Beschluss
8 U 32/14
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0623.8U32.14.0A
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Leitsätze
Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.(Rn.8)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.(Rn.8) Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 3 Abs.1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, 831 Abs.1 BGB, 253 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Schadensersatzes in Höhe von 1.616,05 € und des zuerkannten Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 €. Das Landgericht ist ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass die Klägerin auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Gebäudes des Beklagten aufgrund von Glatteis ausgerutscht ist. Der Beklagte hat schon nicht substantiiert bestritten, dass der Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt am 5. Januar 2011 gegen 14.00 Uhr glatt war. Die E... hat in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. August 2011 u.a. folgendes ausgeführt: „Am Unfalltag herrschte Tauwetter, so dass bereits aus diesem Grund die Notwendigkeit einer Räum- und Streupflicht fraglich ist bzw. ausscheidet und daher bestritten bleibt. Letztendlich aber kann dies auch dahin gestellt bleiben, weil sich hier die Glätte an der Unfallstelle aufgrund einer defekten Dachentwässerung gebildet hat“. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 ausführt, das Schreiben der E... vom 18. August 2011 spiele keine Rolle, weil die Haftpflichtversicherung infolge eines Übermittlungsfehlers seinerzeit nicht gewusst habe, dass die wegen des Schadens an der Dachrinne des Hauses entstandenen Eiszapfen schon am 4. Januar 2011, also am Vortag beseitigt worden waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Argumentation des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er die Versicherung darüber informiert worden hat, dass der Gehweg am 5. Januar nicht glatt war. Eine derartige Information wäre aber das Naheliegendste gewesen, wenn der Gehweg tatsächlich nicht glatt gewesen wäre. Davon abgesehen verkennt der Beklagte aber auch die ihm gemäß § 3 Abs.1 Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegende Pflicht zur Beseitigung von Eisbildung. So trägt er mit Schriftsatz vom 31. August 2012 vor, dass es keine konkrete Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes gegeben habe, da in den Vortagen praktisch kein Niederschlag gefallen sei. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann aber auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist. § 3 Abs.1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes lautet u.a. wie folgt: „Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.“ Was unter Eisglätte und Eisbildung zu verstehen ist, ist in § 1 Abs.4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes definiert. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht.“ Im Einzelnen bestehen demnach folgende Pflichten: 1. Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es - 2. - dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumitteln abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht 3. Pflicht zur Beseitigung des Eises (vgl. die neuen Berliner Regelungen zum Winterdienst, Grundeigentum 2010, 1563). Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur Beseitigung des auf dem Gehweg befindlichen Eises verletzt. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, KGR 2004, 269). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, “unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme” nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 286 Rdnr. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Kammergericht, NZV 2004, 355). An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch in der Sache. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit er in der Berufungsbegründung ausführt, dass außer der Klägerin und ihrem Ehemann keiner der vom Landgericht gehörten Zeugen auch nur andeutungsweise irgendetwas von einer bei winterlichen Verhältnissen unüblichen Glättebildung auf dem Bürgersteig vor dem Beklagtenhaus bestätigt habe. Schon der Ansatzpunkt des Beklagten ist zu beanstanden. Es ist nicht auf eine bei winterlichen Verhältnissen unübliche Glättebildung abzustellen. Auch schon eine übliche Glättebildung ist vom Beklagten entsprechend § 3 Abs.1 Berliner Straßenreinigungsgesetz zu bekämpfen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge P..., der vor Ort als Rettungsassistent im Einsatz war, bei seiner Vernehmung bekundet hat, dass er dann, wenn er Glatteis vorfindet und es für ihn offensichtlich ist, dass das die Ursache war, dies dann so aufschreibt und dass er dies auch im vorliegenden Fall so gemacht habe. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass auch der Zeuge S..., der ebenfalls vor Ort als Rettungsassistent im Einsatz war, erklärt hat, dass ein durch Glatteis verursachter Sturz ausweislich der angefertigten Notiz durchaus möglich gewesen sei. Selbst die Zeugin B... hat bei ihrer Vernehmung, nachdem ihr die Fotos Anlage K1 der Prozessakte vorgehalten worden sind, erklärt, dass der Boden vor der Eingangstür am 5. Januar 2011 so ausgesehen habe. Die Fotos Anlage K1 lassen aber genau die von dem Zeugen S... so beschriebene „Eishügelpiste“ erkennen, so dass die Behauptung der Zeugin B..., sie habe am 5. Januar 2011 das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe, allein schon deshalb nicht zutreffen kann. Letztlich unerheblich ist, ob außer der Klägerin am 5. Januar 2011 oder an irgendeinem anderen Wintertag noch eine andere Person auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten glatteisbedingt gestürzt ist. Wenn trotz des von dem Zeugen S... beschriebenen Eises niemand gestürzt sein sollte, so hat der Beklagte schlicht und einfach Glück gehabt. Soweit der Beklagte meint, der Zeuge S... habe dem Klägervortrag in nicht unerheblicher Weise widersprochen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hat die Bodenverhältnisse zum Zeitpunkt des Sturzes „als Eishügelpiste“ bezeichnet. Diese Aussage steht keineswegs im Widerspruch dazu, dass die Klägerin schriftsätzlich von einer vollständig mit Eis bedeckten Fläche gesprochen hat. Auch bei einer Eishügelpiste handelt es sich um eine vollständig mit Eis bedeckte Fläche. Unerheblich ist letztlich, ob die Klägerin weggerutscht ist, weil die Eisfläche glatt oder weil sie glatt und uneben war. Entscheidend ist, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs.1 Berliner Straßenreinigungsgesetz verpflichtet gewesen wäre, diese Eisbildung zu beseitigen, da ihr durch Streuen nicht ausreichend entgegengewirkt werden konnte. Dass der Zeuge S nicht vermocht habe anzugeben, wie sich „im Einzelnen“ der Sturz ereignete, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Dem Vernehmungsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass der Zeuge entsprechend befragt worden ist und dass er dann in der von dem Beklagten behaupteten Art und Weise geantwortet habe. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung die Aussage des Zeugen S... aufgreift, wonach dieser festgefrorenen Splitt gesehen hat, und daraus den Schluss zieht, eine glatte Eisfläche habe demnach nicht vorgelegen, und zudem meint, auch festgefrorener Splitt entspreche der erforderlichen Abstumpfung, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Festgefrorener Split hat keine abstumpfende Wirkung und genügt nicht den in § 3 Abs.1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes festgelegten Anforderungen. Soweit der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, weil die Zeugen S... und P... keine eigene Erinnerung mehr an den Vorfall hatten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Zeugen S... dadurch gestützt wird, dass die beiden Zeugen S... und P... beide erklärt haben, dass in der von ihnen angefertigten Notiz Glatteis vermerkt war und dass ein solcher Vermerk gemacht wird, wenn auf der Hand liegt, dass Glatteis die Unfallursache war. Keineswegs ist das Landgericht bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Zeugen S... und P... eine eigene Erinnerung an den streitigen Vorfall hatten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es in dem angefochtenen Urteil ausführt, dass die Aussage der Zeugin B... nicht geeignet war, Zweifel daran zu begründen, dass auf dem Gehweg vor dem Haus Eisglätte vorhanden war. Letztlich hat die Zeugin erklärt, dass sie auch am 5. Januar 2011 den Gehweg gepflegt und mit Sand bestreut habe, weil sie dies jeden Tag mache. Wie bereits dargelegt, hat die Zeugin B... bei ihrer Vernehmung, nachdem ihr die Fotos Anlage K1 der Prozessakte vorgehalten worden sind, erklärt, dass der Boden vor der Eingangstür am 5. Januar 2011 so ausgesehen habe. Die Fotos Anlage K1 lassen aber genau die von dem Zeugen S... so beschriebene „Eishügelpiste“ erkennen, so dass die Behauptung der Zeugin B..., sie habe am 5. Januar 2011 das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe, allein schon deshalb nicht zutreffen kann. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht Ausführungen dazu gemacht hat, dass sich die Zeugin nicht daran erinnern konnte, dass mal am Dach ein Schaden war und dann Wasser ausgelaufen und auf den Gehweg gelaufen ist. Dass eine defekte Dachentwässerung auch zur Glätte an der Unfallstelle geführt hat, kann - wie dargelegt - dem Schreiben der E... vom 18. August 2011 entnommen werden. Unerheblich ist, ob der Zeuge H... am 4. Januar 2011 den Gehweg ohne Weiteres betreten konnte. Entscheidend ist der Zustand am 5. Januar 2011. Das Landgericht hat folglich zu Recht darauf abgestellt, dass der Zeuge H... nicht mit Gewissheit sagen konnte, ob er am 5. Januar 2011 überhaupt vor Ort war. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Beklagte die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat. Ein Grundstückseigentümer, dem die Streupflicht obliegt, kann die ihm nach dem Gesetz treffende Haftung für unterlassenes Streuen nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, etwa eines Hausmeisters, mag dieser auch an sich geeignet und zuverlässig sein, von sich abwälzen, muss diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren (so schon RGZ 113, 293, 296/297). Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteile v. 4. 4. 1967 - VI ZR 98/65 - VersR 67, 685 und v. 12. 7. 1968 - VI ZR 134/67VersR 68, 1161 mit Bespr. von Gaisbauer VersR 69, 135 ; BGH v. 15. 10. 1951 - III ZR 119/50 - VersR 52, 23; Urteil vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/72 -). Der Umstand, dass das Berliner Abgeordnetenhaus am 11. November 2010 die 7. Novelle zum Straßenreinigungsgesetz beschlossen und den Winterdienst gemäß § 1 Abs.4 und 3 Abs.1 neu geregelt hat, gab besonderen Anlass dazu die von dem Beklagten mit dem Winterdienst beauftragte Zeugin B... mit den entsprechenden Vorschriften bekannt zu machen und auf ihre Einhaltung eindringlich hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/72 -). Der Beklagte behauptet nicht, dass er die Zeugin B... entsprechend instruiert habe. Davon abgesehen hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Feuerwehr am 4. Januar 2011 Eiszapfen entfernen musste, eine erhöhte Überwachungs- und Kontrollpflicht bestand, zumal ausweislich des Schreibens der E... sich aufgrund der defekten Dachentwässerung Glätte an der Unfallstelle gebildet hat. Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, die Gewichtung des Mitverschuldens mit einem Drittel sei nicht angemessen. Die Frage ist, ob der Klägerin überhaupt ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Allein der Umstand des Ausgleitens spricht nicht dafür, dass die Klägerin ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, denn auch bei Wahrung aller Vorsicht ist ein Ausgleiten auf eisglattem Untergrund nie völlig auszuschließen. Noch viel weniger kann der Klägerin vorgeworfen werden, dass sie im Hinblick auf die vorhandene Straßenglätte nicht gänzlich vom Verlassen des Hauses Abstand genommen hat (Kammergericht, Urteil vom 19. Januar 1999 - 9 U 5915/97 -; Kammergericht, Urteil vom 30. April 2004 - 14 U 159/02 -). Jedenfalls ist ein höheres Mitverschulden, als vom Landgericht angenommen, nicht zugrunde zu legen. II. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. III. Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken. IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.577,36 € festzusetzen.