Beschluss
6 U 9/19
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0811.6U9.19.00
5Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam.(Rn.19)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. Auf KV Nr. 1222 zum GKG, wonach sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung halbieren, wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann im Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung angekreuzt werden: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“, wird der Antrag auch von der versicherten Person unterzeichnet und heißt es im Versicherungsschein, dass bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden soll, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt, handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung aller drei Parteien; die nachträgliche Einsetzung eines anderen künftigen Versicherungsnehmers und eines anderen Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des vorgesehenen künftigen Versicherungsnehmers ist gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam.(Rn.19) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). 2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. Auf KV Nr. 1222 zum GKG, wonach sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung halbieren, wird hingewiesen. I. Die Tante des Klägers, Frau Z., schloss im Jahre 2004 als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten eine sog. aufgeschobene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall mit Versicherungsbeginn am 1. November 2004 ab, wobei der Kläger als versicherte Person am Vertragsschluss beteiligt war. Der Vertrag hatte nach dem von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein (Anlage K1) im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Die Versicherungsnehmerin verpflichtete sich zur Zahlung jährlicher Prämien. Für den Fall, dass die versicherte Person den 1. November 2016 erlebt, verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente ab diesem Datum in Höhe von 152,49 EUR oder bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts zur Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 44.615,00 EUR. Für den Fall des Todes der versicherten Person verpflichtete sich die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Prämien, wobei etwa bereits gezahlte Renten abzuziehen waren. Als bezugsberechtigt für die Leistungen im Erlebensfall und im Todesfall ist bezeichnet „der Versicherungsnehmer“. Bei Tod des Versicherungsnehmers sollte die versicherte Person neuer Versicherungsnehmer werden, sofern das Vertragsverhältnis bestehen bleibt. Im Versicherungsantrag vom 28. September 2004 (Anlage K12) heißt es unter der Überschrift „Bezugsrecht“: „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“. Unterschrieben ist der Versicherungsantrag von Frau Z. als „Versicherungsnehmer“ und von dem Kläger als „versicherte Person“. Frau Z. verstarb am 8. August 2016. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er infolge des Todes der Frau Z. in den Vertrag eintreten möchte. Nach Ablauf der Aufschubzeit am 31. Oktober 2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung geltend. Die Beklagte wies den Anspruch zurück und berief sich einerseits aufgrund der aus Anlage K8 ersichtlichen Erklärung auf einen Versicherungsnehmerwechsel zugunsten der Frau I., einer Großnichte der Frau Z., und andererseits auf ein Bezugsrecht des Herrn K. aufgrund des Schreibens der Frau Z. vom 3. November 2008 (Anlage B1). Die Beklagte zahlte die Kapitalabfindung auf Veranlassung des Herrn K. an die Frau I. aus. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, eine verbindliche Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag sei mit den Erklärungen im Antragsformular nicht verbunden gewesen; allenfalls sei dem Kläger ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, das die Versicherungsnehmerin später hätte ändern können. Eine andere Auslegung des Vertrages sei lebensfremd und wäre für sie mit unzumutbaren Risiken verbunden. Der Kläger habe den Versicherungsantrag lediglich mitunterschrieben, um einem etwaigen Zustimmungserfordernis nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG zu genügen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Auszahlung der Kapitalabfindung überwiegend, bis auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten und einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsen, stattgegeben. Die nachträgliche Bestimmung eines Bezugsrechts zugunsten des Herrn K., auf die sich die Beklagte beruft, hätte gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 VVG analog ohne Zustimmung des Klägers als versicherter Person nicht wirksam vorgenommen werden können. