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Urteil

3 O 130/25 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2025:0606.3O130.25.00
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Tenor

1.                 Der Verfügungsbeklagten wird auf Grundlage des mit dem H. geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 geboten, dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und vorbehaltlich eines künftigen berechtigten Widerrufs der Deckungszusage der Verfügungsbeklagten vom 13.09.2024 i.V.m. deren Bestätigung vom 20.03.2025 und vom 28.03.2025 für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 113 Js 901/23 und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 119 KLs 18/24 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz durch Übernahme von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit eines für den Antragsteller tätigen Rechtsanwalts gemäß § 31 der zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) i.H.v. 50 % der versicherten Gesamtkosten in den vorgenannten Verfahren zu gewähren. Dabei gilt als angemessen ein Stundenhonorar i.H.v. 430,00 € (netto), soweit sich dieses auf die Abfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium, Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche, Teilnahme an Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen bezieht.2.                 Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
1. Der Verfügungsbeklagten wird auf Grundlage des mit dem H. geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 geboten, dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und vorbehaltlich eines künftigen berechtigten Widerrufs der Deckungszusage der Verfügungsbeklagten vom 13.09.2024 i.V.m. deren Bestätigung vom 20.03.2025 und vom 28.03.2025 für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 113 Js 901/23 und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 119 KLs 18/24 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz durch Übernahme von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit eines für den Antragsteller tätigen Rechtsanwalts gemäß § 31 der zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) i.H.v. 50 % der versicherten Gesamtkosten in den vorgenannten Verfahren zu gewähren. Dabei gilt als angemessen ein Stundenhonorar i.H.v. 430,00 € (netto), soweit sich dieses auf die Abfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium, Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche, Teilnahme an Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen bezieht.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger ist seit dem 24.05.2022 Alleingeschäftsführer und Gesellschafter der D. GmbH. Diese ist mit Wirkung ab dem 01.04.2023 Versicherungsnehmerin aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages mit dem H. als Versicherer unter der Versicherungsschein-Nr. N01. Die Versicherung beinhaltet unter anderem den „RechtsschutzPlus inkl. Spezial-Straf-Rechtsschutz“ nach Maßgabe von §§ 30, 31 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden und als Anlage AST 2 (Bl. 33 ff. d.A.) vorgelegten ARB 2021. § 31 ARB lautet auszugsweise: „(1) Sie haben Versicherungsschutz – für Ihre Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. (2) Mitversichert sind im Rahmen der Ausübung einer betriebsbezogenen Tätigkeit für Sie: – Ihre gesetzlichen Vertreter, – Ihre Aufsichtsorgane, – Ihre Mitarbeiter sowie – mitarbeitende Familienangehörige. (3) Der Versicherungsschutz umfasst a) Straf-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrechtlichen Vergehens. Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir wegen des Vorwurfs vorsätzlichen Verhaltens getragen haben. Ausnahme: Wird das Verfahren durch einen Strafbefehl abgeschlossen, bleibt der Versicherungsschutz auch bei der Feststellung einer vorsätzlichen Begehung bestehen. […] (4) Leistungsumfang Wir tragen – Honorarvereinbarung: Die angemessene Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Die Angemessenheit der Vergütung bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit der Vergütung. […] […] (7) Versicherungsfall Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Sie. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.“ In den ARB heißt es ferner auf Seite 2: „Die Regulierung Ihrer RechtsschutzfäIle erfolgt durch die H. GmbH, T.-straße in X., mit Sitz in X.. Registergericht: Amtsgericht Münster, HR B N02. Ansprüche auf Versicherungsleistung können Sie nur gegenüber dieser Gesellschaft geltend machen.“ Gemäß Vermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 10.08.2022 (Anlage AST 10, Seite 2 = Bl. 209 d.A.) wurde gegen den Verfügungskläger am 05.08.2022 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil aus Sicht des Finanzamts der Verdacht bestand, dass der Verfügungskläger als verantwortlicher Geschäftsführer der G. GmbH in dem Jahr 2021 durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen 08/2021 und 09/2021 beim Finanzamt Köln Steuern zugunsten der G. GmbH hinterzogen hatte. Im Zuge dieses später von der Staatsanwaltschaft Köln zum Az. 113 Js 901/23 geführten Ermittlungsverfahren wurde der Verfügungskläger aufgrund Haftbefehls am 29.02.2024 festgenommen und gelangte in vorübergehend Untersuchungshaft. Am 05.03.2024 mandatierte der Verfügungskläger einen Rechtsanwalt der Kanzlei Q. zum Zwecke seiner Verteidigung. Die ursprüngliche Verteidigungstätigkeit im Rahmen des Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahrens erfolgte gegen pauschale Vergütung durch einen von der Ehefrau des Verfügungsklägers geleisteten Vorschusses in Höhe von 10.000,00 €. Gemäß Vermerk vom 18.04.2024 (Anlage AST 12, Seite 10 f. = Bl. 221 f. d.A.) und Erweiterungsvermerk vom 