Beschluss
9 W 50/08
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0215.9W50.08.0A
6mal zitiert
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll, kann Prozesskostenhilfe für eine juristische Person nur unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO bewilligt werden.(Rn.7)
Die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO steht mit dem Grundgesetz im Einklang.(Rn.13)
Die Vorschrift des § 116 Nr. 2 ZPO ist nicht europarechtswidrig. Sie verstößt weder gegen die Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches, noch gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. März 2008 (23 O 558/07) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll, kann Prozesskostenhilfe für eine juristische Person nur unter den Voraussetzungen des § 116 ZPO bewilligt werden.(Rn.7) Die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO steht mit dem Grundgesetz im Einklang.(Rn.13) Die Vorschrift des § 116 Nr. 2 ZPO ist nicht europarechtswidrig. Sie verstößt weder gegen die Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches, noch gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.(Rn.16) (Rn.17) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. März 2008 (23 O 558/07) wird zurückgewiesen. I. Die im Jahre 1998 gegründete Antragstellerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer ihr Alleingesellschafter ist, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung von EU-Richtlinien verfolgt werden soll. Sie begehrt Schadenersatz wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinien 98/30/EG vom 11. Juni 1998 und 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 durch die Antragsgegnerin, welche den diskriminierungsfreien Zugang zu den nationalen Gasnetzen hätten ermöglichen sollen. Die Antragstellerin habe deshalb gegenüber den deutschen Netzbetreibern ihren Zugang zu deren Gasnetzen nicht durchsetzen können, weswegen ihr im Zeitraum Ende 2000 bis 2004/2005 aus anderenfalls zustande gekommenen Gaslieferverträgen mit Lieferanten ein Gewinn in Höhe von ca. 3,7 Mrd. Euro entgangen sei. Den gemäß § 12 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erforderlichen Gerichtskostenvorschuss kann die Antragstellerin, die weder Arbeitnehmer beschäftigt noch Gläubiger hat, mangels Einnahmen und Vermögen nicht aufbringen. Ebenso stehen ihr keine finanziellen Mittel zur Verfügung, einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Das Landgericht Berlin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorliegen. Ob die Klage der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Auf eine im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG erfolgte Vorlage des Senates u.a. zur Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 116 ZPO mit dem europäischen Recht hat der EuGH das Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-279/09 – ZIP 2011, 143) erlassen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage nicht bewilligt werden, weil die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift erhält eine juristische Person – die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung vorausgesetzt – auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Antragstellerin im vorliegenden Fall allgemeinen Interessen jedoch nicht zuwider. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkung nach sich ziehen kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989, VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann deshalb allgemeinen Interessen zuwider laufen, wenn eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits der Allgemeinheit dienende Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte oder aber wenn von der Durchführung des Rechtsstreits die Existenz der juristischen Person abhängt und deshalb Arbeitsplätze verloren gehen oder eine Vielzahl von Gläubigern geschädigt werden könnten. Dies ist im Falle der Antragstellerin nicht gegeben, weil diese weder Arbeitnehmer beschäftigt noch Gläubiger hat. Allein das wirtschaftliche Interesse ihres Alleingesellschafters an der Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches stellt kein allgemeines Interesse dar. Zwar ermöglicht der Rechtsbegriff „allgemeine Interessen“ alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt hierfür regelmäßig jedoch nicht. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989, VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Insoweit fehlt es - wie auch im vorliegenden Fall - an einem tatsächlichen, die Allgemeinheit betreffenden Nachteil, der über das etwaige Unterbleiben eines Urteilsausspruchs hinausgeht. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass eine Verurteilung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar zu einer Öffnung des Energiemarktes führen kann, worauf sich die Antragstellerin zur Begründung eines allgemeinen Interesses im Sinne von § 116 Nr. 2 ZPO berufen hat. Eine Ausdehnung auf jegliche, auch mittelbare Auswirkung ist von einer Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien nicht mehr gedeckt (vgl. hierzu BT-Dr 8/3068, S. 26 f. Regierungsentwurf zu § 114c ZPO unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229 sowie auf die Begründung zu dem mit Gesetz vom 27. Oktober 1933 eingefügten § 114 IV ZPO - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/030/0803068.pdf). Die Rechtsprechung hat es unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte stets für erforderlich gehalten, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. An dieser Rechtsprechung zu § 116 Nr. 2 ZPO hält der BGH nach wie vor fest (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2004, X ZR 150/03, MittdtPatA 2005, 165; ebenso der BFH: vgl. zuletzt die Urteile vom 22. Juni 1999 – Aktenzeichen: VII S 2/99 – sowie vom 24. November 1998 – Aktenzeichen: V B 89/98, www.juris.de). 2. Die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Insbesondere sind die im Vergleich zu natürlichen Personen strengeren Anforderungen an eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BVerfG wiederholt festgestellt (Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229; Beschluss vom 26. Januar 1983 - 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73 - www.juris.de). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist letztlich eine Maßnahme der Sozialhilfe, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip herleitet und zur Achtung der Menschenwürde notwendig ist, was bei juristischen Personen entfällt. Letztere sind künstliche Schöpfungen nach Maßgabe einer von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassenen Rechtsform. Sie bietet den hinter der Gesellschaft stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, insbesondere eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Demgemäß ist die Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden. Dieses ist Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Die juristische Person besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist. Die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO trägt damit den besonderen Verhältnissen bei juristischen Personen Rechnung. (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229) 3. Die Vorschrift des § 116 Nr. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht europarechtswidrig. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zur Verfolgung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches verstößt weder gegen die Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches, insbesondere gegen den Grundsatz der Effektivität, noch gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Der EuGH hat in seinem im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG auf Vorlage des Senates erlassenen Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-279/09 – ZIP 2011, 143) lediglich festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch durch juristische Personen geltend gemacht werden kann. Dass das innerstaatliche Recht einer juristischen Person zwingend die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bzw. der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts verschaffen muss, hat er dagegen nicht ausgesprochen. Nach der Entscheidung des EuGH hat der nationale Richter bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen und insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter insbesondere bei juristischen Personen deren Verhältnisse in Betracht ziehen, so u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der nationalen Rechtsordnungen ist, die formellen und materiellen Voraussetzungen von Staatshaftungsklagen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht festzulegen und den Mitgliedstaaten wegen deren Verfahrens- und Gerichtsautonomie in diesem Bereich ein Handlungsspielraum einzuräumen ist (EuGH: Schlussantrag des Generalanwalts vom 2. September 2010 - C-279/09 ). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 116 ZPO sowie die hierzu ergangene höchstrichterliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gerecht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989, VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474; Beschluss vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703, Urteil vom 27. Juli 2004, X ZR 150/03, MittdtPatA 2005, 165; ebenso der BFH vgl. zuletzt die Urteile vom 22. Juni 1999 – Aktenzeichen: VII S 2/99 – sowie vom 24. November 1998 – Aktenzeichen: V B 89/98, www.juris.de; BVerfG Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229; Beschluss vom 26. Januar 1983 – 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73 – www.juris.de). Hiervon ist weder das Landgericht noch die vom Senat (bereits im Vorlagebeschluss vom 30. Juni 2009 - Tz 16 ff.) vertretene Auffassung abgewichen. Insoweit ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, Prozesskostenhilfe jenen juristischen Personen mit Gewinnerzielungsabsicht vorzuenthalten, die allein wegen ihrer wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Dies muss insbesondere – wie im vorliegenden Fall – bei einem Unternehmen gelten, das faktisch nur aus einer Person (hier dem Alleingesellschafter der Antragstellerin) besteht. Auch nach der allein auf natürliche Personen anwendbaren Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, wenn eine (natürliche) Person einen Rechtsanspruch geltend macht, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist (vgl. 17. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2003/8). Selbst natürlichen Personen darf in solchen Fällen sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene Prozesskostenhilfe verweigert werden (EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-279/09 – ZIP 2011, 143 – Tz. 43). In diesen konkreten Fällen wird das Risiko eingegangen, dass eine Partei ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht aufgrund einer Abwägung gegenläufiger Interessen verliert, nämlich des Interesses der Parteien, ihre Sache verhandeln zu lassen, und des Interesses der Staaten, eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten und ihre öffentlichen Ausgaben zu kontrollieren (EuGH: Schlussantrag des Generalanwalts vom 2. September 2010 - C-279/09 -) Dann kann es aber auch keine Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in seinem Wesensgehalt darstellen, wenn nach dem innerstaatlichen deutschen Recht juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht, die zudem lediglich künstliche Schöpfungen der nationalen Rechtsordnung sind und eine anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229), Prozesskostenhilfe nur dann erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung (nicht nur deren eigenen wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen sondern darüber hinaus) auch allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung dient gleichermaßen einem legitimen Zweck und ist im Ergebnis nicht unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er schlechthin bei allen Staatshaftungsklagen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht, dazu verpflichtet, juristischen Personen systematisch Prozesskostenhilfe zu bewilligen (EuGH: Schlussantrag des Generalanwalts vom 2. September 2010 - C-279/09). Darüber hinausgehende Bedenken gegen die Regelung des § 116 ZPO im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-279/09 – ZIP 2011, 143) nicht geäußert.