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Bestimmung des Bezugsrechts gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam sei, auch wenn das Zustimmungsbedürfnis nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur das Bezugsrecht für die Leistung im Todesfall betreffe. Die nachträgliche Vertragsänderung zugunsten der Frau I. sei von der Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. Januar 2019 zugestellte Urteil mit am 23. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten vom 1. März 2019 wurde die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert. Die Berufungsbegründung ging sodann am 2. April 2019 ein. Die Beklagte rügt, ihr Vortrag zum Zugang der als Anlage K8 eingereichten Erklärung der Frau Z. sei vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Herrn K. gemäß § 139 BGB rechtsfehlerhaft. Auf diesen Gesichtspunkt sei auch vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht hingewiesen worden. Das Zustimmungserfordernis nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG analog sei überdies auf die hier vorliegende Vertragskonstellation schon gar nicht anwendbar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung wurde innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. 1. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Kapitalabfindung aus dem ursprünglich zwischen Frau Z. und der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag i. V. m. § 1 Abs. 1 VVG zu, nachdem er im Wege der Vertragsübernahme Versicherungsnehmer geworden ist. Die nachträglichen Vertragsänderungen, auf die sich die Beklagte beruft, konnten die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht beseitigen, wobei es allerdings nach Auffassung des Senats in Abweichung zum landgerichtlichen Urteil nicht maßgeblich auf die Frage der Anwendbarkeit und der Reichweite des Zustimmungserfordernisses nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG analog ankommt. a) Bei Abschluss des Versicherungsvertrages hat die Versicherungsnehmerin Frau Zill dem Kläger ihre Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Beklagte bereits als Bestandteil einer Vertragsübernahme aufschiebend bedingt auf ihren Tod übertragen. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB lässt sich ermitteln, dass die drei am Vertragsschluss Beteiligten, der Kläger, Frau Z. und die Beklagte eine Vertragsübernahme für den Fall vereinbart haben, dass der Kläger Frau Z. überlebt. So lässt sich der Passus im Antrag „Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, soll bei Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer werden: die versicherte Person“ aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht verstehen. Die in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme mit der Folge, dass unter Fortführung des bestehenden Vertrages ein Vertragspartner hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten ausgetauscht wird, setzt die Mitwirkung der drei Parteien voraus. Sie kann dabei in der Form eines „dreiseitigen Vertrages“ oder durch Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der anderen Vertragspartei vorgenommen werden. (allg. Ans.; s. BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 – IX ZR 173/84, Rn. 47 Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., vor § 414 Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier – unabhängig davon welche der beiden Konstellationen man für zutreffend erachtet – vor. Frau Z. und der Kläger haben sich die Erklärung durch ihre Unterzeichnung des Antrags als „Versicherungsnehmer“ und als „versicherte Person“ zu eigen gemacht. In der Ausstellung des Versicherungsscheins vom 7. Oktober 2004, der den Eintritt der versicherten Person in den Vertrag im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin ausdrücklich erwähnt, durch die Beklagte kann sodann sowohl deren Zustimmung zu einer vereinbarten Vertragsübernahme, als auch die Beteiligung an einem dreiseitigen Vertrag gesehen werden. Bei der Vertragsgestaltung handelt es sich nicht lediglich um die Einräumung eines Bezugsrechts im Sinne des § 159 VVG – bzw. des § 166 VVG in der bei Vertragsschluss geltenden alten Fassung. Dafür könnte zwar sprechen, dass sich der maßgebliche Satz in dem Vertragsformular unter der Überschrift „Bezugsrecht“ befindet. Allerdings ließe sich eine solche Auslegung nicht mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Erklärung vereinbaren: Jemand soll „Versicherungsnehmer werden“. Mit der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers geht jedoch wesentlich mehr einher als nur das Bezugsrecht für die Versicherungsleistungen, nämlich etwa