Urteil
7 U 168/18
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1108.7U168.18.00
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Leitsätze
Die Hinzuziehung eines mit der Bewertung eines gepfändeten Kraftfahrzeuges beauftragten Sachverständigen durch ein Finanzamt, das wegen Steuerschulden die Versteigerung des Kraftfahrzeuges im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de betreibt, vermag bei einer fehlerhaften Zustandsbeschreibung der Pfandsache unter Umständen einen Amtshaftungsanspruch des Ersteigerers zu begründen, schließt jedoch in jedem Fall eine persönliche Inanspruchnahme des Sachverständigen nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus. (Rn.19)
(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 86/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hinzuziehung eines mit der Bewertung eines gepfändeten Kraftfahrzeuges beauftragten Sachverständigen durch ein Finanzamt, das wegen Steuerschulden die Versteigerung des Kraftfahrzeuges im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de betreibt, vermag bei einer fehlerhaften Zustandsbeschreibung der Pfandsache unter Umständen einen Amtshaftungsanspruch des Ersteigerers zu begründen, schließt jedoch in jedem Fall eine persönliche Inanspruchnahme des Sachverständigen nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus. (Rn.19) (Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 86/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 .ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein vertraglicher noch deliktischer oder anderer gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.300,00 Euro zu. a) Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es fehlt bereits an einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Finanzamt Neukölln und dem Beklagten, der Schutzwirkung für den Kläger entfalten könnte. Zwar beruft sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Beauftragung des Beklagten durch das Finanzamt und stützt sich hierbei auf den früheren Vortrag des Beklagten. Der Beklagte hat indes zuletzt eine zivilrechtliche Beauftragung bestritten und vorgetragen, nach § 96 AO von dem Finanzamt herangezogen worden zu sein. Gemäß § 96 Abs. 1 AO, der im Hinblick auf seine gesetzessystematische Stellung innerhalb der Abgabenordnung ohne weiteres auch für das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung gilt (vgl. nur Seer: in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 Rdnr. 4 - Lfg. 155, Februar 2019 - i. V. m. § 93 Rdnr. 2, Lfg.151, Februar 2018), zieht die Behörde einen Sachverständigen (ohne einen Vertragsabschluss) verpflichtend heran. Dem Sachverständigen steht für seine Tätigkeit ausweislich des § 107 AO eine gesetzliche Vergütung entsprechend den Vorschriften des JVEG zu. Die Norm erstreckt sich auch auf das behördliche Vollstreckungsverfahren (Söhn: in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Lfg. 233, Juni 2015, § 107 Rdnr. 18). Insoweit unterscheidet sich die öffentlich-rechtlich geprägte Stellung des vom Finanzamt herangezogenen Sachverständigen im Wesentlichen nicht von der eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren wird durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Beweiserhebungsvorschriften der §§ 402 ff. ZPO herangezogen. Er wird vom Vollstreckungsgericht ausgewählt und kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. Demgemäß erfolgt die Beauftragung in entsprechender Anwendung des § 404 Abs. 1 ZPO. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem Sachverständigen sind deshalb öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur. Damit scheiden die durch Vertrag begründeten Haftungsansprüche aus (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 -, Rn. 10, juris). Der für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat seinen Vortrag zur zivilvertraglichen Auftragserteilung nicht näher substantiiert und keinen Beweis angeboten. Dies geht prozessual zu seinen Lasten. Aber auch wenn der Beklagte seine Heranziehung nach der Beweiserhebungsvorschrift § 96 AO nicht hinreichend im Wege der sekundären Darlegung erläutert hätte und es bei dem Vortrag des Klägers zur zivilrechtlichen Beauftragung verbliebe, fänden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hier keine Anwendung. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 06, Mai 2008 - XI ZR 56/07 -, juris Rn. 27). Im Hinblick auf das Merkmal der Schutzbedürftigkeit ist eine Einbeziehung des Dritten regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Ferner ist ein Dritter dann nicht schutzbedürftig, wenn ihm gegen den Gläubiger ein Amtshaftungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zusteht, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 -, BGHZ 200, 188-195, Rn. 12). Vorliegend ist der Kläger nicht schutzbedürftig, weil ihm grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Berlin zustand. Zwar ist ihm ein solcher Anspruch im Vorprozess durch das Landgericht Berlin rechtskräftig aberkannt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers war jedoch das Landgericht im Folgeprozess nicht gehindert, die Frage der Amtshaftungsansprüche gegen das Land Berlin erneut zu prüfen und anders zu bewerten. Das Gericht des Folgeprozesses war insoweit nicht an das Urteil aus dem Vorprozess gebunden. Eine solche Bindungswirkung folgt weder aus § 318 ZPO noch § 322 ZPO. Dem Urteil des Landgerichts aus dem Vorprozess ist auch keine entscheidungserhebliche Interventionswirkung beizumessen. Zwar konnte dieses Urteil grundsätzlich eine Interventionswirkung entfalten. Allerdings kann sich die Interventionswirkung nur auf wirkliche Feststellungen beziehen und nicht auf solche, die das Gericht im Ausgangsprozess bei Erschöpfung des Prozessvortrags und zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte treffen müssen, um zu seiner Entscheidung zu kommen (BGH, Urteil vom 09. November 1982 - VI ZR 293/79 -, juris Rn. 17). Das Urteil aus dem Vorprozess verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob der Sachverständige selbst als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn des § 839 BGB angesehen werden kann und das Land für einen etwaigen Fehler seinerseits hafte, sondern stützt die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen lediglich darauf, dass keine eigenen Amtspflichtverletzungen des Vollziehungsbeamten W vorlägen. Der Interventionswirkung steht zudem jedenfalls entgegen, dass der Beklagte die Einrede der schlechten Prozessführung i. S. v. § 68 HS. 2 ZPO erhoben hat. Konnte der Streithelfer im Vorprozess seinen eigenen Standpunkt nicht zur Geltung bringen, weil er auf die Unterstützung der Hauptpartei beschränkt ist (§ 66 ZPO), so ist für eine Bindungswirkung kein Raum (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1981 - VII ZR 341/80 -, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben war es dem Beklagten prozessual nicht möglich, im Vorprozess vorzutragen, dass das Land Berlin für eine etwaige Pflichtverletzung seinerseits haften müsste, weil eine solche Argumentation das Land Berlin nicht unterstützt, sondern belastet hätte. Anders als der Kläger konnte der hiesige Beklagte auch keine Überprüfung des Urteils aus dem Vorprozess durch Berufung herbeiführen, denn ein Streithelfer kann das Rechtsmittel nicht gegen den ausdrücklichen oder sich aus dem Gesamtverhalten ergebenden Widerspruch der unterstützten Partei einlegen (BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 396/00 -, BGHZ 150, 187-197, Rn. 12). Das dennoch eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 01. Juli 1993 - V ZR 235/92 -, juris Rn. 5). Inhaltlich hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen das Land Berlin bis zur Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess ein Amtshaftungsanspruch § 839 BGB i. V. m. Art. 34AS. 1 GG zustand und damit kein Schutzbedürfnis des Klägers für eine Einbeziehung in den Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Beklagten gegeben ist. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 839 Abs.1 S.1 BGB). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 GG). Beamter im haftungsrechtlichen Sinne kann auch eine Zivilperson sein, die entweder als selbstständiger Unternehmer tätig wird oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt steht. Voraussetzung ist nur, dass dieser außerhalb der organisierten Staatlichkeit und der öffentlichen Verwaltungshierarchie verbleibenden Privatperson im Zusammenhang mit ihrer im Übrigen privatrechtlichen Tätigkeit die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Funktionen anvertraut worden ist (Papier/Shirvani in: MüKoBGB, 17. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 132). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, juris Rn. 11). Hier steht die dem Beklagten übertragene Aufgabe in engem Zusammenhang mit einer stark hoheitlich geprägten Aufgabe. Die Besteuerung ist ebenso wie die zwangsweise Durchsetzung der Steuerpflicht im Wege der Vollstreckung eine ureigene hoheitliche Aufgabe. Die Pfändung eines Kfz zur Begleichung von Steuerschulden und die zwangsweise Verwertung des gepfändeten Kfz sind eindeutig hoheitlich geprägte Aufgaben. Die Verwertung durch Versteigerung im Internet erfolgte gemäß § 296 Abs. 1 AO und den Abschnitten 51 ff. der Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194) einschließlich aller Änderungen bis zum 3. Juni 2015 (BStBl. l S. 497) auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsstelle durch den Vollziehungsbeamten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die dem Beklagten übertragene Aufgabe lediglich vorbereitenden Charakter für die Versteigerung hat. Es werden grundsätzlich alle Tätigkeiten, die einer bestimmten öffentlichen Aufgabe dienen, zu einer Einheit zusammengefasst; es wird davon abgesehen, einzelne Tätigkeiten isoliert danach einzuordnen, ob sie - für sich gesehen - Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit sind oder auch von jedermann vorgenommen werden könnten. Wollte man dies anders sehen, würde der Zweck der Haftungsübernahme nach Art. 34 GG, den handelnden Amtsträger von seiner Haftung zu entlasten, entscheidend infrage gestellt (BGH, Urteil vom 16. April 1964 - III ZR 182/63 -, Rn. 1). Deswegen nehmen auch Vorbereitungsund Hilfstätigkeiten, wie Auskünfte, die zunächst intern erarbeitet werden und dann nach außen gegeben werden, ohne Weiteres an dem hoheitlichen Charakter der in Rede stehenden Aufgabe teil (Schon RGZ 170, 129, 133f). Entgegen der Ansicht des Klägers entsprach die auf den Beklagten übertragene Aufgabe auch einer Amtspflicht. Amtspflichten ergeben sich nicht nur aus Gesetzen, sondern auch aus sonstigen Normen wie allgemeinen Dienstanweisungen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 101/78 - bzgl. Dienstanweisung zur Behandlung, Trageweise und Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition) und Verwaltungsvorschriften (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 315/09 -, juris Rn. 9). Vorliegend folgen Amtspflichten aus der VollzA, die gemäß Abschnitt 1 Abs. 1 S. 2 für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich ist. Hier bestanden Amtspflichten sowohl hinsichtlich der Wertermittlung als auch bezüglich der Prüfung und Beschreibung des Fahrzeugs gemäß Abschnitt 51 Abs. 5 S. 1 VollzA und Abschnitt 52 Abs. 2 VollzA. Ferner sieht Abschnitt 54 Abs. 4 VollzA für die Versteigerung auf www.zollauktion.de gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vor, dass die Sachen nach Art, Güte und Beschaffenheit zutreffend zu beschreiben sind und diese Beschreibung durch Fotografien und ggf. durch Gutachten zu ergänzen ist. Die in der Kurzbewertung des Beklagten zusammengetragenen Feststellungen einschließlich der Fotos waren eine solche Beschreibung nach Abschnitt 54 Abs. 4 VollzA, zu der der Vollziehungsbeamte von Amts wegen verpflichtet war. Auch hätte der Vollziehungsbeamte das Kfz auf Vollständigkeit und Unversehrtheit prüfen müssen und durfte hierzu bei Zweifeln einen Sachverständigen gemäß Abschnitt 52 Abs. 2 S. 3 VollzA hinzuziehen. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich Satz 3 nicht nur auf die Prüfung von Nahrungsund Genussmitteln sowie anderen dem Verderben ausgesetzten Verbrauchsgegenständen. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Sätze 1, 2 und 4 oder der Sinn und Zweck der Vorschrift legen eine solche Auslegung nahe. Den gewöhnlichen Verkaufs- und Schätzwert hätte der Vollziehungsbeamte bei der Pfändung selbst angeben sollen. Bei einem Kfz wie hier stand die Überprüfung dieser Angaben durch einen Sachverständigen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Verkehrswert und Schätzwert sind unerlässliche Angaben für die Ermittlung des Mindestgebots, um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften für die Versteigerung, insbesondere solche gemäß Abschnitt 54 Abs. 3 S. 1 VollzA und § 300 AO sicherzustellen. Eine andere Bewertung der Amtspflichten lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass es für Gerichtsvollzieher nach Rechtsprechung und überwiegender Ansicht in der Literatur keine Prüfungs- und Beschreibungspflichten gibt. Denn anders als in der VollzA sind in der ZPO und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) für Internetversteigerungen keine vergleichbaren Regelungen getroffen. Insoweit ist auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 24. April 1980 - 1 U 1808/80 -) nicht behilflich, die einen Gerichtsvollzieher und dessen Pflichten zum Gegenstand hat. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 1997 - 13 O 297/96 -, NJW-RR 1998, 1327) verweist, betrifft diese nicht nur einen Gerichtsvollzieher, sondern zudem einen anders gelagerten Sachverhalt. Die dort auf einen privaten Dritter übertragene Verwahrung entsprach gerade nicht der gesetzlichen Aufgabe des Gerichtsvollziehers gemäß § 885 Abs. 3 ZPO. Dies ist auf den Fall des Klägers nicht übertragbar. Schließlich war auch der Entscheidungsspielraum des Beklagten bei der Erfüllung des Auftrags gering und steht seiner Qualifizierung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn nicht entgegen. Die zutreffende Beschreibung des Kfz nach Art, Güte und Beschaffenheit sowie das Fotografieren sind aus der VollzA abgeleitete, für den Auftrag vorgegebene Elemente seiner Kurzbewertung, die keinen Entscheidungsspielraum erkennen lassen, sondern eine korrekte Beschreibung erfordern. Die Prüfung der Vollständigkeit und Unversehrtheit stand auch nicht im Ermessen des Beklagten. Lediglich die Wertermittlung lässt einen gewissen Spielraum zu. Dieser kommt jedoch dem Beklagten als Sachverständigen und einem Vollziehungsbeamten, der die Werte selbst ermittelt, gleichermaßen zu und beruht darauf, dass eine Schätzung abzugeben ist. Im Übrigen steht allein der Umstand, dass der hinzugezogene Private über eine höhere Sachkenntnis für die Aufgabe verfügt als der Vollziehungsbeamte, einer Qualifizierung des Privaten als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94 -, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 100/88 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. November 1981 - III ZR 59/80 -, juris Rn. 15), insbesondere wenn die sachkundige Einschätzung des hinzugezogenen Privaten in eine spätere Verwaltungsentscheidung eingebunden wird (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. September 2011 - III ZR 240/10 -, juris Rn. 15). Hier fließt die Feststellung des Beklagten als Beschreibung des Kfz im später vom Vollziehungsbeamten herausgegebenen Angebot auf der Versteigerungsplattform (einschließlich Fotos und Kurzbewertung) ein. Die Leistung des Beklagten ist insoweit integraler Bestandteil des hoheitlichen Versteigerungsangebots geworden. Werden Aufgaben, zu denen die Vollstreckungsbehörde und der Vollziehungsbeamte verpflichtet sind, auf einen Privaten übertragen, kann dadurch nicht die Amtshaftung entfallen. Anderenfalls bestünde für den Staat und seine Amtsträger ein widersinniger Anreiz, sich durch Flucht in den Auftrag an Private der Haftung für eigene Pflichten zu entziehen. Die hier in Rede stehenden Pflichten oblagen dem Vollziehbeamten auch im Hinblick auf den Kläger. Ein Amtshaftungsanspruch setzt gemäß § 839 Abs. 1 BGB