23.04.2024 (Anlage AST 8, Seite 5 = Bl. 206 d.A.) des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger erweitert, weil – so letztgenannter Vermerk – aus Sicht des Finanzamts inzwischen auch der Verdacht bestand, dass dieser als Geschäftsführer der D. GmbH in den Jahren 2023 und 2024 durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen 43/2023 und 44/2023 Steuern in noch festzustellender Höhe zugunsten der D. GmbH hinterzogen hatte; im vorgenannten Vermerk vom 18.04.2024 sind allerdings auch zwei weitere Unternehmen – die U. GmbH und die Y. GmbH“ genannt, die Geschäftspartner der D. GmbH gewesen sein sollten und deren – insoweit faktischer – Geschäftsführer ebenfalls der Verfügungskläger gewesen sein sollte. Nach am 16.07.2024 erfolgter Bekanntgabe der Verfahrenserweiterung gegenüber dem Verfügungskläger schloss dieser am 15.08.2024 mit seinem Wahlverteidiger eine Vergütungsvereinbarung, die für die Tätigkeit von Of Counsels und Senior Associates einen Netto-Stundensatz von 430,00 € vorsieht, und beauftragte den Wahlverteidiger damit, im Rahmen der vorbeschriebenen Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage zu stellen. Auftragsgemäß übersandte der Wahlverteidiger der Verfügungsbeklagten per E-Mail vom 16.08.2024 (Anlage AST 8, Bl. 202 ff. d.A.) eine Deckungsanfrage, in der er erklärte: „Herrn E. wird im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der D. GmbH die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen seitens des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zur Last gelegt“, und auf den als Anlage beigefügten Erweiterungsvermerk vom 23.04.2024 verwies. Auf eine Bitte der Verfügungsbeklagten vom 28.08.2024 (Anlage AST 9, Bl. 207 d.A.) reichte der Wahlverteidiger per E-Mail vom 09.09.2024 (Anlage AST 10, Bl. 208 d.A.) noch den Einleitungsvermerk vom 10.08.2022 nach, und erläuterte zu diesem, er „betrifft nicht die mitgeteilten Vorwürfe im Zusammenhang mit der Tätigkeit meines Mandanten für die D. GmbH“. Am 26.08.2024 erhob die Staatsanwaltschaft Köln im Ermittlungsverfahren zum Az. 113 Js 901/23 gegen den Verfügungsbeklagten und drei weitere Beschuldigte Anklage zum Landgericht Köln (Az. 119 KLs 18/24). In ihrer Anklageschrift vom 26.08.2024, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die als Anlage AST 5 (Bl. 103 ff. d.A.) vorgelegte Kopie derselben Bezug genommen wird, legte sie dem Verfügungsbeklagten zur Last, „durch 40 selbstständige Handlungen (FA-Fälle 1 – 2, 5 – 35, 38 – 44)“ näher bestimmte Steuerstraftaten begangen zu haben, dies nach dem konkreten Anklagesatz in zwei dieser 40 Fälle (FA-Fälle 38 und 39) als Geschäftsführer der D. GmbH. Das Landgericht Köln eröffnete mit Beschluss vom 04.12.2024 das Hauptverfahren; die Hauptverhandlung begann am 14.01.2025. Die Verfügungsbeklagte erklärte mit an die Kanzlei Q. gerichtetem Schreiben vom 13.09.2024 (Anlage AST 11, Bl. 210 ff. d.A.): „Guten Tag, für die Verteidigung einschließlich des Hauptverfahrens in erster Instanz besteht Versicherungsschutz. […] Mit einem Stundenhonorar in Höhe von 430,00 € netto sind wir einverstanden, soweit sich dieses auf die Abfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium, Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche, Teilnahme an Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen bezieht. Dies gilt nicht für Reisezeiten. Die Kosten für notwendige Reisen an den Ort der zuständigen Ermittlungsbehörde oder des zuständigen Gerichts übernehmen wir in gesetzlichem Umfang. Wir tragen die Vergütung eines Rechtsanwaltes. […] Vorliegend wird ein einheitliches Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen Herrn E. geführt, hinsichtlich einer Verteidigung gegen den Vorwurf als Geschäftsführer der G. GmbH besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsvertrag besteht erst seit dem 01.04.2023, weiter ist unter diesem die G. GmbH nicht versichert. Unsere Zusage ergeht daher zu 50 % der nach den ARB 2021 versicherten Gesamtkosten in diesem Verfahren. […]“ Mit Faxschreiben vom 08.10.2024 (Anlage AST 12, Bl. 212 d.A.) übersandte der Wahlverteidiger der Verfügungsbeklagten eine Kostennote mit der Bitte um Ausgleich, die mit dem Verfügungskläger getroffene Vergütungsvereinbarung und den Vermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen vom 18.04.2024. Zum Verfahrensstand teilte er dabei mit: „Ich weise daraufhin, dass das Verfahren beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln bei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 113 Js 901/23 (Anlage) und nunmehr beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 119 KLs 18/24 geführt wird.“ Hierauf erklärte die Verfügungsbeklagte mit an die Kanzlei Q. gerichtetem Schreiben vom 17.10.2024 (Anlage AST 13, Bl. 223 d.A.): „Guten Tag, wir weisen darauf hin, dass lediglich die gesetzlichen Reisekosten versichert sind, die von Ihnen ausgewiesenen Fahrtzeiten haben wir von Ihrer Kostennote zum Abzug gebracht. Im Übrigen haben wir die Zahlung gemäß unserer Zusage vorgenommen. […]“ Auf weitere mit E-Mails vom 18.11.2024, 12.12.2024 und 13.01.2025 übersandte Kostennoten des Wahlverteidigers leistete die Verfügungsbeklagte jeweils in dem im Schreiben vom 13.09.2024 angegebenen Umfang Zahlungen. Auf die Übersendung einer weiteren Kostennote nebst Zeitnachweis mit E-Mail vom 19.02.2025 antwortete die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 25.02.2025 (Anlage AST 17, Bl. 259 d.A.), in dem sie um Übersendung der Anklageschrift bat und erklärte: „Unsere Kostenschutzzusage beruhte auf den übermittelten Einleitungsverfügungen hinsichtlich der G. GmbH der D. GmbH. Ihrem Zeitnachweis entnehmen wir am 02.01.2025-06.01.2025 mehrere Positionen welche mit dem "Aktenstudium:'' eingeleitet werden und im Folgenden verschiedene Firmen und Gesellschaften genannt werden. Wir bitten hierzu um konkrete Stellungnahme inwiefern dieses Aktenstudium hinsichtlich einer Verteidigung der uns übersandten Einleitungsverfügungen diente. Gibt es weitere Vorwürfe gegen den Herrn E. bezüglich weiterer Firmen und Gesellschaften? Auch bitten wir um Aufklärung hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "U.".