Urteil
7 U 84/24
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0227.7U84.24.00
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Leitsätze
Eine Preisänderungsklausel ist unwirksam, wenn der Vertragspartner dem frühzeitig widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn der Vertrag danach nicht gekündigt wurde. Dies gilt jedenfalls, wenn eine Kündigung erst zu einem Zeitpunkt mehrere Jahre später möglich gewesen wäre und zeitnah nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut Widerspruch erhoben wurde.(Rn.2)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 55 O 284/19 [Richtig: 55 O 258/19] – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 826,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 611,23 Euro seit dem 20. Juli 2019 und aus 215,64 Euro seit dem 21. November 2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 2. Februar 2010 betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie der Berufungsinstanz haben die Kläger jeweils 28 % und die Beklagte 44 % zu tragen. Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Kläger jeweils 32 % und die Beklagte 36 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Preisänderungsklausel ist unwirksam, wenn der Vertragspartner dem frühzeitig widersprochen hat. Dies gilt auch, wenn der Vertrag danach nicht gekündigt wurde. Dies gilt jedenfalls, wenn eine Kündigung erst zu einem Zeitpunkt mehrere Jahre später möglich gewesen wäre und zeitnah nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut Widerspruch erhoben wurde.(Rn.2) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 55 O 284/19 [Richtig: 55 O 258/19] – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und zur Klarstellung neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 826,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 611,23 Euro seit dem 20. Juli 2019 und aus 215,64 Euro seit dem 21. November 2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 2. Februar 2010 betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie der Berufungsinstanz haben die Kläger jeweils 28 % und die Beklagte 44 % zu tragen. Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Kläger jeweils 32 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 Euro nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Rechtshängig war nur noch ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 826,87 Euro. II. Nach Rückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 20/22 – (insb. Rn. 40 ff.) war hier nur noch für den Zeitraum der Jahre von 2015 bis 2018 über die von den Klägern überzahlten Arbeitskosten wegen der im Hinblick auf den Arbeitspreis unwirksamen Preisänderungsklausel im Wärmelieferungsvertrag zu entscheiden. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn den Klägern steht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB gegen die Beklagte in Höhe von 826,87 Euro zu. Hier ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht – auf den zum Vertragsschluss geltenden Arbeitskostenpreis abzustellen. Denn nach den hier bindenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs wäre der bereits mit dem Schreiben vom 7. November 2011 erfolgte frühzeitige Widerspruch für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Rückzahlung überzahlten Entgelts hinsichtlich der Arbeitspreise für den Zeitraum der Jahre von 2015 bis 2018 nur dann irrelevant und demgemäß der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Arbeitspreis heranzuziehen, wenn die Kläger ihren Widerspruch vom 7. November 2011 nicht zeitnah – mithin innerhalb von drei Jahren – bekräftigt hätten und dieser deshalb unbeachtlich geworden wäre. Nur dann wäre (erst) die mit Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 erfolgte Beanstandung der Preisgestaltung als Widerspruch im Sinne der Dreijahreslösung anzusehen (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 20/22 –, juris Rn. 95, weitergehend, aber ohne nähere Begründung Funk, EnWZ 2025, 41 , wonach der Widerspruch damit nicht nur spätestens drei Jahre nach Erhalt der Jahresabrechnung erhoben werden muss, sondern auch alle drei Jahre durch erneute Bekräftigung oder Zahlung unter Vorbehalt wiederholt werden müsse, damit er seine Wirksamkeit bewahrt). Hier haben indes die Kläger mit ihrem als Anlage K44 eingereichten Schreiben an die Beklagte vom 1. Oktober 2012 ihren Widerspruch im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung bekräftigt. Dieser frühzeitige Widerspruch nebst Bekräftigung wird auch nicht dadurch entwertet, dass die Kläger in der Folge den Vertrag nicht gekündigt haben. Eine Kündigung des am 2. Februar 2010 geschlossenen Vertrages wäre nach § 10 Abs. 1 des Vertrages erst zum 2. Februar 2020 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich gewesen. Auch wenn die Kläger den Vertrag nicht zum 2. Februar 2020 mit einer spätestens bis zum 2. Mai 2019 bei der Beklagten eingehenden Erklärung gekündigt hatten, haben sie gleichwohl mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 4. Juli 2019 (Anlage K7) erneut Widerspruch gegen die Preisgestaltung erhoben. Aufgrund dieses zeitnah nach Ablauf der Kündigungsfrist erhobenen Widerspruchs konnte bei der Beklagten kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass die Kläger nicht mehr an ihrem mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 bekräftigten Widerspruch vom 7. November 2011 festhalten wollten. Auf der Grundlage des nach dem Vorstehenden maßgeblichen Basisarbeitspreises des Jahres 2000 waren für das Jahr 2015 Arbeitskosten in Höhe von 446,39 Euro brutto geschuldet. Von der Beklagten abgerechnet und von den Klägern bezahlt wurden 632,52 Euro brutto. Den Klägern steht daher noch ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Arbeitspreise für diesen Abrechnungszeitraum in Höhe von 186,13 Euro zu. Ausgehend von den gleichen Grundsätzen ergeben sich für das Jahr 2016 Arbeitskosten in Höhe von 525,10 Euro brutto. Angesichts des von den Klägern bezahlten Betrags in Höhe von 741,37 Euro besteht ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung in Höhe von 216,27 Euro Für das Jahr 2017 ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 208,83 Euro, nachdem dafür Arbeitskosten in Höhe von 513,38 Euro brutto geschuldet wurden, die Kläger aber für diesen Zeitraum 722,21 Euro bezahlt hatten. Für das Jahr 2018 ist von einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung in Höhe von 215,64 Euro auszugehen, da die geschuldeten Arbeitskosten 517,16 Euro brutto betrugen und die Kläger für diesen Zeitraum 732,80 Euro bezahlt hatten (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 20/22 –, juris Rn. 98 - 101). 2. Die Entscheidung über die Kosten – einschließlich der Kosten der Revision – folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO, wobei für die Kostenquote zu berücksichtigen war, dass Rechtsanwaltskosten im zweiten Berufungsrechtszug erneut entstanden sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.