Beschluss
6 U 18/20
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0323.6U18.20.00
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Leitsätze
1. Es obliegt dem Versicherungsnehmer darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen eines unstreitigen Verkehrsunfallereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung (hier: HWS-Trauma oder Schädel-Hirn-Trauma) und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. 2.1.1.1 AUB (hier: in Form eines Kopfschmerzsyndroms) erlitten hat.(Rn.6)
2. Schlagwortartige Diagnosen im Arztbrief wie z.B. „Hochrasanztrauma“ oder „posttraumatisches“ Kopfschmerzsyndrom sind nicht geeignet, den Eintritt einer Erstverletzung bei dem Verkehrsunfall zu belegen. Denn für eine nachvollziehbare Diagnose einer HWS-Distorsion oder eines Schädel-Hirn-Traumas genügt eine solche schlagwortartige Bezeichnung ohne konkrete Bezugnahme auf dazu erhobene Befundtatsachen nicht aus. Vielmehr wäre für eine entsprechende nachvollziehbare Diagnose zumindest eine Darstellung von anlässlich der Untersuchungen des Versicherungsnehmers festgestellten Symptomen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen Traumas belegen könnten, erforderlich.(Rn.16)
3. Eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ist weder eine geeignete noch eine ausreichende Anknüpfungstatsache für die Feststellung einer unfallbedingten HWS–Verletzung.(Rn.17)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2019, Az. 7 O 172/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt dem Versicherungsnehmer darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen eines unstreitigen Verkehrsunfallereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung (hier: HWS-Trauma oder Schädel-Hirn-Trauma) und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. 2.1.1.1 AUB (hier: in Form eines Kopfschmerzsyndroms) erlitten hat.(Rn.6) 2. Schlagwortartige Diagnosen im Arztbrief wie z.B. „Hochrasanztrauma“ oder „posttraumatisches“ Kopfschmerzsyndrom sind nicht geeignet, den Eintritt einer Erstverletzung bei dem Verkehrsunfall zu belegen. Denn für eine nachvollziehbare Diagnose einer HWS-Distorsion oder eines Schädel-Hirn-Traumas genügt eine solche schlagwortartige Bezeichnung ohne konkrete Bezugnahme auf dazu erhobene Befundtatsachen nicht aus. Vielmehr wäre für eine entsprechende nachvollziehbare Diagnose zumindest eine Darstellung von anlässlich der Untersuchungen des Versicherungsnehmers festgestellten Symptomen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen Traumas belegen könnten, erforderlich.(Rn.16) 3. Eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ist weder eine geeignete noch eine ausreichende Anknüpfungstatsache für die Feststellung einer unfallbedingten HWS–Verletzung.(Rn.17) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2019, Az. 7 O 172/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht sich im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt gesehen, dass dem Kläger auf der Basis der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen weitere Ansprüche aus dem Unfallversicherungsverhältnis gegen die Beklagte zustehen. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung des Klägers zeigt weder eine Rechtsverletzung noch eine unzutreffende Tatsachenfeststellung durch das Landgericht auf. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass das chronische Kopfschmerzsyndrom, unter dem der Kläger seit Ende August 2016 leidet, durch das Unfallereignis vom 27. August 2016 (mit-)verursacht worden ist; dies allein genügt jedoch nicht, um den Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu begründen. Auf der Grundlage der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen – § 1 Ziff. 1.3 i.V.m § 2 Ziff.2.1.1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (Cosmos AUB 2008, nachfolgend: AUB) – gewährt die Beklagte Invaliditätsschutz für Gesundheitsschäden, die der Kläger durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis erlitten hat und die einer Invalidität verursacht haben. Gemäß § 5 Ziff. 5.2.6 AUB ist ein Anspruch auf Versicherungsleistungen jedoch ausgeschlossen für krankhafte Störungen infolge