“ Daraufhin übersandte die Kanzlei Q. der Verfügungsbeklagten per E-Mail vom 12.03.2025 (Anlage AST 18, Bl. 261 d.A.) die Anklageschrift als passwortschützte Datei und ein Schreiben des Wahlverteidigers vom selben Tag, in welchem dieser erklärte: „Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage unter anderem auf die Sonderhefte zu den Unternehmen V., L., O., F. GmbH und U. und Y. GmbH bezieht. Die Deckungszusage wurde für das gegen Herrn E. von der Staatsanwaltschaft Köln einheitlich geführte Strafverfahren in Höhe von 50 % der Gesamtkosten erteilt und umfasst sowohl die Vorwürfe gegen Herrn E. im Zusammenhang mit der D. GmbH als auch der G. GmbH. Inhaltlich betreffen die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe die vermeintlich unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen diverser Unternehmen durch die D. GmbH und die G. GmbH. Hierzu gehören u. a. auch die eingangs genannten Unternehmen. Diese standen entweder mit der G. GmbH und/oder der D. GmbH in einer Geschäftsbeziehung. Das Aktenstudium der betreffenden Sonderhefte ist daher für eine Verteidigung erforderlich gewesen und von der Deckungszusage erfasst. Die angeforderte Anklageschrift gegen die – einschließlich meines Mandanten – vier Angeklagten habe ich als Anlage beigefügt. Hieraus ergibt sich der aktuelle Umfang der erhobenen Vorwürfe. […]“ Die Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 13.03.2025 (Anlage AST 19, Bl. 343 d.A.) mit, verschlüsselt übermittelte Dokumente technisch nicht verarbeiten zu können, und erklärte weiter: „Ferner wird nochmals um Stellungnahme zu unserem Schreiben vom 07.03.2025 gebeten. Wir hatten Sie informiert, dass wir glauben Ihren eingereichten Kostennoten entnehmen zu können, dass unter den oben aufgeführten Aktenzeichen Hauptverhandlungstermine durch zwei Rechtsanwälte wahrgenommen wurden. Weiter werden in diesen Kostennoten Tätigkeiten abgerechnet, die nach unserer Einschätzung und unter Zugrundelegung der Schadenminderungspflicht im Mandatsverhältnis hätten vermieden werden können und müssen. Diese, durch die Aufteilung auf zwei Rechtsanwälte, doppelte Beauftragung und Abrechnung einzelner Tätigkeiten kann unter den zuvor genannten Gründen weder nachvollzogen noch derzeit durch uns beglichen werden.“ Daraufhin übersandte die Kanzlei Q. der Verfügungsbeklagten per E-Mail vom 19.03.2025 (Anlage AST 20, Bl. 344 ff. d.A.) die Anklageschrift in unverschlüsselter Form sowie ein Schreiben des Wahlverteidigers vom selben Tag, in welchem dieser erklärte: „Der Sachverhaltskomplex „U.“ betrifft die U. GmbH, aus deren Rechnungen insbesondere die D. Vorsteuern zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht haben soll. Den Anlass für Ihre Vermutung, dass hier eine Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte abgerechnet worden sein soll, kann ich anhand Ihres Schreibens nicht nachvollziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Interessenwahrnehmung für die D. GmbH als Unternehmen und deren mitversicherten Geschäftsführer um zwei separate Mandatsverhältnisse handelt. Eine gemeinsame Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt ist aufgrund von § 146 StPO nicht möglich. Dementsprechend bedarf es daher auch einer separaten Kenntnisnahme von Akteninhalten und jeweils der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt mithin evident nicht vor.“ Mit Schreiben an die Kanzlei Q. vom 20.03.2025 (Anlage AST 21, Bl. 426 d.A.) erklärte die Verfügungsbeklagte: „Guten Tag, vielen Dank für die ergänzenden Ausführungen. Auf Ihre Kostennote […] weisen wir 36.456,84 Euro an. Unberücksichtigt lassen müssen wir die Positionen der An- und Abreise am 14.01.2025 (60 Minuten). Ferner die Positionen der An- und Abreise am 21.01.2025 (42 Minuten). Bei Durchsicht der Stundenaufstellung ist uns aufgefallen, dass wir die Position am 30.01.2025 Ergänzung des internen Vermerks zum Sachverhaltskomplex Z. (Anfertigung einer Beweismittelliste) nicht zuordnen können. Diese Positionen (36 Minuten) lassen wir zunächst unberücksichtigt. Es wird um Aufklärung gebeten. Zudem wird nochmals um Aufklärung der Position vom 31.01.2025 bzgl. U. gebeten. Diese Position (138 Minuten) bleibt daher zunächst auch unberücksichtigt. Es ergibt sich eine Zeitabrechnung von […]. Von den Kosten in Höhe von 72.913,68 Euro überweisen wir gemäß unserer Zusage 50% und damit 36.456,84 Euro.“ Eine entsprechende Zahlung ging am 21.03.2025 auf einem Konto der Kanzlei Q. ein. Auf eine weitere, mit E-Mail der Kanzlei Q. vom 25.03.2025 (Anlage AST 22, Bl. 427 ff. d.A.) übersandte Kostennote teilte die Verfügungsbeklagte mit an die Kanzlei Q. gerichtetem Schreiben vom 28.03.2025 (Anlage AST 23, Bl. 434 d.A.) mit: „Guten Tag, auf Ihre Kostennote N03 weisen wir 17.472,77 Euro an. Unberücksichtigt lassen müssen wir die Positionen der An- und Abreise am 04.02.2025 (42 Minuten), am 06.02.2025 (36 Minuten), am 1.02.2025 (42 Minuten) sowie am 13.02.2025 ( 36 Minuten). Es ergibt sich eine Zeitabrechnung von […]. Von den Kosten in Höhe von 34.945,54 Euro überweisen wir gemäß unserer Zusage 50% und damit 17.472,77 Euro.