Beschluss
8 U 191/14
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0807.8U191.14.0A
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Leitsätze
Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 (seit der Neufassung zum 13. Juni 2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2014 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin - 37 O 121/14 - wird zurückzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 (seit der Neufassung zum 13. Juni 2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus.(Rn.28) Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2014 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin - 37 O 121/14 - wird zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15.9.2014 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Unstreitig ist nach dem Vorbringen der Parteien in dem Berufungsverfahren darüber hinaus Folgendes: Am 10.5.2013 unterzeichnete der Kläger Vereinbarungen mit der Beklagten zu der Zahlung unter anderem einer Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage B3, Bl. 92ff d. A.). Mit Telefaxschreiben vom 3.6.2013, zeitgleich mit der Zahlung der sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Beträge, ließ der Kläger der Beklagten durch den Notar mitteilen, dass die Ablösebeträge noch anwaltlich geprüft würden, Anlage K10. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: 1. Der Abschluss der Vereinbarungen vom 10.5.2013 zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage B3) stünde dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Recht zum Widerruf der Vereinbarungen zur Konditionenanpassung vom 9.6.2011 (Anlagen K1-K3) mangels Belehrung durch die Beklagte nicht kannte. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt, da der Kläger zeitgleich mit der Zahlung durch den Notar mit Telefax vom 3.6.2013 darauf hingewiesen hat, dass die Ablösebeträge noch anwaltlich geprüft werden würden (Anlage K10). 2. Die Vereinbarungen zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen seien zudem widerrufbar, da sie einen Verbraucherdarlehensvertrag darstellten in der Form einer Rückzahlungsvereinbarung im Sinne des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die einen Darlehensvertrag ersetzt. Die Ausnahme des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB von dem Widerrufsrecht sei aber nicht gegeben, da die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Vereinbarungen seien entsprechend auch nach § 494 BGB formnichtig. 3. Die Vereinbarungen zur Konditionenanpassung vom 9.6.2011 seien widerruflich, da § 495 BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts nicht mehr voraussetze. Dies folge aus der Ausnahmevorschrift des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für bestimmte vertragliche Änderungen von Darlehensvertragskonditionen vorsehe, was überflüssig wäre, wenn vertragliche Änderungen von Darlehensvertragskonditionen grundsätzlich nicht widerruflich wären. § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB gehe in dem Fall einer bloßen Ergänzung durch eine Rückzahlungsvereinbarung von dem Fortbestand des ursprünglichen Kapitalnutzungsrechts aus. § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB gehe auch nach der Gesetzesbegründung nur davon aus, dass der bestehende Darlehensvertrag kündbar ist, nicht aber, dass er tatsächlich auch beendet wurde oder im Rahmen der Umschuldung beendet wird. Die Annahme, dass die Bank dem Kunden in den Fällen des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB statt der Kündigung immer ein neues bzw. weiteres Kapitalnutzungsrecht einräume, finde weder in dem Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Rückzahlungsvereinbarungen enthielten so gut wie nie ein neues Kapitalnutzungsrecht. Nach Einführung des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei der Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne des § 495 BGB daher nicht mehr allein auf die Definition des § 488 BGB eingeengt zu verstehen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.9.2014 - 37 O 121/14 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.102,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt weiter vor: 1. Durch die Rückzahlungsvereinbarungen vom 10.5.2013 sei das Vertragsverhältnis beendet und damit auch jedes etwaige Widerrufsrecht entfallen. Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen seien zudem verwirkt, da sich die Beklagte spätestens mit Abschluss der Rückzahlungsvereinbarungen darauf eingerichtet habe, dass Einwände gegen den Bestand des Darlehensvertrages nicht mehr geltend gemacht werden, und hierzu bestehende Rückstellungen aufgelöst habe. Das Berufen auf eine – vermeintliche – formale Rechtsposition sei im Hinblick auf die vorangegangenen langjährigen und vertrauensvollen Vertragsbeziehungen auch rechtsmissbräuchlich. 