voraus, dass der Beamte eine Pflicht verletzt hat, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt. Die Prüfung der Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sache gemäß Abschnitt 52 Abs. 2 VollzA und die zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs nach Art, Güte und Beschaffenheit nebst Fotos und ggf. Gutachten gemäß Abschnitt 54 Abs.. 4 VollzA dienten der korrekten allgemeinen Bezeichnung der Sache, die versteigert werden sollte, gemäß § 298 Abs. 2 S. 1 HS. 2 AO. Sie kompensieren, dass sich die Bieter bei einer Online-Auktion nicht an einem konkreten Ort einfinden und die Sache selbst in Augenschein nehmen können. Sie dienen insoweit jedenfalls auch dem Schutz des Erwerbers, insbesondere vor dem Hintergrund des Gewährleistungsausschlusses gemäß § 283 AO (Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 283 AO Rn. 7; Loose in: Tipke/Kruse, aaO, § 283 AO Rn.3). Weiter ist hier zu beachten, dass die Vollstreckungsbehörde Finanzamt Neukölln die Kurzbewertung des Beklagten nicht nur zu internen Zwecken eingeholt hat, sondern sich diese im Angebot vollumfänglich als eigene Angabe zu eigen gemacht und sie Interessenten als Download zur Verfügung gestellt hat. Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - III ZR 367/16 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben war der Kläger als Interessent und Erwerber Adressat der Angaben im Auktionsangebot und damit in den Schutzbereich dieser allgemeinen Amtspflicht einbezogen. Sofern dem Beklagten bei der Erstellung der Kurzbewertung des Kfz Fehler unterlaufen sein sollten, insbesondere seine Angaben zu Lackschäden und allgemein seine Prüfung auf Unversehrtheit unvollständig gewesen sein sollte, hätte dies grundsätzlich zu einem Amtshaftungsanspruch des Klägers gegenüber dem Land Berlin geführt. Ein Schutzbedürfnis des Klägers für seine Einbeziehung in den Vertrag zwischen dem Finanzamt Berlin und dem Beklagten ist nicht erforderlich. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass ihm ein solcher Anspruch durch die gerichtliche Entscheidung im Vorprozess aberkannt ist, denn das Versäumnis des Klägers, jene Entscheidung im Wege der Berufung überprüfen zu lassen, kann nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten führen. Ohne Erfolg bleibt daher auch der Einwand des Klägers, das Landgericht habe ihm keinen frühzeitigen Hinweis erteilt, denn aufgrund des nachgeholten Vortrags des Klägers ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. b) Eine deliktische Haftung des Beklagten entsprechend § 839a Abs. 1 BGB scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf vom Gericht ernannte Sachverständige. Ob der Anwendungsbereich der Norm im Wege der Analogie auf Sachverständige erstreckt werden kann, die von Behörden zu Beweiserhebungszwecken herangezogen werden, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die übrigen Voraussetzungen der zum Schadensersatz verpflichtenden Vorschrift sind nicht erfüllt. c) Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB ist nicht gegeben. Soweit sich der Kläger in der Klageschrift auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat, liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dieser Vorschrift nach dem knappen Vortrag des Klägers, der vom Beklagten bestritten worden ist, schon nicht vor. 2. Der Feststellungsantrag (Annahmeverzug) ist unbegründet. Mangels eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen den Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs bestand schon keine Verpflichtung des Beklagten das Fahrzeug anzunehmen. 3. Ebenso wenig steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs.1, 249 ff. BGB auf Ersatz der dem Kläger im Klageverfahren gegen das Land Berlin (Landgericht Berlin, Az. 86 O 435/16) sowie aufgrund der Streitverkündung im selben Verfahren gegen den Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von gesamt 6.586,37 Euro zu. 4. Mangels berechtigter Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs.1, 249 ff. BGB. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.