“ Eine entsprechende Zahlung ging am 31.03.2025 auf einem Konto der Kanzlei Q. ein. Mit Schreiben vom 09.04.2024 (Anlage AST 24, Bl. 435 f. d.A.) teilte die Verfügungsbeklagte der Kanzlei Q. sodann jedoch Folgendes mit: „Guten Tag. wir haben die Angelegenheit erneut geprüft, wie bereits mit Schreiben vom 25.02.2025 dargelegt erfolgte unsere anteilige Zusage lediglich aufgrund der uns von Ihnen vorgelegten Einleitungsverfügungen hinsichtlich der G. GmbH (nicht versichert) und der D. GmbH (Versicherungsnehmerin). Auf unsere Nachfrage vom 25.02.2025 haben Sie nicht reagiert, nunmehr haben wir die Anklageschrift erhalten, in dieser wird Ihr Mandant E. für Taten im Zusammenhang mit neun weiteren nicht versicherten gewerblichen Tätigkeiten angeklagt. Es besteht somit nur Kostenschutz in Höhe von 1/10 der Gesamtkosten. Sie haben es Unterlassen uns über diesen Umstand aufzuklären, wissentlich, dass lediglich ein Versicherungsschutz für Taten im Zusammenhang mit der hier versicherten gewerblichen Tätigkeit -Fa. D. GmbH-gewährt werden kann. In der Sache haben wir bereits 106.243,78 € -50 % der bisher angefallenen Gesamtkosten-verauslagt. Richtiger Weise hätten nur 21248,75 € -10 % der bisher angefallenen Gesamtkosten-verauslagt werden dürfen. Die Kosten sind damit um 84.995,03 € überzahlt worden, dies aufgrund des von Ihnen hervorgerufenen Irrtums, welchen Sie im Folgenden auch weiter aufrecht erhalten haben. Wir setzen eine Frist zur Rückzahlung der 84.995,03 € auf den 23.04.2025. […]“ Einer seitens des Verfügungsklägers durch dessen jetzige Verfahrensbevollmächtigte ausgesprochenen Aufforderung vom 09.05.2025, zu erklären, dass sie sich an ihre Deckungszusage vom 13.09.2024 in der zugesagten Höhe von 50 % der versicherten Gesamtkosten des Verfahrens gebunden fühle, kam die Verfügungsklägerin nicht nach. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln dauert an. Verhandlungstermine waren zuletzt bis einschließlich zum 26.06.2025 anberaumt; jedoch wurde durch das Landgericht Köln bereits die Verfügbarkeit der Verteidigung für weitere Termine bis einschließlich Ende September 2025 angefragt. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei an ihre Deckungszusage – ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis – gebunden. Diese habe sie durch die wiederholten Zahlungen der Kostennoten des Wahlverteidigers bis zum März 2025 perpetuiert. Die wiederholten Zahlungen seien ebenfalls als – in diesem Fall konkludentes – Schuldanerkenntnis zu werten. Auch unabhängig davon habe er einen Anspruch auf Kostenübernahme jedenfalls in Höhe von 50 %. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Quotelung auf lediglich 10 % der Kosten entbehre einer vertraglichen Grundlage und sei auch deswegen unzulässig, weil der versicherte strafrechtliche Vorwurf gegen den Verfügungskläger als Geschäftsführer der D. GmbH als einheitlicher Sachverhalt untrennbar verwoben sei mit den weiteren Firmen und Gesellschaften, die ebenfalls in das Strafverfahren involviert sind. Der Verfügungskläger behauptet, er befinde sich derzeit in einer existenziellen Notlage. So stünden ihm zurzeit die zur Finanzierung seiner Verteidigung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Sein gesamtes Vermögen sei von gegen ihn ausgebrachten Arresten betroffen; über weitere freie Vermögenswerte verfüge er nicht, sein privates Konto habe zum 14.05.2025 einen Kontostand von lediglich ca. 53,00 € aufgewiesen. Sein aktuelles Einkommen belaufe sich auf 600,00 € brutto. Eine ausreichende Finanzierung sei aus Sicht seines Wahlverteidigers gerade noch gesichert, wenn zumindest eine 50%-ige Begleichung der Kosten seiner Tätigkeit erfolge; erfolge dies nicht mehr, werde der Wahlverteidiger das Mandat zum nächstmöglichen Zeitpunkt niederlegen müssen. Der Verfügungskläger beantragt,1.der Verfügungsbeklagten auf Grundlage des mit dem H. geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 zu gebieten, dem Verfügungskläger für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 113 Js 901/23 und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 119 KLs 18/24 (hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem noch einzureichenden Hauptsacheverfahren) bedingungsgemäßen Versicherungsschutz durch Übernahme von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit eines für den Verfügungskläger tätigen Rechtsanwalts gemäß § 31 der zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) i.H.v. 50 % der versicherten Gesamtkosten in den vorgenannten Verfahren zu gewähren. Dabei gilt als angemessen ein Stundenhonorar i.H.v. EUR 430,00 (netto), soweit sich dieses auf die Abfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium, Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche, Teilnahme an Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen bezieht;2.der Verfügungsbeklagten auf Grundlage des mit dem H. geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 zu gebieten, den Verfügungskläger Zug um Zug gegen Vorlage entsprechender Rechnungen i.H.v. 50 % von bereits entstandenen aber noch nicht abgerechneten Kosten seiner Strafverteidigung gemäß dem Antrag zu 1. freizustellen;3.der Antragsgegnerin auf der Grundlage des mit dem H. geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 zu gebieten, den Verfügungskläger von den zukünftig entstehenden Kosten seiner Strafverteidigung gemäß dem Antrag zu 1. (hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem noch einzureichenden Hauptsacheverfahren) Zug um Zug gegen Vorlage der seitens der von ihm beauftragten Strafverteidiger gestellten Rechnungen i.H.v. 50 % freizustellen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die von ihr vorgenommene Begrenzung des Rechtsschutzes sei sachgerecht. So würden ausweislich der Aufschlüsselung der einzelnen Steuerschäden in der Anklageschrift auf das versicherte Unternehmen (D. GmbH) nicht einmal 2 % des Gesamtschadens entfallen. Ferner meint sie, eine existentielle Notlage des Verfügungsklägers bestehe bereits deswegen nicht, weil diesem in dem Strafverfahren unstreitig zusätzlich ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag Nr. 1 ist zulässig und begründet. 