Beschluss
6 U 162/18
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0917.6U162.18.00
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Leitsätze
Zur Gliederung und der Bezeichnung der Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F., Anlage D. Abschnitt I Nrn. 1 und 2.(Rn.8)
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gliederung und der Bezeichnung der Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F., Anlage D. Abschnitt I Nrn. 1 und 2.(Rn.8) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis nicht vor. Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von ihm auf einen im Jahr 2002 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag gezahlter Prämien in Höhe von 16.100 Euro begehrt zuzüglich der Herausgabe von Nutzungen in Höhe von zuletzt noch 9.074,10 Euro (gemäß Schriftsatz vom 6.9.2018, Bl. 91 ff. d. A. nebst Anlage K 28 im Anlagenband) und abzüglich eines von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes in Höhe von insgesamt 6.276,10 Euro, insgesamt damit unter Teilrücknahme seines weitergehenden Klageantrags noch 18.898,70 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten, nachdem er den Vertrag unter dem 31.5.2007 mit nachfolgender Abrechnung der Beklagten (Anlagen K 2 und BLD 12) gekündigt hatte und mit anwaltlichen Schreiben vom 18.5.2017 sowie 28.6.2017 (Anlagen K 10 und K 13) den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. erklärt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Klageantrag zu 1) mit der Begründung, dass der Kläger im Jahr 2017 dem Zustandekommen des Vertrages nicht mehr habe wirksam widersprechen können, da er im Zuge des Vertragsschlusses im Policenmodell das Policenbegleitschreiben, den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten habe und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wurde, wie dies § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. forderte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu 1) und 2) aufgeführten Klageanträge weiter, wobei dort unter 1) - offenbar versehentlich - entgegen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2018 (Protokoll Bl. 103 f. d. A.) der Antrag aus dem Schriftsatz vom 1.3.2018 in Höhe von 18.959,42 Euro aufgeführt ist (Bl. 51 ff. d. A.). Wegen der Anträge im Einzelnen und der Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 4.1.2019 (Bl. 134 ff.) verwiesen. Die Beklagte tritt den Berufungsrügen des Klägers entgegen, legt den vollständigen Versicherungsschein nebst Anlagen als Anlagenkonvolut BLD 23 vor und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach dem Ergebnis der Vorberatung des Senates aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen werden kann, offensichtlich nicht begründet. Dem Kläger stehen die aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 BGB geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Der Kläger konnte dem Vertrag im Jahre 2017 nicht mehr wirksam widersprechen, da die Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen nach Erhalt des Policenbegleitschreibens und des Versicherungsscheins mit den darin bezeichneten Unterlagen abgelaufen ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die dagegen gerichteten Berufungsrügen greifen nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausführungen des BGH in dessen Hinweisbeschluss vom 30.6.2015 in der Sache IV ZR 16/14 bindend sind. Denn jedenfalls ist die Belehrung der Beklagten in dem Begleitschreiben an den Kläger vom 11.12.2002 (Anlage K11 S. 1 und vollständig Anlage BLD 23) sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß. Sie entspricht der Belehrung, wie sie dem Senat bereits in der Sache 6 U 40/15 vorgelegen hat. Der Senat hält auch vorliegend an seiner Auffassung auf S. 4 f. unter III. in dem dazu ergangenen Hinweisbeschluss vom 5.4.2016 (Anlage BLD 14) fest, wonach die Belehrung von einem durchschnittlichen – angehenden – Versicherungsnehmer dahin verstanden wird, dass die Widerspruchsfrist mit dem Erhalt aller Unterlagen beginnt, die die Beklagte mit dem Begleitschreiben übersandte. Die Unterlagen mussten deshalb in dem Begleitschreiben nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Bei den Unterlagen handelte es sich um den beigefügten Versicherungsschein mit den darin auf der Rückseite von Blatt 1 im Einzelnen aufgeführten Vertragsbestandteilen und weiteren Beilagen, die Bestandteil des Versicherungsscheins Blatt 2 bis 16 waren (Anlage BLD 23). Unschädlich war, dass die Beklagte damit den Lauf der Frist auch von dem Erhalt von Unterlagen abhängig gemacht hat, deren Übergabe nach § 5a VVG Abs. 1 nicht erforderlich gewesen wäre, wie dem Merkblatt zur Datenverarbeitung, da sich dies für den Kläger nicht nachteilig auswirken konnte. Es war gemäß § 5a VVG a. F. nicht erforderlich, dass die in dem Versicherungsschein und den dort aufgeführten Vertragsbestandteilen enthaltenen Verbraucherinformationen als solche gemäß § 10a VAG (a. F.) bezeichnet werden und in einem gesonderten Schriftstück zusammengefasst werden in der Reihenfolge der Gliederung in der Anlage D. Abschnitt I Nr. 1 und 2. zu dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 13.7.2016 – IV ZR541/15 Rn. 11; Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 359/15 Rn. 11). Eine Differenzierung zwischen Verbraucherinformationen und Bedingungen ist nicht erforderlich, die Bedingungen sind gemäß Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D. Teil der Verbraucherinformationen, andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d) zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistung typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteil vom 26.9.2007 – IV ZR 321/05 Rn. 10). Für den Lauf der Widerspruchsfrist kommt es daher entscheidend darauf an, dass die erforderlichen Verbraucherinformationen tatsächlich erteilt wurden und dass in der Widerspruchsbelehrung der Lauf der Widerspruchsfrist von dem Erhalt derjenigen Unterlagen abhängig gemacht wird, die diese Verbraucherinformationen enthalten. Hier sind in dem von der Beklagten mit der Berufungserwiderung als Anlage BLD 23 vorgelegten Versicherungsschein Blatt 1 bis Blatt 15 alle gemäß Anlage D. Abschnitt I Nr. 1 und 2. zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen enthalten. Die Berufungsrüge des Klägers, das Landgericht sei gar nicht darauf eingegangen, dass er die inhaltliche Vollständigkeit der Verbraucherinformationen bestritten habe, hat sich damit erledigt. Im Übrigen war das Landgericht aufgrund des Vorbringens im Schriftsatz vom 6.9.2018 S. 4 (Bl. 91 ff.) auch nicht gehalten, die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen aufzuklären. Denn der Klägervertreter hat dort vorgetragen, die Allgemeinen Bedingungen, die die Verbraucherinformationen enthalten, lägen der Klägerseite nicht mehr vor, deren Zugang werde nicht bestritten, es werde jedoch mit Nichtwissen bestritten, dass diese inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dieses bloße Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es dem Kläger oblegen hätte, sich die mit dem Begleitschreiben erhaltenen Unterlagen wieder vollständig zu beschaffen und sich mit deren Inhalt zu befassen. Die Beweislast des Versicherers für den Zugang der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. ändert daran nichts. Denn wenn der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht mit der Begründung, der Vertrag sei wegen seines Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, obliegt es zunächst ihm, darzutun, weshalb der abgeschlossene und abgewickelte Vertrag unwirksam gewesen sein soll. Soweit er dabei geltend machen will, die Widerspruchsfrist - möglicherweise - mangels Erhalts vollständiger Verbraucherinformationen nicht versäumt zu haben, wäre es zunächst an ihm gewesen, die bei Vertragsschluss erhaltenen Unterlagen auf deren Vollständigkeit zu prüfen. Auf ein bloßes Nichtwissen kann er seinen Anspruch nicht stützen. Auf die Europakonformität des Policenmodells kommt es nicht an, da es dem Kläger nach Treu und Glauben angesichts der jahrelangen Durchführung des Vertrags und der Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Ablauf von mehr als 14 Jahren seit Vertragsschluss jedenfalls verwehrt wäre, sich hierauf zu berufen und daraus trotz wirksamer Belehrung noch Bereicherungsansprüche herzuleiten ( vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 Rn. 32 ff.). Der beantragten Vorlage wegen der in der Berufungsbegründung formulierten Vorlagefrage zu 1) bedarf es daher nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorlagefrage zu 2), da die Maßstäbe für eine Berücksichtigung von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind (BGH a.a.O. Rn. 42). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem erachtet der Senat im Hinblick auf die obigen Hinweise eine Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).