Urteil
20 U 189/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine im Versicherungsantrag getroffene Vereinbarung, wonach im Todesfall des Versicherungsnehmers die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll, kann als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme wirksam sein.
• Fehlt im Versicherungsschein ein ausdrücklicher Hinweis auf abweichende Vereinbarungen im Antrag, gilt der Inhalt des Antrags gemäß § 5 Abs. 3 VVG a.F. als vereinbart.
• Verfügungen des bisherigen Versicherungsnehmers während der Schwebezeit sind nach § 161 BGB unwirksam, soweit sie die durch die aufschiebende Bedingung begründete Rechtsposition beeinträchtigen.
• Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung demjenigen zu erbringen, der infolge wirksamer Vereinbarungen Versicherungsnehmer und damit Anspruchsberechtigter geworden ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebend bedingte Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft sichert Anspruch auf Erlebensfallleistung • Eine im Versicherungsantrag getroffene Vereinbarung, wonach im Todesfall des Versicherungsnehmers die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll, kann als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme wirksam sein. • Fehlt im Versicherungsschein ein ausdrücklicher Hinweis auf abweichende Vereinbarungen im Antrag, gilt der Inhalt des Antrags gemäß § 5 Abs. 3 VVG a.F. als vereinbart. • Verfügungen des bisherigen Versicherungsnehmers während der Schwebezeit sind nach § 161 BGB unwirksam, soweit sie die durch die aufschiebende Bedingung begründete Rechtsposition beeinträchtigen. • Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung demjenigen zu erbringen, der infolge wirksamer Vereinbarungen Versicherungsnehmer und damit Anspruchsberechtigter geworden ist. Die Klägerin verlangt Auszahlung des Kapitalbetrags aus einer 2001 zwischen Frau K (versicherungsnehmerin) und der Beklagten geschlossenen Rentenversicherung. Im Antrag ist handschriftlich vereinbart, dass im Todesfall der Versicherungsnehmerin die versicherte Person (die Klägerin) als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll. Im Versicherungsschein wurde diese Regelung nicht erwähnt. Frau K änderte später mehrfach Bezugsregelungen zu Gunsten ihrer Enkel; zuletzt soll sie den Enkeln unwiderruflich Bezugsrechte eingeräumt haben. Nach dem Tod der Frau K zahlte die Beklagte die Kapitalabfindung an die Enkel. Die Klägerin behauptet, sie sei Mitunterzeichnerin des Vertrags und müsse als Versicherungsnehmerin Anspruch auf die Leistung haben; sie beanstandet ferner Fälschungen und Einflussnahme auf Änderungen. Die Klägerin erklärte Teile der Klage für erledigt und verlangt abschließend Zahlung von 138.201,47 € sowie Feststellung einer weiteren Leistungspflicht über 4.350,42 €. • Vertragsübernahme und Willensbindung: Die im Antrag getroffene Fortsetzungsregelung ist als rechtsverbindliche, aufschiebend bedingte Vertragsübernahme zu werten; sowohl Frau K als auch die Klägerin wollten eine Bindung erreichen, erkennbar durch die Klausel unter ‚Besondere Vereinbarungen‘. • Anschlusswirkung des Versicherungsscheins (§ 5 VVG a.F.): Der Versicherungsschein informiert nicht über die Abweichung vom Antrag. Nach § 5 Abs. 3 VVG a.F. gilt der Antrag daher als Vertragsinhalt, sodass die Beklagte ihre fehlende ausdrückliche Zustimmung nicht geltend machen kann. • Schutz der bedingten Rechtsposition (§ 161 BGB): Die Vereinbarung schuf eine aufschiebend bedingte Anwartschaft der Klägerin auf die Versicherungsnehmereigenschaft. Danach sind während der Schwebezeit getroffene Verfügungen des Versicherungsnehmers, die diese Anwartschaft beeinträchtigen (z. B. die Benennung anderer Bezugsberechtigter oder deren Widerruf), gemäß § 161 BGB unwirksam. • Unwirksamkeit der nachträglichen Bezugsrechtsänderungen: Die Änderungsvorgänge der Versicherungsnehmerin zu Gunsten der Enkel und die Einräumung von Bezugsrechten beeinträchtigten die bereits mit dem Antrag begründete Anwartschaft der Klägerin und sind daher nach § 161 BGB ohne Wirkung. • Form- und Schenkungsfragen ohne Durchschlag: Selbst wenn die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft als Schenkung zu qualifizieren wäre, heilt die Bewirkung der versprochenen Leistung den Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB; daher steht der Wirksamkeit der aufschiebend bedingten Übertragung nichts entgegen. • Leistungspflicht des Versicherers: Aufgrund der wirksamen aufschiebend bedingten Vertragsübernahme ist die Klägerin bei Eintritt der Bedingung als Versicherungsnehmerin berechtigt, die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung zu verlangen; sie ist nicht auf Rentenzahlungen beschränkt. • Leistungshöhe und Pfändungsfolge: Wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann die Klägerin Zahlung insoweit nur in Höhe von 138.201,47 € verlangen; der weitere Betrag wird durch Feststellungsantrag gesichert. • Prozessuales: Die Auskunfts- und Vorlagetitel erledigten sich durch Vorlage der Unterlagen; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Die Klägerin ist durch die aufschiebend bedingte Vertragsübernahme bei Eintritt der Bedingung (Tod der Frau K) in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingetreten und kann daher die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung in Anspruch nehmen. Die Beklagte wird zur Zahlung von 138.201,47 € an die Klägerin verurteilt; zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung in Höhe von 4.350,42 € aus dem Vertrag zu erbringen. Änderungen des Bezugsrechts und die Übertragung auf die Enkel waren der aufschiebend bedingten Anwartschaft der Klägerin nach § 161 BGB nicht entgegenhaltbar und damit unbeachtlich. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.