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Urteil

7 U 89/19

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1215.7U89.19.00
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Leitsätze
1. Bezeichnet ein Architekt seine Rechnung als „Teilrechnung“, handelt es sich um eine Abschlagsrechnung. 2. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der HOAI nur in Betracht, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbart haben. 3. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Bei der Rückforderung mehrerer geleisteter Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen handelt es sich um eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – 63 O 8/18 – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezeichnet ein Architekt seine Rechnung als „Teilrechnung“, handelt es sich um eine Abschlagsrechnung. 2. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der HOAI nur in Betracht, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbart haben. 3. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Bei der Rückforderung mehrerer geleisteter Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen handelt es sich um eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – 63 O 8/18 – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. A. Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, auf Rückzahlung an ihn auf der Grundlage diverser Rechnungen für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen gezahlter Honorare in Anspruch. Zugrunde lagen den streitgegenständlichen abgerechneten Leistungen jeweils auf der Grundlage der HOAI 2009 erteilte Aufträge. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 31.05.2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – 63 O 8/18 – Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Etwaige Ansprüche der Klägerin seien entgegen der Ansicht des Landgerichts jedenfalls verjährt. Die Ansicht, die Klägerin habe erst im Jahr 2015 Kenntnis der aus ihrer Sicht anspruchsbegründenden Umstände gehabt, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe jeweils schon im Zeitpunkt der Abrechnung und Bezahlung der Rechnungen Kenntnis davon gehabt, dass gesonderte Kostenberechnungen nicht erstellt worden seien, weil sich die Parteien „weiten Teils“ auf einen Kostenansatz verständigt hätten. Vom Fehlen einer Kostenberechnung habe die Klägerin jeweils schon im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen gehabt, also in Bezug auf die 6. Teilrechnung vom 28.02.2013 im Jahr 2013 und wegen aller übrigen Rechnungen bereits in den Jahren 2011 bzw. 2012. Hinzu komme, dass der Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und zu den diesbezüglichen Umständen bestritten worden sei. Die Klägerin müsse sich jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen. Sie habe nicht nachvollziehbar erklärt, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, vermeintliche Unregelmäßigkeiten zeitnah aufzudecken, sondern erst im Jahr 2015. Die Klägerin müsse sich das Ergebnis der Prüfung der Rechnungen durch die damalige Verwalterin zurechnen lassen. Die Verjährung habe jeweils im Jahr der Rechnungsstellung und der anschließenden Prüfung und Freigabe der Verwalterin und der daraufhin erfolgten vorbehaltlosen Zahlung zu laufen begonnen und spätestens – in Bezug auf die 6. Teilrechnung vom 28.02.2013 – mit Ablauf des 31.12.2016 geendet mit der Folge, dass die erst Ende Dezember 2017 erhobene Klage die zum diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Im Übrigen seien die getroffenen Baukostenvereinbarungen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot unwirksam. Denn er, der Beklagte, habe auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und auch vertrauen dürfen. Er habe sich darauf auch in der Weise eingerichtet, dass er weitergehende Maßnahmen und ihre Dokumentation zu einer Zeit, als sie ihm ohne weiteres noch möglich gewesen seien, unterlassen habe. Diese nunmehr nachträglich zu generieren, sei ihm nicht möglich. Zumindest hätten die Parteien, die Klägerin vertreten ihre damalige Verwalterin, das Erfordernis einer weitergehenden Kostenberechnung abbedungen. Hilfsweise sei den Ausführungen und Berechnungen des Landgerichts im Rahmen der Erörterung des § 167 ZPO entgegenzutreten. Der