Urteil
3 U 30/24
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0306.3U30.24.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Datierung von Beitragserhöhungen mit Limitierungsmitteln nach Maßgabe der BGH-Entscheidung vom 20.3.2024 - IV ZR 68/22
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 171/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Datierung von Beitragserhöhungen mit Limitierungsmitteln nach Maßgabe der BGH-Entscheidung vom 20.3.2024 - IV ZR 68/22 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 171/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Feststellung der materiellen Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in seiner Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten infolge von fehlerhaften Limitierungsentscheidungen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Der im Jahr 1950 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer: …) verschiedene Tarife unter Einbeziehung der durch die Beklagte gestellten Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB). Ab dem 01.01.2013 führte der Kläger ausweislich des Versicherungsscheins von November 2012 in der Anlage BLD 4-1 zunächst eine Kranken- und Pflegeversicherung mit der Nr. …, ausweislich der Nachträge zum Versicherungsschein von November 2019 und 2020 in der Anlage BLD 4-2 und 4-3 dann unter der Nummer …. Die Beklagte passte die zu zahlenden Beiträge im Krankheitskostentarif X mehrfach an, jedenfalls zum 01.01.2013, 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2020 und 01.01.2021. Bei dem Krankheitskostentarif X handelt es sich um einen Tarif mit garantierter Beitragsentlastung im Alter, der sich jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auswirkt und den monatlichen Gesamtbeitrag um den vereinbarten Entlastungsbetrag verringert, im konkreten Fall um 130,- € pro Monat (Anlage BLD 3). Die Beklagte informierte den Kläger jeweils im November vor der Anpassung zu Beginn des neuen Jahres - nach Zustimmung durch den Treuhänder - mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein nebst Anschreiben und Informationsblatt über die Beitragsanpassungen. In den Jahren 2013, 2020 und 2021 kam es zu Beitragserhöhungen. Hinsichtlich der Beitragserhöhungen in den Jahren 2020 und 2021 findet sich im Nachtrag zum Versicherungsschein der Vermerk, dass sich der Erhöhungsbetrag von 28,41 € bzw. 49,39 € pro Monat nach Verrechnung mit einem Rabatt in Höhe von 47,28 € bzw. 47,11 € aus den für den gesetzlichen Beitragszuschlag (BTZ) gezahlten Beiträgen ergeben habe zur Minderung bzw. zum Ausgleich von Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr. In den Jahren 2014 und 2015 kam es zu Beitragssenkungen um einmal 33,46 € pro Monat infolge einer Veränderung der Leistungsausgaben um mehr als 10 % (Anlage BLD 2) und um einmal 130,- € pro Monat wegen der tariflich vereinbarten „garantierten Beitragsabsenkung im Alter“ im Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahrs (Anlage BLD 3). Der Kläger zahlte zunächst die angepassten Beiträge, forderte dann aber die Beklagte zur Rückzahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht geforderten Erhöhungen auf. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beitragserhöhungen seien aus materiellen Gründen unwirksam, da die Limitierungsentscheidung der Beklagten jeweils fehlerhaft gewesen sei. Daher habe er 2.982,48 € auf ungerechtfertigt erhöhte Prämien überzahlt und habe daraus zudem einen Nutzungsersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Beitragsanpassungen seien rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen und dies begründet wie folgt: 1. Aus der Prämienanpassung zum 01.01.2013 könne der Kläger keine Ansprüche herleiten, da solche jedenfalls verjährt wären. Die Verjährungsfrist von drei Jahren habe für jede Zahlung mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem sie geleistet worden sei. Damit seien Rückzahlungsansprüche für sämtliche vor dem Jahr 2019 geleisteten Zahlungen verjährt. Denn die im Jahr 2022 erhobene Klage habe die Verjährungsfrist für bis zum 31.12.2018 geleistete Zahlungen nicht hemmen können. Die erhöhten Beiträge aus der Anpassung zum 01.01.2013 habe der Kläger unstreitig nur bis Ende des Jahres 2013 gezahlt. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung gerichtete Antrag sei damit bereits unzulässig. Denn nachdem weitere Ansprüche aus der Unwirksamkeit nicht geltend hätten gemacht werden können, mangele es am Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). 