Urteil
VI ZR 383/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wenn ein privates Unternehmen im Auftrag einer Behörde hoheitliche Aufgaben im Rahmen der Eingriffsverwaltung erfüllt, trifft die Haftungsverlagerung nach Art.34 Satz 1 GG die Behörde; deliktische Ansprüche gegen das ausführende Unternehmen sind ausgeschlossen.
• Ein Dritter ist nur dann in vertraglichen Schutzbereich einzubeziehen (§ 328 BGB oder Vertrag mit Schutzwirkung), wenn ein besonderes Bedürfnis und Schutzbedürftigkeit vorliegt; dies ist zu verneinen, wenn der Geschädigte eigene öffentlich-rechtliche Anspruchswege gegen die Behörde hat.
• Bei Abschleppmaßnahmen entsteht regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis; Ansprüche wegen Beschädigung sind gegenüber dem Verwaltungsträger geltend zu machen, der für sein Verschulden haftet.
• Haftung nach § 7 StVG greift nicht für Schäden am beförderten oder eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug selbst.
Entscheidungsgründe
Haftung bei behördlich veranlasstem Abschleppen: Verantwortlichkeit der Behörde, nicht des Abschleppunternehmens • Wenn ein privates Unternehmen im Auftrag einer Behörde hoheitliche Aufgaben im Rahmen der Eingriffsverwaltung erfüllt, trifft die Haftungsverlagerung nach Art.34 Satz 1 GG die Behörde; deliktische Ansprüche gegen das ausführende Unternehmen sind ausgeschlossen. • Ein Dritter ist nur dann in vertraglichen Schutzbereich einzubeziehen (§ 328 BGB oder Vertrag mit Schutzwirkung), wenn ein besonderes Bedürfnis und Schutzbedürftigkeit vorliegt; dies ist zu verneinen, wenn der Geschädigte eigene öffentlich-rechtliche Anspruchswege gegen die Behörde hat. • Bei Abschleppmaßnahmen entsteht regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis; Ansprüche wegen Beschädigung sind gegenüber dem Verwaltungsträger geltend zu machen, der für sein Verschulden haftet. • Haftung nach § 7 StVG greift nicht für Schäden am beförderten oder eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug selbst. Der Kläger parkte verbotswidrig. Die Stadt M. beauftragte den Beklagten, ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug abzuschleppen und auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abzustellen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei beim Abschleppen beschädigt worden; er verlangt Schadensersatz in Höhe von 3.356,36 €. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision gegen das Berufungsurteil ein. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte persönlich haftet oder die Haftung auf die Stadt M. übergeht, und ob vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche (z. B. § 7 StVG, Vertrag mit Schutzwirkung, § 328 BGB) bestehen. Relevante Tatsachen sind Auftrag der Stadt, Durchführung der Abschleppmaßnahme durch den Beklagten und behauptete Beschädigung beim Transport. • Der Beklagte handelte bei Ausführung des von der Stadt angeordneten Abschleppauftrags hoheitlich und ist als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig; deshalb greift Art.34 Satz 1 GG und die Verantwortlichkeit trifft allein die Stadt. • Bei Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private ist auf Charakter der Aufgabe, Sachnähe zur Behörde und Einbindung des Unternehmers abzustellen; hier überwogen diese Umstände für eine hoheitliche Einordnung. • Ein Vertrag zwischen Stadt und Abschleppunternehmen begründet keine Schutzwirkung zugunsten des Fahrzeughalters, weil die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (inkl. Schutzbedürftigkeit) nicht erfüllt sind. • Der Kläger ist nicht schutzbedürftig, da ihm gegenüber der Stadt bereits öffentlich-rechtliche Anspruchswege bestehen, insbesondere ein Amtshaftungsanspruch und Schadensersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, die sein Ersatzinteresse vollständig abdecken. • Auf ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis sind die Vorschriften der bürgerlichen Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) entsprechend anzuwenden; der Verwaltungsträger haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Erfüllungsgehilfen, wobei ihm die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt. • Eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs.1 StVG ist zu verneinen, weil Schäden am beförderten Fahrzeug nicht unter die Halterhaftung für die Betriebseinheit fallen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Revision des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz vom Abschleppunternehmer. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte hoheitlich tätig war und nach Art.34 Satz 1 GG die Haftung auf die Stadt M. übergeht, sodass deliktische Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen ausgeschlossen sind. Ein vertraglicher Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung oder § 328 BGB kommt nicht zu seinen Gunsten zuerkennen, weil der Kläger nicht schutzbedürftig ist und ihm gegenüber der Stadt bereits öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche zustehen. Ebenso greift § 7 StVG nicht, weil Schäden am beförderten Fahrzeug nicht von der Halterhaftung für die Betriebseinheit erfasst werden.