Klägerin sei eine Verzögerung von weit mehr als nur zwei Wochen anzulasten. Außerdem berufe er sich weiterhin auf Verwirkung. Schließlich bestehe der Rückforderungsanspruch nicht aufgrund der vom Landgericht unter Ziff. 2 des angefochtenen Urteils behandelten Einwände. Kostenberechnungen nach DIN 276 habe er nicht geschuldet. Soweit die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten auf einer Vereinbarung mit der für die Klägerin tätigen Verwalterin beruhten, müsse sich die Klägerin daran festhalten lassen. Sein Vortrag zur Leistungserbringung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ausreichend. Dieses habe die Darlegungs- und Beweisanforderungen im Hinblick auf die Jahre zurückliegenden Leistungszeiten weit überspannt. Im Übrigen habe er insbesondere im Schriftsatz vom 14.12.2018 zu den von ihm erbrachten Leistungen konkret vorgetragen. Über seine Beweisanträge sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft hinweggegangen. Auf eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnungen könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Rechnungen von der ehemaligen Verwalterin geprüft und freigegeben worden seien. Das vorgelegte Leistungsverzeichnis stelle als Arbeitsergebnis einen Leistungsnachweis dar. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 31.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 63 O 8/18 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie trägt insbesondere vor: Sie habe erläutert, dass selbst die hinzugezogene Sachverständige Rxxxxx im Rahmen der von ihr im Jahr 2014 durchgeführten Prüfung aller vorliegenden Rechnungen des Beklagten nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es erhebliche Auseinandersetzungen mit dem Beklagten zu Fragen seiner Vertragserfüllung, des Baufortschrittes insgesamt und zu erheblichen Baumängeln gegeben. Weil ihr, der Klägerin, seinerzeit nicht klar gewesen sei, ob bestimmte Bauleistungen hätten erbracht sein müssen und aus welchem Grund erbrachte Bauleistungen trotz der Einbindung eines Architekten mangelhaft ausgeführt worden seien, habe die Sachverständige R.. vorgeschlagen, die Rechnungen des Beklagten zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung seien der Parteisachverständigen Unstimmigkeiten in den Rechnungen aufgefallen, insbesondere in Bezug auf den Ansatz der anrechenbaren Kosten. Anlass für einen Verdacht im Hinblick auf eine Honorarüberzahlung habe das jedoch nicht gegeben, sondern nur in Bezug auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der abgerechneten Leistungen aus den Architektenrechnungen. Erst die im März 2015 veranlasste umfangreiche Überprüfung aller noch verfügbaren Unterlagen habe ab 2016 zu der sicheren Erkenntnis geführt, dass der Beklagte fehlerhaft abgerechnet habe. Der Versuch des Beklagten, ihr ein Organisationsverschulden anzulasten, gehe fehl. Sie habe auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.10.2012 – VII ZR 10/11) auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen ihres Architekten vertrauen dürfen. Baukostenvereinbarungen habe es im Übrigen ebenso wenig gegeben wie eine Abbedingung der Kostenberechnung. Die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Der Kostenvorschuss sei binnen der vom Bundesgerichtshof geforderten 17 Tage am 22.02.2018 bei Gericht eingegangen. Eine Prüfung der Rechnungen auf zutreffend angesetzte anrechenbare Kosten und die Erbringung der abgerechneten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen sei der Verwalterin nicht möglich gewesen, weil eine HOAI-gerechte Honorarermittlung nicht vorgelegen habe. Das habe der Beklagte auch im Prozess nicht nachgeholt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. (Unterstellte) Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der an den Beklagten auf der Grundlage seiner streitgegenständlichen Honorarrechnungen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen sind jedenfalls verjährt. I. Auf das Rechtverhältnis finden die Vorschriften des BGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 39 EGBGB), die der HOAI in der Fassung von 2009. Darauf beziehen sich auch die nachfolgend zitierten Vorschriften des BGB und der HOAI. II. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der nach ihrer Darstellung überzahlten Honorare sind verjährt, gleich ob sie in Bezug auf überzahlte Abschlagsrechnungen auf vertraglicher Grundlage beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – VII ZR 130/06 –, Rn. 16 f., juris) oder in Bezug auf eine Schlussrechnung auf einer bereicherungsrechtlichen Grundlage (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2018 – 6 U 203/13 –, Rn. 72, juris; OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 – 16 U 60/17 –, Rn. 89 f., juris) 1. a) Soweit die Klägerin die Rückzahlung von Honoraren begehrt, die sie auf die „Teilrechnungen“ des Beklagten vom 01.11.2011 („3. Teilrechnung - Fassadensanierung Loftgebäude/2. Seitenflügel“, Anl. K 3), 22.11.2011 („1. Teilrechnung – Kellerdeckensanierung 1. Hof/2.Hof“, Anl. K 8 = Bl. I/117), 19.03.2012 („2. Teilrechnung Kellerdeckensanierung 1. Hof/2. Hof“, Anl. K 9 = Bl. I/113), 19.03.2012 („2. Teilrechnung Balkonanbau Loftgebäude/2. Hof“, Anl. K 4) und 01.11.2012 („1. Teilrechnung – Fassadensanierung 1. Seitenflügel“, Anl. K 5) geleistet hat, handelt es sich der Sache nach um Abschlagszahlungen, nicht um Zahlungen auf Teilschlussrechnungen. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Rechnungen, die jeweils als „Teilrechnung“ und nicht als „Teilschlussrechnung“ bezeichnet sind sowie aus dem Umstand, dass in ihnen jeweils ausdrücklich von einer „vorläufigen Honorarermittlung“ die Rede ist. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Übrigen ohnehin nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, Rn. 12, juris). Das war hier nicht der Fall und wird auch von den Parteien nicht behauptet. b) Ob es sich bei der Rückforderung der auf die „6. Teilrechnung“ des Beklagten vom 28.02.2013 („Sanierungsarbeiten Mangelbeseitigung Gemeinschaftseigentum“, Anl. K 1) geleisteten Zahlung ebenfalls um die Rückforderung der Überzahlung einer Abschlagsforderung handelt, oder ob es sich bei dieser Rechnung – wie die Parteien vortragen – entgegen ihrer Bezeichnung tatsächlich um eine Schlussrechnung handelt, kann hier dahinstehen. In jedem Fall ist auch in Bezug auf den insoweit geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gesondert zu prüfen, ob die vom Beklagten auch insoweit erhobene Einrede der Verjährung begründet ist, gleich ob der Anspruch der Klägerin auf eine vertragliche oder auf eine bereicherungsrechtliche Grundlage gestützt wird. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29 Rn. 37). Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, Rn. 17, juris). a) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Es ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 13 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353 m.w.N.). Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der Tatsachen, die eine Überzahlung begründen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, Rn. 14, juris). Grundsätzlich erforderlich ist dagegen nicht, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, Rn. 12, juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, aaO Rn. 17 m.w.N.). Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16). Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, Rn. 16, juris). b) Ob die Klägerin selbst die danach erforderliche Kenntnis hatte bzw. in grob fahrlässiger Unkenntnis untätig blieb, kann hier dahinstehen. Sie muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis der von ihr mit der Rechnungsprüfung und Zahlung betrauten Verwalterin zurechnen lassen. Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, in diesem Rahmen erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, Rn. 15 ff., juris). c) Zu prüfen ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede der geltend gemachten Teilforderungen gesondert. Das ergibt sich hier schon daraus, dass nach dem Vortrag der Klägerin für die unterschiedlichen Bereiche des Gemeinschaftseigentums jeweils eigenständige Verträge mit dem Beklagten geschlossen worden sind. Im Übrigen handelt es sich bei den Rückforderungen der geleisteten Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen um jeweils eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten, so wie auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1998 – VII ZR 191/97 –, Rn. 12, juris.) Anders wäre es allenfalls, wenn die Klägerin einen sich aus der Höhe aller geleisteten Abschlagszahlungen ergebenden Rückzahlungsanspruch wegen einer Überzahlung des dem Beklagten insgesamt zustehenden Honorars geltend machen würde. Das ist jedoch nicht Gegenstand ihrer Klage. 