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Beschluss

7 W 4/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0411.7W4.25.00
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Leitsätze
1. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu.(Rn.16) 2. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.(Rn.15) 3. Hauptzweck der Adoption muss ein familienbezogener sein. Nebenzwecke dürfen zwar auch namens- oder steuerrechtlicher Natur sein, jedoch nicht überwiegen. Durch die Adoption kommt es zu einer Vergrößerung der Verwandtschaft und folglich auch des Kreises der gesetzlichen Erben.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.2.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 13. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 17.2.2025 aufgehoben. 2. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 3.1.2025 wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Beschwerdewert wird auf 5.631,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu.(Rn.16) 2. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.(Rn.15) 3. Hauptzweck der Adoption muss ein familienbezogener sein. Nebenzwecke dürfen zwar auch namens- oder steuerrechtlicher Natur sein, jedoch nicht überwiegen. Durch die Adoption kommt es zu einer Vergrößerung der Verwandtschaft und folglich auch des Kreises der gesetzlichen Erben.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.2.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 13. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 17.2.2025 aufgehoben. 2. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 3.1.2025 wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Beschwerdewert wird auf 5.631,83 € festgesetzt. I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.2.2025 hat der zuständige Rechtspfleger beim Landgericht K. die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts K. vom 07.03.2024 sowie nach dem Teil-Schlussurteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2024 von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.631,83 € festgesetzt. In dem Beschluss heißt es, dass der Klägervertreter (Rechtsanwalt Dr. X.) ausweislich der Akte in dieser Sache als Rechtsanwalt des Klägers und nicht als Notar aufgetreten sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.2.2025. Sie ist der Auffassung, dass der Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt und Notar Dr. X.) nichtig sei, weil Rechtsanwalt Dr. X. gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs.1 Nr.1 BRAO verstoßen habe, indem er in "derselben Rechtssache" sowohl als Notar als auch als Anwalt tätig geworden sei. Mit Beschluss vom 19.3.2025 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Er ist der Auffassung, dass es sich nicht um "dieselbe Rechtssache" gehandelt habe. Notar Dr. X. habe den Kläger in dem Adoptionsverfahren vor dem Amtsgericht K. vertreten. Der in diesem Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Widerklage geltend gemachte anwaltliche Gebührenanspruch betreffe ein anderes Schuldverhältnis, es läge kein Tätigkeitsverbot vor. Die Beklagte hat wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip durch Rechtsanwalt und Notar Dr. X. sowohl bei der zuständigen Notarkammer als auch bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer jeweils Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz vom 5.3.2025 hat die Beklagte beantragt, die Entscheidung des Senats bis zur Entscheidung durch die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein auszusetzen. Die Rechtsanwaltskammer habe folgendes mitgeteilt: "...Es handelt sich ... um einen möglichen Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1. BRAO...." II. 1. Die wegen der Erreichung des Beschwerdewertes von mehr als 200,00 € als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Da hier der Rechtspfleger des Landgerichts entschieden hat, ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht sachlich zuständig. Ein Aussetzungsgrund nach § 148 I ZPO liegt nicht vor. Weder die Entscheidung der Notarkammer noch die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer sind für die Entscheidung der zivilrichterlichen Kostenbeschwerde vorgreiflich. 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Im vorliegenden Fall steht dem im ersten Rechtszug obsiegenden Kläger trotz der Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsantrages vom 3.1.2025 zu. Der Anspruch auf das geltend gemachte Anwaltshonorar ist unbegründet. Der Klägervertreter (Rechtsanwalt Dr. X.) durfte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Kläger nicht tätig werden, der entsprechende Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) ist nach § 134 BGB nichtig. Gesetzliche Ansprüche aus §§ 683, 670 oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB stehen dem Klägervertreter nicht zu. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er "in derselben Rechtssache" bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von möglichen Interessenkollisionen einzudämmen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, IX ZR 48/10, juris Rn. 10, m.H.a. die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29). Der Begriff "dieselbe Rechtssache" ist wie in § 356 StGB und § 3 BORA zu verstehen und umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 21.10.2010, a.a.O., juris Rn. 11). War der Anwaltsnotar in einer Angelegenheit früher als Notar tätig, darf er in derselben Rechtssache nicht mehr als Anwalt tätig werden, gleichgültig, ob dabei ein konkreter Interessenwiderstreit besteht oder nicht (LG Flensburg, Urteil vom 20.4.2004, 1 S 30/04). Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. X. in Sozietät verbunden sind (§ 45 Abs. 3 BRAO) und dass Rechtsanwalt Dr. X. im Jahr 2021 als Notar für den Kläger (als Antragsteller) in dem Adoptionsverfahren "K." (den Sohn seiner Ehefrau S.; AG Kiel XX F YY/21) tätig geworden ist. Er hat den Adoptionsantrag notariell beurkundet. Der Adoptionsantrag bedarf gem. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Der Formzwang dient auch der Unterrichtung des Antragstellers über die Rechtsfolgen der angestrebten Adoption (BeckOGK/Löhnig, 1.2.2025, BGB § 1752 Rn. 10, beck-online). Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist nach § 1767 BGB nur zulässig, wenn die Annahme dem Wohl des Anzunehmenden dient und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Ausreichend ist, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses objektiv erwartet werden kann, was in Fällen der Stiefkindadoption in der Regel der Fall ist (Siebert/Schmitz in: Kappler/Kappler, Handbuch Patchworkfamilie, 2. Aufl. 2017, § 2 Familienrecht, Rn. 77). Die Adoption wäre allerdings unzulässig, wenn überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen (§ 1769 BGB). Insoweit kämen primär wohl vermögensrechtliche Gründe in Betracht, die allerdings nur zu berücksichtigen sind, wenn sie einen erheblichen, existenzbedrohenden Umfang hätten (Siebert/Schmitz in: Kappler/Kappler,, a.a.O., Rn. 78). Hauptzweck der Adoption muss ein familienbezogener sein und dies ist auch entsprechend im Antrag darzustellen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1287,1288). Nebenzwecke dürfen zwar auch namens- oder steuerrechtlicher Natur sein, jedoch nicht überwiegen (OLG München, Beschluss vom 19.12.2008, 31 Wx 49/08, NJW-RR 2009, 591). Durch die Adoption kommt es zu einer Vergrößerung der Verwandtschaft und folglich auch des Kreises der gesetzlichen Erben (vgl. Christina Brammen, Fehlerquellen bei der Erwachsenenadoption, FamFR 2011, 413, beck-online). Der Annehmende beauftragt demnach den Notar, einen entsprechenden Antrag zu formulieren und zu beurkunden sowie die entsprechenden Einwilligungen dem Familiengericht vorzulegen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe versucht, durch vorsätzlich falsche Angaben (u.a. falsches Geburtsdatum, Verschweigen der Kontaktdaten seiner Tochter) in dem notariellen Antrag die Volljährigenadoption ohne Beteiligung seiner leiblichen Tochter L. durchzuführen. Dabei sei der Klägervertreter schon pflichtwidrig (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG) als Notar im Adoptionsverfahren für den Annehmenden tätig geworden, auch er habe vorsätzlich wesentliche Tatsachen, namentlich die Existenz der leiblichen Tochter L., verschwiegen. Zuvor sei der Klägervertreter nämlich bereits außergerichtlich als Rechtsanwalt für den Kläger tätig geworden, indem er erfolglos versucht habe, die Tochter des Klägers zu einem kompensationslosen Pflichtteilsverzicht zu bewegen. L. habe durch einen glücklichen Zufall erst wenige Tage nach Erlass des Adoptionsbeschlusses des Familiengerichts aber noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von dem Adoptionsverfahren Kenntnis erlangt und über ihre Anwältin (die Beklagte) eine Beteiligung im Adoptionsverfahren "erzwungen". Die Beklagte legte für L. sofortige Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss beim OLG Schleswig (Az. 11 UF xxx/22) ein. Mit Beschluss vom 17.02.2023 wies das Oberlandesgericht auf die Beschwerde von L. die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich nachgeholten rechtlichen Gehörs an das Amtsgericht K. zurück. Das Amtsgericht/Familiengericht K. erhielt in der Folgezeit allerdings den Adoptionsbeschluss aufrecht und setzte den Wert für das Adoptionsverfahren auf 500.000,-- € fest. Die Beklagte behauptet, mit der Adoption habe der Kläger eine Reduzierung des Pflichtteils seiner