1.Ein Verfügungsanspruch besteht. a)Der im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mitversicherte Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten die Gewährung vonDeckungsschutz für seine Verteidigung in dem unter anderem gegen ihn geführten Strafverfahren in Höhe von 50 % der versicherten Gesamtkosten verlangen. Dies folgt, wie im Termin am 30.05.2025 mit den Parteivertretern erörtert, seinerzeit allerdings noch mit offenem Ergebnis, aus einer entsprechenden Deckungszusage der Verfügungsbeklagten, an welche sie jedenfalls derzeit mangels veränderter Umstände gebunden ist. aa)Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem Schreiben vom 13.09.2024 (Anlage AST 11, Bl. 210 f. d.A.) ausdrücklich eine Deckungszusage dahingehend abgegeben, dass im Umfang vom 50 % der nach den ARB 2021 versicherten Gesamtkosten im betreffenden Verfahren Versicherungsschutz bestehe. bb)Von dieser konnte sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Schreiben vom 09.04.2025 nicht wirksam lösen. Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung. Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er bei Abgabe der Deckungszusage gekannt oder mit denen er zumindest gerechnet hat und nach teilweise vertretener Auffassung – noch weitergehend – mit denen er rechnen musste; die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 88/13, juris Rn. 21 m.w.N.; KG, Hinweisbeschluss v. 22.10.2021, 6 U 1023/20, NJOZ 2022, 1489 Rn. 3 m.N. zur noch weitergehenden Auffassung). Die Deckungszusage widerrufen und – was teilweise für veranlasst gehalten wird – das hierin liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 88/13, juris Rn. 22 m.w.N.) kann der Versicherer nur, wenn sich im Nachhinein Gründe für eine Leistungsverweigerung herausstellen, auf die er sich nach obigen Maßstäben noch berufen kann. Hiernach konnte sich die Verfügungsbeklagte am 09.04.2025 nicht mehr auf den von ihr erst unter diesem Datum angeführten Umstand berufen, dass dem Verfügungskläger in der Anklageschrift vom 26.08.2024 außer als Geschäftsführer der D. GmbH begangenen Straftaten (versichert) und als Geschäftsführer der G. GmbH begangenen Straftaten (nicht versichert) noch weitere ihrerseits im Zusammenhang mit weiteren nicht versicherten gewerblichen Tätigkeiten stehende Straftaten zur Last gelegt wurden. Hieraus eine Leistungspflicht geringeren Umfangs herzuleiten war und ist ihr daher verwehrt. Zwar hatte die Verfügungsbeklagte bei Abgabe der Deckungszusage am 13.09.2024 noch keine Kenntnis vom Inhalt der Anklageschrift. Diese erlangte sie vielmehr erst durch die Übersendung der Anklageschrift per E-Mail der Kanzlei Q. vom 12.03.2025 und erneut per weiterer E-Mail der Kanzlei Q. vom 19.03.2025. Dennoch musste sich die Verfügungsbeklagte am 09.04.2025 und muss sie sich derzeit weiterhin an ihrer Deckungszusage festhalten lassen, da sie nach dem Erhalt der Anklageschrift, nämlich mit ihrem Schreiben vom 20.03.2025 (Anlage AST 21, Bl. 426 d.A.) den Fortbestand dieser Deckungszusage auf der Grundlage des ihr bei Abfassung dieses Schreibens bekannten (neuen) Sachverhalts bestätigt hat. Mit diesem Schreiben hat sie auf „die ergänzenden Ausführungen“ des Verteidigers Bezug genommen und erklärt, „gemäß unserer Zusage“ 50 % der von ihr nach Durchsicht der eingereichten Stundenaufstellung als berücksichtigungsfähig angesehenenKosten erstatte. Aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens in der Position des Verfügungsklägers als versicherter Person bzw. des ihn bei der Deckungsanfrage gegenüber der Verfügungsbeklagten vertretenden Wahlverteidigers hat die Verfügungsbeklagte damit verbindlich, d.h. mit entsprechendem Rechtsfolgewillen erklärt, dass es auch unter Berücksichtigung der aus den vorhergehenden Eingaben des Verteidigers gewonnenen Erkenntnisse uneingeschränkt bei der Deckungszusage vom 13.09.2024 bleibe. So bestand aus objektiver Empfängersicht für die Verfügungsbeklagte am 20.03.2025 Anlass, sich ihrer Verpflichtung zur Bestätigung des Umfangs des für den konkreten Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes (§ 17 Abs. 2 ARB) entsprechend darüber zu erklären, ob ihre Deckungszusage vom 13.09.2024 in Anbetracht des der Verfügungsbeklagten erst später bekannt gewordenen Inhalts der Anklageschrift aufrechterhalten bleibe. Nicht nur war dieser neue Sachverhalt objektiv geeignet, zu einer abweichenden Bewertung des Umfangs der Eintrittspflicht der Verfügungsbeklagten zu begründen, da sich (erst) hieraus der Anteil der Straftaten ergab, die dem Verfügungskläger im betreffenden Verfahren als Geschäftsführer der versicherten D. GmbH zur Last gelegt wurden, und welcher Anteil des mutmaßlich durch den Verfügungskläger verursachten Steuerschadens auf das versicherte Handeln als Geschäftsführer der D. GmbH entfiel. Auch hatte die Verfügungsbeklagte mit ihrem vorausgegangenen Schreiben vom 25.02.2025 ihrerseits um Übersendung der Anklageschrift gebeten; ausweislich dieses Schreibens war ihr zudem bei Durchsicht eines Zeitnachweises aufgefallen, dass bei den dort unter „Aktenstudium“ aufgeführten Tätigkeiten „verschiedene Firmen und Gesellschaften genannt“ wurden, was sie zu der konkreten Rückfrage veranlasste, ob es gegen den Verfügungskläger weitere Vorwürfe „bezüglich weiterer Firmen und Gesellschaften“ gebe, von denen sie noch nichts wisse. Hierdurch hatte sie aus objektiver Empfängersicht den Eindruck erweckt, gerade im