Urteil
7 U 104/17
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0710.7U104.17.00
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Macht ein Architekt wegen Zusatzwünschen des Auftraggebers Mehrhonorar geltend, muss er substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche zusätzlichen Leistungen er erbracht hat und wie sich das Mehrhonorar konkret errechnet.(Rn.18)
2. Die prozessuale Bezugnahme auf als Anlage beigefügte vorgerichtliche Korrespondenz, Rechnungen u.ä. und auch deren Hineinkopieren in einen prozessualen Schriftsatz genügt nicht. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Es ist vielmehr Sache des Klägers, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424).(Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin — 3 O 357/15 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Architekt wegen Zusatzwünschen des Auftraggebers Mehrhonorar geltend, muss er substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche zusätzlichen Leistungen er erbracht hat und wie sich das Mehrhonorar konkret errechnet.(Rn.18) 2. Die prozessuale Bezugnahme auf als Anlage beigefügte vorgerichtliche Korrespondenz, Rechnungen u.ä. und auch deren Hineinkopieren in einen prozessualen Schriftsatz genügt nicht. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Es ist vielmehr Sache des Klägers, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424).(Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin — 3 O 357/15 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für von ihm behauptete Zusatzleistungen und aufgrund einer Bonus-Malus-Regelung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 7. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin — 3 O 357/15 – Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung macht er insbesondere geltend: Die Bezugnahme auf eine Anlage, nämlich das Schreiben vom 22. August 2013, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zulässig, wenn die Wiedergabe dieser Anlage auf eine reine schriftsätzliche Wiederholung der in der Anlage enthaltenen Ausführungen hinausliefe. So liege es hier. Die Anlage sei ohne Kürzungen oder Erweiterungen aus sich heraus verständlich. Vorsorglich werde der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 22. August 2013 noch einmal vorgetragen und zum Gegenstand seines Vorbringens auch in der zweiten Instanz gemacht. Im Einzelnen gehe es um Zusatzleistungen durch unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf, um Zusatzleistungen Objektüberwachung, um Zusatzleistungen durch Bauwünsche Bauherren, um Zusatzleistungen durch Zusatzwünsche der Bauherren, um Zusatzleistung Bauherrenbetreuung, um sonstigen Zusatzleistungen sowie um ein Erfolgshonorar aus der Rechnung 0392013 für eine im Vertrag Bezug genommene Bonusmalusregelung. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 10. Juni 2016 umfassend zu seinen Zusatzleistungen vorgetragen. Aufgrund des Umfangs seiner Tätigkeiten könne der Inhalt dieser Zusatzleistungen nicht anders als tabellarisch dargestellt werden. Er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Architektenvertrag selbstverständlich vorsehe, dass Zusatzleistungen zu vergüten seien. Er, der Kläger, habe in der mündlichen Verhandlung einen Ordner mit einer detaillierten Darstellung seiner Zusatzleistungen übergeben; auch insoweit sei die Inbezugnahme zulässig. Der Unterlagenordner sei verständlich gegliedert; es sei nichts hinzuzufügen oder wegzulassen. Zur Handhabung des Unterlagenordners würden Ausführungen des Klägers angefügt, die zum Inhalt des hiesigen Verfahrens gemacht würden. Die Berechnung der Bonusmalusregelung und des sich daraus ergebenden Erfolgshonorars sei in der Rechnung 0392013 erläutert worden. Sie sei im Architektenvertrag vom 18./25. November 2010 auf Seite 5, Punkt 3.2 vereinbart und in der Anlage 8 zu diesem Vertrag ausformuliert worden. Die Beklagte habe die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 21. Juli 2013 (Anl. K 5) dem Grunde nach anerkannt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 139.711,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von in Höhe 109.622,87 € seit dem 1. Oktober 2013 und aus einem Betrag in Höhe von 30.089,98 € seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet jede der Positionen der Rechnungen über Zusatzleistungen durch unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf, Zusatzleistungen Objektüberwachung, Zusatzleistungen durch Bauwünsche Bauherren, Zusatzleistungen durch Zusatzwünsche der Bauherren, Zusatzleistung Bauherrenbetreuung und sonstige Zusatzleistungen. Sie trägt vor, dass im Sinne der Bonus-Malus-Regelung eine Kostenüberschreitung von 31.939,77 € und somit eine Kostenerhöhung von ca. 2,5 % vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Architektenhonorars in Höhe von 139.711,95 €. 1. Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Gesetzes Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2018 entstanden (Art. 229 § 39 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes. Entsprechendes gilt für die Regelungen der HOAI, die hier in der im Jahr 2009 geltenden Fassung anzuwenden sind. 2. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es an einem substantiierten Vorbringen des Klägers zu den von ihm geltend gemachten Ansprüchen fehlt. Selbstverständlich ist die Bezugnahme auf eine Anlage dann zulässig, wenn die Wiedergabe dieser Anlage auf eine reine schriftsätzliche Wiederholung der in der Anlage enthaltenen Ausführungen hinausliefe. Allerdings ist das Schreiben des Klägers vom 22. August 2013 nicht geeignet, eine schlüssige Begründung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zu ersetzten. Selbstverständlich kann es auch keine Rolle spielen, ob der Schriftsatz als Anlage beigefügt oder ob er in die Berufungsbegründung hineinkopiert wird. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Es ist vielmehr Sache des Klägers, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen nicht nachvollziehbar vorgebracht, wie sich an Hand der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen seine Ansprüche ergeben und errechnen sollen. Es ist auch weder dem Gericht noch der Beklagtenseite zumutbar, sich das möglicherweise „Passende" aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen herauszusuchen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2002 — 19 U 224/01 —, juris Rn. 17). Der fehlende Vortrag zum Gegenstand der Klage wird nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger sich auf Anlagen bezieht (oder sie in seine Schriftsätze hineinkopiert). Eine schlüssige Klage setzt die Darstellung eines Sachverhalts voraus, aufgrund dessen das Gericht unter Anwendung einschlägiger Rechtsnormen prüfen kann, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht. Es genügt deshalb nicht, dem Gericht durch Konvolute von Anlagen die Möglichkeit zu eröffnen, den Versuch zu unternehmen, sich diesen Sachverhalt selbst zu erarbeiten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2016 — 1 EK 3/14 -, juris Rn. 36). Grundsätzlich darf der Inhalt von Schriftsätzen durch in Bezug genommene Anlagen (vgl. § 131 ZPO) ergänzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme substantiiert erfolgt. Hingegen ist es dem Gericht nicht zumutbar und ist es auch nicht seine Aufgabe, sich „das Passende“ aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen. Ebenso wenig geht es an, durch unsubstantiierten Sachvortrag dem Gegner quasi die Darlegungslast für eigene Einwendungen aufzubürden (OLG Rostock, Beschluss vom 22. Juli 2005 — 6 U 132/04 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Anlagen können grundsätzlich nur zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 253 ZPO, Rn. 12 m. w. N.). Es ist nicht zulässig, dass des Gericht sich aus Schreiben der Parteien selbst hätten zusammensuchen muss, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe errechnet. Wenn die Anlagen belegten lediglich den Vortrag in der Berufungsbegründung belegen würden, würde dies keinen Bedenken begegnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 1994 — 1 BvR 2112/93 -, juris Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2016 — III ZR 200/15 -, juris Rn. 22). Das ist hier aber nicht der Fall. Weder aus der Klageschrift, den weiteren Schriftsätzen des Klägers noch aus der Berufungsbegründung lässt sich auch nur andeutungsweise entnehmen, aus welchem Grund der Kläger die Zahlung von 139.711,95 € geltend macht. Die Forderungen des Klägers werden nicht einmal ansatzweise durch Tatsachen unterlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich dies aus dem unstrukturierten Vortrag des Klägers und den von ihm eingereichten Anlagen herauszusuchen. Dass der Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 22. August 2013 nicht ausreichen kann, seine Klageforderung zu begründen, erkennt er offenbar selbst, wenn er vorträgt, er habe in der mündlichen Verhandlung einen Ordner mit einer detaillierten Darstellung seiner Zusatzleistungen übergeben, der verständlich gegliedert sei und hinsichtlich dessen „nichts hinzuzufügen oder wegzulassen" sei. Dieser Ordner enthält eine Vielzahl von Unterlagen, Plänen und Zeichnungen, die nicht aus sich selbst heraus verständlich sind und dessen Inhalt zur Unterstützungen eines schlüssigen Klagevortrags hätte aufgearbeitet werden müssen. Es fehlt hierzu aber an jeglichem Vortrag. 