2. Die Prämienanpassungen aus den Jahren 2020 und 2021 seien rechtmäßig, so dass dem Kläger insoweit weder Feststellungs- noch Zahlungsansprüche zustünden. Die Klägerseite habe allein die Richtigkeit der Limitierungsmittelvergaben bestritten. Dieses Bestreiten sei jedoch prozessual unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt sei (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Limitierungsmittelvergabe vorliegend durch die Vorlage der Unterlagen nachgekommen. Da es sich bei der Limitierungsmittelvergabe um eine unternehmerische Entscheidung handele, genüge der Darlegungslast die Vorlage der Unterlagen, aus denen sich erkennen lasse, welche Maßnahmen getroffen worden seien. Anders als die versicherungsmathematische Kalkulation sei die unternehmerische Entscheidung über die Limitierungsmittelvergabe einer Überprüfung auf richtig oder falsch nicht zugänglich und damit auf grobe Ermessensfehler zu beschränken. In dieser Situation müsse sich nach Auffassung des Gerichts die Darlegungslast dahingehend ändern, dass der Kläger nach Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Limitierungsmittelvergabe zumindest die Zielrichtung des eigenen Angriffs anzugeben habe. Hier habe der Kläger sich mit nachgelassenem Schriftsatz nur mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast auseinandergesetzt, ohne auf die konkret vorgelegten Unterlagen Bezug zu nehmen und ohne darauf einzugehen, welche Faktoren der Limitierungsmittelvergabe vorliegend rechtswidrig gewesen sein sollen. Er habe weiterhin die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen im Zusammenhang mit der Limitierungsmittelvergabe nur pauschal bestritten. Die prozessuale Beachtung dieses Bestreitens würde eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts nach sich ziehen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Kläger macht geltend, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main leide an materiellen Fehlern und sei daher abzuändern. Der BGH habe mit Urteil vom 20.03.2024 (Az. IV ZR 68/22) entschieden, dass eine fehlerhafte Limitierung dazu führe, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt sei, ein neu geschöpfter individueller Anspruch sui generis auf (weitere) Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen könne. Auch habe der BGH seine ständige Rechtsprechung für den Bereich der Limitierungsmaßnahmen dahingehend abgeändert, dass nun der Versicherungsnehmer deren Unrechtmäßigkeit bzw. das Vorliegen von besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten zu beweisen habe. Zur Darlegungslast habe der BGH jedoch entschieden, der Vortrag des Versicherungsnehmers könne sich zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Maßstäbe verstoße und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt habe. Erst dann obliege es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Parametern näher vorzutragen. Dabei werde der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich sei, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt werde. Zwar sei vorliegend erstinstanzlich ein Geheimhaltungsbeschluss ergangen, auf dessen Grundlage die geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen an die Klägerseite übergeben worden seien. Allerdings habe die Beklagte nicht der ihr dem BGH nach obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, da jeglicher Vortrag zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde lägen, unterblieben sei. Eine geänderte Antragstellung sei zulässig, weil der Kläger bis zum 20.03.2024 von der neuen Rechtsprechung des BGH faktisch keine Kenntnis gehabt habe. Sei demnach die Prozessleitung des Erstgerichts an der durch das Urteil des BGH vom 20.03.2024 geschaffenen Rechtslage zu messen, so sei hier eine Hinweispflichtverletzung des Erstgerichts zu rügen. Dieses hätte gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der klägerische Antrag in Verbindung mit seinem diesbezüglichen Vortrag nicht geeignet sei, die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung durch Fehler bei der Limitierungsmittelvergabe zu erreichen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag so anzupassen, dass mit diesem das erkennbare Ziel erreicht werden könne. Insbesondere dürfe der Kläger seine erstinstanzlichen Feststellungsanträge anpassen. Dabei entspreche der Betrag der klägerseits begehrten Limitierung ersichtlich der Höhe der erfolgten jeweiligen Neufestsetzung, da der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon habe ausgehen müssen, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Zwar sei der Anspruch auf Limitierung der Prämie dem BGH nach gerichtet auf dauerhafte Reduzierung der künftig zu entrichtenden Prämie durch Zuführung eines Einmalbetrags zur Alterungsrückstellung der Klagepartei, welcher sodann monatlich nach und nach zu Zwecken der dauerhaften Prämiensubvention