OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 U 257/08

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0916.7U257.08.0A
3mal zitiert
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Gesuch des Klägers vom 15.09.2009 um erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Beschluss des Senats vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.1 O 373/07) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers vom 15.09.2009 um erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Beschluss des Senats vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.1 O 373/07) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. I. Das Fristverlängerungsgesuch ist zurückzuweisen, weil erhebliche Gründe i.S. des § 224 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und glaubhaft gemacht sind. Es ist nicht glaubhaft, dass für die Verständigung des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten ein Dolmetscher benötigt würde. In dem Fristverlängerungsgesuch vom 07.09.2009 hat der Kläger vortragen lassen, dass ein begonnenes Informationsgespräch mit seinem Bevollmächtigten nach wenigen Minuten habe abgebrochen werden müssen, weil er sich für Ermittlungen wegen eines neuerlichen Brandschadensfalles habe bereithalten und sich mit Schadensfeststellungen habe befassen müssen (Bl. 344/345 d.A.). Mithin muss bis zum Abbruch des Gesprächs eine Verständigung mit dem Prozessbevollmächtigten ohne Dolmetscher möglich gewesen sein. Die Beklagte hat als Anlage B 2 zur Klageerwiderung ein vom Kläger unterzeichnetes Protokoll seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 10.04.2002 vorgelegt, dem zufolge der Kläger unter anwaltlichem Beistand erklärt hat: „Ich habe die Belehrung verstanden, kann mich in deutscher Sprache verständigen und möchte mich im Beisein meines Anwaltes zu dem Tatvorwurf und mir zu stellenden Fragen äußern“ (Bl. 126 d.A.). Dass der Kläger aufgrund eines krankheitswertigen depressiven Zustandes nicht in der Lage wäre, ein Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten zu führen, wird in dem Schriftsatz vom 15.09.2009 nicht substantiiert behauptet. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 10.07.2009. Weil seine Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diesem Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vom 10.07.2009 vorausgegangen BESCHLUSS Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. I. Der Kläger macht Leistungen aus einer Gebäudeversicherung geltend, die er auf der Grundlage der VGB 88 für das am 12.01.2002 abgebrannte Anwesen A-Straße ... in O1 genommen hat. Im Antrag vom 06.04.2001 wurde bei der Frage nach der Art des Gebäudes die Antwortmöglichkeit „Wohngebäude“ und bei der Frage „Ist das Gebäude ständig bewohnt?“ die Antwortmöglichkeit „ja“ angekreuzt. In dem Gebäude war früher eine Gaststätte mit Diskothek betrieben worden. Zur Zeit der Antragstellung standen die ehemaligen Gasträume leer. Nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers sollen damals noch zwei Wohnungen in dem Anwesen zumindest teilweise bewohnt gewesen sein. Allerdings hatte der Kläger gegenüber der Polizei kurz nach dem Brand angegeben, die Wohnungen seien „bis vor ca. 1,5 Jahren“ bewohnt gewesen. Mit Schreiben vom 11.06.2002 (Bl. 141 f. d.A.) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes und teilte mit, dass „unabhängig von dieser Entscheidung“ der beauftragte Sachverständige den Schaden der Höhe nach bewerten werde. In der Folge zahlte sie den mit gut 100.000 € ermittelten Zeitwertschaden an eine Grundpfandgläubigerin. Mit Schreiben vom 30.09.2002 (Bl. 143 f. d.A.) erklärte die Beklagte, dass ihre „Entscheidung vom 11.06.2002 … grundsätzlich“ bestehen bleibe, und hielt mit näherer Begründung daran fest, dass der Kläger sie bei der Antragstellung arglistig getäuscht habe. Weiter machte sie geltend, dass der Brand mit Wissen und Wollen des Klägers gelegt worden sei und insofern auch bei einem intakten Versicherungsverhältnis kein Versicherungsschutz bestehen würde. Vortrag zu weiterem Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2002 und 2003, welcher noch darzustellen ist, hält der Kläger erstmals im zweiten Rechtszug. Der frühere Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2005 auf, Abrisskosten und einen Vorschuss auf geschätzte Planungskosten zu zahlen (Bl. 55 d.A.). Hierauf wies die die Beklagte unter dem 15.09.2005 auf ihre Schreiben vom 11.06.2002 und 30.09.2002 hin und erklärte, dass selbst unter der Annahme, dass ein Versicherungsvertrag zum Schadenszeitpunkt