3. Zu den streitgegenständlichen Rechnungen im Einzelnen: a) Zusatzleistungen durch unkoordinierte Planung/gestörten Bauablauf (Rechnung 0432013): Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger bereits nicht darlegt, inwieweit es unkoordinierte Planungen gegeben habe und inwieweit hierauf Zusatzleistungen des Klägers beruhen sollen. Das Landgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dies auch aus dem Schreiben des Klägers vom 22. August 2013 nicht ergibt. Daran kann sich selbstverständlich auch nichts dadurch ändern, dass dieses Schreiben in die Berufungsbegründung hineinkopiert wird. Davon abgesehen enthält die Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, die den geltend gemachten Anspruch schlüssig machen könnten. b) Zusatzleistungen Objektüberwachung (Rechnung 0462013): Hier hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger bereits nicht vorgetragen hat, welche zusätzlichen Leistungen über die normalerweise notwendigen Leistungen der Leistungsphase 8 er erbracht haben will, und dass sich dies auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 22. August 2013 ergibt. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung hiermit nicht auseinandergesetzt. c) Zusatzleistungen durch Bauwünsche Bauherren (Rechnung 0442013): Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, welche Zusatzleistungen er gegenüber der Beklagten aufgrund von Sonderwünschen der Bauherren erbracht hat und wie er seine deshalb geltend gemachte Vergütung berechnet. Auch hier hat das Landgericht zu Rechts darauf hingewiesen, dass sich dies auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 22. August 2013 ergibt; auch hier hat der Kläger gleichwohl nur auf ebendieses Schreiben verwiesen, ohne den geltend gemachten Anspruch darzulegen. d) Zusatzleistungen durch Zusatzwünsche der Bauherren (Rechnung 0452013): Hier hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb die von den Bauherren beauftragten Zusatzwünsche von der Beklagten zu vergüten sein sollen, und dass er nicht dargetan hat, welche Zusatzaufträge erteilt wurden und welche Zusatzleistungen er erbracht hat. Die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag, der den geltend gemachten Anspruch schlüssig machen könnte. e) Zusatzleistung Bauherrenbetreuung (Rechnung 0472013): Hier hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger bereits nicht dargelegt hat, weshalb die Betreuung der Bauherren für die Beklagte vergütungspflichtig sein soll und dass der Kläger selbst nicht behauptet, dass ihm ein entsprechender Auftrag durch die Beklagten erteilt worden wäre. Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger hierzu nichts vor; die von ihm hineinkopierten Anlagen sind in keiner Weise zielführend. f) Sonstige Zusatzleistungen (Rechnung 0482013): Hier hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger bereits nicht dargelegt hat, welche Zusatzleistungen er für die Beklagte erbracht hat und inwiefern solche Zusatzleistungen auf einer Änderung des ursprünglichen Leistungssolls beruhen. Auch hier hat das Landgericht darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass sich dies auch nicht aus den beigefügten Anlagen ergibt; auch hier hat sich der Kläger wiederum nur auf eben diese Anlagen bezogen, ohne den geltend gemachten Anspruch auch nur ansatzweise zu begründen. g) Erfolgshonorar für eine im Vertrag in Bezug genommene Bonus-Malus-Regelung (Rechnung 0392013): In dem Architektenvertrag vom 18./25. November 2010 ist unter Punkt 3.2 (S. 5, Bl. II/38) eine Bonus-Malus-Regelung „angelehnt an §§ 7, 8 HOAI" vereinbart; in der Anlage 8 zu diesem Vertrag sind hierzu bestimmt Beträge für die Über- bzw. Unterschreitung um bestimmte Prozentsätze bestimmt worden. Der Kläger trägt dazu vor, die Berechnung der Bonusmalusregelung und des sich daraus ergebenden Erfolgshonorars sei in der Rechnung 0392013 erläutert worden. In dieser Rechnung wird für das Haus 3 eine Differenz von -163.016 € (zwischen 1.677.624 € und 1.514.608 €) behauptet, ohne dass sich auch nur ansatzweise ersehen lässt, voraus sich der Wert errechnen lassen soll. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die geprüfte Kostenaufstellung habe einen Betrag von 1.709.563,46 € ergeben, woraus sich eine Kostenüberschreitung von 31.939,77 € und somit eine Kostenerhöhung von ca. 2,5 % ergebe. Angesichts des unsubstantiierten Vortrags des Klägers kann ihm auch dieser Anspruch nicht zuerkannt werden. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe den Anspruch des Klägers mit Schreiben vom 21. Juli 2013 (Anl. K 5, Bl. II/33 d. A.) dem Grunde nach anerkannt, trifft dies ersichtlich nicht zu. Die Beklagte hat darin lediglich zugesagt, den Anspruch zu prüfen, was ersichtlich kein Anerkenntnis bedeutet. Es kann danach dahinstehen, dass der erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag zu den Voraussetzungen der Bonus-Malus-Regelung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden dürfte, da es sich hier um neuen Vortrag handelt und der Kläger nicht dargelegt hat, warum dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist. 4. Im Übrigen folgt der Senat den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).