aufgezehrt werde. Es könne jedoch nicht sein, dass das Erlöschen des Anspruchs auf Limitierung der zu entrichtenden Prämie nach Eintritt der Fälligkeit bzw. spätestens nach erfolgter Prämienzahlung (denn dann sei die Prämienschuld erfüllt und könne der Logik nach nicht mehr limitiert werden) zu deren ersatzlosem Untergang führe. Es müssten in diesem Fall Sekundäransprüche begründet sein. Ansonsten würde die Entscheidungsdauer bei Gerichten wesentlich die Werthaltigkeit des Anspruchs begründen. Da eine Limitierung die dauerhafte Prämienbegrenzung bewirke, würde eine unter ansonsten gleichen Voraussetzungen zwei Jahre früher erfolgende Entscheidung einen zwei Jahre höheren Vermögensvorteil bieten. Dies könne nicht richtig sein. Der Sekundäranspruch müsse auch auf Ersatzleistung in Geld gerichtet sein, da eine nachträgliche Limitierung der bereits erloschenen Prämienschulden im Wege der Limitierung nicht mehr möglich sei. Eine Naturalrestitution komme insofern nicht in Betracht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.12.2023, Az. 2-30 O 171/22, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.12.2023, Az. 2-30 O 171/22, abzuändern wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … durch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren: a) im Tarif X die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 46,94 €, b) im Tarif X die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 28,41 €, c) im Tarif Y die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 12,56 €, d) im Tarif X die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 49,39 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.982,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist schon nicht sachdienlich, da hier - bei einem Streitwert von bis 7.000,- € - das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt (Zöller-Heßler/ZPO, 35. Auflage 2024, § 538 Rn. 7). Zudem ist weder ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im ersten Rechtszug ersichtlich noch eine notwendige umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme, zumal die allenfalls in Betracht kommende Einholung eines Sachverständigengutachtens den hier fehlenden Vortrag des Klägers von tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine ihn betreffende schwerwiegend ermessensfehlerhafte Limitierungsentscheidung der Beklagten voraussetzt (siehe unten). 2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die hilfsweise unter Ziff. 1 begehrte Antragsänderung betreffend die in erster Instanz gestellten Feststellungsanträge ist zwar gem. §§ 533, 525, 264 Ziff. 3 ZPO als qualitative Änderung der ursprünglich gestellten Anträge ohne weiteres zulässig. Die Hilfsanträge Ziff. 1 bis 3 sind aber ohne Darlegung tatsächlicher Anhaltpunkte für eine den Kläger betreffende schwerwiegend ermessensfehlerhafte Limitierungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Beitragserhöhungen in den Jahren 2013, 2020 und 2021 unbegründet (a)). Ansprüche aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Beitragserhöhung im Jahr 2013 sind zudem verjährt (b)). a) Ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Beiträge aufgrund der Beitragserhöhungen zum 01.01.2013, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 steht dem Kläger nicht zu. Denn diese Beitragserhöhungen sind materiell (aa) und bb)) und im Übrigen auch formell (cc)) rechtmäßig. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch auf den in der Terminsverfügung vom 15.01.2025 erteilten Hinweis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anspruch auf weitere Dotierung seines Beitrags mit Limitierungsmitteln infolge einer schwerwiegend ermessensfehlerhaften Limitierungsentscheidung der Beklagten dargelegt. aa) Der Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 (Az. IV ZR 68/22) nach kann ein Anspruch auf weitere Dotierung von Beitragsanpassungen mit Limitierungsmitteln nur bestehen, wenn der beklagten Versicherung eine schwerwiegend ermessensfehlerhafte Limitierungsentscheidung vorzuwerfen ist, durch die der Kläger konkret beeinträchtigt ist, weil bei ermessensfehlerfreier Entscheidung sein Beitrag durch Dotierung mit (zusätzlichen) Limitierungsmitteln (weiter) hätte abgesenkt werden müssen: Danach erstreckt sich die materielle Überprüfung der Prämienerhöhung auch auf den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zweck der Beitragslimitierung. Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zweck der Limitierung von Beitragserhöhungen ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Grenzen der dem Versicherer hierbei zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gerichtlich voll überprüfbar (BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22, Rn. 29, zitiert nach juris). Die zugrundeliegenden materiellen Maßstäbe ergeben sich aus § 155 Abs. 2 VAG. Danach bedürfen der Zustimmung des Treuhänders der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Abs. 4 VAG für Beitragsermäßigungen oder Beitragslimitierungen bei älteren Versicherten zu verwenden sind, und die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Da der Treuhänder Funktionen der Aufsichtsbehörde übernommen hat, ist im Rahmen der zivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweigs der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre, wobei ein objektiv generalisierender Maßstab anzulegen ist. Dies obliegt der nur beschränkt revisionsrechtlich nachprüfbaren Beurteilung des Tatrichters (BGH, a.a.O., Rn. 33 ff.). Folgende schutzwürdige Interessen sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: - Der Regelung in § 155 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 VAG ist zu entnehmen, dass der Versicherer die erwirtschafteten Überschüsse nicht einseitig für die Versicherten verwenden darf, die aufgrund der fehlenden Zuschlagszahlung gem. § 149 VAG stärker von Prämienanpassungen betroffen sind. - Der Regelung in § 155 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VAG ist zu entnehmen, dass die Limitierungsentscheidung erkennen lassen muss, dass der Versicherer den Belangen der älteren Versicherten - mit Blick darauf, dass bei diesen in der Regel höher ausfallende Beitragssteigerungen zu erwarten sind - besonderes Gewicht beigemessen hat. - Weiterhin ist das prämienrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus §§ 146, 138 Abs. 2 VAG ein zu prüfender Belang. Damit darf der Versicherer die Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht einseitig für bestimmte Personenkreise und Tarife verwenden. Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind jedoch geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen. Denn der in § 155 Abs. 2 VAG gewählte Begriff der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten ist ein Kernbegriff der weiterhin subsidiär bestehenden allgemeinen Missstandsaufsicht über die Versicherer, so dass die Belange der Versicherten nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt sind, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (BGH, a.a.O., Rn. 39 f.). Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahme führt zudem lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann, der, soweit er besteht, mit der betreffenden, gem. § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienerhöhung zu verrechnen ist (BGH, a.a.O., Rn. 45). Zuvor wird der Barwert des zu gewährenden lebenslangen Beitragsnachlasses als Einmalbetrag aus der Rückstellung entnommen und der Einzel-Alterungsrückstellung des begünstigten Versicherten zugeordnet (Rn. 49). Das Zustimmungserfordernis soll mit dem übergeordneten Ziel der Prämienverstetigung sicherstellen, dass ein ausreichender Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für Limitierungen zur Verfügung steht (BGH, a.a.O., Rn. 54). bb) Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger jedoch im konkreten Fall kein Anspruch auf weitere Dotierung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit Limitierungsmitteln zu. Zwar konnte der Kläger grundsätzlich klageweise mit einem bezifferten Antrag einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge infolge grob ermessensfehlerhaft unterlassener weiterer Limitierung geltend machen. Einen solchen Antrag hat der Kläger nun hilfsweise unter Ziff. 2 auch gestellt. Die gestellten Anträge auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur weiteren Limitierung und auf Rückzahlung der monatlichen Beitragserhöhungen bilden das Klägerbegehren auf weitere Limitierung der Beiträge ab. Denn die Limitierungsmaßnahmen sollen nach Sinn und Zweck des § 155 Abs. 2 VAG im Sinne der Beitragsstabilität für ältere Versicherte, zu denen auch der Kläger gehört, dazu dienen, Beitragserhöhungen gem. § 155 Abs. 1 VAG durch Verrechnung mit Limitierungsmitteln wieder auszugleichen. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat einen solchen Anspruch jedoch nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag des Klägers ist unbeachtlich und als willkürliche Behauptung eines solchen Anspruchs aufs Geratewohl bzw. „ins Blaue hinein“ zu werten. Der Kläger hat nämlich auch auf einen umfangreichen richterlichen Hinweis hin keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein konkreter Verstoß gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen dazu geführt hat, dass er individuelle Nachteile in Bezug auf die Dotierung seiner bei der Beklagten gehaltenen Tarife mit Limitierungsmitteln erlitten hat. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Limitierungsentscheidung des Versicherers nur insoweit, wie sich der Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf sein Versicherungsverhältnis ausgewirkt hat (BGH a.a.O., Rn. 57 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger, da dieser mit der Zuweisung von Limitierungsmitteln eine Leistung des Versicherers verlangt (BGH, a.a.O., Rn. 69 f.). Der Kläger hat jedoch keinen ausreichenden Vortrag zu einer schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung und seiner etwaigen Betroffenheit hiervon gehalten. Der Kläger hat bislang vielmehr nur allgemeine rechtliche Ausführungen insbesondere zur Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 getätigt. Dem BGH nach genügt es zwar, dass der Kläger sich zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (BGH, a.a.O., Rn. 73). Wann eine solche allgemeine Behauptung vorliegt, unterliegt jedoch der nur beschränkt revisionsrechtlich überprüfbaren Würdigung durch den Tatrichter. Allein der den Wortlaut des BGH-Urteils wiederholende Vortrag des Klägers ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall kann auch für eine solche allgemeine Behauptung nicht genügen. Denn nach den durch die Rechtsprechung geklärten Maßstäben für die tatrichterliche Würdigung fehlen damit jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine den Kläger betreffende schwerwiegend ermessenfehlerhafte Limitierungsentscheidung der Beklagten. Grundsätzlich ist es einer Partei zwar nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich, wie hier der Kläger, nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Vorgänge im Unternehmen der Beklagten keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist aber dann unbeachtlich, wenn sie ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinn ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (siehe dazu Zöller-Greger, 34. Auflage 2022, vor § 284, Rn. 8 c; BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19). Genau dies ist hier jedoch angesichts des ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall nur den Wortlaut des BGH-Urteils wiederholenden Vortrags des Klägers der Fall, zumal der Kläger hier in der Lage gewesen wäre, solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorzutragen. Denn der im Jahr 1950 geborene und dann rund 63 bzw. rund 70 Jahre alte Kläger zählte in den Jahren 2013 bzw. 2020 und 2021 zu den älteren Versicherungsnehmern, die in besonderem Maße von den Limitierungsmaßnahmen der Beklagten profitieren sollen. Auch ergibt sich schon aus den Nachträgen zum Versicherungsschein, dass die Beklagte insoweit auch konkrete Maßnahmen getroffen hat. So hat diese im Jahr 2020 und auch im Jahr 2021 die Beitragserhöhung im Krankheitskostentarif X des Klägers mit monatlich rund 50,- € verrechnet aus den durch den Kläger für den gesetzlichen Beitragszuschlag gem. § 149 VAG gezahlten Beiträgen zur Minderung bzw. zu Ausgleich von Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr. Zwar handelt es sich dabei nicht um Limitierungsmaßnahmen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG. Die Beträge aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag sind aber gem. § 150 Abs. 3 VAG ab der Vollendung des 65. Lebensjahrs zur zeitlich unbefristeten Finanzierung von Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Daraus lässt sich entnehmen, dass eine Limitierungsentscheidung stattgefunden hat und ergänzend auf die Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag zurückgegriffen werden musste. Ohne Rückgriff auf diese Mittel wären die Beitragserhöhungen jeweils um etwa 50,- € pro Monat höher ausgefallen. Betreffend die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung hätte der Kläger zudem vortragen können, ob und in welcher Höhe die Beklagte ausweislich der veröffentlichten Geschäftsberichte in den vergangenen Jahren Gewinn erzielt hat und wie sich Stand und Verlauf der dort in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung gestalteten, so dass es der Beklagten zumutbar war, die Alterungsrückstellung gem. § 341f Abs. 3 HGB aus den Gewinnen weiter aufzufüllen und zugleich Rückstellungsmittel zur Erhaltung der Beitragsstabilität ihrer Versicherten zu verwenden. Diesen notwendigen Vortrag kann die Einzelrichterin auch nicht schon den Anlagen entnehmen, wozu sie ohnehin nicht verpflichtet ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10.07.2018, Az. 7 U 104/17, Orientierungssatz 2. und Rn. 20). Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Klägerseite ausweislich des Urteils in erster Instanz bereits sämtliche Unterlagen erhalten hat, die dem unabhängigen Treuhänder zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung vorgelegen haben. Auch aus diesem Grund hätte der durch Fachanwälte für Versicherungssachen vertretene Kläger im konkreten Fall jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ihn betreffenden schwerwiegend ermessensfehlerhaften Limitierungsentscheidung der Beklagten vortragen können. Trotz des ausführlichen Hinweises auf den fehlenden dahingehenden Vortrag in der Terminsverfügung vom 15.01.2025 hat der Kläger jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen, die dafürsprechen würden, dass er betreffend die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Jahren 2013, 2020 und 2021 von einer schwerwiegend ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten betroffen war. Damit ist er auch seiner nur geringen Darlegungslast zur Aufstellung einer allgemeinen dahingehenden Behauptung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er das Vorliegen eines solchen Sachverhalts lediglich willkürlich „ins Blaue hinein“ behauptet, sodass von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen in den Jahren 2013, 2020 und 2021 auszugehen ist. cc) Diese Beitragsanpassungen sind im Übrigen auch formell rechtmäßig. Denn die Beklagte hat dem Kläger jeweils mit Schreiben von November des Vorjahres nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsblatt die „hierfür maßgeblichen Gründe“ im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt. Mit den „hierfür maßgeblichen Gründen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe nur Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 250/20, Rn. 29, zitiert nach juris) die Veränderung einer der gem. § 203 Abs. 2 VVG maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gemeint, hier mithin die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen, die den in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet, und zwar bezogen auf den konkreten Tarif. Hier ergibt sich jeweils schon aus dem Mitteilungsschreiben, dass die Beitragsanpassung auf der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bzw. Leistungsausgaben beruht. Auf welche konkreten Tarife sich die Beitragsanpassung bezieht, ergibt sich jeweils aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort sind die angepassten Beiträge jeweils mit einem Vermerk versehen. Teilweise schon im Versicherungsschein, teilweise auch erst in einer anliegenden Zusatzinformation ist dann die Schwellenwertüberschreitung bezeichnet (Anlagen 4.1, 4.2 und 4.3, Anlagenband Beklagte). b) Hinsichtlich des Anspruchs betreffend die Beitragserhöhung zum 01.01.2013 steht zudem einem etwaigen Zahlungsanspruch des Klägers nach der richtigen Entscheidung des Landgerichts schon die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte ist insoweit gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Kläger hat die Beitragserhöhung unstreitig nur bis einschließlich 31.12.2013 gezahlt (aa)). Die Verjährungsfrist von gem. § 195 BGB drei Jahren hat mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen und ist Ende des Jahres 2016, lange vor Klageerhebung, abgelaufen (bb)). aa) Der Kläger hat, was nach dem erstinstanzlichen Tatbestand unstreitig ist, die Beitragserhöhung zum 01.01.2013 nur bis einschließlich 31.12.2013 gezahlt. Denn ab der unstreitig wirksamen Beitragsabsenkung im selben Tarif zum 01.01.2014 bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie nur noch in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten Gesamthöhe. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gem. § 11 Abs. 1 S. 1 KVAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung) nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d. h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Auch über das ob und wie der Verwendung von Limitierungsmitteln wird auf dieser Grundlage erneut entschieden. Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zweck der Limitierung von Beitragserhöhungen ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22, Rn. 29, zitiert nach juris). Auch dies ist in der KVAV ausdrücklich geregelt. Bei Berechnung der Prämien im Rahmen von Prämienanpassungen ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KVAV dem Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuches vollständig prämienmindernd anzurechnen. Der Anspruch des Klägers auf (weitere) Limitierung stellt zwar der Entscheidung des BGH nach einen Anspruch sui generis dar und gewährt dem Kläger zunächst einmal, quasi im ersten Schritt, einen Anspruch auf Übertragung des Barwerts des zu gewährenden lebenslangen Beitragsnachlasses aus der durch die Beklagte nach § 341f Abs. 3 HGB zu bildenden Rückstellung