die aus dem Vertrag folgenden Pflichten und Gestaltungsrechte. Es handelt sich aus demselben Grund auch nicht um den Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328, 331 Abs. 1 BGB, bei dem der Dritte das Recht erst mit dem Tode des Versprechensempfängers erwirbt und der Versprechensempfänger zu Lebzeiten frei über das Recht verfügen kann. Der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, der nach dem Wortlaut der Erklärung gewollt ist, lässt sich - da es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen handelt – nur im Wege der Vertragsübernahme bewirken, wobei auf die einzelnen übertragenen Rechte sodann die Vorschriften über die Abtretung jedenfalls entsprechend anzuwenden sind (so auch OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016 – 20 U 189/14, Rn. 46). Die Rechtsnachfolge wurde bei Abschluss des Vertrages auch bereits verbindlich festgelegt und nicht nur unverbindlich in Aussicht gestellt. Für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien spricht, dass die Erklärungen gegenüber der Beklagten abgegeben wurden. Ein unverbindliches, nur moralisch wirkendes Versprechen zugunsten des Klägers hätte Frau Z. nur diesem gegenüber abgegeben. Es handelte sich nach der Gestaltung des Antragsformulars bei der Regelung zudem um einen echten Vertragsgegenstand, auf den sich auch die Unterschriften unter dem Formular bezogen, und nicht um eine Erklärung, die nur anlässlich des Vertragsschlusses abgegeben wurde. Auch war die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung durch den Kläger nicht von weiteren Handlungen oder Erklärungen der Parteien abhängig; sie war allein bedingt durch den Tod der Frau Z., genauer: den Umstand, dass der Kläger Frau Z. überlebte. Damit handelte es sich um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB, bei dem die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung eintritt. Die Erklärung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einsetzung des Klägers, eines Dritten, als versicherte Person, also als Risikoperson in Bezug auf die Versicherungsleistungen. Der Kläger hat diese Stellung zunächst eingenommen, ohne durch den Vertrag zu Lebzeiten seiner Tante in irgendeiner Form begünstigt zu werden. Nach seinem nachvollziehbaren Vortrag hat sich der Kläger hierzu aus dem Grund bereit erklärt, dass ihm die Übernahme des Vertrags und damit die Begünstigung aus dem Vertrag für den Fall des Todes seiner Tante versprochen wurde. Dieser Zusammenhang war für Frau Z. und die Beklagte auch erkennbar. So war die Option, dass die versicherte Person im Todesfall des Versicherungsnehmers selbst Versicherungsnehmer wird, im Vertragsformular als Regelfall vorgesehen. Hieraus lässt sich aus objektiver Empfängersicht schließen, dass das verwendete Versicherungsmodell gerade darauf ausgelegt war, dass die versicherte Person im Gegenzug dafür, sich als Risikoperson zur Verfügung zu stellen, die Versicherungsnehmereigenschaft im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bereits bei Vertragsschluss verbindlich erhalten sollte (OLG Köln aaO, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2015 – 20 U 122/14, Rn. 65; Mohr, VersR 1966, 720, 704). Die verbindliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung für den Todesfall hat auch die Beklagte gegen sich gelten zu lassen. Nach dem Wortlaut der von der Beklagten selbst vorformulierten Erklärung konnte diese, wie oben dargelegt, nicht - auch nicht von der Beklagten - als Bestimmung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Klägers verstanden werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Beklagte die Formulierung als Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts gemeint hat. Denn so konnte sie aus objektiver Sicht nicht verstanden werden. Von einer Bezugsberechtigung ist nicht die Rede. Wenn aber rechtsgeschäftlich unter Beteiligung des Übernehmenden bestimmt wird, dass die Versicherungsnehmereigenschaft, also die Stellung als Vertragspartner der Beklagten mit sämtlichen dann bestehenden Rechten und Pflichten, im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin übergehen soll, dann ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Recht ergeben soll, diese Übertragung sodann einseitig, ohne Beteiligung des Klägers, rückgängig zu machen. Es gibt in dem Formular keinerlei Hinweis darauf, dass diese Übertragung einseitig durch die Versicherungsnehmerin rückgängig gemacht oder in sonstiger Weise geändert werden kann. Soweit die Beklagte geltend macht, eine solche Auslegung des Versicherungsantrags als verbindliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung führe für den Versicherer zu unzumutbaren Risiken, muss ihr entgegen gehalten werden, dass sie selbst sich durch die Formulierung und Gestaltung des Antragsformulars, das objektiv anders nicht verstanden werden kann, etwaigen damit verbundenen Risiken ausgesetzt hat. Sie trägt auch selbst nicht vor, welchen rechtlichen Hintergrund die betreffende Regelung haben soll, wenn damit nicht eine aufschiebend bedingte Vertragsübernahme beabsichtigt sein sollte. Zudem sind auch unzumutbare wirtschaftliche Risiken nicht erkennbar. Aus Sicht der Beklagten bestanden aufgrund des Versicherungsvertrages klare Verhältnisse: Bis zu ihrem Tode war Frau Z. Versicherungsnehmerin mit allen daran geknüpften Rechten und Pflichten; nach ihrem Tod ging diese Stellung – wie bereits bei Vertragsschluss unmissverständlich mitgeteilt – auf den Kläger über. Sodann hatte die Beklagte den Kläger als Versicherungsnehmer zu führen, wiederum mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Aus dem Inhalt des Versicherungsantrags ging eindeutig hervor, dass der Kläger nicht lediglich die Stellung als versicherte Person, also als Risikoperson, innehatte, sondern dass er darüber hinaus bereits als Versicherungsnehmer für den Fall des Todes der Frau Z. benannt war. Von dem zwischen dem Kläger und Frau Z. bestehenden Valutaverhältnis, also dem der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Schuldverhältnis und dessen Bestand, war die Beklagte entgegen ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht betroffen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die getroffenen Verfügungen seien ihr entgegen § 13 Abs. 4 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nicht schriftlich angezeigt worden. Denn soweit man nicht davon ausgeht, dass die Beklagte sogar selbst Partei der Vertragsübernahme war, so lag in dem der Beklagten zugegangenen Versicherungsantrag jedenfalls eine schriftliche Anzeige. Rechtsgrund der Verfügungen im Valutaverhältnis dürfte – ohne dass es hierauf im Deckungsverhältnis zu der Beklagten entscheidend ankommt – ein sofort vollzogenes Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinne der §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB gewesen sein (OLG Hamm aaO, Rn. 62, 64; Palandt-Weidlich, 79. Auflage, § 2301 BGB Rn. 13; Mohr aaO). b) Eine etwaige spätere Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Großnichte der Versicherungsnehmerin, Frau I., ist – falls diese einseitig durch Frau Z. überhaupt erfolgen konnte, was dahin gestellt bleiben kann - jedenfalls mit Eintritt der Bedingung, dem Ableben der Frau Z., gemäß § 161 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Hiernach wird bei Vorliegen einer aufschiebend bedingten Verfügung eine spätere Verfügung bei Eintritt der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die im Rahmen der Vertragsübernahme erfolgte Übertragung des (aufschiebend bedingten) Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistungen ist eine Verfügung im Sinne des § 161 BGB. Deren Wirkung wird durch eine spätere Übertragung derselben Forderung – deren Wirksamkeit unterstellt – vereitelt. Es kommt deshalb im Ergebnis nicht darauf an, ob die entsprechende Erklärung der Frau Z. (Anlage K8) der Beklagten in der nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Form zugegangen ist bzw. ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungslast genügt hat. c) Aufgrund der bereits bei Vertragsschluss vereinbarten aufschiebend bedingten Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist auch die später erfolgte Bestimmung des Bezugsrechts zugunsten des Herrn K. (Anlage B1) unwirksam. Auch bei der Bestimmung des Bezugsrechts zugunsten eines Dritten handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, nämlich eine Verfügung über den Anspruch auf die Versicherungsleistung (BGH, Urteil vom 28. September 1988 – IVa ZR 126/87, Rn. 18f.; Prölss/Martin-Schneider, 30. Aufl. § 159 VVG Rn. 5), so dass auch hier § 161 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Die Bestimmung des Bezugsrechts ist hiernach mit dem Tode der Tante des Klägers insoweit unwirksam geworden als sie „die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde“. Von einer solch nachteiligen Wirkung ist auszugehen, wenn der Rechtsübergang auf den bedingt Berechtigten ausfallen würde oder wenn das Recht zwar übergehen würde, aber belastet oder in seinem Inhalt verändert wäre (Staudinger-Bork (2020) § 161 BGB Rn. 11). Die von der Bedingung abhängige Wirkung war der Eintritt des Klägers in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Die entscheidende Rechtsposition des Versicherungsnehmers ist das Recht, die Versicherungsleistung entweder selbst in Anspruch