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlung der streitgegenständlichen Rechnungen verjährt. Sie leitet die Überzahlungen – anders als etwa in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2012 zugrundeliegenden Fall – nicht aus einer komplexen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Rechtslage her, sondern aus Umständen, die auch ohne Kenntnis des Architektenhonorarrechts bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ersichtlich waren bzw. ohne Mühe in Erfahrung gebracht hätten werden können und müssen. Die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Verwalterin haben ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11 –, Rn. 15 f., juris). Dabei ist maßgeblich auf die Gründe abzustellen, auf die die Klägerin ihre Überzahlungsforderungen maßgeblich stützt. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes: „3. Teilrechnung“ vom 01.11.2011 (Anl. K 3) Mit der „3. Teilrechnung“ vom 01.11.2011 berechnete der Beklagte für die Planung/Objektüberwachung der Arbeiten „Fassadensanierung Loftgebäude/2. Seitenflügel“ ein Honorar in Höhe von 7.333,10 € netto, dass die Klägerin – vertreten durch ihre Verwalterin – bezahlte. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.008,63 €. Soweit die Klägerin die in der Rechnung auf ca. 50.000,00 € bezifferten anrechenbaren Kosten unter Hinweis auf den „glatten“ Betrag bestreitet, war dies ohne weiteres sofort erkennbar. Darauf gestützte Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hätte sie zeitnah veranlassen müssen, Aufschluss darüber vom Beklagten zu verlangen. Soweit die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch außerdem damit begründet, dass der Beklagte die Ausführungsplanung (Lph 5) nicht erbracht und eine Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung daran (Lph 6 und 7) ebenso wenig wie eine Objektüberwachung stattgefunden habe, hätte ihr das bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch bei Anwendung eines niedrigen Maßstabes nicht verborgen bleiben können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sie insoweit hinsichtlich der Erbringung der Leistungen getäuscht haben könnte, sind weder nachvollziehbar unter Beweisantritt dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin den in Höhe eines Betrages von 1.396,78 € netto in Ansatz gebrachten Umbauzuschlag für nicht nachvollziehbar hält, hat sie das im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht zum Ausdruck gebracht und – wie auch im Übrigen – den Beklagten nicht um eine Erläuterung bzw. Arbeitsnachweise gebeten. Der Umstand der Abrechnung dieses Zuschlages als solchem war offensichtlich. Die Prüffähigkeit der Rechnung hat die Klägerin ebenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Frist beanstandet, sondern die Rechnung zur Bezahlung freigegeben und die Zahlung veranlasst (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22. April 2010 – VII ZR 48/07 –, Rn. 18, juris). Der Einwand einer fehlenden Prüffähigkeit einer Abschlagsrechnung kann grundsätzlich ebenfalls nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit Zugang der Rechnung erhoben werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08. April 2009 – 14 U 111/08 –, Rn. 64, juris; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. Rn. 1135). Wenn die Klägerin erst ab dem Frühjahr 2015 eine „vertiefte“ Prüfung der Rechnungen des Beklagten durch Beiratsmitglieder vorgenommen hat, rechtfertigt das nicht, den Beginn der Verjährung erst auf den Zeitpunkt der dadurch gewonnenen Erkenntnisse zu datieren. Die den Anspruch aus Sicht der Klägerin begründenden Tatsachen waren bereits im Zeitraum der Prüfung der Rechnung und deren Freigabe und Bezahlung bekannt oder hätten es aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers nahegelegt, gegebenenfalls beim Beklagten nachzufragen und um Erläuterung zu bitten, zumal Abschlagszahlungen nur für nachgewiesene Leistungen zu erbringen waren (§ 15 Abs. 2 HOAI). Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte die Klägerin bzw. die von ihr mit der Rechnungsabwicklung betraute Verwalterin von den den – nach Darstellung der Klägerin – Anspruch begründenden Tatsachen bereits im Rahmen der Rechnungsprüfung im Jahr 2011 bzw. 2012 Kenntnis erlangt (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, Rn. 12 ff., juris). Dass der Beklagte keine gesonderten Kostenberechnungen erstellt hatte, war der Klägerin schließlich ebenfalls schon im Zeitpunkt der Abrechnung und der Bezahlung der Rechnungen bekannt. Eine Kostenberechnung lag der Klägerin im Übrigen auch im Jahr 2015 nicht vor. In deren Fehlen kann mithin ebenfalls kein den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns herausschiebender rechtfertigender Umstand gesehen werden. Aufgrund welcher konkreten (neuen) Umstände die aus ihrer Sicht anspruchsbegründenden Umstände für einen verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers erst in den Jahren 2014 und 2015 erkennbar geworden sein sollen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Vortrag zu den im Jahr 2014 geäußerten „Bedenken“ der Parteisachverständigen Rxxxxx. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines (unterstellten) Rückzahlungsanspruchs aus den von der Klägerin genannten Gründen gab es vielmehr bereits in den Jahren zuvor. Die Verjährungsfrist begann deshalb jedenfalls im Jahr 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2013, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist jedenfalls am 31.12.2016 endete und die Verjährung durch die erst am 29.12.2017 eingegangene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden konnte. „2. Teilrechnung vom 19.03.2012“ (Anl. K 4) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Planungs- und Objektüberwachungsleistungen im Rahmen des Komplexes „Balkonanbau Loftgebäude/2. Hof“ beinhaltende „2. Teilrechnung“ vom 19.03.2012 (Anl. K 4). Hier begehrte die Klägerin mit der Klage – bis zu der mit Schriftsatz vom 15.04.2019 erklärten Teilerledigung in Höhe von 659,35 € (vgl. UA S. 11) – die Rückzahlung des von ihr darauf gezahlten gesamten Honorars in Höhe von 3.956,17 € brutto. Sie begründet das insbesondere wiederum damit, dass es sich bei den in der Rechnung angegebenen anrechenbaren Kosten von „ca. 25.000,00 Euro netto“ um einen „glatten“, nicht nach Maßgabe des § 4 HOAI ermittelten Betrag handele und der Beklagte keine der abgerechneten Leistungen erbracht habe. Das konnte ihr bei einem Minimum an Sorgfalt nicht verborgen geblieben sein, schon gar nicht im Hinblick auf ihr Argument, die Balkone seien überhaupt nicht errichtet worden. Insoweit ist deshalb ebenfalls von einer spätestens im Jahr 2013 beginnenden Verjährungsfrist auszugehen mit der Folge, dass diese Frist spätestens am 31.12.2016 endete und die Verjährung durch die erst am 29.12.2017 eingegangene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden konnte. „1. Teilrechnung vom 01.11.2012“ (Anl. K 5) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Planungs- und Objektüberwachungsleistungen im Rahmen des Komplexes „Fassadensanierung 1. Seitenflügel“ beinhaltende „1. Teilrechnung“ vom 01.11.2012 (Anl. K 5). Hier begehrt die Klägerin mit der Klage die Rückzahlung des von ihr darauf gezahlten gesamten Honorars in Höhe von 1.936,59 € brutto. Sie begründet das insbesondere wiederum damit, dass es sich bei den in der Rechnung angegebenen anrechenbaren Kosten von „ca. 25.000,00 Euro netto“ um einen „glatten“, nicht nach Maßgabe des § 4 HOAI ermittelten Betrag handele und der Beklagte keine der abgerechneten Leistungen erbracht habe. Das konnte ihr bei einem Minimum an Sorgfalt im Rahmen der Prüfung und Freigabe der Rechnung zur Zahlung nicht verborgen geblieben sein. Es ist deshalb ebenfalls von einer spätestens im Jahr 2013 beginnenden Verjährungsfrist auszugehen mit der Folge, dass diese Frist spätestens am 31.12.2016 endete und die Verjährung durch die erst am 29.12.2017 eingegangene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden konnte. „Kellerdeckensanierung“ 1. Hof/2. Hof“ (Anl. K 8 und K 9) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Planungs- und Objektüberwachungsleistungen im Rahmen des Komplexes „Kellerdeckensanierung“ 1. Hof/2. Hof“ beinhaltende „1. Teilrechnung“ vom 22.11.2011 (Anl. K 8 = Bl. I/117 f.) und die „2. Teilrechnung vom 19.03.2012“ (Anl. K 9 = Bl. I/113 f.). Hier begehrt die Klägerin mit der erst am 12.12.2018 eingegangen Klageerweiterung die Rückzahlung der Rechnungsbeträge in Höhe der gesamten von ihr auf die Rechnungen gezahlten 10.015,51 €. Sie begründet dies mit „Merkwürdigkeiten“, die „jüngst“ infolge eines Vergleichs der beiden Teilrechnungen aufgefallen seien. Der Umstand, dass die Rechnung aus dem November 2011 anrechenbare Kosten von 50.000,00 € nannte, die aus dem März 2012 dagegen 75.000,00 €, war ihr auch schon im Frühjahr 2012 bekannt. Ihr hätte sich bei der Anwendung eines Minimums an Sorgfalt auch schon zeitnah im Rahmen der Prüfung und Freigabe der Rechnung aufdrängen können und müssen, dass der Beklagte – die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt – in Bezug auf die Kellerdeckensanierung überhaupt keine Aktivität entfaltet hat. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen zu den anderen Teilrechnungen verwiesen. Es ist deshalb ebenfalls von einer spätestens im Jahr 2013 beginnenden Verjährungsfrist auszugehen mit der Folge, dass diese Frist spätestens am 31.12.2016 endete und die Verjährung durch die erst am 29.12.2018 eingegangene Klageerweiterung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden konnte. „6. Teilrechnung“ vom 28.02.2013“ (Anl. K1) Im Kern entsprechendes gilt in Bezug auf die Planungs- und Objektüberwachungsleistungen im Rahmen des Komplexes „Schwammsanierung Treppenhaus“ beinhaltende „1. Teilrechnung“ vom 28.02.2013 (Anl. K 1), auch wenn es sich dabei tatsächlich um eine Schlussrechnung handeln mag. Für die Frage der Verjährung des insoweit geltend gemachten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 21.640,47 € spielt das keine entscheidende Rolle. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine fehlerhafte Ermittlung der anrechenbaren Kosten damit begründet, dass diese in der Berechnung mit 100.000,00 € angesetzt sind, im Fließtext jedoch nur ein Betrag von 30.000,00 € erwähnt werden, war diese Diskrepanz bereits 2013 offenkundig. Nichts anderes gilt in Bezug auf das Argument, die von der Baufirma abgerechneten Leistungen beliefen sich ausweislich der Anlage K 2 auf einen Betrag von 42.767,85 €. Die Rechnung der Baufirma datiert vom 21.11.2012 und ist bei der die Klägerin vertretenden Hausverwaltung am 22.11.2012 eingegangen. Soweit die Klägerin den Rückforderungsanspruch mit der Nichterbringung von Leistungen begründet, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu den vorgenannten Teilrechnungen entsprechend. Das gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum Umbauzuschlag. Die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin unterstellt, musste sich einem verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubiger eine Überzahlung des Beklagten bereits im Laufe des Jahres 2013 aufdrängen. Es ist deshalb auch insoweit von einer spätestens im Jahr 2013 beginnenden Verjährungsfrist auszugehen mit der Folge, dass diese Frist spätestens am 31.12.2016 endete und die Verjährung durch die erst am 29.12.2017 eingegangene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO gehemmt werden konnte. Dem Antrag der Klägerin, ihr Gelegenheit zu geben, zu den in der Berufungsverhandlung erörterten Sach- und Rechtsfragen ergänzend auch noch schriftsätzlich Stellung nehmen zu können, war nicht zu entsprechen. In der Verhandlung sind keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtert worden, die nicht bereits Gegenstand des Vorbringens der Parteien waren. Der Senat hat in der Verhandlung lediglich ausgeführt, wie sich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht aufgrund des schriftlichen Vortrags der Parteien und den von ihnen dazu eingereichten Unterlagen darstellt. Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dazu ihrerseits Stellung zu nehmen, haben die Parteien auch Gebrauch gemacht. Dabei von der Klägerin behauptete Mängel der Architektenleistungen führen nicht ohne weiteres zu einer Überzahlung der streitgegenständlichen Rechnungen und rechtfertigen deshalb auch nicht die Annahme eines späteren Verjährungseintritts. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).