Hinblick auf die von ihr verlangte Anklageschrift und mögliche weitere nicht die Geschäftsführertätigkeit des Verfügungsklägers bei der D. GmbH betreffende Tatvorwürfe in eine erneute Prüfung des Deckungsumfangs eintreten zu wollen. Daraufhin wurde der Verfügungsbeklagten die Anklageschrift übersandt und der Wahlverteidiger nahm in den ebenfalls übersandten Schreiben vom 12.03.2025 (Bl. 341 f. d.A.) und 19.03.2025 (Bl. 345 f. d.A.) – im Wesentlichen in ersterem – ausdrücklich dazu Stellung, warum seine Verteidigertätigkeit nach seiner Ansicht auch insoweit von der Deckungszusage vom 13.09.2024 erfasst sei, als er sich mit den Unternehmen V., L., O., F. GmbH und U. und Y. GmbH befasst habe bzw. befasse. Ferner verwies der Wahlverteidiger in dem Schreiben vom 12.03.2025 wegen des aktuellen Umfangs der erhobenen Vorwürfe ausdrücklich auf die Anklageschrift. Hiernach stand aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des Verfügungsklägers bzw. des diesen vertretenden Wahlverteidigers eine verbindliche Rückäußerung der Verfügungsbeklagten zum Umfang des Deckungsschutzes zu erwarten, als der Wahlverteidiger deren Schreiben vom 20.03.2025 erhielt. Diese Erwartung wurde aus objektiver Empfängersicht mit dem Schreiben vom 20.03.2025 erfüllt. In Anbetracht dieser war die in keiner Weise eingegrenzte Bezugnahme auf „die ergänzenden Ausführungen“ so zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte alle Ausführungen aus den Zuschriften vom 12.03.2025 und 19.03.2025 einschließlich des Verweises auf die übersandte Anklageschrift hinsichtlich des aktuellen Umfangs der Tatvorwürfe zur Kenntnis genommen habe und daher ihre nachfolgenden Erklärungen aufgrund des Ergebnisses einer Würdigung aller ihr in den Tagen zuvor zur Verfügung gestellten Informationen abgebe. Da – wie ausgeführt – aus objektiver Empfängersicht mit einer neuerlichen Erklärung der Verfügungsbeklagten zum Umfang ihrer Leistungspflicht zu rechnen war, stellte sich die Wendung, es würden „gemäß unserer Zusage“ 50 % der von der Verfügungsbeklagten berücksichtigten Kosten gezahlt, nicht etwa als bloße unhinterfragte Umsetzung der Deckungszusage vom 13.09.2024 dar, sondern als positive Bestätigung dieser Zusage. Gegenläufige Anhaltspunkte bestanden aus objektiver Empfängersicht nicht. Insbesondere enthielt das Schreiben vom 20.03.2025 keine konkreten Hinweise darauf, dass die nach dem Inhalt des vorherigen Schreibens vom 25.02.2025 zu erwartende Überprüfung der Deckungszusage unter Berücksichtigung der angeforderten Anklageschrift gerade noch nicht abgeschlossen sei – etwa weil man noch nicht dazu gekommen sei, die übersandte Anklageschrift zu lesen – und die Leistungsgewährung daher unter dem Vorbehalt des Ergebnisses dieser Überprüfung erfolge. Die Erklärung eines solchen Vorbehalts wäre für die Verfügungsbeklagte ohne Weiteres möglich gewesen, aus objektiver Empfängersicht auch zu erwarten gewesen, zumal gerade die Prüfung der Anklageschrift darauf, welchen Anteil mutmaßlich als Geschäftsführer der D. GmbH begangene Straftaten an der Gesamtheit der dem Verfügungskläger vorgeworfenen Straftaten hatten, objektiv nicht noch längere Zeit in Anspruch hätte nehmen müssen, sondern unproblematisch bis zum 20.03.2025 möglich gewesen war, selbst wenn nicht bereits die am 12.03.2025 verschlüsselt übersandte, sondern erst die am 19.03.2025 unverschlüsselt übersandte Anklageschrift von der Verfügungsbeklagten als Datei geöffnet werden konnte. Denn trotz des Umfangs der Anklageschrift von insgesamt 79 Seiten erschloss sich bereits aus der einmaligen Lektüre nur des abstrakten Anklagesatzes zu I. (Seite 4 f. der Anklageschrift) und des konkreten Anklagesatzes (Seite 7 bis 21 der Anlageschrift), dass der Verfügungskläger nur 2 von 40 vorgeworfenen Taten – entsprechend 5 % – als Geschäftsführer der D. GmbH begangen haben und durch die Begehung dieser Taten einen Steuerschaden von „nur“ 218.490,00 € von insgesamt 9.578.290,00 € – entsprechend ca. 2,3 % – als Geschäftsführer der D. GmbH verursacht haben soll. Im Übrigen wäre, sollte sich die Verfügungsbeklagte mit dem Schreiben vom 20.03.2025 noch nicht verbindlich zum Fortbestand ihrer Deckungszusage vom 13.09.2024 erklären gewollt haben, ein entsprechender Vorbehalt im Hinblick auf das Ergebnis einer noch nicht abgeschlossenen Überprüfung aus objektiver Empfängersicht auch deswegen zu erwarten gewesen, weil das Schreiben vom 20.30.2025 erkennbar nicht etwa von einem erkennbar möglicherweise juristisch nicht vorgebildeten Sachbearbeiter bei der Verfügungsbeklagten verfasst wurde, sondern von einem Assessor, mithin von einem Volljuristen. Den Fortbestand der Deckungszusage vom 13.09.2024 erneut bestätigt hat die Verfügungsbeklagte nach alledem in ihrem Schreiben vom 28.03.2025 (Anlage AST 23, Bl. 434 d.A.), in welchem sie ebenfalls erklärt hat, von den nach ihrer Ansicht nach berücksichtigungsfähigen Kosten „gemäß unserer Zusage 50%“ zu erstatten. 2.Auch besteht der nach § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund. Hieran sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wenn – wie hier – das Rechtschutzziel des Verfügungsklägers auf eine (zumindest faktisch) endgültige Befriedigung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs – hier auf Versicherungsleistungen – bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt gerichtet ist. Dies kann nur ausnahmsweise beansprucht werden, nämlich wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existenziellen Notlage dringend angewiesen ist, im Hauptsacheverfahren mit hoher, bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird, ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist und ihm aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann, stehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.08.2021, 7 W 13/21, juris Rn. 70 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.09.2023, 4 U 117/23, r+s 2023, 951 [953] Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind allerdings erfüllt. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherungen seiner Person vom 15.05.2025 (Anlage AST 6, Bl. 182 d.A.) sowie seines Wahlverteidigers vom 15.05.2025 (Anlage AST 6b, Bl. 187 ff. d.A.) und vom 28.05.2025 (Anlage AST 30, Bl. 510 d.A.) glaubhaft gemacht, dass ihm Mitteilungen der Staatsanwaltschaft in Vorgesprächen zufolge im schlechtesten Falle einer umfassenden Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren drohe, dass er infolge der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, seiner Inhaftierung im Jahr 2024 und infolge von Pfändungsmaßnahmen in Vollziehung eines Vermögens-arrestes seine berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren habe, dass eine ausreichende Finanzierung der Tätigkeit des Wahlverteidigers nicht mehr gewährleistet sei und dieser das Wahlmandat zum nächstmöglichen Zeitpunkt werde niederlegen müssen, wenn nicht weiterhin mindestens eine 50%-ige Begleichung der auf Grundlage der geschlossenen Vergütungsvereinbarung abgerechneten Verteidigerkosten erfolge, und dass ihm nach seinen gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die zur Finanzierung seiner Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Bei dieser Sachlage ist dem Verfügungskläger nicht zuzumuten, den Ausgang eines noch von ihm einzuleitenden Hauptsacheverfahrens zur Frage des Deckungs-schutzes abzuwarten. Eine effektive Verteidigung in der aktuell noch laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln ist dringend erforderlich. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten fehlt es nicht deswegen an der erforderlichen Notlage des Verfügungsklägers, weil diesem bei Mandatsniederlegung durch den Wahlverteidiger immerhin ein Pflichtverteidiger, der seine Vergütung naturgemäß gegenüber der Staatskasse abrechnet, zur Verfügung stünde. Denn wenn auch in diesem Fall den rechtsstaatlichen Belangen effektiver Verteidigung Genüge getan werden mag, ist doch zu berücksichtigen, dass das – sehr weitreichende – Leistungsversprechen des Versicherers aus der streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung im Rahmen des „Spezial-Straf-Rechtsschutzes“ mit Blick auf das Fehlen von Vorgaben zur Anwaltsauswahl und die in § 31 Abs. 4 ARB vorgesehene Erstattungsfähigkeit einer angemessenen Rechtsanwaltsvergütung aufgrund einer Honorarvereinbarung gerade auch auf die Ermöglichung einer Wahlverteidigung gerichtet ist, für die der versicherten Person eigene Kosten entstehen, die bei Honorarvereinbarungen im Bereich der Strafverteidigung üblicherweise deutlich über den nach den gesetzlichen Gebührensätzen abrechenbaren Kosten liegen. Schließlich stehen die dem Verfügungskläger für den Fall der Zurückweisung seines Verfügungsantrags drohenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem Schaden, welcher der Verfügungsbeklagten durch ihre Verpflichtung zur Gewährung des begehrten Deckungsschutzes entstehen könnte, hätte die hier getroffene Anordnung keinen Bestand. Zwar wird die Verfügungsbeklagte durch diese Anordnung dem Risiko ausgesetzt, Zahlungen in voraussichtlich erheblicher Höhe leisten zu müssen, deren möglicherweise im Nachhinein berechtigte Rückforderung den Umständen – insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfügungsklägers – nach möglicherweise nicht realisierbar sein wird. Jedoch entsteht diese Problematik nicht erst durch die hier getroffene Anordnung; vielmehr ist das Risiko der Insolvenz versicherter Personen bereits in der Konzeption des streitgegenständlichen Spezial-Straf-Rechtsschutzes angelegt, wenn der Versicherer nach § 31 Abs. 3 lit. a a.E. ARB zwar bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich (Ausnahme: Strafbefehl) im Ergebnis keinen Versicherungsschutz schulden soll, jedoch in jedem Fall – selbst bei höchster Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Vorsatzes – vorerst zur Leistung verpflichtet ist und auf einen anschließenden Erstattungsanspruch verweisen wird. 3.Den Inhalt der nach Vorstehendem zu erlassenden Anordnung hat die Kammer gem. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. a)Die vom Verfügungskläger nur „hilfsweise“ in den Antrag Nr. 1 aufgenommene Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs der begehrten einstweiligen Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung hatte in die getroffene Anordnung zum Zwecke der Wahrung des Charakters ihrer Einstweiligkeit einzugehen. b)Dass als angemessen ein Stundenhonorar i.H.v. 430,00 € (netto) gilt, soweit sich dieses auf die Abfassung von Schriftsätzen, Aktenstudium, Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche, Teilnahme an Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen bezieht, hat die Kammer rein deklaratorisch in die getroffene Anordnung aufgenommen. Ein konstitutiver Ausspruch käme insoweit nicht in Betracht. So ist das Gericht in der Ermessensausübung nach § 938 Abs. 1 ZPO nicht nur durch den vom Antrag des Verfügungsklägers vorgegebenen Rahmen, sondern auch dadurch gebunden, dass die Verfügung zur Erreichung des einstweiligen Sicherungszwecks erforderlich ist; sie darf dem Verfügungskläger deshalb insbesondere nicht mehr zusprechen, als ihm durch ein Obsiegen in der Hauptsache zustehen würde ( Elden/Frauenknecht , in: Kern/Diehm, ZPO. 2. Aufl., § 938 Rn. 3). Eine vom Verfügungskläger in der Hauptsache zu erhebende Klage wäre mit dem Antrag, festzustellen, dass ein Stundenhonorar in o.g. Höhe als angemessen