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Beschluss

8 W 85/13

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0109.8W85.13.0A
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Leitsätze
§ 109 Abs. 1 ZPO ist anzuwenden, wenn die Veranlassung für die prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann die Veranlassung der Sicherheitsmaßnahme entfällt, richtet sich nach ihrem Zweck. Die Sicherheitsleistung des Schuldners soll die Ansprüche des Gläubigers sichern, weil ihm die Vollstreckung einstweilen versagt worden ist. Dabei sind die Ansprüche umfassend zu verstehen.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Dezember 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. November 2013 – 63 S 150/09 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Beklagten vom 29. Juli 2013 die Herausgabe der am 16. Februar 2012 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheit von 3.000,00 € samt den etwa angefallenen Zinsen an den Hinterleger anzuordnen (§ 109 Abs.2 ZPO) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde haben die Beklagten zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 109 Abs. 1 ZPO ist anzuwenden, wenn die Veranlassung für die prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann die Veranlassung der Sicherheitsmaßnahme entfällt, richtet sich nach ihrem Zweck. Die Sicherheitsleistung des Schuldners soll die Ansprüche des Gläubigers sichern, weil ihm die Vollstreckung einstweilen versagt worden ist. Dabei sind die Ansprüche umfassend zu verstehen.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Dezember 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. November 2013 – 63 S 150/09 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Beklagten vom 29. Juli 2013 die Herausgabe der am 16. Februar 2012 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheit von 3.000,00 € samt den etwa angefallenen Zinsen an den Hinterleger anzuordnen (§ 109 Abs.2 ZPO) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde haben die Beklagten zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €. I. Das Amtsgericht Mitte hat die Beklagten mit Urteil vom 23. Februar 2009 - 113 C 166/08 - verurteilt, die Wohnung W..., WE-Nr.... im Vorderhaus, 1. OG links nebst Kellerraum (NR.3) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin mit am 10. November 2009 verkündetem Urteil das am 23. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 113 C 166/08 - abgeändert und Klage und Hilfsantrag zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 29. November 2011 aufgehoben. Mit Beschluss vom 3. Februar 2012 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung der Räumungsverpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 23. Februar 2009 - 113 C 166/08 - einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € bis zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten eingestellt. Am 16. Februar 2012 haben die Beklagten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zum Geschäftzeichen 87 HL 463/12 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € eingezahlt. Mit am 3. Juli 2012 verkündetem Urteil hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 113 C 166/08 auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Wohnung an die Klägerin und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin herauszugeben haben. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 haben die Beklagten beantragt, der Klägerin eine Frist zur Freigabe der von den Beklagten beim Amtsgericht Tiergarten zum Aktenzeichen 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € zu setzen und für den Fall, dass die Klägerin binnen der vom Gericht zu setzenden Frist die Freigabe der Sicherheit nicht erklärt, die Rückgabe der Sicherheit an die Beklagten anzuordnen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das Landgericht der Klägerin eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen welcher sie dem unterzeichneten Gericht die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 erklärt, dass sie die Einwilligung in die Rückgabe nicht erkläre, da sie in dem Verfahren 5 C 103/10 bei dem Amtsgericht Mitte die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlange und zudem die gesetzte Frist von 2 Wochen zu kurz sei. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat das Landgericht Berlin den Antrag der Beklagten vom 28. Februar 2012 zurückgewiesen, weil die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19. Oktober 2012 ihre Kosten für das Verfahren gemäß §§ 103, 104 ZPO festzusetzen noch ausstehe. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin beschieden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 haben die Beklagten erneut beantragt der Klägerin eine Frist zur Freigabe der von den Beklagten beim Amtsgericht Tiergarten zum Aktenzeichen 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € zu setzen und für den Fall, dass die Klägerin binnen der vom Gericht zu setzenden Frist die Freigabe der Sicherheit nicht erklärt, die Rückgabe der Sicherheit an die Beklagten anzuordnen und vorgetragen, dass die Rechtsschutzversicherung den Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeglichen habe. Mit Beschluss vom 12. September 2013 hat das Landgericht der Klägerin eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen welcher sie dem unterzeichneten Gericht die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. September 2013 erklärt, dass sie die Einwilligung in die Rückgabe nicht erkläre, da sie in dem Verfahren 5 C 103/10 bei dem Amtsgericht Mitte die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlange. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2013 auf Antrag der Beklagten nach Ablauf der der Klägerin gemäß § 109 Abs.1 ZPO gesetzten Frist die Herausgabe der am 16. Februar 2012 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu 87 HL 463/12 hinterlegten Sicherheit von 3.000,00 € samt den etwa angefallenen Zinsen an den Hinterleger angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, nachdem die Kosten der Klägerin durch die Rechtsschutzversicherung der Beklagten ausgeglichen worden seien, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen sei. Die von der Berufungsklägerin beim Amtsgericht Mitte zu 5 C 103/10 eingereichte Klage sei von der hiesigen Sicherheit nicht erfasst. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Dezember 2013. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung nicht entfallen sei. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2013 verurteilt worden seien, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.899,95 € zu zahlen. Das Urteil sei vorläufig vollstreckbar. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, etwas herauszuverlangen, das man verpflichtet sei, wieder zurückzugeben. Außerdem sei die Auffassung der Rechtspflegerin, die Sicherheitsleistung hafte nicht für den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB falsch sei. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, §§ 11 Abs.12 RpflG, 109 Abs.4, 567 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und - wie aus dem Tenor ersichtlich - neu zu fassen, da entgegen der Auffassung des Landgerichts die Veranlassung zur Sicherheitsleistung nicht weggefallen ist. Gemäß § 109 Abs.1 ZPO hat, wenn die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist, auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit erklären oder die Erhebung der Klage wegen der Ansprüche nachzuweisen hat. § 109 Abs.1 ZPO ist anzuwenden, wenn die Veranlassung für die prozessuale Sicherheitsleistung derart weggefallen ist, dass der durch eine prozessuale Maßnahme möglicherweise eintretende Schaden nicht (mehr) entstehen kann. Wann die Veranlassung der Sicherheitsmaßnahme entfällt, richtet sich nach ihrem Zweck. Die Sicherheitsleistung des Schuldners soll die Ansprüche des Gläubigers sichern, weil ihm die Vollstreckung - wie hier - einstweilen versagt worden ist. Dabei sind die Ansprüche umfassend zu verstehen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1996, 165). Die Sicherheitsleistung haftet also nicht etwa beschränkt auf den Schaden, der dem Gläubiger dadurch erwächst, daß er infolge des Einstellungsbeschlusses nicht alsbald vollstrecken konnte (Verzögerungsschaden), sondern auch für die Urteilssumme selbst. Zusätzlich kommt eine Haftung der Sicherheit für die Verzögerung, d.h. dafür in Betracht, daß die Zwangsvollstreckung nicht schon zur Zeit des Einstellungsbeschlusses erfolgen konnte (RG aaO, OLG Düsseldorf JW 1932, 2896; BGH, NJW 1979, 417). Von einem Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung wäre lediglich dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass durch die infolge des Einstellungsbeschlusses verhinderte Vollstreckungsmöglichkeit ein Schaden der Klägerin nicht entstanden ist oder nicht entstanden sein kann (Landgericht Bielefeld, Rpfleger 1993, 353). Das ist vorliegend deshalb nicht der Fall, weil unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit eines der Klägerin entstandenen Verzögerungsschadens in Form einer Nutzungsentschädigung gerade nicht ausgeschlossen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69. Auflage, ZPO, § 109, Rdnr.11; Landgericht Bielefeld, a.a.O.). Im Gegenteil, die Klägerin konnte das Räumungsurteil des Amtsgerichts Mitte vom 23. Februar 2009 nach dem 3. Februar 2012 nicht mehr vollstrecken, weil das Landgericht Berlin die Räumungsverpflichtung aus diesem Urteil mit Beschluss vom 3. Februar 2012 einstweilen eingestellt hat. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Mitte - 5 C 103/10 - zahlten die Beklagten in der Zeit von November 2008 bis Dezember 2012 nur einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsentschädigung. In der Zeit seit Einstellung des Räumungsurteils bis Dezember 2012 blieben die Beklagten laut - nicht rechtskräftigem Urteil vom 22. Oktober 2013 einen Betrag in Höhe von 3.231,80 € (11 x 293,80 €) schuldig. Dieser Betrag übersteigt die von den Beklagten erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Für den Streitwert ist der Wert der streitigen Sicherheit maßgebend (Münchener Kommentar, ZPO, 2013, § 109, Rdnr.48).