bestanden hätte, Ansprüche nach § 12 VVG verjährt seien. Weiter stellte die Beklage darauf ab, dass die Dreijahresfrist des § 15 Nr. 4 VGB 88 verstrichen sei (Bl. 56 d.A.). Am 27.12.2006 bat der jetzige Klägervertreter die Beklagte um die Übersendung von Kopien der Versicherungsunterlagen zum Zweck der Überprüfung möglicher Ersatzansprüche gegen die früheren Bevollmächtigten des Klägers. Mit Schreiben vom 28.12.2006 (Bl. 146 f.) erklärte die Beklagte, sie werde Kopien der Unterlagen „ohne präjudizierende Wirkung“ zur Verfügung stellen, nicht jedoch das Gutachten des Gebäudesachverständigen, da sie nicht von einem ersatzpflichtigen Schaden ausgehe. Den Einwand der Verjährung werde sie nicht aufgeben; mit der angekündigten Übersendung der Kopien sei der Vorgang für sie abgeschlossen. Der Klägervertreter forderte die Beklagte unter dem 16.07.2007 (Bl. 40 – 45 d.A.) zur „Fortsetzung der Verhandlungen“ auf. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 01.08.2007 (Bl. 46 f. d.A.), dass sie ihren bisherigen Standpunkt nicht aufgebe und beantwortete ein weiteres Schreiben des Klägervertreters vom 06.09.2007 (Bl. 48 – 53 d.A.) unter dem 21.09.2007 dahingehend, dass sie den Verjährungseinwand nie aufgegeben habe und eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers daher entbehrlich sei (Bl. 150 d.A.). Die Klageschrift ist per Fax am 17.09.2007 und im Original am 24.09.2007 beim Landgericht eingegangen. Nach Absendung der Vorschussanforderung am 27.09.2007 ist der Vorschuss am 28.03.2008 eingezahlt und die Klage am 11.04.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat behauptet, dass der Agent der Beklagten vor der Antragsaufnahme das Gebäude besichtigt und dann in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erklärt habe, es könne als Wohngebäude versichert werden. Im Gebäude befindliche Wohnungen seien bei Antragstellung bewohnt gewesen. Mit näherer Begründung hat der Kläger weiter geltend gemacht, dass die von der Beklagten angeführten Indizien für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung auch auf andere Weise gedeutet werden könnten. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Verjährung der Versicherungsansprüche gehemmt gewesen sei und dass die Beklagte, um die Hemmung zu beenden, ihn nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hätte belehren müssen. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass Versicherungsschutz nicht bestehe, weil sie den Vertrag wirksam angefochten habe und sie im Übrigen im Falle des Bestehens eines Vertrags wegen vorsätzlicher Eigen- oder Auftragsbrandstiftung leistungsfrei sei. Darüber hinaus hat sie Verjährung eingewandt, sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze nicht vorlägen, und schließlich die Auffassung vertreten, dass einige vom Kläger geltend gemachte Positionen auch im Falle des Bestehens von Versicherungsschutz nicht gedeckt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 VVG a.F. Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sei. Mit dem Zugang der Schreiben vom 11.06.2002 und 30.09.2002, die eine vom Empfängerhorizont unmissverständliche Leistungsablehnung enthielten, seien etwaige Ansprüche des Klägers fällig geworden. Die zweijährige Verjährungsfrist sei daher mit dem Beginn des Jahres 2003 in Lauf gekommen. Mit der Berufung rügt der Kläger Verfahrensmängel sowie Fehler in der Anwendung materiellen Rechts und beanstandet, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils unrichtig sei. Er meint, dass das Landgericht die Schreiben der Beklagten vom 11.06.2002 und vom 30.09.2002 falsch ausgelegt habe. In der Arglistanfechtung sei noch keine endgültige Leistungsablehnung zu sehen, sondern ein erstes Gegenargument des Versicherers. Der Kläger nimmt erstmals Bezug auf Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten an die Beklagte vom 19.06.2002, 11.07.2002, 20.03.2003 und 03.04.2003 sowie Schreiben der Beklagten vom 09.07.2002, 05.02.2003 und 20.03.2003, die er jedoch nicht vorlegt, sondern nur sinngemäß oder auszugsweise wörtlich wiedergibt. Danach hat sich die Beklagte bereit erklärt, ihren früheren Agenten dazu zu befragen, ob und mit welchem Ergebnis er das Anwesen vor der Antragsaufnahme besichtigt habe, und hat der Kläger der Beklagten hierfür die Anschrift und die Handynummer ihres nunmehr im Ausland lebenden ehemaligen Mitarbeiters mitgeteilt. Nach Auffassung des Klägers hat das Landgericht bezüglich dieses Vorbringens Hinweispflichten verletzt, wobei unklar bleibt, in welcher Richtung der Kläger einen Hinweis vermisst hat. Der Kläger meint, dass wegen einer Verzahnung der Abs. 1 bis 3 des § 12 VVG a.F. dessen Abs. 2 nicht zu entnehmen sei, dass die zweijährige Verjährungsfrist auch ohne eine Rechtsfolgenbelehrung nach Abs. 3 gelten solle. Im Übrigen habe die Beklagte wegen einer zögerlichen Regulierung den Verjährungseinwand verwirkt. Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen einer Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Vorbringen des Klägers zu Schriftwechsel der Parteien aus der Zeit zwischen dem 19.06.2002 und dem 03.04.2003 nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Sie bestreitet jedoch den vom Kläger vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schreiben nicht und stellt insbesondere unstreitig, dass der frühere Klägervertreter zuletzt mit Schreiben vom 03.04.2003 die Handynummer des ehemaligen Agenten mitgeteilt und sich dann wieder mit dem Schreiben vom 12.09.2005 an die Beklagte gewendet hat. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf rügbaren Verfahrensfehlern beruht und das Landgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt hat, dass mögliche Ansprüche des Klägers verjährt sind. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer nicht vorgelegen haben sollten, könnte die Berufung nicht darauf gestützt werden, § 348 Abs. 4 ZPO. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Übernahme durch die Kammer zu Recht erfolgt ist. Die Berufung kann auch nicht auf behauptete - und im vorliegenden Fall im Übrigen nicht näher substantiierte – Unrichtigkeiten des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils gestützt werden. Eventuelle Unrichtigkeiten des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hätten vielmehr im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO noch im ersten Rechtszug geltend gemacht werden müssen. Zwar war die Verjährung nicht, wie das Landgericht aufgrund des ihm unvollständig unterbreiteten Sachverhalts zu recht annehmen musste, bereits mit Ablauf des 31.12.2004 vollendet. Doch waren mögliche Ansprüche des Klägers jedenfalls vor der Zustellung der Klage verjährt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Schreiben der Beklagten vom 11.06.2002 eine endgültige Leistungsablehnung, mithin die Entscheidung des Versicherers i.S. des § 12 Abs. 2 VVG a.F., zu entnehmen. Deutlicher als mit der Erklärung der Arglistanfechtung und der Mitteilung, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig sei, kann der Versicherer wohl kaum zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt ist, Leistungen zu erbringen. Die Ankündigung, unabhängig davon die Schadenshöhe ermitteln zu lassen, kann keinen Zweifel an der eindeutigen Leistungsablehnung aufkommen lassen, weil die Beklagte ungeachtet eines nach ihrer Darstellung fehlenden Anspruchs des Klägers verpflichtet war, gemäß § 102 Abs. 1 VVG a.F. die Grundpfandgläubigerin zu befriedigen, was eine Ermittlung des Zeitwertschadens erforderlich machte. Mithin wäre gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2002 in Lauf gekommen. Indessen führten die Parteien schon vor Beginn der Verjährung und bis zum 03.04.2003 Verhandlungen i.S. des § 203 S. 1 BGB, welche die Verjährung sogleich gehemmt haben. Zwar ist das Vorbringen des Klägers zu dem Schriftwechsel der Parteien in der Zeit zwischen dem 19.06.2002 und dem 04.03.2003 im zweiten Rechtszug neu, so dass es an sich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Ungeachtet dessen ist der neue Vortrag jedoch zu berücksichtigen, weil die Beklagte ihn nicht bestritten hat. Unstreitiges Vorbringen, auch neues, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 -, zit. nach juris, Rn 15 m.weit.Nachw.). Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht eine Hinweispflicht verletzt hat. Denn all das, was der Kläger in Kenntnis der im angefochtenen Urteil niedergelegten Auffassung des Landgerichts vorträgt, wird bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt. Allerdings verhilft der neue Vortrag der Berufung nicht zum Erfolg. Aus ihm ergibt sich, dass die Beklagte bereit war, die Umstände, auf welche sie die Anfechtung gestützt hatte, zu hinterfragen und mithin ihre Leistungspflicht nochmals zu überprüfen. Lässt sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung wieder auf derartige Verhandlungen ein, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB i.V. mit § 12 Abs. 2 VVG a.F. so lange gehemmt, bis der Versicherer erneut schriftlich entschieden hat (vgl. Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn 29 m. weit. Nachw.). Im vorliegenden Fall endete die Hemmung mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.09.2005 bei dem damaligen Klägervertreter. Dieses Schreiben enthält eine erneute endgültige Leistungsablehnung, weil die Beklagte darin klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht für leistungspflichtig hält und sich auf eine weitere sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr einlässt. Mit dem Ende ihrer Hemmung, d.h. mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.09.2005 bei dem früheren Bevollmächtigten des Klägers, kam die Verjährung in Lauf. Ihr Beginn ist nicht von einer Belehrung über die Folgen einer verspäteten gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. abhängig, weil die Absätze 1 und 3 des § 12 VVG a.F. unterschiedliche Sachverhalte regeln. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. knüpft an die Leistungsablehnung und die Rechtsfolgenbelehrung an. Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. knüpft an die Fälligkeit des Leistungsanspruchs an, die ihrerseits nicht stets durch eine Leistungsablehnung begründet wird, sondern generell durch die Beendigung der erforderlichen Ermittlungen des Versicherers, § 11 Abs. 1 VVG a.F. Da der Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.09.2005 bei dem früheren Klägervertreter unstreitig ist, wird der Zeitpunkt des Zugangs analog § 270 Satz 2 ZPO vermutet. Dieser Bestimmung, die unmittelbar nur die Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an die Parteien betrifft, liegt ein allgemeiner Erfahrungswert hinsichtlich des Postverkehrs zugrunde, weshalb sie in anderen Zusammenhängen analog angewendet werden kann (so auch OLG Hamburg MDR 1988, 518 f. Rn 5 in juris zum gleich lautenden § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Der 15.09.2005 war ein Donnerstag, so dass davon auszugehen ist, dass die erneute Leistungsablehnung dem vormaligen Klägervertreter am Samstag, dem 17.09.2005, zugegangen ist. Unter dieser Prämisse ist die zweijährige Verjährungsfrist mit dem 17.09.2007 abgelaufen und wurde die Klage mithin am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht. Einen früheren Zugang ihres Schreibens vom 15.09.2005 hat die Beklagte nicht dargetan und unter Beweis gestellt. Der nachfolgende Schriftwechsel des jetzigen Klägervertreters mit der Beklagten hat nicht zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt, weil die Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, das sie überhaupt gewillt wäre, in eine erneute Überprüfung ihrer Leistungspflicht einzutreten. Die Klagezustellung vom 11.04.2008 wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, weil die Zustellung nicht „demnächst“ i.S. von § 167 ZPO erfolgt ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Zwar durfte er die Vorschussanforderung des Gerichts abwarten, doch musste er nach deren Eingang binnen zwei Wochen den Vorschuss einzahlen (vgl. BGH NJW 1986, 1347 f. Rn 9 in juris). Dass die Vorschussanforderung dem Klägervertreter zugegangen ist, ergibt sich aus der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses. Daher wird ein Zugang der am 27.09.2007 abgesandten Vorschussanforderung beim Klägervertreter am Samstag, dem 29.09.2007, nach § 270 Satz 2 ZPO vermutet. Der Vorschuss wurde erst am 28.03.2008, nahezu sechs Monate später, eingezahlt. Indessen wäre eine durch die verspätete Einzahlung des Vorschusses bedingte Verzögerung der Klagezustellung dem Kläger für denjenigen Zeitraum nicht zuzurechnen, der zwischen der Einreichung der Klage und der Vollendung der Verjährung liegt (vgl. BGH VersR 1983, 831 f. Rn 9 in juris). Daher wäre ein eventueller Anspruch des Klägers nur dann nicht bei Zustellung der Klage am 11.04.2008 verjährt gewesen, wenn das Schreiben der Beklagten vom 15.09.2005 dem früheren Klägervertreter nicht vor dem 14.03.2006 zugegangen wäre. Hierzu trägt der Kläger jedoch nichts vor. Darüber hinaus wäre die Klage „demnächst“ zugestellt worden, wenn die Vorschussanforderung des Landgerichts vom 27.09.2007 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor dem 14.03.2008 zugegangen wäre. Doch trägt der Kläger auch hierzu nichts vor. Deshalb ist von einer Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers auszugehen. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, weil sie dem Kläger bereits keinerlei Anlass gegeben hat anzunehmen, dass sie sich nicht auf Verjährung berufen werde. Der Kläger erhält Gelegenheit, bis zum 03.08.2009 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.