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Beschluss

6 U 1023/20

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1022.6U1023.20.00
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Leitsätze
1. Die Deckungszusage des Rechtschutzversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das einen Vertrauenstatbestand erzeugt, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhaltes verwehrt, sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Deckungszusage zu berufen.(Rn.3) 2. Vor dem Hintergrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes besteht die Möglichkeit, eine (konkludent) erteilte Deckungszusage zu kondizieren oder zu widerrufen, nur dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die sich der Rechtschutzversicherer im Zeitpunkt des Widerrufs noch immer berufen kann.(Rn.5) 3. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits vor Erteilung der Deckungszusage bzw. der Erbringung der Rechtschutzleistungen im Rahmen des § 17 Abs. 4 ARB hätte prüfen können und müssen.(Rn.5)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.05.2020, Az. 23 O 255/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Deckungszusage des Rechtschutzversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das einen Vertrauenstatbestand erzeugt, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhaltes verwehrt, sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Deckungszusage zu berufen.(Rn.3) 2. Vor dem Hintergrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes besteht die Möglichkeit, eine (konkludent) erteilte Deckungszusage zu kondizieren oder zu widerrufen, nur dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die sich der Rechtschutzversicherer im Zeitpunkt des Widerrufs noch immer berufen kann.(Rn.5) 3. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits vor Erteilung der Deckungszusage bzw. der Erbringung der Rechtschutzleistungen im Rahmen des § 17 Abs. 4 ARB hätte prüfen können und müssen.(Rn.5) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.05.2020, Az. 23 O 255/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung erbrachter Rechtschutzversicherungsleistungen in Höhe von 4552,66 € zuzüglich Nebenforderungen nicht zu, weil sie die Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer – zumindest konkludent durch die Erbringung der Versicherungsleistungen – erteilten Deckungszusage und damit nicht „ohne Rechtsgrund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erbracht hat. Die Deckungszusage des Rechtschutzversicherers stellt nach allgemeiner Ansicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (BGH, Urteil vom 16.4.2014 zu IV ZR 88/13, zitiert nach juris, Rdz. 21 m.w.N.), das einen Vertrauenstatbestand erzeugt, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhaltes verwehrt, sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Deckungszusage zu berufen. Denn das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Rechtschutzversicherer mit späteren Einwendungen und Einreden tatsächlicher oder rechtlicher Natur ausgeschlossen bleibt, soweit sie ihm bei Abgabe der Deckungszusage bereits bekannt waren oder er sie zumindest für möglich gehalten hatte oder mit ihnen rechnete. Gleiches gilt für Einwendungen, die der Rechtschutzversicherer bei gehöriger Prüfung des Sachverhaltes hätte erkennen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2005 zu 5 U 1/05, zitiert nach juris, dort Rdz. 32 m.w.N.). Vorliegend hatte die Klägerin den Versicherungsschutz nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt, sondern Deckung in Form der Erbringung von Versicherungsleistungen gewährt. Ein nachträgliches Leistungsverweigerungsrecht, dass mit fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung begründet werden könnte, bestand im Zeitpunkt des Schreibens vom 06. Dezember 2018 (eingereicht als Anlage K 10) nicht mehr (vgl. BGH Urteil vom 30.4.2014 zu IV ZR 47/13, zitiert nach juris, dort Rdz. 30 f.), weil der Klägerin vor ihrer Deckungsentscheidung eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten möglich war. Ihr war bereits mit der Deckungsanfrage vom 22. November 2012 (eingereicht als Anlage K 16) der Sachverhalt vollständig vorgetragen und zugleich rechtlich bewertet worden. Auch der zur Hemmung der Verjährung eingereichte Güteantrag vom 29. Dezember 2011 (eingereicht als Anlage K 5) lag ihr vor. Auf dieser Grundlage war der Klägerin eine Bewertung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung möglich, was auch ihre Nachfragen vom 07. Dezember 2012 (eingereicht als Anlage K 18) und vom 10. Dezember 2012 (eingereicht als Anlage K 19) belegen. Der Klägerin stand vor diesem Hintergrund im Dezember 2018 auch nicht die Möglichkeit zu, ihre konkludent erteilte Deckungszusage zu kondizieren oder zu widerrufen. Denn vor dem Hintergrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes bestünde eine solche Möglichkeit nur dann, wenn sich im Nachherein herausstellt, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die sich der Rechtschutzversicherer im Zeitpunkt des Widerrufs noch immer berufen kann (OLG Celle, Urteil vom 10.07.2008 zu 8 U 30/08, zitiert nach juris, dort Rdz. 12 m.w.N.). Hieran fehlte es jedoch vorliegend, weil die Zedentin die Erfolgsaussichten der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits vor Erteilung der Deckungszusage bzw. der Erbringung der Rechtschutzleistungen im Rahmen des § 17 Abs. 4 ARB hätte prüfen können und müssen. Denn im Rahmen des Rechtschutzversicherungsverhältnisses hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, während es dem Versicherer in dem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz nicht gegeben sind, obliegt, die Deckung ausdrücklich zu versagen und den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Stichentscheidverfahrens hinzuweisen. Die Möglichkeit, eine Deckungszusage zu erteilen, diese aber zugleich unter eine Bedingung oder einen Vorbehalt zu stellen, eröffnet § 17 Abs. 4 ARB dagegen nicht. Auf eine Individualvereinbarung mit dem Beklagten zu einem möglichen Rückforderungrecht kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Senat folgt dem OLG Nürnberg (Beschluss vom 08. September 2020 zu 8 U 1752/20, eingereicht von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 11. September 2020) dahin, dass die als Anlagen K 20/21 eingereichte Vereinbarung vom 19. Juni 2013 nicht zwischen der Zedentin – der R... U... S... GmbH, nachfolgend RU – und dem Beklagten als Versicherungsnehmer zustande gekommen ist. Vielmehr hat die RU diese Vereinbarung mit der Streithelferin des Beklagten, der Rechtsanwaltskanzlei M... – nachfolgend MBD – abgeschlossen, was sich bereits aus der Überschrift und der Präambel dieser Vereinbarung ergibt, in der als Parteien einerseits die „RU“ und andererseits „die Kanzlei MBD“ genannt sind. Dass die MBD die Vereinbarung tatsächlich nicht im eigenen Namen, sondern gemäß § 164 Abs. 1 BGB als Vertreterin im Namen aller von ihr vertretenen Versicherungsnehmer abschließen wollte, geht aus der Vertragsurkunde nicht hervor, so dass es an der für ein Vertretergeschäft notwendigen Offenkundigkeit (§ 164 Abs. 2 BGB) fehlt. Denn die Vereinbarung betrifft ihrem Inhalt nach maßgeblich die Interessen von MBD als die Versicherungsnehmer vertretende Rechtsanwaltskanzlei, nämlich die gebührenrechtliche Behandlung der Bearbeitung einer Reihe gleich gelagerter Mandate. Insofern genügt auch die Tatsache, dass MBD zuvor die Vertretung des Beklagten bei der RU angezeigt und um Deckungsschutz nachgefragt hatte, nicht, zumal darauf in der Vereinbarung auch nicht Bezug genommen wurde und der Abschluss der Vereinbarung vom 19.6.2013 in nicht unerhebliche Weise über die Tätigkeit hinausgeht, die ein mit der Deckungsanfrage beauftragter Rechtsanwalt typischerweise gegenüber dem Rechtschutzversicherer entfaltet.