Urteile vom 28.4.1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958, Rn. 9 und vom 17.2.1993 - IV ZR 228/91, VersR 1993, 470 Ls. Nr. 1) und nicht der etwaig abweichende, tatsächliche Gesundheitszustand. Denn die Bindungswirkung des Anerkenntnisses reicht nur so weit, als dem Versicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten vorgelegen haben. Von dem auf der Grundlage dieser Informationen abgegebenen Anerkenntnis soll er später ohne den Nachweis tatsächlicher Veränderungen nicht mehr abweichen können. Der Versicherte ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn und soweit der tatsächliche Gesundheitszustand von diesen dem Versicherer vorliegenden Informationen abwich und tatsächlich besser war, als er sich aus den ärztlichen befunden und/oder Gutachten ergab. Der Versicherte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden ärztlichen Befunde oder Gutachten Diagnosen enthielten, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorlagen, so dass sich bei einem Vergleich mit dem später zutreffend, schon immer gegebenen Gesundheitszustand gar keine Verbesserung ergeben habe. Dies gilt erst recht, wenn - wofür hier tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen - der Versicherte durch die Angabe bestimmter Beschwerden gegenüber den ihn behandelnden Ärzten die Ausstellung unzutreffender Befunde ausgelöst und der Versicherer diesen Befunden - wie hier ohne Einholung weiterer Gutachten - Glauben geschenkt hat, weil die Berufung auf diese unzutreffenden Befunde, auf deren Grundlage er jahrelang eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, grob treuwidrig ist (§ 242 BGB). Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer tatsächlichen Verbesserung des Gesundheits-zustandes ist daher der Gesundheitszustand der Klägerin, wie ihn die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungsprüfung zugrunde gelegt und auf deren Grundlage sie das Anerkenntnis erklärt hatte. Dieser Zustand ist vorliegend bekannt. Wie sich bereits aus dem Einstellungsschreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2010 ergibt und unstreitig ist, hatte die Beklagte ihr Leistungsanerkenntnis vom 09. August 2005 auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erklärt: dem Attest vom 01.03.2005 und Arztbericht zur Berufsunfähigkeit Dr. ... (Anlagen B 4 a) und b)), dem Attest Dr. ... vom 16.11.2004 (Anlage B 5), dem psychometrischen Gutachten Dr. Dr. ... vom 22.10.2004 (Anlage B 6), dem psychologischen Attest Dr. ... vom 7.11.2004 (Anlage B 7) sowie den Angaben der Klägerin im Rahmen einer Eigenanamnese vom 01.05.2005 (Anlage B 3). Nach dem Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigungen litt die Klägerin im Jahr 2005 unter einem schwer ausgeprägten depressiven Syndrom mit ständiger Traurigkeit, Grübelzwängen, Ängsten, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Albträumen, chronischen Schlafstörungen, sozialem Rückzug und schweren Antriebsstörungen” (so Dr. H...) bzw. einer stark ausgeprägten Depression (so Dr. Dr. W... r), wobei die depressive Verstimmung aufgrund von Schmerzen, die aus diversen Leiden auf orthopädischem Gebiet -Lumboischialgie, Cervicobrachialgie und Gonarthrose (so Dr. Günther)- herrührten, weiter verstärkt wurde (Dr. ... /Dr. ...). Sowohl aus orthopädischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht war die Klägerin nach diesen Unterlagen im Jahr 2005 auf nicht absehbare Zeit in ihrem Beruf als Altenpflegerin nicht mehr arbeitsfähig. Hiervon ist folglich für die im Nachprüfungsverfahren erforderliche Vergleichsprüfung auszugehen. Im Übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, dass die Unterlagen, die sie mit ihrem Leistungsantrag eingereicht hat, ihren damaligen Gesundheitszustand nicht zutreffend wiedergegeben hätten. Vielmehr beruft sie sich im vorliegenden Verfahren weiterhin auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente; im Gegensatz zur Beklagten macht sie jedoch den Fortbestand dieses Gesundheitszustands über den 31. Januar 2011 hinaus geltend. Ausweislich des Einstellungsschreibens vom 22. Dezember 2010 hat die Beklagte für den Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung im Dezember 2010 einen hiervon deutlich abweichenden - gebesserten - Gesundheitszustand der Klägerin zugrunde gelegt, nämlich den, der sich aus den von ihr beauftragten BUZ-Gutachten der Sachverständigen Dr. ... (als Anlage B 10) und Dr. ... (Anlage B 11) ergab. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... war im Rahmen seiner Untersuchung am 17. Juni 2010 weder eine schwere noch eine mittelschwere depressive Episode, sondern nur eine leichtgradige psychische Störung auf neurotischem Niveau (Gutachten S. 5 zu Ziffer 8.) mit diskreten Beeinträchtigungen in den Bereichen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (Gutachten S. 6 zu Ziffer 8.c) und d)) feststellbar, weshalb die Klägerin nach seiner Bewertung aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit als Pflegekraft mit den üblichen Aufgaben uneingeschränkt ausüben kann (Gutachten S. 7 zu Ziffer 8. f) 1. und S. 8 zu Ziffer 10.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... zeigten sich im Rahmen seiner Untersuchung die Halswirbelsäule, die Lendenwirbelsäule, das Becken und die Knie anhand der bildgebenden Befunde in einem annähernd altersentsprechenden Zustand. Lediglich die Halswirbelsäule wies in der Etage C6/7 abnutzungsbedingte Veränderungen auf; dort konnte eine flache Bandscheibenprotusion bei freier Abgrenzbarkeit der Nervenwurzel C7 und eine deutliche Ausbildung ventraler Spondylophyten festgestellt werden, wobei jedoch die Zwischenwirbelräume in den Etagen C5/6 und C6/7 allenfalls geringfügig verringert waren (Gutachten S. 7/8). Einen Bandscheibenvorfall mit rezidivierenden Wurzelreizerscheinungen, eine Koxarthrose beidseits und eine Gonarthrose beidseits hat der Sachverständige dagegen nicht feststellen können. Im Hinblick auf seinen Untersuchungsbefund, der die umfangreichen von der Klägerin beklagten Beschwerden nicht zu erklären vermag (Gutachten S. 10), kommt er zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch aus orthopädischer Sicht die von ihr selbst beschriebenen Teiltätigkeiten in der Altenpflege uneingeschränkt ausführen kann (Gutachten S. 9). Ein Fall, in dem der Versicherer die Einstellung der Leistungen damit begründet, dass er die Auswirkungen des - unverändert festgestellten - Gesundheitszustands des Versicherten auf seine Berufsfähigkeit nunmehr lediglich abweichend zur irrtümlichen Bewertung im Rahmen der Leistungsprüfung beurteilt (vgl. dazu u. a. BGH, Urteile vom 17.02.1993 - IV ZR 206/91 Rn. 41 und IV ZR 228/91, Rn. 12 sowie Urteil vom 28.4.1999 - IV ZR 123/98 Rn. 11), liegt damit nicht vor. Schließlich wäre es einem Versicherungsnehmer auch nach Treu und Glauben verwehrt, wie im angefochtenen Urteil unter Heranziehung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 25.2.2015 - 5 U 31/14 - ausgeführt, sich im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens darauf zu berufen, dass die dem Anerkenntnis des Versicherers zugrunde liegenden psychiatrischen Diagnosen unzutreffend gewesen seien und sich daraus keine Berufsunfähigkeit ergeben habe, wenn die Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Befunde darauf beruhen, dass sich bei den Untersuchungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Aggravation oder gar Simulation von Leistungseinschränkungen durch den Versicherten ergeben. bb) Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin eine unzutreffende Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung rügt, dass sie seit Ende 2010 wieder zu mehr als 50 % in der Lage sei, ihre bis 2005 ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin auszuführen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, solange nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel oder abstrakte Erwägungen bzw. Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urteil vom 18.10.2005 zu VI ZR 270/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 9 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.06.2016 zu VI ZR 403/14, zitiert nach juris, dort Rdz. 11 m.w.N.). Es genügt, wenn dem Berufungsgericht auf Grund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehbaren Weise ”vernünftige” Zweifel kommen, also Bedenken, die so gewichtig sind, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 zu VI ZR 230/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 19; vgl. auch Urteil vom selben Tag zu VI ZR 199/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 13). Entsprechende Anhaltspunkte, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu begründen, legt die Klägerin jedoch mit ihrer Berufung nicht dar: (1) Dass das Landgericht das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf deren Basis der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden ist, nicht in seine Würdigung einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass dieses Gutachten aus dem Jahr 2006 datiert und ihm schon deshalb für die Feststellung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung (Ende 2010) keine Aussagekraft zukommen kann. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin nicht deckungsgleich sind mit den Voraussetzungen, die die Parteien vorliegend für den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart haben, weshalb ein Gutachten, das durch den gesetzlichen Rentenversicherer beauftragt wird, keine Aussagekraft für die Frage des Eintritts oder des Fortbestandes einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit hat. (2) Soweit sich das Landgericht im Ergebnis seiner Beweisaufnahme im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO auch in Kenntnis des abweichenden Ergebnisses der Vorbegutachtung durch Dr. ... (Anlage K 2) davon überzeugt gesehen hat, dass die Feststellungen der Sachverständigen Dr. ... und Dr. ... zur Einschränkung der Berufsfähigkeit der Klägerin Ende 2010 um weniger als 50% zutreffend sind und damit zugleich die Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ entfallen waren, lässt dies ebenfalls keine Fehler in der Beweiswürdigung erkennen. Im Hinblick auf die wechselseitig eingereichten Gutachten, die den streitigen Parteivortrag zum Gesundheitszustand der Klägerin Ende 2010 und die daraus resultierenden Folgen für ihre Berufsfähigkeit widerspiegelten, ist das Landgericht in die Beweisaufnahme eingetreten und hat ein Gutachten auf dem Gebiet der Orthopäde (Dr. W ...) und auf dem Gebiet der Psychiatrie/Neurologie (Prof. Dr. V... unter Mitwirkung von Dr. M...) eingeholt. Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme hat es sich von der Wahrheit der Behauptungen der Beklagten überzeugt gesehen, ohne im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte undatierte Gutachten von Frau Dr. ... eine weitere Begutachtung durch einen so genannten Obergutachter zu veranlassen. Dies lässt Fehler auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennen. Zwar wird danach von dem erkennenden Gericht, wenn eine Partei ein medizinisches Gutachten vorlegt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, besondere Sorgfalt gefordert und es darf in einem solchen Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteil vom 24.09.2008 zu IV ZR 250/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 17 m.w.N.). Die angegriffene Entscheidung steht diesen Vorgaben jedoch nicht entgegen. Denn die Begutachtung durch Frau Dr. ... ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen weder auf orthopädischem noch auf psychiatrischem Gebiet geeignet, die Ergebnisse der Begutachtungen durch Dr. W... und Prof. Dr. V... inhaltlich in Zweifel zu ziehen, weshalb eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Obergutachtens nicht angezeigt war. Soweit das Gutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... Hinweise zu orthopädischen Erkrankungen und Beschwerden der Klägerin enthält und sie diese bei ihrer von der des Sachverständigen Dr. W... abweichenden Bewertung der Berufsfähigkeit der Klägerin mit einbezogen hat (Anlage K 2, dort S. 3, 4, 5 und 7), hat das Landgericht dem zu Recht keine Beachtung geschenkt. Denn diese Befundungen von Dr. ... beruhen durchgehend nicht auf einer eigenen körperlichen Untersuchung der Klägerin zur ärztlichen Feststellung orthopädischer Beeinträchtigungen, sondern nur auf Eigenangaben der Klägerin im Rahmen des Anamnesegesprächs, wobei diese Angaben im Anschluss seitens der Gutachterin auch nicht validiert wurden. Schon deshalb kann dem Vorgutachten der Frau Dr. ... insoweit keine Überzeugungswirkung zukommen, die geeignet wären, Zweifel an den Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. W..., der u.a. Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Schmerztherapie ist, zu begründen. Dies gilt um so mehr, als die Schlussfolgerungen, die die Gutachterin Dr. ... für die Frage der Berufsunfähigkeit aus den Angaben der Klägerin, ein ihr fremdes Fachgebiet - nämlich das der Orthopädie - betreffen, für das ihr anders als Dr. W... die notwendige Qualifikation fehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Landgericht wegen der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. V... mit ausreichend nachvollziehbarer Begründung gefolgt. Denn der Sachverständige hat sich im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin am 27. Januar 2017 (Protokoll S. 4, Bd. II Bl. 45 d.A.) ausführlich mit der Begutachtung von Dr. ... auseinandergesetzt, worauf das Landgericht sich im Rahmen der Würdigung bezogen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. V... hat die abweichende Einschätzung von Dr... einleuchtend für unbeachtlich erklärt, weil sie schon auf einer mangelhaften Befunderhebung - es fehlt jede Mitteilung über die konkreten Befunderhebungen - beruhe und es zudem an einer Validierung der Angaben der Klägerin fehle. Zudem lasse der Diagnoseschlüssel die Diagnosen “Angst und depressive Störung gemischt” einerseits und “rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode” andererseits nebeneinander gar nicht zu, weshalb sich die Begutachtung durch Dr. ... in der Diagnosestellung widerspreche und damit inkongruent sei. Hinzu komme, dass Frau ... ihr Gutachten in Bezug auf den Zeitpunkt der Vorerkrankungen nachträglich ohne Begründung geändert habe, was zumindest äußerst ungewöhnlich sei. Diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. V... sind durch den Senat anhand des Gutachtens Dr. ... gut nachvollziehbar. Zwar zählt die Gutachterin auf S. 6/7 Feststellungen als Untersuchungsbefunde auf, teilt jedoch zu keinem dieser Befunde mit, durch welche konkrete Untersuchung oder mittels welchen Tests sie diese Feststellungen machen konnte. Ersichtlich beruht eine Vielzahl der aufgezählten Feststellungen ohnehin nur auf Eigenangaben der Klägerin, wobei aus dem Gutachten nicht hervorgeht, dass und wie Frau Dr. ... diese durch geeignete Untersuchungen validiert hat. Für die Diagnose des Sachverständigen Prof. Dr. V... (Gutachten vom 16. Juni 2016, dort S. 24), wonach die Klägerin im Februar 2011 “nur noch” unter einer leichten bis allenfalls mittelgradigen psychischen Störung litt, die einer über 50%-igen Tätigkeit als Altenpflegerin nicht im Wege stehen würde, spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. V... auch die durch Dr. ... in der Zeit von 2008 bis 2016 durchgehend gestellte Diagnose “Angst und depressive Störung gemischt”, zumal sich aus dem Behandlungsverlauf gravierende Fluktuationen nicht entnehmen ließen. Ebenso sieht der Sachverständige Prof. Dr. V... seine Diagnose nachvollziehbar durch die von den behandelnden Ärzten Dr. ... /Dr. ... verordnete Medikation bestätigt, da diese für eine leichte Erscheinungsform einer psychischen Störung spreche. Einleuchtend weist der Sachverständige darauf hin, dass bei Richtigkeit der von Dr. ... gestellten Diagnose einer “gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD F33.1) einer rezidivierenden depressiven Störung” ein Umstieg auf stärkere Medikamente oder auch die Empfehlung einer stationären Behandlung zu erwarten gewesen wäre. Liegen damit auch die materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistungen vor, hat die Beklagte auf der Grundlage ihres Schreibens vom 22. Dezember 2010 zu Recht ab Februar 2011 (§ 7 Abs. 4 S. 2 2. Halbsatz BB-BUZ) keine weiteren Rentenzahlungen mehr erbracht. c) Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 2. Aus den Gründen zu 1. a) und b) kommt auch dem Prozesskostenhilfeantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. 3. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Rücknahme der Berufung und des Prozesskostenhilfeantrags zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).