gilt, aus jetziger Sicht jedenfalls unzulässig, da es am § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen dürfte, hat doch die Verfügungsbeklagte diesen Stundensatz am 13.09.2024 als angemessen anerkannt, ohne von ihrer diesbezüglichen Zusage bislang Abstand genommen zu haben, sodass insoweit kein Streit zwischen den Parteien besteht. c)Des Weiteren hat die Kammer die getroffene Anordnung dahingehend begrenzt, dass sie nur bis zu einem etwaigen künftigen berechtigten Widerruf der Deckungszusage vom 13.09.2024 i.V.m. deren Bestätigung vom 20.03.2025 seitens der Verfügungsbeklagten Bestand hat. Dies trägt dem im Termin vom 30.05.2025 mit den Parteivertretern erörterten Umstand Rechnung, dass die Verfügungsbeklagte (auch) künftig unter den unter 1. a) bb) genannten Voraussetzungen berechtigt sein wird, ihre Deckungszusage zu widerrufen. Ein Widerruf käme namentlich dann in Betracht, wenn sich künftig in der Zusammenstellung der im gegen den Verfügungskläger geführten Strafverfahren angeklagten Taten Veränderungen ergeben sollten, etwa durch Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe oder Abtrennung entsprechender Teile des Verfahrens. Aus Sicht der Kammer ist der Umfang des geschuldeten Deckungsschutzes nicht unabhängig von diesen veränderlichen Umständen und die Verfügungsbeklagte muss die Möglichkeit zur Anpassung an sich ändernde Verhältnisse haben. Sachgerecht erscheint es, auf das Verhältnis der Anzahl der dem Verfügungsbeklagten gerade als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, der D. GmbH, vorgeworfenen und somit vom Versicherungsschutz umfassten Taten zur Gesamtzahl der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten abzustellen. Die in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einbezogenen ARB enthalten für den Fall, dass in einem Strafverfahren nur ein Teil der einer versicherten Person vorgeworfenen Taten im Rahmen einer versicherten Tätigkeit begangen worden sein soll, keine Bestimmung dazu, in welchem Umfang für die im Verfahren insgesamt anfallenden Verteidigungskosten Deckungsschutz besteht. Diese Lücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Dabei wird der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass ihm auch in diesem Fall die vollen Kosten ersetzt werden. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Situation vorstellt, dass hinsichtlich jener zwei Taten, die der Verfügungskläger als Geschäftsführer der D. GmbH begangen haben soll (FA-Fälle Nrn. 38 und 39), das Verfahren eingestellt oder abgetrennt würde; dann läge die Annahme, für die weitere Verteidigung bestünde Deckungsschutz, fern. Es ist aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers daher zu erwarten, dass unter bestimmten Umständen nur ein anteiliger Deckungsschutz besteht. Zur Frage, wie dieser Anteil zu bestimmen ist, hat unter anderem der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, dass, wenn ein Zivilrechtsstreit versicherte und nicht versicherte rechtliche Interessen zum Gegenstand hat, die auf den durch Rechtsschutz abgedeckten Teil entfallenden, objektiv notwendigen Kosten aus dem Gesamtstreitwert zu errechnen sind und der Versicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten hat, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich soll also in diesem Fall das Verhältnis des durch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstands zum gesamten Gegenstandswert sein (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005, IV ZR 135/04, NJW 2005, 2228 [2229] m.w.N.). Im Strafverfahren gibt es keinen Streitwert, sodass hier nicht entsprechend auf einen solchen abgestellt werden kann. Für die allerdings auch hier naheliegende Ermittlung einer Quote erscheint es aus Sicht der Kammer am sachgerechtesten, auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der mutmaßlich durch eine versicherte Tätigkeit begangenen Straftaten zur Gesamtzahl der dem Versicherten im betreffenden Strafverfahren vorgeworfenen Taten abzustellen. Demnach bestünde im vorliegenden Fall – gäbe es, anders als vorstehend festgestellt, keine abweichende bindende Deckungszusage – derzeit in Höhe von 5 % der versicherten Gesamtkosten im streitgegenständlichen Strafverfahren Deckungsschutz, da dem Verfügungskläger derzeit Steuerstraftaten durch 40 selbstständige Handlungen vorgeworfen werden, von denen er 2 als Geschäftsführer der D. GmbH und damit i.S.v. § 31 Abs. 2 ARB in Ausübung einer versicherten betriebsbezogenen Tätigkeit für diese begangen haben soll. Wie sich bei einer Veränderung des Anteils mutmaßlich als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (D. GmbH) begangener Taten an der Gesamtzahl der ihm gegenüber angeklagten Tatvorwürfe der Umstand auswirken würde, dass die Verfügungsbeklagte bei einem derzeitigen Anteil von 5 % eine Deckung in Höhe von immerhin 50 % zugesagt hat, lässt die Kammer dahinstehen, da es darauf für die hier zu treffende Entscheidung nicht ankommt. II.Von einer gesonderten Anordnung auf die Anträge Nr. 2 und 3 hat die Kammer im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen abgesehen. Jedenfalls war diese entbehrlich, weil die mit den Anträgen Nr. 2 und 3 verfolgten wirtschaftlichen hinteressen bereits vom Antrag Nr. 1 umfasst sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.08.2021, 7 W 13/21, juris Rn. 88 zu einer vergleichbaren Antragshäufung). III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einer Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgebende Urteile – wie das hiesige – bereits der Natur der Sache nach vorläufig vollstreckbar sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenentscheidung. IV.Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .