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Beschluss

7 U 3/25

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0430.7U3.25.00
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Leitsätze
1. Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig.(Rn.1) 2. Unzulässig ist es, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (Anschluss LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 6 T 896/82 -, juris Rn. 4 zu § 794a ZPO; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 - 67 T 78/91 -, GE 1991, 881).(Rn.3)
Tenor
1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung gegen die durch das Landgericht gewährte Räumungsfrist wendet, beabsichtigt der Senat, die Berufung in eine sofortige Beschwerde nach § 721 Abs. 6 ZPO umzudeuten. Für dieses sofortige Beschwerdeverfahren wäre nach der Generalprozessliste sodann ein neues Aktenzeichen zu vergeben, so dass über die Beschwerde sodann gesondert entschieden werden kann. Insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für beide Parteien binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 2. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.12.2024, Az. 61 O 59/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit die Klägerin weiter die Zahlung von 30.000 Euro begehrt. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig.(Rn.1) 2. Unzulässig ist es, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (Anschluss LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 6 T 896/82 -, juris Rn. 4 zu § 794a ZPO; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 - 67 T 78/91 -, GE 1991, 881).(Rn.3) 1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung gegen die durch das Landgericht gewährte Räumungsfrist wendet, beabsichtigt der Senat, die Berufung in eine sofortige Beschwerde nach § 721 Abs. 6 ZPO umzudeuten. Für dieses sofortige Beschwerdeverfahren wäre nach der Generalprozessliste sodann ein neues Aktenzeichen zu vergeben, so dass über die Beschwerde sodann gesondert entschieden werden kann. Insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für beide Parteien binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 2. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.12.2024, Az. 61 O 59/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit die Klägerin weiter die Zahlung von 30.000 Euro begehrt. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Soweit die Klägerin mit der Berufung sich gegen die Gewährung einer Räumungsfrist wendet, ist das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft. Denn statthafter Rechtsbehelf für eine isolierte Anfechtung der gewährten Räumungsfrist ist nicht das gegen die Räumungsentscheidung statthafte Rechtsmittel (Einspruch oder Berufung), sondern nach § 721 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 die sofortige Beschwerde (BeckOK ZPO/Ulrici, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 721 Rn. 17). Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig (Schmidt-Futterer, Anm. zu LG Landshut, Beschluss vom 8. Februar 1967 – T 79/66 –, NJW 1967, 1374 ; s. auch MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 721 Rn. 14; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 721 ZPO Rn. 13). Da gegen den Räumungsausspruch keine Berufung eingelegt und damit über den Räumungsanspruch rechtskräftig durch das Landgericht entschieden worden ist, ist statthafter Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO, soweit die Klägerin als Räumungsgläubigerin sich nur noch gegen die durch das Landgericht gewährte Räumungsfrist wendet. Das von der Klägerin insoweit als "Berufung" eingelegte Rechtsmittel ist in eine sofortige Beschwerde umzudeuten, über die im Beschlusswege zu entscheiden sein wird. Bereits jetzt wird für die sodann zu treffende Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin hilfsweise begehrte Gewährung einer Räumungsfrist "gegen gesamtschuldnerische Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 750 €" nicht in Betracht kommen dürfte. Denn es dürfte unzulässig sein, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 6 T 896/82 –, juris Rn. 4 zu § 794a ZPO; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 – 67 T 78/91 –, GE 1991, 881; Paulus in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 794a ZPO Rn. 13; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 67 T 38/20 –, juris und Stein/Heinze, 23. Aufl. 2024, ZPO § 721 Rn. 17 Fn. 93). II. Soweit die Klägerin mit ihrer – insoweit statthaften – Berufung die Rückzahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, hat der Senat die Berufung der Klägerin eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. 1. Nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien keinen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 30.000 Euro geschlossen haben und damit ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht besteht. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Klägerin greifen nicht durch. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/01, NJW 2004, 1876 m.w.N.). Hieran gemessen sind die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen: a) Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist – anders als die Klägerin behauptet - mitnichten unstreitig. Denn die Beklagten hatten bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 (Bd. I, Bl. 49) den Abschluss eines Darlehensvertrags ausdrücklich bestritten. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung weiter vorträgt, dass die Beklagten wahrheitswidrig die Zahlung von 30.000 Euro bestritten hätten und nichts zu den tatsächlichen wie rechtlichen Umständen der Zahlung vorgetragen hätten, trifft dies nicht zu. Vielmehr haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 26. April 2024 (E-Akte des LG, Bl. 24) die Zahlung von 30.000 Euro unstreitig gestellt und dazu weiter ausgeführt, dass die Summe aufgewandt worden sei, um Baumaßnahmen am Gebäude zu bestreiten. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Beklagten den von der Klägerin behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrags nicht ausreichend bestritten hätten. b) Anders als die Klägerin mit ihrer Berufung (S. 5 der Berufungsbegründung unter 3.) meint, geht das Landgericht nicht fehl in der Annahme, dass die Klägerin 30.000 € an die Beklagten als Unterstützung für die Erhaltung des Gebäudes gezahlt haben könnte. Mit der Erwähnung dieser Möglichkeit nimmt das Landgericht Bezug auf erstinstanzlichen Parteivortrag. Denn – wie bereits unter a) ausgeführt – hatten die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26. April 2024 (E-Akte des LG, Bl. 24) ausgeführt, dass die an sie gezahlte Summe aufgewandt worden sei, um Baumaßnahmen am Gebäude zu bestreiten. c) Soweit das Landgericht schließlich die Aussage der Zeugin Höhne zur Frage eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags als unergiebig gewürdigt hat, lässt die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts (S. 10 UA), auf die der Senat Bezug nimmt, keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen und insbesondere keine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht erkennen. 2. Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 Euro auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen kann. Denn einem etwaigen Kondiktionsanspruch können die Beklagten jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegenhalten, § 214 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, dass die Parteien seit 2014 ständig Verhandlungen geführt hätten, bei denen auch immer wieder die Rückzahlung des "Darlehens" Thema gewesen sei, was aus dem Schreiben vom 15. August 2014 (Anlage B1) sowie den letzten außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2023 sowie der Beklagten vom 29. August 2023 vor Klageerhebung (E-Akte des KG, Bl. 12) folge, haben die Beklagten bestritten, dass die Frage des angeblichen Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten Gegenstand der Verhandlungen geworden ist. Dieses neue streitige Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bleibt gemäß § 533 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Die Beklagten hatten bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 (Bd. I, Bl. 50) vor dem Landgericht vorgetragen, dass mangels Darlehensvertrags der von der Klägerin gezahlte Betrag nur als Bereicherungsanspruch zurückgefordert werden könne, ein solcher Anspruch aber verjährt sei und sie die Einrede der Verjährung auch erheben. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. August 2012 – 5 W 421/12 –, juris Rn. 4) oblegen, die ihr günstigen Tatsachen, die eine Hemmung der Verjährung hätten begründen können, in erster Instanz vorzutragen. Dies hat die Klägerin indes verabsäumt. Losgelöst davon ist es dem Senat auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum ein (kondiktionsrechtlicher) Rückzahlungsanspruch tatsächlich bereits Gegenstand von Verhandlungen seit 2014 gewesen sein soll. Denn das – wenn auch bestrittene – Vorbringen der Klägerin in der ersten Instanz ging doch gerade dahin, dass ein Darlehensvertrag bestand, der erst mit Schreiben vom 3. Mai 2023 gekündigt worden sei, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Anlass zu Verhandlungen über die Rückzahlung des an die Beklagten gezahlten Betrags in Höhe von 30.000 Euro bestanden hätte. 3. Soweit die Klägerin sich schließlich gegen die vom Landgericht gebildete Kostenquote wendet, weil diese einen unrichtigen Streitwert zugrunde lege, trifft dies nicht zu. Diesbezüglich wird auf die Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 7 W 4/25 verwiesen. III. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der im Tenor genannten Fristen gegeben. Aufgrund vorstehender Erwägungen wird der Klägerin eine Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).