Beschluss
6 U 191/21
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0331.6U191.21.00
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Leitsätze
1. Die Verjährung kann durch Verhandlungen gehemmt sein, wobei der Begriff der „Verhandlungen“ in diesem Sinn weit auszulegen ist. Verhandlungen schweben danach schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, sodass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben.
2. Eine zweiseitige Kommunikation lässt sich nicht deutlich erkennen, wenn lediglich erklärt wurde, dass ein Interesse an einer einvernehmlichen Streitbeilegung besteht und ein Einverständnis nur im Zusammenhang mit dem Ruhen des Verfahrens erklärt wurde.
3. Die Hemmung endet auch durch Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist eine Erwiderung der Prozessvertreter innerhalb von zwei Wochen zu erwarten.
4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Hierfür muss zumindest ein äußeres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann.
5. Eine Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verlangt einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az. 24 O 439/13) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden,
soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährung kann durch Verhandlungen gehemmt sein, wobei der Begriff der „Verhandlungen“ in diesem Sinn weit auszulegen ist. Verhandlungen schweben danach schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, sodass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben. 2. Eine zweiseitige Kommunikation lässt sich nicht deutlich erkennen, wenn lediglich erklärt wurde, dass ein Interesse an einer einvernehmlichen Streitbeilegung besteht und ein Einverständnis nur im Zusammenhang mit dem Ruhen des Verfahrens erklärt wurde. 3. Die Hemmung endet auch durch Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist eine Erwiderung der Prozessvertreter innerhalb von zwei Wochen zu erwarten. 4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Hierfür muss zumindest ein äußeres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann. 5. Eine Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verlangt einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az. 24 O 439/13) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 - 24 O 439/13 - ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 sowie auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2023 Bezug genommen. Der Senat hat mit diesem Beschluss vom 13. Januar 2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2023 gewandt. II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Klage auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem streitigen Versicherungsvertragsverhältnis abgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Januar 2023 Bezug genommen. 2. Das weitere Vorbringen des Klägers in seiner Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 27. März 2023 gibt zu einer Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Januar 2023 keinen Anlass. Im Einzelnen: a) Soweit der Kläger mit der Gegenerklärung unter Hinweis auf die Kommentierung von Grothe (in Münchkomm-BGB, 9. Auflage 2021, § 203 Rn. 18) vorträgt, dass § 204 BGB die Anwendbarkeit des § 203 BGB nicht ausschlösse, ist dies in der Allgemeinheit der getroffenen Aussage möglicherweise nicht unrichtig, für sich genommen freilich schon kein Sachgrund. Für den hier zu entscheidenden Fall hilft der Hinweis ohnehin nicht. Grothe befasst sich in seinen Ausführungen explizit nicht mit der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Klage nach § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Mit den gesetzessystematischen Erwägungen des Senats, insbesondere zu § 204 Absatz 2 BGB auf Seite 7 des Senatsbeschlusses oder der dort zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102 zu § 211 a.F. BGB) setzt der Kläger sich nicht auseinander. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung aus dem Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2023 fest. Es kommt hinzu, dass aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen (vgl. dort S. 6 f. und S. 7 f.) weder vor noch nach dem 30. Januar 2015 Verhandlungen über den Klageanspruch schwebten. b) Der Einwand, der Senat habe sich nicht mit der „erneuten“ Anwendbarkeit des § 15 VVG auseinandergesetzt, hilft dem Kläger ebenfalls nicht. Denn dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2014, auf das der Kläger verweist, lässt sich schon die behauptete einvernehmliche Erklärung der Parteien gerade nicht entnehmen. Darin heißt es, der Klägervertreter erkläre, er „beabsichtigte mit der Gegenseite zu klären, ob das Verfahren einvernehmlich ruhend gestellt werden kann, um eine Vergleichsgrundlage erarbeiten zu können.“ Hieraus ist weder erkennbar, dass die Beklagte sich bereit gezeigt hätte, erneut in die Leistungsprüfung eintreten zu wollen, noch, dass die Beklagte den Anschein einer solchen Prüfung erweckt haben könnte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats auf S. 6 des Hinweisbeschlusses vom 13. Januar 2023 verwiesen. Der Senat hat sich dort mit der „erneuten“ Anwendung des § 15 VVG befasst und diese für den Zeitraum bis zu Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte unter dem 2. Oktober 2012 zugunsten des Klägers angenommen. Anzeichen für den erneuten Einstieg der Beklagten in die Sachprüfung bestehen nicht. Auch die in der Gegenerklärung erneut erwähnte Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 16. September 2009 - 7 U 257/08, NJOZ 2010, 1149, 1150) hilft der Sache des Klägers nicht. Im dort zu entscheidenden Fall erblickte das OLG Frankfurt Verhandlungen über einen Anspruch aus einer Gebäudeversicherung in einem Briefwechsel zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Anwalt. Derartige Verhandlungen sind vorliegend - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - indes nicht feststellbar. c) Die Gegenerklärung geht schließlich zu Unrecht davon aus, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, Klarheit darüber zu schaffen, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel die Parteien sich über ein Ruhen des Verfahrens einigten. Es ist Sache des Gläubigers, zur Sicherung seiner eigenen Rechtsposition, etwaige Unklarheiten im Hinblick auf den Verjährungslauf abzustellen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu § 242 BGB wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Januar 2023 und die dortigen Ausführungen auf S. 9 sowie auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b) verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Absatz 1 Satz 1, 48 GKG bestimmt.