Beschluss
6 W 310/16
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0721.6W310.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2016 aufgehoben; der Antrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 9. März 2016), dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschlussergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller hat einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen einer nach seiner Darstellung fehlerhaften TÜV-Abnahme durch den TÜV …[A] gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Antragsgegners den Antrag durch Beschluss vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen; es hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen (GA 23). Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Gerichts ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos mitgeteilt worden. Der Beschluss ist dort am 15. Februar 2016 eingegangen. Der Antragsteller hat den Zurückweisungsbeschluss nicht angefochten. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 9. März 2016, bei Gericht eingegangen am 10. März 2016, hat der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 30. März 2016 dem Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt (GA 31). Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 18. April 2016, der per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben; er beantragt, den Beschluss vom 30. März 2016 aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 8. Juni 2016 Bezug genommen (GA 50 f.). 3 Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren auf den Senat in der Besetzung nach § 122 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen. II. 4 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und der Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen. 5 1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 13 W 45/10, NJW-RR 2010, 1676 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 - 5 W 36/12 Rdnr. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 Rdnr. 12; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“ m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Kostenentscheidung jedoch nicht erst auf Antrag des Antragsgegners nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO, sondern von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu treffen (vgl. nur OLG Celle und OLG Köln sowie BGH, jeweils aaO); denn es handelt sich nicht um eine Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme, sondern um eine verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts, das über die Kosten auch ohne Antrag zu erkennen hat (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb bereits in dem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016 eine Kostenentscheidung treffen müssen. 6 2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, das heißt sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.). Einen Anhaltspunkt für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten enthält der Beschluss vom 10. Februar 2016 nicht. 7 3. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass § 321 ZPO, der die Ergänzung des Urteils betrifft, auf urteilsähnliche Beschlüsse - wie hier - entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rdnr. 1 m.w.Nachw.). Über die Frage, ob der Beschluss hiernach ergänzt werden kann, kann der Senat - anders als bei der Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 3 ZPO) - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil schon die im Beschlussverfahren ergangene Ausgangsentscheidung keine mündliche Verhandlung erforderte (Kammergericht, 17. November 2014 - 8 W 86/14, JurBüro 2015, 144 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Der mit Schriftsatz vom 9. März 2016 gestellte Kostenantrag des Antragsgegners ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 auszulegen, jedenfalls aber in einen solchen Antrag umzudeuten. Denn es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner den - hier allein statthaften - Ergänzungsantrag stellen wollte, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erwirken. Diesem Antrag durfte das Landgericht jedoch nicht stattgeben, weil die Antragsfrist nicht gewahrt ist. 8 a) Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016, in dem die Kostenentscheidung fehlt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 15. Februar 2016 im Wege der verfügten formlosen Bekanntmachung zugegangen. Der als Ergänzungsantrag zu behandelnde Kostenantrag des Antragsgegners ist erst am 10. März 2016, mithin nach mehr als zwei Wochen, bei Gericht eingegangen. 9 b) Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2016, durch den es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, musste dem Antragsgegner weder nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden; vielmehr genügte nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung. Die Frist zur Ergänzung des Beschlusses wäre nur dann gewahrt, wenn die formlose Bekanntmachung am 15. Februar 2016 den Lauf der Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt hätte, sondern die Frist erst ab einer förmlichen Zustellung zu laufen begänne. An einer solchen förmlichen Zustellung fehlt es bisher; insbesondere liegt kein Fall der Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO vor, weil dem Landgericht der Wille fehlte, den Beschluss förmlich zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rdnr. 42 m.w.Nachw.). 10 aa) Die Frage, ob die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bereits durch die formlose Bekanntgabe oder erst durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt wird, ist umstritten. 