psychische Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht worden sind. Diese Ausschlussklausel ist wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.6.2004 zu IV ZR 130/03, zitiert nach juris, dort 16 ff.; Urteil vom 29.09.2004 zu IV ZR 233/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 ff.) versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer diesen Ausschlusstatbestand dahingehend, dass der Versicherer seine Leistungspflicht nur für solche Störungen infolge psychischer Reaktionen ausschließen will, die unabhängig von einer unfallbedingten körperlichen Erstverletzung entstanden sind; soweit dagegen die psychische Reaktion dagegen Folge einer bei dem Unfall erlittenen körperlichen oder organischen Erstverletzung ist, greift der Ausschlusstatbestand nicht ein. Mit diesem Verständnis ist die Ausschlussklausel weder unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 BGB (vgl. zur Begründung im Einzelnen: BGH, Urteil vom 23.06.2004 a.a.O. Rdz. 20 ff.; Urteil vom 29.9.2004 a.a.O. Rdz. 12 ff.; vgl. konkret zur hier maßgeblichen Klausel der Ziff. 5.2.6 AUB 2008 auch OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2016 zu 6 U 4/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 56). Somit obliegt es auf der Grundlage des dargestellten Inhalts des Versicherungsvertrags zunächst dem Kläger, als Anspruchsteller darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen des unstreitigen Verkehrsunfallereignisses vom 27.08.2016 eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Ziff. 2.1.1.1 AUB, hier in Form eines Kopfschmerzsyndroms, erlitten hat. Weiter hat er – allerdings nur noch mit dem Beweismaß des § 287 ZPO – die Kausalität dieser Erstverletzung für den behaupteten Dauerschaden zu beweisen. Gelingt ihm dies, hat dann die Beklagte mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den Beweis für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Ziff. 5.2.6 AUB zu führen, nämlich dass die Erstverletzung die Invalidität – hier das Kopfschmerzsyndrom – tatsächlich nicht verursacht hat oder es sich dabei also um eine unfallbedingte Fehlverarbeitung handelt (BGH Urteil vom 23.06.2004 a.a.O. Rn. 31). Das Landgericht hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme – Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. ... vom 22.4.2019 nebst ergänzender Stellungnahme vom 29.9.2019 – schon nicht mit dem für § 286 ZPO notwendigen Maß an subjektiver Gewissheit davon überzeugt gesehen, dass der Kläger bei dem Unfallereignis einen körperlichen Primärschaden (Trauma) im Sinne des § 1 Ziff. 11.3 AUB, der als Ursache für das Kopfschmerzsyndrom in Betracht kommen könnte, erlitten hat. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 zu VII ZR 170/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 15). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 zu VI ZR 230/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 16). Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 zu VII ZR 170/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 15), Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (BGH, Urteil vom 16. August 2016 zu X ZR 96/14, zitiert nach juris, dort Rdz. 17). Auch bei verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen können sich solche Anhaltspunkte aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 zu VII ZR 30/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 16). Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer durch Beweisaufnahme gewonnenen Tatsachengrundlage können sich vor allem daraus ergeben, dass die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2004 zu V ZR 257/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 9). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH a. a. O.). Eine in diesem Sinne unzureichende oder fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt der Kläger mit seiner Berufung jedoch nicht auf. Auch unter Einbeziehung seiner Berufungsangriffe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich unter Auswertung der Begutachtung des Sachverständigen Dr. ... nicht die Überzeugung bilden konnte, dass der Kläger bei dem Unfallereignis eine Erstverletzung im Sinne des § 1 Ziff. 1.3 AUB erlitten hatte, die als Ursache für das Kopfschmerzsyndrom in Betracht kommen könnte. Da sich der Kläger bei dem Unfallereignis vom 27.8.2016 unstreitig keine äußeren Kopfverletzungen zugezogen hatte, käme als körperlicher Primärschaden, der geeignet wäre, in seiner Folge bei dem Kläger ein chronisches Kopfschmerzsyndrom hervorzurufen, nur ein Schädel–Hirn–Trauma (nachfolgend: SHT) oder eine Verletzung der Halswirbelsäule (nachfolgend: HWS) in Betracht. Zu Recht stellt das Landgericht darauf ab, dass der Sachverständige Dr. ... nach umfassender und sorgfältiger Auswertung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diesen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Kläger bei dem Unfallereignis tatsächlich ein SHT oder eine Verletzung der HWS erlitten hatte. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass keinem der von dem Kläger vorgelegten Arztberichte einschließlich der bildgebenden Dokumente eine aussagekräftige und überzeugende Befundtatsachen dafür entnommen werden kann, dass der Kläger bei dem Unfallereignis eine körperliche Primärverletzung im Bereich des Kopfes oder der Halswirbelsäule erlitten hatte. Dass eine solche für ein chronisches Kopfschmerzsyndrom tatsächlich auch nicht zwingend erforderlich sei, trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. ... vom 1. Oktober 2018 selbst vor. Zutreffend weist das Landgericht in seiner Würdigung darauf hin, dass diese Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... mit denen korrespondieren, die bereits das Unfallkrankenhaus Berlin im Rahmen der seitens der Beklagten in Auftrag gegebenen Begutachtungen getroffen hatte. Auch diese Gutachter vermochten hinreichende Anhaltspunkte für eine körperliche Erstverletzung des Klägers, die Grundlage des Kopfschmerzsyndroms sein könnten, nicht festzustellen. Befundet, diagnostiziert und in den Arztberichten festgehalten wurde vielmehr nur eine Prellung des rechten Knies. Zu Recht stellt das Landgericht weiter fest, dass die in einigen Arztberichten wiedergegebenen schlagwortartigen Diagnosen „Hochrasanztrauma“ oder „posttraumatisches“ Kopfschmerzsyndrom auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen nicht geeignet sind, den Eintritt einer Erstverletzung bei dem Verkehrsunfall zu belegen. Denn für eine nachvollziehbare Diagnose einer HWS-Distorsion oder eines SHT genügt eine solche schlagwortartige Bezeichnung ohne konkrete Bezugnahme auf dazu erhobene Befundtatsachen nicht aus. Vielmehr wäre für eine entsprechende nachvollziehbare Diagnose zumindest eine Darstellung von anlässlich der Untersuchungen des Klägers festgestellten Symptomen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen Traumas belegen könnten, erforderlich und – soweit tatsächlich vorhanden – auch zu erwarten gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger am 27. August 2016 für eine Nacht „bei Hochrasanztrauma“ zur Beobachtung stationär in das Klinikum Ernst von Bergmann aufgenommen worden war, ist nicht geeignet, mehr als einen im Aufnahmezeitpunkt bestehenden Erstverdacht auf ein SHT zu belegen, zumal weitergehende Untersuchungen, wie sie bei einem tatsächlich festgestellten SHT erfolgt wären – z.B. ein Schädel-CT – ersichtlich nicht veranlasst worden sind und eine Entlassung des Klägers bereits am Folgetag erfolgen konnte. Unstreitig hatte der Kläger auch keine Symptome für ein SHT gezeigt; ausweislich des Aufnahmebogens vom 27. August 2016 lagen bei dem Kläger weder an der Unfallstelle noch bei der stationären Aufnahme einige Stunden später Anzeichen wie Übelkeit, Erbrechen oder Bewusstlosigkeit vor. Er war vielmehr gedanklich klar und wirkte stabil mit der Folge, dass nur sein Lebensgefährte mit dem Rettungswagen in die Klinik gefahren wurde, während der Kläger zunächst an der Unfallstelle verblieb und später selbstständig mit dem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dass der Kläger am Tag nach dem Unfallereignis bei seiner Entlassung aus der Klinik über Kopfschmerzen geklagt hatte, ist für sich genommen nicht geeignet, ein unfallbedingt erlittenes Trauma zu belegen, schon weil Kopfschmerzen vielerlei Ursachen haben können und allein die Tatsache, dass eine Entlassung aus der Klinik erfolgte, belegt, dass die Ärzte ihnen keine Bedeutung beigemessen haben. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung nicht mit einbezogen, dass der Facharzt für Innere Medizin und Hausärztliche Versorgung ... durch die Angabe des Codes ICD 13.4 in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule bestätigt habe, ist dies zutreffend, beruht jedoch darauf, dass der Kläger erstinstanzlich, worauf das Landgericht auch ausdrücklich abgestellt hat, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis vorgelegt hatte. Von der nunmehr mit der Berufung eingereichten Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung vom 29.8.2016 für die Zeit bis zum 10.9.2016 kann zwar ebenfalls der Code ICD S 13.4 entnommen werden: Allein diese Angabe ersetzt jedoch - da wiederum nicht erkennbar ist, auf welcher seitens des Arztes Blaschke erhobenen eigenen Diagnostik sie beruht - keine ärztliche Befunderhebung; denn die AU-Bescheinigung ist weder eine geeignete noch eine ausreichende Anknüpfungstatsache für die Feststellung einer unfallbedingten HWS–Verletzung. Dass der den Kläger hausärztlich-internistisch behandelnde Arzt ... – was ohnehin in das Fachgebiet eines Orthopäden fallen würde – eigene bildgebende Untersuchungen der Halswirbelsäule veranlasst und/oder den Kläger im Hinblick auf eine Verstauchung oder Zerrung der Halswirbelsäule in sonstiger Weise untersucht und behandelt hat, gibt auch seine als Anlage K8 eingereichte Bescheinigung vom 07.12.2016 nicht zu erkennen. Soweit sie lediglich schlagwortartig wiedergibt, der Kläger habe ein „Hochrasanz Trauma VKU“ erlitten, ist auch daraus nicht erkennbar, ob dies auf einer eigenen Feststellung beruht. Soweit es in der ärztlichen Bescheinigung weiter heißt: “Seitdem leidet er unter Kopfschmerzen und Schwindel. Er wurde vorher zu keinem Zeitpunkt wegen derartiger Beschwerden behandelt. Es besteht somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verkehrsunfall und dem Auftreten der genannten Beschwerden“, beruht dies ausweislich der Begründung ersichtlich allein auf dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem erstmaligen Auftreten der Kopfschmerzen, was jedoch – wie bereits ausgeführt – für die Begründung der Leistungspflicht der Klägerin nicht genügt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Arztes ... abgesehen hat. Gegen die Diagnose einer traumatischen Erstverletzung im Bereich des Kopfes oder der Halswirbelsäule sprechen, worauf auch der Sachverständige abstellt, insbesondere auch die Ergebnisse der im September und November 2016 durch die Charité initiierten MRT-Untersuchungen. In dem Entlassungsbericht vom 04.10.2016 – betrifft den stationären Aufenthalt des Klägers vom 27.09.2016 bis zum 04.10.2016 – heißt es unter der Überschrift „Zusammenfassende Beurteilung“: „Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte zur differntialätiologischen Zuordnung des Kopfschmerzsyndroms. Letztlich ließ sich bislang keine sichere Zuordnung der Symptomatik treffen. Eine Assoziation mit dem vorangegangenen Hochgeschwindigkeitstrauma erscheint möglich. Letztlich fanden sich jedoch auch Hinweise auf eine andere Genese der Kopfschmerzen. Zum einen stellten wir die Erstdiagnose einer HIV-Erkrankung.....Zum anderen zeigten sich in der cMRT mehrere altersuntypische, jedoch unspezifische Marklagerliosen beidseits betont im frontoparietalen Marklager. Die Untersuchung des Liquors erbrachte eine leichte Schrankenstörung sowie eine intrathekale lgG-Synthese(...)....Aufgrund der Kombination aus neuartigen Kopfschmerzen, Schrankenstörung im Liquor sowie der beschriebenen Marklagerliosen erscheint prinzipiell auch eine HIV-assoziierte Vaskulopathie (....) denkbar, wenngleich sich aktuell in der TOF-MR-A keine diesbezgl. Hinweise ergaben.“ Anfang November 2016 erfolgte eine erneute Aufnahme in die Charité mit der Diagnose „Kopfschmerzen unklarer Ätiologie“ und den Differentialdiagnosen „Spannungskopfschmerz in Folge eines Verkehrsunfalls vom 27.8.2016“ und „im Kontext mit einer HIV-Erkrankung“. Im Entlassungsbericht vom 7. November 2016 heißt es unter der Überschrift „Zusammenfassende Beurteilung“: „Wiederaufnahme des Patienten erfolgte zur Verlaufskontrolle bei Kopfschmerzen unklarer Ätiologie sowie Nachweis multipler Marklagerliosen im MRT.... Mit dem Patienten wurde ausführlich die vermutlich multifaktorielle Genese der aktuellen Schmerzsymptomatik erörtert, im Vordergrund stehen dürfte aus unserer Sicht aktuell a.e. ein Spannungskopfschmerz.... Des Weiteren sollte zur Ausschluss des Vorliegens einer “Celebralen Autosomal Dominanten Arteriopathie mit Subcortialen Infarkten und Leikenzephalopathie“ (CADASIL) bei positiver Familienanamnese für juvenile Schlaganfälle sowie bestehenden altersuntypischen Marklagerläsionen ggf. eine Genotypisierung durchgeführt werden.“ Insbesondere vor dem Hintergrund dieser auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruhenden Beurteilungen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Landgericht im Rahmen der von § 286 ZPO geforderten Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Tatsache, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis keine hinreichend konkreten Befunderhebungen für eine unfallbedingte Erstverletzung beim Kläger im Bereich des Kopfes oder der Halswirbelsäule dokumentiert worden sind, nicht mit der geforderten Überzeugung in Form einer subjektiven Gewissheit, die letzte Zweifel zwar nicht ausräumt, ihnen aber Schweigen gebieten kann, davon überzeugt gesehen hat, dass das Kopfschmerzsyndrom auf eine körperliche Unfallverletzung im Bereich des Kopfes oder des Halses des Klägers zurückgeführt werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht deshalb auch von der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zu seiner Behauptung, er sei im Unfallzeitpunkt 130 km/h gefahren, abgesehen. Denn dass sowohl der Kläger als auch der Unfallgegner mindestens mit der behaupteten hohen Geschwindigkeit gefahren waren, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, weil allein die Tatsache eines bei hoher Geschwindigkeit eingetretenen Unfalls im Hinblick darauf, dass zeitnah zu dem Unfall keine konkreten Befunde für ein Trauma festgestellt und dokumentiert worden sind, nicht geeignet wäre, im Rahmen eines prima–facie–Beweises auf eine traumatische Ursache der Kopfschmerzen zu schließen. Jedenfalls aber wäre ein prima–facie–Beweis vorliegend durch die weiteren ärztlichen Feststellungen im Rahmen der bildgebenden Befunde der Charité wieder erschüttert. Denn danach waren – wie dargelegt – anlässlich von MRT-Untersuchungen zur Abklärung der Kopfschmerzursachen Marklagerliosen im Gehirn des Klägers festgestellt worden, die ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen durchaus als Ursache für das Kopfschmerzsyndrom in Betracht gezogen wurden. Soweit der Kläger eine unzureichende Tatsachenfeststellung schließlich mit dem Hinweis rügt, die Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. ... habe lediglich 20 – 30 Minuten gedauert und sei damit unadäquat kurz gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Dauer der eigenen körperlichen Untersuchung des Klägers seitens des Sachverständigen, die im Gutachten (S. 3) auch mit 55 Minuten angegeben wird, hängt in erster Linie davon ab, welche Untersuchungen er zur Erfüllung seines Gutachtenauftrages notwendigerweise selbst erheben musste. Da der Sachverständige vorliegend die Aufgabe hatte, festzustellen, ob das Kopfschmerzsyndrom durch eine unfallbedingte Erstverletzung ausgelöst worden war und eine solche, wenn sie am 27.08.2016 eingetreten wäre, im Untersuchungszeitpunkt (17.04.2019) ohnehin bereits abgeheilt und deshalb bei einer eigenen Untersuchung nicht mehr feststellbar gewesen wäre, oblag es dem Sachverständigen im Wesentlichen, die vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen aus der Zeit nach dem Unfallereignis auszuwerten. Dazu aber bedurfte es keiner umfangreicheren eigenen körperlichen Untersuchung des Klägers als in dem Gutachten ausgewiesen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung vor diesem Hintergrund keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weshalb er, schon aus Kostengründen, eine Rücknahme der Berufung erwägen sollte.