2. Die Vereinbarungen zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen seien ebensowenig als Darlehensverträge anzusehen wie die Konditionenanpassungen, so dass auch insoweit kein Widerrufsrecht bestehe. 3. Die Regelung des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei auch nicht überflüssig, wenn man als Voraussetzung für das Vorliegen eines Darlehensvertrages im Sinne dieser Vorschrift weiterhin die Einräumung oder Erweiterung eines Kapitalnutzungsrechtes ansieht. Auch bei einer Ergänzung des bestehenden Darlehensvertrages durch eine Rückzahlungsvereinbarung gäbe es praktische Anwendungsfälle, in denen ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde. Der Senat hat am 18.06.2015 einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 ist der Kläger dem Hinweisbeschluss im Einzelnen entgegengetreten. Er hat darin vorgetragen: 1. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO würde gegen die Rechtsschutzgarantie verstoßen. Der Sache käme grundsätzliche Bedeutung zu, da es zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebe und eine Rechtsunsicherheit bestehe, die sich daran zeige, dass die Bankpraxis zwischenzeitlich auch bei bloßen Prolongationen Widerrufsbelehrungen erteilen würde. 2. Auch in dem Fall, dass bei einer Krise des Darlehensnehmers bei einem noch laufenden Kreditvertragsverhältnis eine Kombination aus Teilerlass der Hauptschuld und Verlängerung der Kreditlaufzeit vereinbart wird, sei in der Regel nicht von einer Neubegründung eines Kapitalnutzungsrechtes auszugehen, da eine Novation nur äußerst selten und im Zweifel nicht anzunehmen sei. Auch der Gesetzgeber ginge bei der Verwendung des Begriffes „Umschuldung“ in der Gesetzesbegründung nicht von einer Novation aus. Eine solche wäre auch im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG kontraproduktiv. 3. Auch Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 lit. c) der Verbraucherkreditrichtlinie gingen bei dem Begriff „Kreditvertrag“ nicht notwendig von der Neubegründung eines Kapitalnutzungsrechtes aus. Die Problematik des Kapitalnutzungsrechtes werde im Europarecht nicht erwähnt. Da das Erfordernis der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechtes in der Gesetzesbegründung zu § 495 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. nicht erwähnt sei, könne es auch nicht hineininterpretiert werden. 4. Wenn dem Kläger danach ein Widerrufsrecht zustand, könne der angekündigte Beschluss auch nicht mit den unter II. 1. des Hinweisbeschlusses erwähnten Gesichtspunkten begründet werden, da diese auf das Widerrufsrecht nicht übertragbar seien. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 18.06.2015 verwiesen. Hierin hat der Senat wie folgt ausgeführt: „Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. 1. Es kann dahinstehen, ob dem Rückforderungsanspruch des Klägers aus dem hier allein in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB unabhängig von dem Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung bereits die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vom 10.5.2013 als Rechtsgrund entgegensteht, da die Parteien mit dieser Vereinbarung ihre rechtlichen Beziehungen mit der Folge des Wegfalls des ursprünglichen Vertragsverhältnisses insgesamt neu geregelt haben (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.7.2014 – 3 O 255/13 – juris, Rn. 18), oder ob der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung trotz dieser Vereinbarung entfällt, wenn der Kläger die Konditionenanpassungsvereinbarung wirksam widerrufen hat. Denn dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf dieser Vereinbarung nicht zu (s. dazu nachfolgend unter Ziffer 2.). Da es sich bei der Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der Konditionenanpassungsvereinbarung mangels Einräumung eines Kapitalnutzungsrechtes hierdurch nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt (nachfolgend Ziffer 2.), kommt auch ein Widerruf der Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 495 BGB nicht in Betracht und ist die Vereinbarung auch nicht nach § 494 Abs. 1 BGB formnichtig. Andere Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. 2. a) Dass ein Widerrufsrecht hinsichtlich der ursprünglichen Darlehensverträge aus dem Jahr 2000 nicht bestand, stellt der Kläger nicht in Frage. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung stand dem Kläger aber auch ein Recht zum Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarungen vom 9.6.2011 nicht zu. Nach § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Um einen solchen Darlehensvertrag handelt es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Anpassung der Darlehenskonditionen vom 9.6.2011 nicht. Denn ein Darlehensvertrag setzt nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dem Darlehensnehmer muss durch den Vertrag mithin ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werden (vgl. BGH Urteil v. 28.5.2013 – XI ZR 6/12 – juris, Rn. 21). Dies ist bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen über die Konditionenanpassung aber nicht der Fall. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Darlehensverträgen zwischen den Parteien um eine unechte Abschnittsfinanzierung, bei der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum getroffen wird. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bleibt das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht weiter bestehen und der Zins ist „bis auf weiteres“ nach § 315 BGB durch die Bank festzulegen, wenn keine Verlängerungsvereinbarung zustande kommt. Durch eine solche Verlängerungsvereinbarung wie der hier in Streit stehenden Konditionenanpassung wird aber kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, sondern es werden nur neue Konditionen für die Zukunft vereinbart, während das Kapitalnutzungsrecht aus den (ursprünglichen) Darlehensverträgen weiter bestehen bleibt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet, wurde damit nicht geschlossen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23 mit Anm. Bülow, LMK 2013, 350116; Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 233; ders. in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 495 Rn. 11; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 495 Rn. 3; BeckOK-BGB/Möller, § 495 Rn. 8; Kropf, WM 2013, 2250, 2252). b) An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG v. 29.7.2009 zum 11.6.2010 (seit der Neufassung zum 13.06.2014: § 495 Abs. 2 BGB) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat die Definition des Verbraucherdarlehensvertrages in § 491 Abs. 1 BGB und die Regelung zu den vertragstypischen Pflichten bei einem Darlehensvertrag in § 488 Abs. 1 BGB nicht verändert (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 491 Rn. 2 und v. § 488 Rn. 2). Auch in § 495 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. ist das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages bzw. eines Darlehensvertrages (bezüglich Abs. 1 weiterhin) Voraussetzung, ohne dass der Gesetzgeber den Begriff gegenüber den §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB erweitert oder verändert hätte. Die Rechtsprechung wendet die vorstehenden von dem BGH entwickelten Grundsätze daher ohne weiteres auch auf Konditionenanpassungen an, die erst nach der Einführung des § 495 Abs. 2 BGB n.F. vereinbart wurden (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 28.1.2015 – 3 O 316/14 – juris, Rn. 41f; LG Köln, Urteil v. 22.7.2014 – 3 O 255/13 – juris, Rn. 17). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage insoweit nicht verändert hat (vgl. ausdrücklich Bülow und Kropf, jeweils a. a. O. sowie die nach der Gesetzesänderung erfolgten Kommentierungen zu § 495 BGB von Schwintowski, Saenger und Möller, jeweils a. a. O., die diese Grundsätze ohne Einschränkung für die aktuelle Rechtslage weiter darstellen, Möller unter ausdrücklichem Hinweis auf den zeitgleich neu gefassten § 493 BGB (vgl. dazu nachfolgend unter c) bb).). c) Auch aus der weiteren Regelung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. lässt sich eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 495 Abs. 1 BGB nicht ableiten. aa) Es trifft nicht zu, dass die Regelung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. überflüssig wäre, wenn vertragliche Änderungen von Darlehensvertragskonditionen ohne Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechtes grundsätzlich nicht widerruflich sind. Denn es sind durchaus Fälle einer Umschuldung im Sinne des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. denkbar, in denen im Wege einer Ergänzung des Darlehensvertrages ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird. Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.4.2015 dargestellte Beispiel zeigt, dass diese Fälle auch durchaus von praktischer und nicht nur theoretischer Bedeutung sind. bb) Das Widerrufsrecht des § 495 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers als Darlehensnehmer vor einer Übereilung bei Aufnahme eines Darlehens. Ihm soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH, a. a. O; Bülow, a. a. O; Kropf, a. a. O.). Denn der Verbraucher ist an die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, insbesondere zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Zinsen bereits gebunden. Die Konditionenanpassung dient lediglich dem einvernehmlichen Ersatz der sich aus dem ursprünglichen Darlehensvereinbarung ergebenden Konditionen, hinsichtlich der Zinsen nach Auslauf der Zinsbindungsfrist dem Ersatz des durch die Bank nach § 315 BGB zu bestimmenden Zinssatzes. Diese Unterscheidung bei der Schutzbedürftigkeit des Darlehensnehmers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung einerseits und einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation andererseits zeigt sich auch in den unterschiedlichen Unterrichtungspflichten der Bank in § 493 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (vgl. Bülow, a. a. O; Möller, a. a. O.). Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch diese Konstellation in den Schutzbereich des § 495 BGB mit einbeziehen wollte, lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Mit der Einführung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. hat der Gesetzgeber die Regelungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) umgesetzt. Auch Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie gilt nach seinem Wortlaut aber für Kreditverträge, die Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist. Auch hier wird daher von einem neuen Kreditvertrag ausgegangen, der den ursprünglichen Kreditvertrag ersetzt. In diesem Fall geht der Verbraucher somit eine neue, unter den vorgenannten Schutzzweck fallende vertragliche Bindung ein. Ziel der Ausnahmevorschrift für diesen Fall ist es, dass im Falle eines Verzuges des Darlehensnehmers rasch eine Vertragsänderung ermöglicht wird, die nicht durch die 14-tägige Widerrufsfrist, während der in dem bestehenden Darlehensvertrag Soll- und Verzugszinsen anfallen, in die Länge gezogen wird (BT-Drucksache 16/11643, S. 84; Schwintowski, Bankrecht, a. a. O., Rn. 251). Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Widerrufsrechts auf weitere, bisher nicht erfasste Fälle steht mit diesem Ziel in keinem Zusammenhang. Wenn der Gesetzgeber dies über den durch die Richtlinie gesetzten Rahmen hinaus beabsichtigt hätte, wäre eine entsprechende Darlegung der Gründe hierfür zu erwarten, an der es aber fehlt. Auch wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine Erweiterung des Begriffs des Verbraucherdarlehensvertrages im Anwendungsbereich des § 495 BGB über die Definition in § 491 Abs. 1 BGB hinaus in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgenommen hätte, was aber auch nicht der Fall ist. cc) Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. auch in der Gesetzesbegründung nur von einem nach § 498 BGB kündbaren, nicht aber von einem beendeten Darlehensvertrag spricht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer beabsichtigten Erweiterung des Anwendungsbereiches des Widerrufsrechtes auf bloße Anpassungen der Darlehenskonditionen. Denn diese Formulierung dient offensichtlich nur der Konkretisierung der Vorgabe aus Art. 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Verbraucher als Voraussetzung für die Ausnahme von dem Widerrufsrecht seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen sein muss. Dass der Vertrag bereits zuvor tatsächlich gekündigt worden ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des Ausnahmefalls und dürfte auch nicht dem Interesse des ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Ausnahme angestrebten Schutzes des Verbrauchers entsprechen. Einen Anlass zu einer Erklärung, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag durch die Rückzahlungsvereinbarung beendet wird, hatte der Gesetzgeber nicht, da Gegenstand der Regelung nur die Normierung einer Ausnahme von bestimmten (neuen) Verträgen von dem Widerrufsrecht ist und mithin Auswirkungen auf den ursprünglichen Vertrag nicht Regelungsgegenstand sind. Der Rückschluss des Klägers daraus, dass Gesetzeswortlaut und Begründung keine Aussage dazu enthalten, dass auch im Anwendungsfall des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. weiterhin die Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechtes erforderlich ist, darauf, dass dies grundsätzlich nicht der Fall sei, geht deshalb fehl. Vielmehr könnte auf einen solchen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 495 Abs. 1 BGB nur dann geschlossen werden, wenn dies in Gesetzeswortlaut oder Gesetzesbegründung ausdrücklich Niederschlag gefunden hätte, woran es aber wie ausgeführt fehlt. Angesichts des zitierten Urteils des BGH vom 28.5.2013, dessen Grundsätze, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, wie ausgeführt auch nach Einführung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. weiterhin gelten, und des Umstandes, dass eine abweichende Meinung hierzu soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wird, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.“ Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.07.2015 keinen Anlass, davon abzuweichen. 