zu nehmen oder im Wege der Einräumung eines Bezugsrechts zu bestimmen, welcher Dritte sie in Anspruch nehmen darf. Hierin liegt für einen Versicherungsnehmer der eigentliche Zweck des Vertrages. Durch die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten wird die Ausübung dieses Rechts für einen künftigen Versicherungsnehmer im Sinne des § 161 Abs. 1 BGB vereitelt, da der Versicherungsnehmer hiermit seine Verfügungsbefugnis über den Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgibt. Der unwiderruflich Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch gegen den Versicherer sofort (Prölss/Martin-Schneider, VVG 30. Aufl., § 159 Rn. 20). Die hiernach verbleibende Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ist nicht mehr als eine leere Hülle aus (Neben-)Pflichten und Gestaltungsrechten (OLG Köln aaO Rn. 53). So kann er zwar den Vertrag noch kündigen; der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts steht jedoch sodann dem Bezugsberechtigten zu (Prölss/Martin-Schneider aaO Rn. 21). Nur diese ausgehöhlte Rechtsposition könnte der bedingt Berechtigte bei Bedingungseintritt erwerben, wenn die Verfügung (Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts) wirksam bliebe. Von dem Recht, die Versicherungsleistung für sich oder einen von ihm bestimmten Dritten zu beanspruchen, wäre er dauerhaft ausgeschlossen. Bei der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts – hiervon dürfte vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sein – begibt sich zwar der Versicherungsnehmer nicht seines Verfügungsrechts; er bleibt zunächst Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich des Rechts, über den Anspruch auf die Versicherungsleistung zu verfügen (Prölss/Martin-Schneider aaO Rn. 16). Der Kläger hätte nach Bedingungseintritt ein zuvor bestimmtes widerrufliches Bezugsrecht seinerseits widerrufen können. Auch durch die Bestimmung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten wird die von der Bedingung abhängige Wirkung - der Eintritt in die Versicherungsnehmerstellung - aber zumindest im Sinne des § 161 Abs. 1 BGB beeinträchtigt. Gegenüber dem Zustand bei Vertragsschluss ist die Rechtsposition des Versicherungsnehmers durch das Bestehen des Bezugsrechts eines Dritten inhaltlich nachteilig verändert. Denn das widerrufliche Bezugsrecht wird mit Eintritt des Versicherungsfalls unabänderbar (§ 159 Abs. 2 VVG) und der eintretende Versicherungsnehmer trägt das Risiko eines verspäteten oder aus sonstigem Grund unwirksamen Widerrufs (OLG Köln aaO). Dieses Risiko ist besonders gravierend, wenn – wie hier – der eintretende Versicherungsnehmer zunächst keine Kenntnis von den vor Bedingungseintritt vorgenommenen Verfügungen hat, und zwischen Bedingungseintritt und Versicherungsfall nur ein kurzer Zeitraum liegt. Das aus der Anwendung des § 161 Abs. 1 BGB folgende Ergebnis entspricht den in den jeweiligen Vertragserklärungen zum Ausdruck kommenden Interessen der Parteien bei Vertragsschluss. Die Versicherungsnehmerin Frau Z. konnte – ggf. unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG analog – zu Lebzeiten einem Dritten das Bezugsrecht einräumen, war jedoch mit Bedingungseintritt an ihre bereits bei Vertragsschluss zugunsten des Klägers verbindlich getroffene Verfügung gebunden. d) Die Annahme einer aufschiebend bedingten Vertragsübernahme und der Unwirksamkeit der späteren Vertragsänderungen gemäß § 161 Abs. 1 BGB widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 27. Juni 2018 (IV ZR 222/16). Der BGH hat im dortigen Fall entschieden, dass es im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und den dortigen Klägern nicht darauf ankomme, ob der ursprüngliche Versicherungsnehmer den Klägern die Versicherungssumme schenken wollte (Valutaverhältnis). Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hiesigen Fall dadurch, dass dort ein Eintritt der versicherten Person in den Vertrag im Falle des Todes des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war. Im dortigen Fall waren der versicherten Person – hierbei handelte es sich um die Mutter der Kläger – keine Rechte eingeräumt worden, und den klagenden Enkeln des früheren Versicherungsnehmers war jeweils nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, nicht eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung. Eine auch für und gegen das Versicherungsunternehmen wirkende Vertragsübernahme kam bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. III. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor; denn der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs.2 S. 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten erscheint.