OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 86/14

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1117.8W86.14.0A
3mal zitiert
6Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch im Fall der Ergänzung eines Beschlusses analog § 321 ZPO läuft die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst ab einer Zustellung der Ausgangsentscheidung, unabhängig davon, ob diese nach § 329 ZPO zustellungsbedürftig war (Anschluss an OLG Karlsruhe, 7. April 2014, 9 W 28/13, NJW 2014, 2053).(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin (Rechtspflegers) vom 10.09.2014 - 2 O 354/01 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Fall der Ergänzung eines Beschlusses analog § 321 ZPO läuft die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst ab einer Zustellung der Ausgangsentscheidung, unabhängig davon, ob diese nach § 329 ZPO zustellungsbedürftig war (Anschluss an OLG Karlsruhe, 7. April 2014, 9 W 28/13, NJW 2014, 2053).(Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin (Rechtspflegers) vom 10.09.2014 - 2 O 354/01 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Vollstreckungsbescheid vom 19.06.2001 ist der Schuldner verpflichtet worden, an die T... GmbH & Co H... KG 260.000,00 DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Am 12.10.2011 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. S... ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Der Antragsteller, bei dem es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der Gläubigerin handelt, hat mit Schriftsatz vom 18.09.2013 beantragt, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, und sich zur Begründung auf eine mit Datum vom 05.11.2009 versehene Abtretungsvereinbarung berufen. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner sind dem Antrag jeweils mit Anwaltsschreiben vom 01.11. bzw. 04.11.2013 entgegen getreten. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 13.01.2014, der keine Kostenentscheidung enthält, zurückgewiesen (Bl. 58 d.A.). Der Beschluss ist dem Antragstellervertreter am 24.01.2014 zugestellt und an die anwaltlichen Vertreter des Gläubigers und des Schuldners formlos am 13.01.2014 abgesandt worden (Bl. 60 d.A.). Die gegen den Beschluss vom 13.01.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vom Einzelrichter des Senats mit Beschluss vom 12.05.2014 - 8 W 20/14 - zurückgewiesen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2014 (Bl. 150 d.A.) hat der Schuldner beantragt, den Beschluss vom 13.01.2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, und hat dabei die Ansicht vertreten, dass mangels förmlicher Zustellung die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Antragsteller ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 14.08.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 166-168 d.A.), entgegen getreten. Mit Beschluss vom 10.09.2014 (Bl. 177 d.A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts seinen Beschluss vom 13.01.2014 „gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt“, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen den ihm am 19.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragstellervertreter am 06.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den Inhalt des Beschwerdebegründungsschriftsatzes (Bl. 191-193 d.A.) wird verwiesen. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt (Beschluss vom 27.10.2014, Bl. 203 d.A.). Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in seiner vollen Besetzung übertragen. II. Die gemäß §§ 319 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 569 ZPO). Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet. 1) Allerdings hat der Rechtspfleger die Kostenentscheidung zu Unrecht im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt. Eine Berichtigung setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann hingegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat das Gericht hingegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH MDR 2013, 807 Tz 2). Bei einem völligen Fehlen der Kostenentscheidung ist eine Berichtigung nach § 319 ZPO nur zulässig, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ergibt, dass das Gericht eine solche gewollt hat, jedoch die Umsetzung dieses Willens versehentlich unterblieben ist. Das ist vom BGH etwa in Fällen bejaht worden, in denen seine Beschlüsse über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 ZPO) keine Kostenentscheidung enthielten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein „für alle Beteiligten offenbares Versehen“ vorliege, da eine Kostenentscheidung in solchen Beschlüssen seiner „ständigen Übung“ entspreche und Gründe für ein Absehen von einer Entscheidung erkennbar nicht in Betracht kämen (s. AnwBl. 2010, 68; Beschl. v. 08.07.1993 - IX ZR 192/91, Juris). So liegt es hier jedoch nicht. Der Antrag auf Titelumschreibung und Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 727, 733 ZPO) dient der Zwangsvollstreckung. Ob und unter welchen Voraussetzungen trotz der allgemeinen Vorschrift des § 788 ZPO, wonach notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen, eine gesonderte Kostengrundentscheidung nach den §§ 91 ff ZPO geboten ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Vorliegend ist bei Erlass des Beschlusses vom 13.01.2014 naheliegend übersehen worden, dass durch die Antragstellung eines Dritten ein besonderes Verfahren ausgelöst wurde. Ein nur versehentlich nicht umgesetzter Wille des Rechtspflegers, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist aus dem sonstigen Inhalt des Beschlusses vom 13.01.2014 und den Umständen bei seinem Erlass somit nicht feststellbar. 2) Es liegen jedoch die Voraussetzungen einer Beschlussergänzung nach § 321 ZPO vor, welche vom Schuldner auch beantragt worden ist. a) Die Vorschrift des § 321 ZPO regelt ausdrücklich nur die Ergänzung von Urteilen. Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich jedoch nach allgemeiner Meinung auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (s. BGH NJW 2014, 2436, 2440 Tz 33; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rn 1 m.N.). b) Der Beschluss vom 13.01.2014 hat den Kostenpunkt versehentlich übergangen. aa) Es war eine Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO zu Lasten des Antragstellers geboten. Die Festsetzung der vom Gläubiger zu tragenden Zwangsvollstreckungskosten des Schuldners, der sich an dem Verfahren beteiligt hat, erfordert einen Kostenausspruch als Festsetzungsgrundlage, da § 788 ZPO keine Grundlage für eine Beitreibung der Kosten des Schuldners gegen den Gläubiger gibt (vgl. KG RPfl. 1981, 318 f.; OLG Koblenz JurBüro 1982, 1897; Zöller/Stöber, a.a.O.,§ 788 Rn 12, 19c, 21). Erst recht gilt dies, wenn - wie vorliegend - ein Dritter behauptet, die Gläubigerstellung erlangt zu haben. Jedenfalls in einem solchen Fall kann dem Schuldner auch nicht entgegen gehalten werden, er habe nach dem Gedanken des § 788 ZPO seine Kosten ungeachtet des Obsiegens selbst zu tragen, da er es zur Zwangsvollstreckung hat kommen lassen. Denn nach dem Inhalt des Beschlusses vom 13.01.2014 lagen die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Verhältnis des Antragstellers zum Schuldner gerade nicht vor (vgl. auch KG a.a.O., S. 319). Das Verfahren nach den §§ 727, 730, 733 ZPO ist (jedenfalls) in diesem Fall als ein durch entgegen gesetzte Interessen gekennzeichnetes, quasi kontradiktorisches Verfahren anzusehen, und für ein solches ist eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff ZPO zu treffen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2007, 143 Tz 10). Das Verfahren nach § 727 ZPO erforderte nach Zurückweisung des Antrags damit eine Kostenentscheidung (i.E. auch OLG Hamm RPfl. 2008, 374, - nur - bei Juris Tz 11). bb) Entgegen der Beschwerdebegründung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtspfleger sich „bewusst“ gegen eine Kostenentscheidung entschieden hätte, womit es an einer nach § 321 ZPO zu schließenden Entscheidungslücke fehlen würde (vgl. BGH NJW 2006, 1351, 1352 Tz 9). Das Fehlen jeder Ausführungen dazu im Beschluss spricht vielmehr dafür, dass er die Frage, ob eine Kostenentscheidung zu treffen sei, gar nicht im Blick gehabt hat. c) Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO auf Beschlüsse bedarf es abweichend von § 321 Abs. 3 ZPO keiner mündlichen Verhandlung. Denn wenn schon die Ausgangsentscheidung keine vorhergehende mündliche Verhandlung erfordert, kann die bloße Ergänzungsentscheidung erst recht eine solche nicht voraussetzen (OLGR Jena 2007, 414; OLG Hamm RPfl. 1973, 409, 410; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 10). d) Damit hängt die Entscheidung davon ab, ob die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eingehalten ist. Nach Auffassung des Senats ist dies der Fall, da die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist. Nach § 321 Abs. 2 ZPO ist die Ergänzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach „Zustellung des Urteils“ zu beantragen. Streitig ist, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschlussergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.01.1956, ZZP 69, 428; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rn 41; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 329 Rn 20; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl.,§ 321 Rn 7), ob sie nur im Falle zustellungsbedürftiger und/oder urteilsersetzender Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung und im Übrigen mit Zugang beginnt (so OLG München MDR 2003, 522; OLGR Rostock 2009, 267, jeweils für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27.10.2011 anwendbaren Fassung; OLG Jena, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 U 111/08, bei Juris Tz 11; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 7; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 329 Rn 20; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn 27), oder ob sie stets - unabhängig davon, ob § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet - erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so OLG Karlsruhe NJW 2014, 2053). Der Senat folgt der Auffassung des OLG Karlsruhe. Das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist aufgrund seiner Befristung rechtsmittelähnlich ausgestaltet. Nicht nur § 317 Abs. 1 ZPO erfordert für Urteile eine Zustellung - an welche § 321 Abs. 2 ZPO für eine Urteilsergänzung allerdings zwanglos anknüpfen kann -, sondern auch § 329 Abs. 3 ZPO für Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, und § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO für solche, die überhaupt eine Frist „in Lauf“ setzen. Dem gemäß erfordert eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit eine „zuverlässige Kenntnis“ von der ergänzungsbedürftigen Entscheidung, welche ungeachtet der Frage, ob andere Vorschriften eine Zustellung gebieten oder eine formlose Übersendung genügen lassen, nur durch eine förmliche Zustellung sichergestellt werden kann; die Konsequenz, dass eine Ergänzung mangels Zustellung auch noch nach Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung beantragt werden kann, ist demgegenüber hinzunehmen (s. BGH NJW-RR 2005, 295 betr. Ergänzung der Kostenentscheidung auf Antrag des Streithelfers, dem das Urteil nicht zugestellt werden musste). 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung - ausgehend von dem Kostenbetrag, der auf Grund der ergänzten Kostengrundentscheidung gegen den Antragsteller insgesamt festgesetzt werden könnte - auf § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, wann für die Ergänzung von Beschlüssen die Frist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Ein Fall, in dem die Rechtsbeschwerde trotz Zulassung nicht statthaft ist, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Weder ist die ergänzte Ausgangsentscheidung unanfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2009, 209), noch steht § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Anfechtung der Ergänzungsentscheidung entgegen. Zwar dürften insoweit die Grundsätze anzuwenden sein, welche für die Anfechtung eines Ergänzungsurteils gelten, das nur die Kostenentscheidung enthält, und solches ist nach BGH ZIP 1984, 1107, 1113 (unter III.) wiederum in Bezug auf seine Anfechtbarkeit wie ein Schlussurteil gegenüber dem Teilurteil zu behandeln, somit nur anfechtbar, solange auch die Ausgangsentscheidung angefochten wird (s. BGH WM 1982, 1336; MDR 1961, 138). Jedoch gilt die Beschränkung des § 99 ZPO nach seinem Zweck, die erneute Überprüfung der Hauptsache im Rahmen der Kostenentscheidung zu verhindern, nicht, wenn - wie vorliegend - überhaupt keine Kostenentscheidung ergangen ist und sich der Streit darum dreht, ob sie zulässigerweise nachgeholt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 430; s.a. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1593, wonach § 99 ZPO für die Kostenentscheidung des Rechtspflegers nicht gelten soll).