Tochter L. erreichen wollen. Der Kläger verfüge über ein Reinvermögen von mindestens 50.000.000,-- €. Sie, die Beklagte, sei von der Zedentin L. neben der Vertretung in dem Adoptionsverfahren auch mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber dem Kläger beauftragt worden. Insbesondere sei sie auch beauftragt worden, mit dem Kläger außergerichtlich Verhandlungen zu führen. Dafür seien anwaltliche Gebühren in Höhe von insgesamt 46.481,64 € angefallen (anwaltliche Tätigkeit vom 27.10.2022 - 01.02.2023 nach einem Gegenstandswert von 6 Mio. €). Die Haftung des Klägers ergäbe sich - so die Beklagte - aus allgemeinen Grundsätzen (§§ 249, 826 BGB), da die Existenz der Tochter im Adoptionsverfahren zunächst bewusst verschwiegen worden sei. Unstreitig ist Rechtsanwalt Dr. X. in dieser Sache trotz seiner Vorbefassung als Notar für den Kläger als Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter tätig geworden. Damit hat er gegen das gesetzliche Vertretungsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoßen. Er ist "in derselben Rechtssache" sowohl als Notar und nachfolgend als Rechtsanwalt für den Kläger tätig geworden. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Zwar wurde mit der Amtstätigkeit des Notars Dr. X. in dem Adoptionsverfahren ein anderes Rechtsschutzziel verfolgt, als mit der nachfolgenden anwaltlichen Prozessvertretung in diesem Gebührenrechtsstreit. Gleichwohl ging und geht es in beiden Verfahren um Ansprüche der leiblichen Tochter gegenüber ihren Vater. Maßgebend ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, d.h. es kommt bei natürlicher Betrachtung auf ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis an. Bei dem Verhältnis des Klägers zu seiner leiblichen Tochter L. handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Solche Schuldverhältnisse können auch auf familien- oder erbrechtlichen Tatbeständen beruhen (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., vor § 241, Rn 6). Dazu gehört z.B. der Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings nach § 2303 Abs. 1 BGB. Auf dieses Pflichtteilsschuldverhältnis ist das allgemeine Schuldrecht anzuwenden (§§ 241, 249 ff. BGB). Entgegen der Auffassung des Klägervertreters handelt es sich hier gerade nicht um ein "Nicht-Verhältnis". Die Gefahr einer möglichen Interessenkollision ist in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen. Bei der von der Beklagten als Zessionarin geltend gemachten Schadensersatzforderung (§§ 241, 249 ff., 826 BGB) geht es insbesondere um die Frage der Erforderlichkeit der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung vor dem Hintergrund des von dem Kläger initiierten Adoptionsverfahrens. In diesem Zusammenhang könnte auch das Innenverhältnis zwischen Notar und Antragsteller von Bedeutung sein, wer z.B. die unstreitig lückenhaften Angaben in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag zu vertreten hatte. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" bedarf keiner restriktiven Begrenzung. Gerade im Fall einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Tätigkeitsverbot. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen (hier vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) im Zusammenhang mit einem notariellen Adoptionsantrag kann es erforderlich machen, sich auch mit der Einhaltung rechtlicher Verfahrensvoraussetzungen im Adoptionsverfahren (z.B. Anhörungsrechten der Betroffenen) zu befassen. Der Anwalt wäre dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen bzw. in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Notar ggf. zu ändern oder zu ergänzen. Diese Gefahr eines möglichen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung. Durch das Tätigkeitsverbot wird zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln eines Notars als Organ der Rechtspflege gestärkt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB (BGH, Urteil vom 21.10.2010, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530). Der Umstand, dass sich das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur gegen den Rechtsanwalt richtet, steht der Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und in der Eindämmung von Interessenkollisionen liegt (BT-Drucks. 12/4993 aaO). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Anwaltsvergütung beanspruchen könnte. Wegen der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB besteht auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) bzw. aus Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs. 1 ff. BGB; vgl. BGH, Urteil vom 21.10. 2010, a.a.O., juris Rn. 18 - 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren fallen nicht an (Nr. 1812 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).