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Beschluss

5 U 31/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arzt handelt grob fehlerhaft, wenn er bei eindeutigen Hinweisen auf eine fortschreitende Niereninsuffizienz notwendige akut nephrologische Abklärungen nicht veranlasst und keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Durchführung trifft. • Ein allgemein gehaltener Überweisungsschein ersetzt nicht die ärztliche Pflicht, bei dringender klinischer Lage die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Behandlungen sicherzustellen oder diese selbst zu veranlassen. • Kann der Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, bleibt seine Haftung trotz einer nur 10–30%igen Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des Schadens bei ordnungsgemäßem Vorgehen bestehen. • Ein Mitverschulden der Eltern kommt nicht in Betracht, wenn der behandelnde Arzt seinerseits die Dramatik der Lage nicht in angemessener Weise vermittelt hat. • Die Festsetzung von Schmerzensgeld und die Geltung einer Ersatzpflicht für zukünftige, zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sind möglich.
Entscheidungsgründe
Arzthaftung bei unterlassener dringlicher nephrologischer Abklärung und fehlender Sicherstellung • Ein Arzt handelt grob fehlerhaft, wenn er bei eindeutigen Hinweisen auf eine fortschreitende Niereninsuffizienz notwendige akut nephrologische Abklärungen nicht veranlasst und keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Durchführung trifft. • Ein allgemein gehaltener Überweisungsschein ersetzt nicht die ärztliche Pflicht, bei dringender klinischer Lage die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Behandlungen sicherzustellen oder diese selbst zu veranlassen. • Kann der Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, bleibt seine Haftung trotz einer nur 10–30%igen Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des Schadens bei ordnungsgemäßem Vorgehen bestehen. • Ein Mitverschulden der Eltern kommt nicht in Betracht, wenn der behandelnde Arzt seinerseits die Dramatik der Lage nicht in angemessener Weise vermittelt hat. • Die Festsetzung von Schmerzensgeld und die Geltung einer Ersatzpflicht für zukünftige, zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sind möglich. Die Klägerin litt seit November 2003 unter pathologischen Kreatininwerten mit zunehmender Nierenfunktions­einschränkung. Am 26. Februar 2004 behandelte der Beklagte zu 1. die Klägerin und stellte einen allgemein gehaltenen Überweisungsschein zu einem Krankenhaus aus, ohne den aktuellen Kreatininwert zu bestimmen oder ausdrücklich nephrologische Dringlichkeit anzuzeigen. Es bestanden Zeichen einer Verschlechterung (Blässe, Müdigkeit, Erbrechen). Es kam zu Zerwürfnissen zwischen dem Vater der Klägerin und der Universitätsklinik, sodass die Sicherstellung der weiteren Untersuchung nicht gewährleistet war. Der Beklagte unternahm keine telefonische Arzt‑zu‑Arzt‑Absprache und führte auch nicht selbst den Kreatinintest durch, obwohl dies möglich gewesen wäre. Später entwickelte die Klägerin eine terminale Niereninsuffizienz; die Kläger forderten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht verurteilte den Beklagten; die Berufung des Beklagten wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen. • Der Senat schließt sich dem ausführlichen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. X an, das auf sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen beruht. • Feststellung eines groben Behandlungsfehlers: Der Beklagte unterließ die dringend gebotene Erhebung des aktuellen Kreatininwertes am 26.02.2004 und traf keine ausreichenden Vorkehrungen, dass nephrologische Untersuchungen und ggf. Behandlungen unverzüglich erfolgen. Ein allgemein gehaltener Überweisungsschein war hierfür nicht ausreichend. • Der Beklagte konnte sich nicht wirksam auf die Erwartung berufen, das aufgenommene Krankenhaus werde die erforderlichen Maßnahmen eigenständig sicherstellen; er hätte den Überweisungsschein konkretisieren, die Dringlichkeit deutlich machen oder telefonisch die Maßnahmen veranlassen müssen. • Alternativ hätte der Beklagte selbst den Kreatininwert erheben können, was in seiner Praxis möglich gewesen wäre; dies unterstreicht die Pflicht zur Sicherstellung akut gebotener Maßnahmen. • Kausalität: Der Beklagte hat den entlastenden Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Das Gutachten beziffert die Wahrscheinlichkeit, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen die terminale Niereninsuffizienz hätte verhindert werden können, mit 10–30 %, was für die Haftung ausreichend ist. • Mitverschulden der Eltern wurde zu Recht verneint, weil der Beklagte seiner Pflicht, die Dramatik der Lage ausreichend zu vermitteln und sofortiges Handeln sicherzustellen, nicht nachgekommen ist. • Die vom Landgericht festgesetzten Schmerzensgelder sind nicht zu beanstanden; das Landgericht hat auch eine Ersatzpflicht für künftig nicht vorhersehbare immaterielle Schäden festgestellt, was der Senat als zulässig ansieht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1. ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht wegen grober Behandlungsfehler haftbar gemacht, weil er die dringlich gebotene nephrologische Abklärung und Sicherstellung ihrer Durchführung nicht veranlasste und damit die Gesundheitsfolge nicht ausschloss. Der Kausalitätsgegenbeweis des Beklagten ist nicht gelungen; die durchgeführten medizinischen Feststellungen begründen eine Haftung trotz der vom Sachverständigen genannten 10–30%igen Verhinderungswahrscheinlichkeit. Die Schmerzensgeldbemessung und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftig eintretende immaterielle Schäden bleiben bestehen.