für Beitragsrückerstattung in die Einzel-Alterungsrückstellung des Klägers bzw. aller Versicherungsnehmer der Beobachtungseinheit des Klägers durch Entnahme und Neuzuordnung, im konkreten Fall zum 01.01.2013 (so BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az. IV ZR 68/22, Rn. 49, zitiert nach juris). Die Limitierung der Beiträge erfolgt aber sodann, quasi im zweiten Schritt, gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KVAV durch gleichmäßige und dauerhafte Verrechnung mit den monatlichen Beiträgen. Da die Beklagte Kauffrau ist, bedarf es dafür gem. § 355 HGB keiner Aufrechnungserklärung. So führt dem BGH nach eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahme lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann, der, soweit er besteht, mit der betreffenden, gem. § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienerhöhung zu verrechnen ist (BGH, a.a.O., Rn. 45). Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (so BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 55 zitiert nach juris). Dies schließt auch die etwaige Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen im Rahmen früherer Prämienerhöhungen ein. Zwar verbleiben in den Vorjahren bereits in die Einzel-Alterungsrückstellung übertragene und noch nicht verbrauchte Mittel dort und dienen bis zur Beendigung des Vertrags (kalkuliert bis zum durchschnittlich erreichbaren Lebensalter in der Beobachtungseinheit) auch in den Folgejahren in gleichbleibender Höhe der Verrechnung mit den monatlichen Beiträgen. Über die weitere Limitierung muss bei erneuter Beitragsanpassung jedoch unter Berücksichtigung sowohl der sich noch in der Rückstellung gem. § 341f HGB befindlichen als auch der schon in der Einzel-Alterungsrückstellung befindlichen Mittel entschieden werden, sodass die erneute Entscheidung etwaige Ermessensfehler auszugleicht und die bisherige damit vollständig ersetzt. So ist gerichtsbekannt, dass die Kappungsgrenze der jeweiligen Beitragserhöhung abhängig davon ist, wie viele Jahre die letzte Beitragserhöhung zurückliegt. Kommt es etwa in zwei aufeinander folgenden Jahren zu Beitragserhöhungen, dürfen die Beiträge im zweiten Jahr nicht so stark ansteigen wie bei einem größeren zeitlichen Abstand zur letzten Beitragserhöhung, werden also auf einen niedrigeren absoluten und prozentualen Betrag gekappt. Auch im Jahr 2014 hat die Beklagte die Beiträge infolge veränderter Versicherungsleistungen angepasst. Auch im Jahr 2014 hat die Beklagte den Beitrag erneut kalkuliert und erneut über die Verwendung von Limitierungsmitteln beschlossen. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 hat der Kläger nicht angegriffen, zumal es sich um eine Beitragsabsenkung handelt. bb) Hinsichtlich der bis 31.12.2013 durch den Kläger gezahlten Beitragserhöhung aus der Anpassung zum 01.01.2013 hat die Verjährungsfrist von gem. § 195 BGB drei Jahren mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen und ist Ende des Jahres 2016, lange vor Klageerhebung, abgelaufen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Rückzahlung überzahlter Beiträge in Höhe dieser Beitragserhöhung wäre gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils mit Überzahlung entstanden. Umstandskenntnis hätte der Kläger schon mit Erhalt von Mitteilungsschreiben und Nachtrag zum Versicherungsschein im November 2012. - Der behauptete Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von überzahlten Beiträgen wegen grob ermessensfehlerhaft unterlassener Verrechnung mit Limitierungsmitteln wäre gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils mit Überzahlung der Beiträge jeweils in Höhe von 46,94 € monatlich im Jahr 2013 entstanden. Dabei handelte es sich um einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, der zum Zeitpunkt der Leistung ohne Rechtsgrund entstünde. Denn wenn die Beklagte, wie der Kläger es behauptet, schwerwiegend ermessensfehlerhaft im ersten Schritt die Übertragung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in die Einzel-Alterungsrückstellung des Klägers durch Entnahme und Neuzuordnung unterlassen hat und im zweiten Schrift die Limitierung der Beiträge gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KVAV durch gleichmäßige Verrechnung mit den monatlichen Beiträgen, zahlt in der Folge der Kläger ohne Rechtsgrund einen zu hohen Beitrag an die Beklagte, sodass die Beklagte in Höhe der monatlichen Überzahlung ungerechtfertigt bereichert ist. Dem Kläger stünde in der Folge in dieser Höhe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Damit entstünde mit der schwerwiegend ermessensfehlerhaften Limitierung und der ersten darauf erfolgten überhöhten Teilzahlung kein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteten Prämien. Die Rückzahlungsansprüche entstünden vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeiträge. Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch. Wie schon wiederholt durch den BGH entschieden, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden. Nach diesen Grundsätzen gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte; die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst danach solche nachträglich eingetretenen Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 08.11.2016, Az. VI ZR 200/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Bereicherungsansprüche entstehen hingegen nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers (hier etwa durch eine grob ermessensfehlerhafte Limitierungsentscheidung), sondern durch die Verfügungen des Leistenden (so insgesamt BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Rn. 41 ff., zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.07.2024 Az. IV ZR 67/22, Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglicherweise ermessensfehlerhaften Limitierungsmaßnahmen betreffend u.a. eine Beitragsanpassung zum 01.01.2012 bei Klageerhebung erst im Jahr 2016). Hier geht es um solche bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche. Denn dem BGH nach führt eine etwaige schwerwiegende Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung, d.h. auf Absenkung seiner Prämie zustehen kann, der, soweit er besteht, mit der betreffenden, gem. § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienerhöhung zu verrechnen ist (BGH, a.a.O., Rn. 45). Zwar ist dem BGH nach auch eine Einmalzahlung an die begünstigten Versicherungsnehmer denkbar. Allein die gleichmäßige Verrechnung erfüllt aber den Gesetzeszweck, die Beiträge insbesondere im Alter stabil zu halten (BGH, a.a.O., Rn. 54). Das Ermessen der Versicherung dürfte bei Beitragsanpassungen insoweit auf Null reduziert sein, gerade bei doch erheblichen Beitragssteigerungen wie hier. So verpflichtet § 11 Abs. 1 S. 2 KVAV den Versicherer, bei Beitragsanpassungen dem Versicherten den ihm kalkulatorisch zugerechneten Anteil der Alterungsrückstellung nach § 341 f HGB vollständig prämienmindernd anzurechnen. - Der Kläger hätte im konkreten Fall schon mit Zugang der Änderungsmitteilung im November 2012 gem. § 199 Abs 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Hier sind dem Kläger ausreichende für eine fehlerhafte Limitierung sprechende Tatsachen schon mit Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung bekannt geworden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 40 ff., zitiert nach juris). Denn dabei ist dem BGH nach nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilung schon Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung folgen könnte. Die erforderliche Kenntnis liegt vielmehr im Allgemeinen schon vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 193/22, Rn. 51, zitiert nach juris). Auch für den unterstellten Fall der grob ermessensfehlerhaften Limitierungsentscheidung dürfte ab Mitteilung der Prämienerhöhung eine Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Insoweit trägt zwar der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings dem BGH nach zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Schon dieser dem Kläger nach den oben unter a) bb) dargelegten Maßstäben mögliche Vortrag löst dann die sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus (BGH, Urteil vom 20.03.2024, Rn. 73, zitiert nach juris). Mit der Information über die Beitragserhöhung im November 2012 hatte der Kläger damit ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erhalten. Denn mit Kenntnis von der Beitragserhöhung infolge von ausweislich des Versicherungsscheins gestiegenen Versicherungsleistungen war dem Kläger auch klar, dass der Beklagten nicht (vollständig) gelungen war, den Beitrag durch Verrechnung mit Limitierungsmitteln stabil zu halten. Der im Jahr 1950 geborene, damit schon über 60 Jahre alte und zu den älteren Versicherten zählende Kläger durfte auch von einem jedenfalls grundsätzlich möglichen weiteren Limitierungsanspruch ausgehen, zumal die Beitragserhöhung mit 46,94 € erheblich ausgefallen war. Dem Kläger war auch ohne weiteres möglich, sich vor Klageerhebung durch Einsicht in die veröffentlichen Geschäftsberichte der Beklagten aus den vergangenen Jahren Kenntnis über deren allgemeine Gewinnsituation und den Stand und Verlauf der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu verschaffen. Abgelaufen ist in der Folge die Verjährungsfrist schon Ende des Jahres 2016, lange vor Klageerhebung im Jahr 2022. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).