11 Nach einer Auffassung wird die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn der Ausgangsbeschluss - wie hier - nach § 329 ZPO nicht zustellungsbedürftig war, erst ab dessen förmlicher Zustellung in Lauf gesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; Kammergericht, Beschluss vom 17. November 2014, aaO). Nach dieser Auffassung hatte die Frist im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags mangels förmlicher Zustellung noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Antrag nicht verfristet wäre. 12 Nach der Gegenauffassung beginnt die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bei Beschlüssen, die nach § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zuzustellen sind, mit deren Zustellung, im Übrigen - wenn die formlose Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt - mit deren Zugang (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08 Rdnr. 11; Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 41; Musielak/Voigt, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rdnr. 20, jeweils m.w.Nachw.). Nach der vorgenannten Auffassung hat der Antragsgegner deshalb die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO versäumt. 13 bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. 14 Zwar kommt es nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 2 ZPO auf die „Zustellung“ der Ausgangsentscheidung an. Dieser Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn beruht jedoch darauf, dass § 321 ZPO nach seinem Wortlaut lediglich die Ergänzung von Urteilen regelt und Urteile nach § 317 Abs. 1 ZPO stets beiden Parteien zuzustellen sind. Die Zustellung ist deshalb die für Urteile gesetzlich vorgesehene Form der Bekanntmachung. So liegt es bei Beschlüssen indes nicht. Vielmehr sind Beschlüsse nur in den Fällen des § 329 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie in anderen gesetzlich besonders geregelten Fällen (z.B. § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) förmlich zuzustellen, ansonsten genügt die formlose Bekanntmachung. Der Senat hält es für sachgerecht, auch bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO die Ergänzungsfrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnen zu lassen, angesichts der unterschiedlichen Regelungen betreffend die Bekanntmachung von Urteilen und Beschlüssen jedoch bei Beschlüssen den Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen zu lassen, soweit nicht gesetzlich eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist. 15 Soweit zur Stützung der Gegenauffassung angeführt wird, nur durch eine Anknüpfung des Fristbeginns an die förmliche Zustellung bestehe eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu sorgen, weil bei der lediglich formlosen Mitteilung eine Partei kaum damit rechne, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 9; Kammergericht, aaO, Rdnr. 20) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar mag die förmliche Zustellung des Beschlusses bei dem Empfänger einen gewissen „Warneffekt“ dahin auslösen, dass der zugestellte Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Fristen von Bedeutung sein könnte (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO). 16 Allerdings vermittelt schon die formlose Mitteilung eine zuverlässige Kenntnis von dem Beschlussinhalt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Adressat eines Beschlusses in einem Gerichtsverfahren auch nach dessen formloser Bekanntgabe den Beschlussinhalt nicht im Hinblick auf dessen Inhalt und Auswirkungen prüfen könnte. Soweit eine solche Prüfung unterbleibt und der angegangene Beschluss deshalb lückenhaft bleibt - soweit kein Fall einer nicht fristgebundenen Berichtigung nach § 319 ZPO gegeben ist -, ist dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Soweit das Kammergericht (aaO) demgegenüber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 heranzieht (IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rdnr. 12), betrifft diese den nicht vergleichbaren Sonderfall der unterbliebenen Zustellung (und offenbar auch formlosen Bekanntmachung) eines Urteils an den Nebenintervenienten bei fehlender Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. 17 Die Gegenauffassung hätte zur Folge, dass Beschlüsse, die nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen sind, grundsätzlich für eine unbegrenzte Zeit ergänzungsfähig bleiben, weil in Ermangelung einer Zustellung - die gesetzlich nicht erfordert ist - die Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Dies ist mit dem Zweck des Fristenerfordernisses in § 321 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar. Zweck einer Fristsetzung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist es, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Ausgangsentscheidung zu gewährleisten. Dieses Ziel, das ersichtlich auch mit der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO angestrebt wird, würde verfehlt, wenn die Ergänzungsfrist bei allen für eine Ergänzung in Betracht kommenden Beschlüssen, die nach der Gesetzeslage nur formlos mitzuteilen sind, nicht in Gang gesetzt würde. Die Gegenauffassung könnte in der gerichtlichen Praxis allenfalls bewirken, dass Gerichte sich veranlasst sehen, sämtliche Beschlüsse, die einen urteilsähnlichen Inhalt haben, vorsorglich stets förmlich zuzustellen, um die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen. Diese Verfahrensweise wäre allerdings nicht mit der Bekanntmachungsvorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO vereinbar. 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 19 5. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserhebliche Frage, die sich über den Einzelfall hinaus stellt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher noch nicht entschieden; die vom Kammergericht (aaO) zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit bei dem Bundesgerichtshof anhängig (VII ZB 59/14).