Urteil
8 U 155/17
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch die Auszahlung eines Kontoguthabens an einen Geschäftsunfähigen tritt zwar keine Erfüllungswirkung ein. Der Geschäftsunfähige ist aber der Bank zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB).(Rn.32)
2. Dem Bereicherungsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung. Dies gilt auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bereicherungsschuldners (BGH vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271).(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin – 37 O 23/17 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Auszahlung eines Kontoguthabens an einen Geschäftsunfähigen tritt zwar keine Erfüllungswirkung ein. Der Geschäftsunfähige ist aber der Bank zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB).(Rn.32) 2. Dem Bereicherungsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung. Dies gilt auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bereicherungsschuldners (BGH vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271).(Rn.36) Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin – 37 O 23/17 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin als Erbin der im Laufe des Berufungsrechtsstreits verstorbenen Frau Dr. H… (im Folgenden: Erblasserin) H… richtet sich gegen das am 11. September 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ausreichend dargetan, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Verfügung über den Betrag von 30.000,00 € geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Ziffer 2 BGB gewesen sei. Aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Gutachten von Frau Dr. med. W… für das Amtsgericht … im Betreuungsverfahren gehe hervor, dass die Erblasserin unter einer langjährigen bipolaren Störung gelitten habe und verschiedene Erkrankungen gehabt habe. Die Gutachterin habe aufgrund der Erkrankungen recht eindrucksvoll beschrieben, dass die Erblasserin von Reichtümern aber auch Verlusten durch die Klägerin, ihre damalige Bevollmächtigte und spätere Betreuerin, berichtet hätte und der Eindruck entstanden sei, dass sie keinen Überblick über ihre Finanzen gehabt habe. Bestätigt würden die Diagnosen durch die Berichte des V… Klinikums … vom 03. Juni 2016 (Anlage K 18) und vom 16. Juni 2016 (Anlage K 19). Hiernach seien ein Delir unklarer Genese, psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol und weitere Herz- und Lungenkrankheiten diagnostiziert worden. Dieser chronische Krankheitsverlauf, insbesondere die bipolare Erkrankung, habe bei der Erblasserin dazu geführt, dass sie am 14. Juni 2016 geschäftsunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Entlassungsbericht des V… Klinikum vom 16. Juni 2016 (Anlage K 20). Das Landgericht habe daher zu Unrecht keine Beweisaufnahme über die Frage der Geschäftsunfähigkeit durchgeführt. 2. Zudem liege ein Verstoß gegen den Bankvertrag vor. Zwar sei die Beklagte nicht über das Betreuungsverfahren unterrichtet gewesen. Es sei aber nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Erblasserin Geld von dem Konto abheben würde, weil sie dies zuvor nie getan hatte. Die Erblasserin habe zwar die Bankvollmacht für die Klägerin widerrufen, die notariell errichtete Generalvollmacht sei aber nie widerrufen worden. Die Erblasserin habe bei ihrem Besuch in der Filiale der Beklagten behauptet, dass sie von der Klägerin betrogen worden sei. Dies sei ihr von Frau D… eingeredet worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten hier hellhörig werden müssen und zumindest mit der Klägerin als Generalbevollmächtigten in telefonischen Kontakt treten müssen. 3. Die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um den Verbleib des Geldes aufzuklären. Frau D…, die mit der Erblasserin das Geld in der Filiale der Beklagten abgeholt habe und mit dieser dann nach Polen gefahren sei, habe gegenüber der Klägerin mündlich angegeben, dass 5.000,00 € an den Tierschutz und 5.000,00 € an die Kirche gespendet worden seien. Über den Verbleib der übrigen 20.000,00 € könne keine Auskunft erteilt werden. Es sei weder etwas angespart noch ein Äquivalent in das Vermögen der Erblasserin geflossen; das Geld sei “weg”. Die Erblasserin habe auf intensives Befragen durch die Klägerin keinerlei Auskünfte über den Verbleib des Geldes geben können. Die Klägerin sei bereit, sämtliche Rückforderungsansprüche an die Beklagte Zug-um-Zug gegen Gutschrift des entsprechenden Betrages abzutreten. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 zum Geschäftszeichen - 37 O 23/17 - die Beklagte zu verurteilen, auf das bei ihr geführte Tagesgeldkonto Nr. 0127852201 einen Betrag von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2016 gutzuschreiben; 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 zum Geschäftszeichen - 37 O 23/17 - die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags dem landgerichtlichen Urteil ausdrücklich bei. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift von 30.000,00 € auf das bei der Beklagten für die Erblasserin geführte Tagesgeldkonto. Einem etwaigen, hierauf gerichteten Anspruch steht der Einwand von Treu und Glauben entgegen (§ 242 BGB), weil die Klägerin den Geldbetrag in gleicher Höhe umgehend an die Beklagte zurückzahlen müsste. 