1. Der Beschluss verstößt nicht gegen das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Ein solcher Verstoß käme nur dann in Betracht, wenn hierdurch der Zugang zu den durch die ZPO eröffneten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.4.2005 - 1 BvR 1924/04 - und Beschluss v. 25.3.2015 - 1 BvR 2811/14 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegt bereits keine den Zugang zu den durch die ZPO eröffneten Instanzen unzumutbar erschwerende Entscheidung vor. Das BVerfG hat dies nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbar war (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.4.2005 - 1 BvR 1924/04 -, Rn. 16 und Beschluss v. 25.3.2015 - 1 BvR 2811/14 -, Rn. 14, juris). Dies ist vorliegend gemäß § 522 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht der Fall. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist gegeben, wenn eine wiederholt auftretende Rechtsfrage in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Nur vereinzelte Stimmen in der Literatur genügen hierfür nicht (vgl. Heßler, a. a. O., Rn. 38). Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, ist eine zu der hier vertretenen abweichende Meinung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht zitiert. Auch insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von den zitierten Entscheidungen des BVerfG (vgl. Beschluss v. 26.4.2005 - 1 BvR 1924/04 -, Rn. 18, juris (Pressemitteilung des BGH über Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung) und Beschluss v. 25.3.2015 - 1 BvR 2811/14 -, Rn. 20, juris (zahlreiche Nachweise zu dem Streitstand in Rechtsprechung und Literatur)). Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Ein Bedürfnis für das Aufstellen von Leitsätzen für die Gesetzesanwendung besteht im vorliegenden Fall nicht, da wie ausgeführt nicht ersichtlich ist, dass eine abweichende Meinung überhaupt in gewichtigem Umfang vertreten wird. Auch eine Rechtsunsicherheit der Banken ist vorliegend mangels nennenswerter öffentlicher Diskussion nicht ersichtlich. Auch wenn die Bankpraxis, wie der Kläger behauptet, zwischenzeitlich auch bei bloßen Prolongationen Widerrufsbelehrungen erteilen würde, lässt sich eine Rechtsunsicherheit hieraus nicht ableiten, zumal ein Widerrufsrecht auch aus anderen Gründen folgen kann. 2. Es kann dahinstehen, ob das in dem Hinweisbeschluss zitierte Beispiel der Beklagten häufig oder selten vorkommt und ob eine Novation aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG in einem solchen Fall in der Regel sinnvoll ist oder nicht. Denn auch der Kläger bestreitet nicht, dass eine Novation auch in einer solchen Konstellation jedenfalls möglich ist. Damit ist die Regelung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. jedenfalls nicht überflüssig, so dass hieraus auch kein abweichender Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden kann. Ohnehin kann ein neues Kapitalnutzungsrecht nach dem Urteil des BGH vom 28.5.2013 (Tz. 22) nicht nur im Wege der Novation, sondern u. a. auch durch Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit gewährt werden. Zu dem Einwand des Klägers, es gehe vorliegend um die Neufassung des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB, und nicht wie in dem Hinweisbeschluss durchgängig bezeichnet des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F., wird auf die Erläuterung im ersten Satz unter II. 2. b) des Hinweisbeschlusses verwiesen, wonach die Bezeichnung der Absätze des § 495 BGB nach der aktuell gültigen Fassung des Gesetzes erfolgt, in welcher Abs. 2 Nr. 1 mit dem vorherigen Abs. 3 Nr. 1 übereinstimmt. 3. Ein solcher Wille des Gesetzgebers lässt sich wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen. Nicht der Senat interpretiert etwas in die Gesetzesbegründung hinein, sondern der Kläger. Das Gericht hat bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Ausnahme des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. keinen Anlass hatte, sich zu dieser Frage zu äußern. Der Senat geht auch weiter davon aus, dass auch nach der Verbraucherkreditrichtlinie ein Kreditvertrag die Begründung eines Kapitalnutzungsrechtes voraussetzt. Dass die Definition des Art. 3 lit. c) der Verbraucherkreditlinie dem entgegen stünde, erschließt sich nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Zahlungsaufschub nicht notwendig als Verlängerung eines bestehenden Kapitalüberlassungsrechtes zu verstehen, sondern kann ebenso eine Neubegründung meinen. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da auch insoweit davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt hätte, wenn er eine Ausdehnung des Schutzbereiches des Widerrufsrechtes auf weitere, bisher (jedenfalls im deutschen Recht) nicht erfasste Fälle gewollt hätte. 4. Da ein Widerrufsrecht des Klägers nicht besteht, kommt es auf die weiteren, unter II. 1. des Hinweisbeschlusses erwähnten Gesichtspunkte nicht an. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert wird auf 33.102,67 EUR festgesetzt.