1. Unstreitig hat die Erblasserin am 14. Juni 2016 eine Barauszahlung von 30.000,00 € vom bei der Beklagten geführten Tagesgeldkonto erhalten. Der Klägerin als Erbin stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gutschrift dann zu (§§ 667,675 BGB), wenn die Erblasserin - wie die Klägerin mit der Berufung weiter geltend macht - bei Entgegennahme des am 14. Juni 2016 bar an sie ausgezahlten Betrages geschäftsunfähig gewesen wäre. Denn dann wäre die Anweisung der Erblasserin gegenüber der beklagten Bank unwirksam und eine Erfüllung durch Auszahlung an die Erblasserin nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 234/14, NJW 2015, 2497 = WM 2015,1329, Tz. 14 für Zahlung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 362 BGB, Rdnr. 4; Prütting/Wegen/Weinreich/Pfeiffer, BGB, 13. Auflage, § 362 BGB, Rdnr. 9). Im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bliebe die Beklagte weiterhin zur Leistung verpflichtet. 2. a) Gemäß § 104 Ziffer 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16, WM 2017, 950, Tz. 7). Da das BGB von der Geschäftsfähigkeit als Regel ausgeht, stellt die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung die zu beweisende Ausnahme dar. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat daher ihre Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 104 BGB, Rdnr. 8). Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16, a.a.O., Tz. 11; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 unter II 2 b aa). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin hinreichend schlüssig dargelegt, dass sich die Erblasserin, Frau Dr. H… zum Zeitpunkt der fraglichen Abhebungen am 14. Juni 2016 in einem Zustand freier die Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Nach dem im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht … eingeholten psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. W… vom 25. Mai 2016 (Anlage K 4) wird zusammenfassend festgestellt, dass eine bipolare Störung mit langjähriger neuroleptisch-medikamentöser Behandlung vorliege. Als weitere Diagnosen sind COPD Stadium IV, ein Cor pulmonale, eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus, ein Zustand nach bilateralen Kleinhirn- und Thalamusinfarkten und ein Zustand nach Hirninfarkt mit Schluckstörungen und ein Alkoholabusus angegeben. Die Gutachterin führt aus, dass die Betroffene zu Zeit und Ort orientiert, zur Situation nur unsicher orientiert war; der formale Gedankengang z.T. sprunghaft war. Im Bereich des Gedächtnisses zeigte sie Unsicherheiten und Lücken; zeigte keine Einsicht bezüglich der bestehenden bipolaren Störung mit den auftretenden wechselhaften affektiven Zuständen zwischen Manie, Submanie und Depression. In manischen Phasen bestünde eine beeinträchtigte Selbstkontrolle; es bestanden kognitive Defizite in Bezug auf Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Realitätsbezug und Handlungskompetenz, die auf die langjährige affektive Störung, den Alkoholabusus die Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit und die nachgewiesenen Multiinfarkte beidseits zurück zu führen sind (Seite 10 des Gutachtens). Ferner führt die Sachverständige aus, dass die Betroffene bei fehlendem Realitätsbezug und erheblichen kognitiven Defiziten nicht in der Lage war, sich realitätsgerecht zum Betreuungsverfahren zu äußern und für komplexe Sachverhalte einen freien Willen zu bilden, und nicht ausreichend “geschäftsfähig” gewesen sei (siehe unter Punkte 5 bis 7 des Gutachtens). Aus dem Arztbrief des V…- Klinikum vom 03.06.2016 des (Anlage K 18) ergibt sich, dass die Erblasserin mit “Halluzinationen, Weglauftendenzen, Angst und Unruhe” vorgestellt wurde. Als Diagnose wurde “Delir ohne Demenz”, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Sedativa oder Hypnotika angegeben (vgl. auch weiteren Arztbrief des V… - Klinikums vom 16.06.2016, Anlage K 19). Nach dem vorläufigen Verlegungsbericht der S… - Klinik vom 14.07.2016 (Anlage K 20) wird als Diagnose eine chronisch neurodegenerative Erkrankung, Korsakow DD Demenz oder alternativ (medikamenten-induziertes) Delir in Betracht gezogen (siehe Seite 2 des Berichts). Damit hat die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zwar hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin vorgetragen. 3. Allerdings kommt es auf die Frage der fehlenden Geschäftsunfähigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend an. Denn wäre die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen und wäre demnach durch die Auszahlung des Betrages von 30.000,00 € keine Erfüllungswirkung eingetreten, so wäre die Klägerin um diesem Betrag rechtsgrundlos bereichert und müsste hierfür Wertersatz leisten (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). a) Mit Auszahlung des Betrages in Höhe von 30.000,00 € wollte die Beklagte die Verpflichtung aus dem mit der Erblasserin bestehenden Kontovertrag erfüllen und hat folglich eine “Leistung” an die Erblasserin erbracht. Hierdurch hat die Erblasserin “etwas”, nämlich den Besitz an dem sie übergebenden Bargeld, erlangt. War sie geschäftsunfähig, erfolgte dies auch “ohne Rechtsgrund”, nämlich aufgrund einer nichtigen Auszahlungsanweisung der Erblasserin. Die Klägerin als Erbin ist der Beklagten daher zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§§ 812 Abs. 1. 818 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch kann - sofern es sich um gleichartige Leistungen handelt - im Wege der Aufrechnung entgegenhalten werden (§§ 387, 389 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 – I 17 U 15/11, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 16), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob eine Aufrechnung der Beklagten möglich wäre (vgl. BGH NJW 1978, 699 zur fehlenden Gleichartigkeit des gegen ein Kreditinstitut gerichtete Anspruchs auf Erteilung einer Kontogutschrift; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 BGB, Rdnr. 94 m.w.N.). In Betracht kommt bei Weitergabe des Geldes an Dritte auch die Abtretung von gegen diese bestehende Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 25). b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Klägerin obliegt als Bereicherungsschuldnerin die Darlegung und der Beweis der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. BGHZ 188, 383, 387; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 4. Auflage, § 818 BGB, Rdnr. 22; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 55) ist auch nicht für den vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271, Tz. 5; Baumgärtel/Laumen/Prütting, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 34). Die Geschäftsunfähigkeit (hier der Erblasserin) hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluss. Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 – VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 – V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 – V ZR 235/02, Tz. 5). Damit tragen sie nicht das Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können. Diejenigen, mit denen sie kontrahiert haben, bleiben ihnen zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihnen empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast indes nichts. Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 – V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 – 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 – 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31). Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 – V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5). Der Sachvortrag der Klägerin lässt eine schlüssige Darlegung des Wegfalls der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB vermissen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie als damalige Betreuerin die Erblasserin nach dem Verbleib des Geldes befragt habe; die Erblasserin habe aber hierzu keine Angaben machen können. In ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, dass sie in den Sachen von Frau H… kein Geld gefunden habe; das Geld sei “weg”. Weitere erhellende Angaben zum Verbleib des Geldes konnte sie nicht machen. Der Umstand, dass die Klägerin als damalige Betreuerin den Geldbetrag nicht vorgefunden hat, reicht nicht aus. Es fehlt insoweit an nachvollziehbarem Vortrag dazu, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Geldbetrag dem Vermögen der Erblasserin zugute gekommen ist. Das setzt jedoch voraus, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 7). Hätte die Erblasserin den Geldbetrag etwa zur Deckung von Ausgaben verwendet, die sie auch sonst gehabt hätte und von denen anzunehmen ist, dass sie sie mit anderen Mitteln bestritten hätte, die sie nur erspart hat, wäre die Bereicherung nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 - I. 17 U 15/11, a.a.O., Tz. 21). Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass Frau D…, welche die Erblasserin bei der Barabhebung des Geldbetrages zur Bank begleitet hatte, mündlich angegeben habe, dass die Erblasserin 5.000,00 € an den Tierschutz und 5.000,00 € an die Kirche gespendet habe; Quittungen oder sonstige Belege seien nicht vorgelegt worden (Bd. I, Bl. 20). Demgegenüber teilte Frau D… mit beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03. August 2016 eingegangenen Schreiben (Anlage K 22) mit, dass sie nicht angeben könne, “was Frau Dr. H… mit ihrem Geld gemacht hat” und er “sie selbst fragen” müsse. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Entreicherung - bezogen auf diese Teilbeträge - schlüssig darzulegen. Zum einen stehen die behaupteten mündlichen Angaben von Frau D… im Widerspruch zu deren Einlassungen im vorgenannten Schreiben. Ungeachtet dessen hat die Klägerin nur behauptet, dass Frau D… Erklärungen mit diesem Inhalt abgegeben habe. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Beträge von jeweils 5.000,00 € an den Tierschutz und an die Kirche tatsächlich gespendet worden sein sollen. Danach ist der Verbleib dieser beiden Beträgen - so wie der weiteren 20.000,00 € - ungeklärt. 4. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen behaupteter Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag verneint. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die die Klägerin mit der Berufung nicht erheblich angegriffen hat. Trotz der ersten und größeren Barabhebung vom Konto der Erblasserin war die Beklagte nicht verpflichtet, die Generalbevollmächtigte - nämlich die Klägerin - vor Vornahme der Auszahlung zu kontaktieren. So trägt die Klägerin selbst vor, dass die Erblasserin gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten gegeben habe, dass sie mit dem Geld eine Weltreise unternehmen wolle. Danach hat die Erblasserin für den Geldbedarf in höherem Umfang zumindest eine plausible Erklärung gegeben. Die Klägerin behauptet zudem selbst nicht, dass die Beklagte irgendwelche Anhaltspunkte für die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Klägerin oder Kenntnis vom eingeleiteten Betreuungsverfahren gehabt hätte. Soweit die Klägerin erstmals in den Berufungsgründen behauptet, dass die Erblasserin bei ihrem Besuch in der Filiale der Beklagten angegeben habe, dass sie von der Generalbevollmächtigten und späteren Betreuerin betrogen worden sei und die Beklagte deswegen hätte “hellhörig” werden müssen, ist sie mit diesem – von der Beklagten bestrittenen Vortrag (Bd. II, Bl. 55) - ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Ungeachtet dessen, dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, hat die Klägerin auch einen Schaden - nämlich den Verlust des Geldes - nicht hinreichend dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).